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2 Hinweise / Unterhaltsrechtliches Einkommen / Bereinigung des Einkommens

 
(@phineas)
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Hallo,

anbei 2 Hinweise. Eventuell helfen Sie ja dem einen oder anderen.

Die Leitlinien des OLG sehen unter 10.3 folgenden Punkt vor:

10.3. Kinderbetreuung
Konkret dargelegte Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Zum Aufwand für die Betreuung des Kin-des zählen nicht die Kosten des Kindergartenbesuchs, diese sind Mehrbedarf des Kindes.

Einmal angenommen Ihr braucht zur Betreuung Eurer Kinder auch die Unterstützung weiterer Personen die das bisher im Rahmen der Familienhilfe unentgeltlich gemacht haben. Frei nach Koontz "1000 ganz legale Steuertricks" ist es is solchen Fällen sinnhafter einen Betreuungsvertrag mit diesen Personen aufzusetzen. Ihr könnt diesen dann eine Kostenerstattung der Fahrtkosten überweisen bzw. wenn diese Renter sind auch ein kleines Gehalt zahlen.

Vorteil hiervon ist, dass Ihr alle gezahlten Gelder natürlich in der Steuererklärung als Betreuungskosten angeben könnt und was der Finanzamt recht ist sollte dem Jugendamt wohl ebenso sein.

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Weiterhin ist es ja so, dass das Jugendamt Interesse an Eurem jährlichen Brutto-Lohn hat. Jetzt gibt es ja für die Gedienten unter uns die Möglichkeit als R e s ervist auf W ehr übung zu gehen. In dem Falle zahlt der Staat Euren Verdienstausfall und Ihr bekommt von Eurem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung.

Bitte achtet darauf, dass Ihre Verdienstausfallszahlungen beim JA mit angebt sonst könnte es dazu kommen, dass ein gewisser Teil Eures Einkommens fehlt wenn Ihr zum Bsp für 4 Wochen im Jahr von einer anderen Stelle bezahlt werdet.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2015 11:38