Möchte mich kurz vorstellen
Bin ruth und komme aus Paderborn
Hier meine Geschichte in Kurzform
Seit 2003 plageich mich mit Unterhaltszahlungen rum:
Mein sohn wollte bei seinen Papa bleiben, was auch ok für mich ist. Musste es leider akzeptieren.
Er hat damals UV beantragt und bewilligt bekommen, für 6 Jahre.Alles soweit gut.
Nur muss ich seit 2009 den UV zurückzahlen.Es gibt ja auch einen Beschluss vom Gericht (2006, 100% Regelsatz)
Habe dann Ratezahlungen in Höhe von 10.00 vereinbart.
Am 5.11.2015 kam ein Brief von Landesamt für finanzen in würzburg.
Forderungshöhe 7.655€ . Im schreiben steht:
Eine Überprüfung dieser Ratenhöhe ist angesichts der langen Tilgungsdauer angezeigt.
Ich bitte Sie daher bis zum 30.11.15 entweder die monatlichen Rate auf 100,00 EUR zu erhöhren, oder
Ihr Einkiommens - und Vermögenverhältnisse mit entsprechenden Nachweisen dazulegen. (wobei sich auch höhere Raten ergeben können.
Würde ja das Angebot annehmen, aber ich habe nur einen befristeten vertrag bis 19.12.15.
Was ist, wenn ich arbeitslos werde, kann ich ja die 100 euro nicht weiter bezahlen. :question:
Weis nicht, was ich tum soll.
Hallo,
die Frage wäre ob es absehbar ist, dass der Vertrag nicht verlängert wird oder ob davon auszugehen ist, dass der Vertrag nicht verlängert wird.
Im Prinzip solltest Du solange Du leistungsfähig bist die 100 Euro Tilgung zahlen. Wenn Du arbeitslos wirst, dass kann letzlich jeden treffen, dann muss neu ausgehandelt werden zu wieviel Du leistungsfähig bist.
VG Susi
Danle liebe susi für deine antwort:
Ich werde die 100 EUR tilgen, das steht fest.
Nur gibt es es einen selbstbehalt? Wenn ja wieviel wäre das?
Fragen über Fragen. Werde dort morgen mit der Sachbearbeiterin telefonieren.
Lg'
ruth
Hallo,
ja es gibt Selbstbehalte, die liegen bei 1.080 € für Berufstätige und 880 € für Erwerbslose.
Bist du Vollzeit berufstätig?
Zahlst du jetzt Unterhalt und den Rückstand?
Zu der Zeit wo der KV UV erhalten hat warst du da überhaupt leistungsfähig?
Hast du einen Titel oder ein Anerkenntnis unterschrieben oder bist zu Unterhalt verurteilt worden?
Sophie
Moin Ruth.
Du bist Unterhaltsansprüche betreffend gesetzlich streng verpflichtet, von Dir aus Auskünfte zu Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erteilen. Tust Du es nicht, dann könnten diese Auskünfte eingeklagt werden, mit entsprechenden Risiken zu den Verfahrenskosten.
Leider übersehen Ämter regelmäßig, daß Unterhalt bar und auch natural (Umgang) erbracht werden kann, legen die Gesetze so aus, daß ein Kind nur beim sog. betreuenden Elternteil 'lebt', prüfen oft nur einseitig beim vermeindlich Barunterhaltspflichtigen UND übersehen dabei die Kosten aus den Umgangspflichten.
Die gesetzliche 'Leistungsfähigkeit' und die daraus sich ergebenden Pflichten sind nicht genau bestimmt und sind letzlich nur der richterlichen Beurteilung zugänglich. Dabei werden die Leitlinien des zuständigen OLG beachtet. Diese Leitlinien sind NICHT bindend und stehen zudem unter zunehmend scharfer Kritik (siehe dfgt).
