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der "geheimnisvolle" Sohn meines Mannes

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(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Mitglieder dieses Forums,

zuerst möchte ich mich vorstellen:
Ich bin weiblich,  42, habe eine 10 jährige Tochter aus erster Ehe und bin seit 2 Jahren mit meinem neuen Mann (52), den ich seit 5 Jahren kenne, verheiratet.

Er hat einen 18 jährigen Sohn aus einer Partnerschaft, die nur kurz dauerte.
Die Kindesmutter wollte keinen Kontakt mehr und hat sich ansonsten feindselig verhalten.
Es besteht eine örtliche Entfernung von ca. 180 Km.
Leider kennt er seinen Sohn nur aus wenigen Besuchskontakten in der Säuglingszeit, dann erwirkte die Kindesmutter ein Kontaktverbot per Jugendamt, und mein Mann durfte den Jungen gar nicht mehr sehen und hat all die Jahren nur seine Unterhaltspflicht erfüllen dürfen/müssen.

Seit ich meinen Mann kenne, weiß ich also, daß er monatlich ca. 400 Euro KU (an das Jugendamt der 180 Km entfernten Stadt) zu zahlen hat.

So weit so gut.

Viele, die hier mitlesen, wissen sicherlich,
daß im Laufe des Lebens (egal ob Mann oder Frau) manch Neuanfang gemacht wird / werden muß: z.B.:
plötzlicher Arbeitsplatzverlust, Trennung, verarbeiten von "Altlasten", Jobwechsel, neue Partnerschaft, Ortswechsel, u.s.w.

In einer solche Phase der Neu- / Weiterorientierung befinden auch wir uns:
als wir uns kennen lernten, sind wir beide wieder "von vorne" angefangen:
eben Altlasten verarbeiten (auch finanzieller Art), Ortswechsel wegen neuer Anstellung meines Mannes (Gott sei Dank, immerhin war er schon fast 50), medizinische Umschulung für mich.

Eine solche Phase ist manchmal auch hart, aber wir haben es bald geschafft.
Auch meine Umschulung ist nächstes Jahr fertig.

Erfreulicherweise erhielt mein Mann nun die Mitteilung dass die KU-Verpflichtung ab Januar d.J. entfällt, da der Sohn nunmehr volljährig geworden ist.

Wie entlastend!!

... habe wir gedacht....

Jedoch kam 2 Tage später die Mitteilung der ARGE, dass er nun einen andern Unterhalt für den jetzt Hartz IV empfangenden volljährigen Sohn zahlen soll.
Dieser Mitteilung lag auch eine „ Erklärung zur Unterhaltspflicht „ bei, die mein Mann ausfüllen soll,
in der auch ich meine finanziellen Verhältnisse offen legen soll.

Das ärgert mich sehr!!

Denn:
Wie lange muß ein (entschuldigt bitte meine Polemik) nur zur Unterhaltzahlung herangezogener Mann, für den inzwischen erwachsenen Unterhaltskassierer Unterhalt berappen?!?

Was mich auch sehr verunsichert:
Wenn ich mit meiner medizinischen Umschulung fertig bin, werde ich mich über kurz oder lang selbständig machen,
machen müssen, denn in meinem Fach gibt es fast keine Arbeitsplätze in Anstellung.
Wird dann ständig der Erfolg meiner Selbständigkeit mit zu Buche schlagen, wenn es um Unterhaltszahlungen für diesen für mich völlig fremden jungen Mann geht???

Fragen über Fragen....

Liebe Grüße, Anja

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2009 14:28
 Mux
(@mux)
Registriert

Hallo Anja,
willkommen auf vatersein.de!

Die Details überlass ich den Experten, aber prinzipiell zu Deiner Frage:

Wie lange muß ein (entschuldigt bitte meine Polemik) nur zur Unterhaltzahlung herangezogener Mann, für den inzwischen erwachsenen Unterhaltskassierer Unterhalt berappen?!?

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt und beide Elternteile werden (anteilig nach der Leistungsfähigkeit) barunterhaltspflichtig.
Das mindert unter Umständen die Unterhaltspflicht des bisher alleinigen Unterhaltspflichtigen. Der Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes gegenüber
den Eltern, der bis mindestens zur ersten abgeschlossenen Ausbildung andauert. Für volljährige Kinder ist die Ausübung einer Ausbildung allerdings
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Kurz: Rumlungern wird nicht gesponsert.

Die andere Sache ist das Umgangsrecht. Es ist schade und bedauerlich, dass Dein LG den Kontakt hat schleifen lassen (Kontaktverbote kann kein JA aussprechen, nur Gerichte
können das Umgangsrecht bei Kindeswohlgefährdung einschränken/ausschließen), mindert aber in keiner Weise seine Unterhaltspflicht. 

