Bin auch eine leidg...
 
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Bin auch eine leidgeplagte

 
(@ruth1967)
Schon was gesagt Registriert

Möchte mich kurz vorstellen
Bin ruth und komme aus Paderborn

Hier meine Geschichte in Kurzform

Seit 2003  plageich mich mit Unterhaltszahlungen rum:
Mein sohn wollte bei seinen Papa bleiben, was auch  ok für mich ist. Musste es leider akzeptieren.
Er hat damals UV beantragt und bewilligt bekommen, für 6 Jahre.Alles soweit gut.
Nur muss ich seit 2009 den UV zurückzahlen.Es gibt ja auch einen Beschluss vom Gericht (2006, 100% Regelsatz)
Habe  dann Ratezahlungen in Höhe von 10.00 vereinbart.
Am 5.11.2015 kam ein Brief von Landesamt für finanzen in würzburg.
Forderungshöhe 7.655€ . Im schreiben steht:
Eine Überprüfung dieser Ratenhöhe ist angesichts der langen Tilgungsdauer angezeigt.
Ich bitte Sie daher bis zum 30.11.15 entweder die monatlichen Rate auf 100,00 EUR zu erhöhren, oder
Ihr Einkiommens - und Vermögenverhältnisse mit entsprechenden Nachweisen dazulegen. (wobei sich auch höhere Raten ergeben können.

Würde ja  das Angebot annehmen, aber ich habe nur einen befristeten vertrag bis 19.12.15.
Was ist, wenn ich arbeitslos werde, kann ich ja die 100 euro nicht weiter bezahlen. :question:

Weis nicht, was ich tum soll.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2015 11:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Frage wäre ob es absehbar ist, dass der Vertrag nicht verlängert wird oder ob davon auszugehen ist, dass der Vertrag nicht verlängert wird.
Im Prinzip solltest Du solange Du leistungsfähig bist die 100 Euro Tilgung zahlen. Wenn Du arbeitslos wirst, dass kann letzlich jeden treffen, dann muss neu ausgehandelt werden zu wieviel Du leistungsfähig bist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2015 12:04
(@ruth1967)
Schon was gesagt Registriert

Danle liebe susi für deine antwort:

Ich werde die  100 EUR tilgen, das steht fest.
Nur gibt es es einen selbstbehalt? Wenn ja wieviel wäre das?
Fragen über Fragen. Werde dort morgen mit der Sachbearbeiterin telefonieren.

Lg'
ruth

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2015 14:00
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja es gibt Selbstbehalte, die liegen bei 1.080 € für Berufstätige und 880 € für Erwerbslose.
Bist du Vollzeit berufstätig?
Zahlst du jetzt Unterhalt und den Rückstand?
Zu der Zeit wo der KV UV erhalten hat warst du da überhaupt leistungsfähig?
Hast du einen Titel oder ein Anerkenntnis unterschrieben oder bist zu Unterhalt verurteilt worden?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2015 14:38
(@fruchteis)
Registriert

Moin Ruth.

Du bist Unterhaltsansprüche betreffend gesetzlich streng verpflichtet, von Dir aus Auskünfte zu Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erteilen. Tust Du es nicht, dann könnten diese Auskünfte eingeklagt werden, mit entsprechenden Risiken zu den Verfahrenskosten.

Leider übersehen Ämter regelmäßig, daß Unterhalt bar und auch natural (Umgang) erbracht werden kann, legen die Gesetze so aus, daß ein Kind nur beim sog. betreuenden Elternteil 'lebt', prüfen oft nur einseitig beim vermeindlich Barunterhaltspflichtigen UND übersehen dabei die Kosten aus den Umgangspflichten.  

Die gesetzliche 'Leistungsfähigkeit' und die daraus sich ergebenden Pflichten sind nicht genau bestimmt und sind letzlich nur der richterlichen Beurteilung zugänglich. Dabei werden die Leitlinien des zuständigen OLG beachtet. Diese Leitlinien sind NICHT bindend und stehen zudem unter zunehmend scharfer Kritik (siehe dfgt).