Wenn Du arbeitslos wirst, dann bist Du noch nicht zwingend 'leistungsunfähig', denn Du erhältst zunächst ALG I, aus dem Du Deine Pflichten erfüllen kannst, in die hinein auch gepfändet werden kann. Erst mit Erhalt von ALG II bist Du komplett leistungsunfähig, sofern nicht auf Vermögen zugegriffen werden kann. Hier gibt es Schongrenzen.
Theoretisch kann die Behörde aus dem UTitel jederzeit pfänden runter bis zum soz.rechtl. Minimum! Das Amt hat einen weiten Ermessensspielraum, ob und wie weit es Dich beanspruchen will.
Hast Du Dich schon mit den Möglichkeiten der Hilfen aus dem SGB befaßt, um Deinen Pflichten zu Unterhalt und Umgang zuverlässig entsprechen zu können?
Dich trifft als Mutter das, womit sonst überwiegend die Trennungsväter zu kämpfen haben.
W.
Es geht bei der Frage zunächst einmal ausschliesslich um die UV-Rückstände. Da spielen Auskunftspflichten, Selbstbehalte usw. keine Rolle. Es geht nur darum, dass die Behörde nicht einsieht, weiterhin nur 10,- im Monat zurück zu erhalten, wenn sie auch mehr bekommen könnte. Das ist ihr gutes Recht, denn theoretisch könnte sie den gesamten Betrag sofort vollstrecken. Dagegen hilft nur: Situation darlegen und mit der Behörde reden.
Viel wichtiger aber wäre: was ist mit dem jetzt laufenden Unterhalt? Ist der Titel von damals noch in der Welt und hat der KV Ansprüche an Dich angemeldet?
Gruss von der Insel
Es geht bei der Frage zunächst einmal ausschliesslich um die UV-Rückstände. Da spielen Auskunftspflichten, Selbstbehalte usw. keine Rolle. Es geht nur darum, dass die Behörde nicht einsieht, weiterhin nur 10,- im Monat zurück zu erhalten, wenn sie auch mehr bekommen könnte. Das ist ihr gutes Recht, denn theoretisch könnte sie den gesamten Betrag sofort vollstrecken. Dagegen hilft nur: Situation darlegen und mit der Behörde reden.
Viel wichtiger aber wäre: was ist mit dem jetzt laufenden Unterhalt? Ist der Titel von damals noch in der Welt und hat der KV Ansprüche an Dich angemeldet?
Gruss von der Insel
Grüße dich Insel
Der KV hat keine ansprüche mehr angemeldet. L. ist mittelerweile 19 Jahre und im 2. ausbildungsjahr.
ich weiss, das ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss.
Hatte damals so ein vereinfachtes Verfahren ausgefüllt, und mein damaliger anwalt riet mir das auch. Das hätte ich nicht machen sollen.
Der beschluss vom amtsgericht ist rechtskräftig und ist
Aber egal. fakt ist: die 7600EUR werde ich bezahlen
Änderung durch Malachit: Name des Kindes abgekürzt. Bitte Forenregel Nr. 2 beachten.
Danle liebe susi für deine antwort:
Ich werde die 100 EUR tilgen, das steht fest.
Nur gibt es es einen selbstbehalt? Wenn ja wieviel wäre das?
Fragen über Fragen. Werde dort morgen mit der Sachbearbeiterin telefonieren.Lg'
ruth
Hallo,
ja es gibt Selbstbehalte, die liegen bei 1.080 € für Berufstätige und 880 € für Erwerbslose.
Bist du Vollzeit berufstätig?
Zahlst du jetzt Unterhalt und den Rückstand?
Zu der Zeit wo der KV UV erhalten hat warst du da überhaupt leistungsfähig?
Hast du einen Titel oder ein Anerkenntnis unterschrieben oder bist zu Unterhalt verurteilt worden?Sophie
Hallo,
ja es gibt Selbstbehalte, die liegen bei 1.080 € für Berufstätige und 880 € für Erwerbslose.
Bist du Vollzeit berufstätig?
Zahlst du jetzt Unterhalt und den Rückstand?
Zu der Zeit wo der KV UV erhalten hat warst du da überhaupt leistungsfähig?