Wenn Du arbeitslos wirst, dann bist Du noch nicht zwingend 'leistungsunfähig', denn Du erhältst zunächst ALG I, aus dem Du Deine Pflichten erfüllen kannst, in die hinein auch gepfändet werden kann. Erst mit Erhalt von ALG II bist Du komplett leistungsunfähig, sofern nicht auf Vermögen zugegriffen werden kann. Hier gibt es Schongrenzen.

Theoretisch kann die Behörde aus dem UTitel jederzeit pfänden runter bis zum soz.rechtl. Minimum! Das Amt hat einen weiten Ermessensspielraum, ob und wie weit es Dich beanspruchen will.

Hast Du Dich schon mit den Möglichkeiten der Hilfen aus dem SGB befaßt, um Deinen Pflichten zu Unterhalt und Umgang zuverlässig entsprechen zu können?      

Dich trifft als Mutter das, womit sonst überwiegend die Trennungsväter zu kämpfen haben.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2015 14:51
(@Inselreif)

Es geht bei der Frage zunächst einmal ausschliesslich um die UV-Rückstände. Da spielen Auskunftspflichten, Selbstbehalte usw. keine Rolle. Es geht nur darum, dass die Behörde nicht einsieht, weiterhin nur 10,- im Monat zurück zu erhalten, wenn sie auch mehr bekommen könnte. Das ist ihr gutes Recht, denn theoretisch könnte sie den gesamten Betrag sofort vollstrecken. Dagegen hilft nur: Situation darlegen und mit der Behörde reden.

Viel wichtiger aber wäre: was ist mit dem jetzt laufenden Unterhalt? Ist der Titel von damals noch in der Welt und hat der KV Ansprüche an Dich angemeldet?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2015 19:44
(@ruth1967)
Schon was gesagt Registriert

Es geht bei der Frage zunächst einmal ausschliesslich um die UV-Rückstände. Da spielen Auskunftspflichten, Selbstbehalte usw. keine Rolle. Es geht nur darum, dass die Behörde nicht einsieht, weiterhin nur 10,- im Monat zurück zu erhalten, wenn sie auch mehr bekommen könnte. Das ist ihr gutes Recht, denn theoretisch könnte sie den gesamten Betrag sofort vollstrecken. Dagegen hilft nur: Situation darlegen und mit der Behörde reden.

Viel wichtiger aber wäre: was ist mit dem jetzt laufenden Unterhalt? Ist der Titel von damals noch in der Welt und hat der KV Ansprüche an Dich angemeldet?

Gruss von der Insel

Grüße dich Insel

Der KV hat keine ansprüche mehr angemeldet. L. ist mittelerweile 19  Jahre und im 2. ausbildungsjahr.
ich weiss, das ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss.
Hatte damals so ein vereinfachtes Verfahren  ausgefüllt, und mein damaliger anwalt riet mir das auch. Das hätte ich nicht machen sollen.
Der beschluss vom amtsgericht ist  rechtskräftig und ist
Aber egal. fakt ist: die 7600EUR werde ich bezahlen


Änderung durch Malachit: Name des Kindes abgekürzt. Bitte Forenregel Nr. 2 beachten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2015 20:13
(@ruth1967)
Schon was gesagt Registriert

Danle liebe susi für deine antwort:

Ich werde die  100 EUR tilgen, das steht fest.
Nur gibt es es einen selbstbehalt? Wenn ja wieviel wäre das?
Fragen über Fragen. Werde dort morgen mit der Sachbearbeiterin telefonieren.

Lg'
ruth

Hallo,

ja es gibt Selbstbehalte, die liegen bei 1.080 € für Berufstätige und 880 € für Erwerbslose.
Bist du Vollzeit berufstätig?
Zahlst du jetzt Unterhalt und den Rückstand?
Zu der Zeit wo der KV UV erhalten hat warst du da überhaupt leistungsfähig?
Hast du einen Titel oder ein Anerkenntnis unterschrieben oder bist zu Unterhalt verurteilt worden?

Sophie

Hallo,

ja es gibt Selbstbehalte, die liegen bei 1.080 € für Berufstätige und 880 € für Erwerbslose.
Bist du Vollzeit berufstätig?
Zahlst du jetzt Unterhalt und den Rückstand?
Zu der Zeit wo der KV UV erhalten hat warst du da überhaupt leistungsfähig?
Hast du einen Titel oder ein Anerkenntnis unterschrieben oder bist zu Unterhalt verurteilt worden?

Sophie

Ja ich bin vollzeitbeschäftigt.
Zahle ekin Unterhalt an meinen Sohn sondern nur  den rückstand
Ich war, als der KV UV erhalten hat, in eine vollzeitstelle, und mein LOHN damals 930€
Habe so ein vereinfachtes Unterhaltverfahren V unterschrieben, das war mein todesurteil. Das ist der Beschluss vom Amtgeicht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2015 20:19
(@fruchteis)
Registriert

Ok. Ich möchte meinen Beitrag oben ergänzen:

MW ist es so...

Laufende Unterhalte aus einem Titel (ein gerichtlicher Beschluß ist ein solcher) können bis runter zum soz.rechtl. Minimum gepfändet werden. Selbstbehalte gibt es streng genommen nicht, OLG-Leitlinien sind nicht bindend, nur Empfehlungen für gerichtliche Entscheidungen, idR werden sich beide Seiten aber an diese Leitlinien halten, um gerichtl. Verfahren zu vermeiden.

Rückstände, wo auch immer, aus dem Titel sind Schulden, die nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen vom Einkommen gepfändet werden können. 

Mit Antrag auf UV gehen Ansprüche des Kindes und damit auch die auf Auskünfte auf die UV-Kasse über. Aufgrund dieser verpflichtenden Auskünfte errechnet die Kasse, ob und in welcher Höhe Anspruch auf UV besteht, bzw. elterlicher Unterhalt herangezogen und der Pflichtige in Regress genommen werden kann. 

In jedem Fall sollten die vom Amt genannten und geforderten Rückstände genaustens auf Richtigkeit überprüft werden.
Über die Tilgung der Rückstände kann und sollte man mit den Ämtern sprechen.

Ist der UTitel aus dem gerichtl. Beschluß befristet, in Höhe und Anpassung bestimmt?
Gibt, gab es eine Beistandschaft für den Unterhalt? 

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2015 21:03
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ruth,

Habe so ein vereinfachtes Unterhaltverfahren V unterschrieben, das war mein todesurteil.

Das war ein Fehler, aber kein Todesurteil (sonst hättest Du Dich hier nicht anmelden können).

Ist der UTitel aus dem gerichtl. Beschluß befristet, in Höhe und Anpassung bestimmt?

Da Junior volljährig ist und sich in Ausbildung befindet, halte ich das Risiko, daß aufgrund dieses Titels vollstreckt wird, für überschaubar.

Wichtiger sind die Rückstände.
Die Höhe des noch zu tilgenden Rückstandes solltest Du in der Tat prüfen, aber wenn Du die 100 EUR leisten kannst, dann lasse Dich darauf ein (zumindest für die nächste Rate) und sprich mit der Behörde über die aktuelle Situation.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2015 10:42




(@ruth1967)
Schon was gesagt Registriert

Habe heute dort angerufen und mich auf 50,00 Euro geeinigt.  Ist ja jetzt das fünfache was ich dann bezahle.
Kann jederzeit, wenn ich  ich finanziell besser dastehe erhöhen. ein Lichtblick

Haben mir auh angeboten, wenn ich  die komplette summe auf einamall tilge, dann erlassen sie mir 2/3 davon :puzz:
Nun das geld habe ich leider nicht.

Danke an alle, die mir geantwortet haben;) 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.11.2015 18:53
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Haben mir auh angeboten, wenn ich  die komplette summe auf einamall tilge, dann erlassen sie mir 2/3 davon :puzz:
Nun das geld habe ich leider nicht.

Also, so eine Chance würde ich mir nicht entgehen lassen. Das sind 2.500 €, die dann nur noch abzuzahlen sind. Rechne das doch 'mal durch und leihe Dir das Geld. Selbst bei einem hohen Zinssatz sparst Du enorm.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2015 19:25
(@psoidonuem)
Registriert

Sehe ich genau so. Für die 7500€ zahlst Du noch 12,5 Jahrelang 50€ im Monat. Du findest ganz bestimmt einen Anbieter, der Dir ebenfalls eine Rate in der Größenordnung anbietet, wo Du dann höchstens 6 Jahre dran zahlst.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2015 20:19