Hast du einen Titel oder ein Anerkenntnis unterschrieben oder bist zu Unterhalt verurteilt worden?Sophie
Ja ich bin vollzeitbeschäftigt.
Zahle ekin Unterhalt an meinen Sohn sondern nur den rückstand
Ich war, als der KV UV erhalten hat, in eine vollzeitstelle, und mein LOHN damals 930€
Habe so ein vereinfachtes Unterhaltverfahren V unterschrieben, das war mein todesurteil. Das ist der Beschluss vom Amtgeicht
Ok. Ich möchte meinen Beitrag oben ergänzen:
MW ist es so...
Laufende Unterhalte aus einem Titel (ein gerichtlicher Beschluß ist ein solcher) können bis runter zum soz.rechtl. Minimum gepfändet werden. Selbstbehalte gibt es streng genommen nicht, OLG-Leitlinien sind nicht bindend, nur Empfehlungen für gerichtliche Entscheidungen, idR werden sich beide Seiten aber an diese Leitlinien halten, um gerichtl. Verfahren zu vermeiden.
Rückstände, wo auch immer, aus dem Titel sind Schulden, die nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen vom Einkommen gepfändet werden können.
Mit Antrag auf UV gehen Ansprüche des Kindes und damit auch die auf Auskünfte auf die UV-Kasse über. Aufgrund dieser verpflichtenden Auskünfte errechnet die Kasse, ob und in welcher Höhe Anspruch auf UV besteht, bzw. elterlicher Unterhalt herangezogen und der Pflichtige in Regress genommen werden kann.
In jedem Fall sollten die vom Amt genannten und geforderten Rückstände genaustens auf Richtigkeit überprüft werden.
Über die Tilgung der Rückstände kann und sollte man mit den Ämtern sprechen.
Ist der UTitel aus dem gerichtl. Beschluß befristet, in Höhe und Anpassung bestimmt?
Gibt, gab es eine Beistandschaft für den Unterhalt?
W.
Moin Ruth,
Habe so ein vereinfachtes Unterhaltverfahren V unterschrieben, das war mein todesurteil.
Das war ein Fehler, aber kein Todesurteil (sonst hättest Du Dich hier nicht anmelden können).
Ist der UTitel aus dem gerichtl. Beschluß befristet, in Höhe und Anpassung bestimmt?
Da Junior volljährig ist und sich in Ausbildung befindet, halte ich das Risiko, daß aufgrund dieses Titels vollstreckt wird, für überschaubar.
Wichtiger sind die Rückstände.
Die Höhe des noch zu tilgenden Rückstandes solltest Du in der Tat prüfen, aber wenn Du die 100 EUR leisten kannst, dann lasse Dich darauf ein (zumindest für die nächste Rate) und sprich mit der Behörde über die aktuelle Situation.
Gruß
United
Habe heute dort angerufen und mich auf 50,00 Euro geeinigt. Ist ja jetzt das fünfache was ich dann bezahle.
Kann jederzeit, wenn ich ich finanziell besser dastehe erhöhen. ein Lichtblick
Haben mir auh angeboten, wenn ich die komplette summe auf einamall tilge, dann erlassen sie mir 2/3 davon :puzz:
Nun das geld habe ich leider nicht.
Danke an alle, die mir geantwortet haben;) 😉
Haben mir auh angeboten, wenn ich die komplette summe auf einamall tilge, dann erlassen sie mir 2/3 davon :puzz:
Nun das geld habe ich leider nicht.
Also, so eine Chance würde ich mir nicht entgehen lassen. Das sind 2.500 €, die dann nur noch abzuzahlen sind. Rechne das doch 'mal durch und leihe Dir das Geld. Selbst bei einem hohen Zinssatz sparst Du enorm.
Sehe ich genau so. Für die 7500€ zahlst Du noch 12,5 Jahrelang 50€ im Monat. Du findest ganz bestimmt einen Anbieter, der Dir ebenfalls eine Rate in der Größenordnung anbietet, wo Du dann höchstens 6 Jahre dran zahlst.