Was macht der Sohn? Befindet er sich in einer Ausbildung?

So viel erst mal.

Viele Grüße,
Mux 
 

   

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 14:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ich vermute, dass der Junge noch bei seiner Mutter lebt und dass diese ebenfalls Hartz4 bezieht und die beiden eine Bedarfsgemeinschaft bilden. I.d.R. darf der Junge ja noch keine eigene Wohnung haben, bis er 25 ist. Das würde auch bedeuten, dass KM nicht leistungsfähig ist und sich die ARGE an den KV allein hält.

Gruß, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 15:18
(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Mux,

danke für Deine schnelle Antwort.

Das mit seinem verwehrten Umgangsrecht war nun lange vor meiner Zeit,
aber dennoch glaube ich meinem Mann wenn er sagt, dass es damals (immerhin vor 18 Jahren) so gewesen sei.

Ich kenne (leider) so einige Elternteile, dessen Geschenkpakete und Briefe zurückgeschickt wurden oder in der „Versenkung“ verschwanden. (So bei meinem Mann auch, wie er sagt)

...und die Besuche vereitelt werden, weil das Kind angeblich krank ist oder keine Zeit hat. Bei einer örtlichen Entfernung von  ´zig Kilometern nicht gerade eine erfreuliche Situation.

Und dann der „nette“ Vorwurf, dass das Kind nach einem Besuchskontakt unglücklich und verstört sei.

....um nur einige Erlebnisse zu nennen, die ich im Bekanntenkreis gesehen habe.

Heute ist es, glaube ich, wohl allgemein anders, da wird der Kontakt zu beiden Elternteilen befürwortet.
Aber es geht hier um heute.

Mir scheint es, dass wir um das zu Rate ziehen eines RA wohl nicht herum kommen, denn die Kindesmutter und er Sohn sind für uns momentan unbekannte Variabelen: wir wissen nicht ob der Sohn oder die KM erwerbstätig sind.

Liebe Grüße, Anja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2009 15:31
(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo LBM,

ist es denn Gesetz, daß ein Mann ggfls. immernoch UH Bezahlen soll, wenn KM + Sohn nicht erwerbstätig sind?

Wie lange geht denn sowas?

Kann denn da je ein Unterhalt zahlender Mann wieder auf einen grünen Zweig kommen?

Liebe Grüße, Anja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2009 15:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

schwierig, kann ich nicht genau beantworten.

Einerseits muss Dein Mann nur KU bezahlen, bis die erste Ausbildung beendet ist. Allerdings versucht der Staat sich das Geld wieder zu holen, wenn er den Lebensunterhalt finanzieren muss.

M. E. hat er dem Jungen gegenüber einen erhöhten Selbstbehalt von 1100 Euro. Jetzt ist die Frage, was Dein Mann verdient. Und die andere Frage ist, wie man sich darum bringen kann, DEINE Einkünfte preis zu geben. Ich bin da ein totaler Feind von, weil das den Staat verdammt noch mal nichts angeht. Die wollen vermutlich den Selbstbehalt Deines Mannes drücken, um mehr Spielraum für KU zu erzwingen. Das widerum bedeutet, dass Du den indirekt mitfinanzierst.

Ich weiß nicht, ob ich mich an diese Sache ohne Fachanwalt ranwagen würde.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 15:53
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

der KU ist zu zahlen bis zum 18ten Lebensjahr. Danach muss der dann Volljährige diesen Unterhalt sleber geltend machen, wenn er denn priviligiert ist (sprich in Erstausbildung, oder gar noch Schule). Dies scheint irgendwie nicht der Fall zu sein. Eine Aufforderung des volljährigen Sohnes kann ich nicht herauslesen.
Nun fordert die ARGE. Problem, sie kann zwar fordern, aber nicht einklagen. Das muss der Sohn selber tun bzw. jemanden beauftragen. Hierfür muss er dann erst einmal seine Bedürftigkeit nachweisen. Im gleichen Atemzug hat die KM ihr Einkommen offenzulegen. Ein einfacher Hinweis ist ein netter Versuch, aber schlichtweg nicht bindend.

Dann käme noch ein weiterer Gedanke, der noch mal ausgeleuchtet werden sollte. Wenn Du zu einem KU nicht mehr verpflichtet bist, weil der Sprößling einfach nur auf der faulen Haut liegt und nicht machen will, dann sehe ich auch keine weitere Pflicht einen Unterhalt zu zahlen. Ich weiß jetzt auch nicht, ob man einem Kind unendlich Unterhalt zahlen muss, zu dem man keinen Kontakt hat bzw. keinen Kontakt zum Vater hat ... ich meine da auch mal eine Verwirkung gelesen zu haben.

Ich würde erst einmal umfassend Auskunft fordern und die ARGE soll klar darlegen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sie diesen Unterhalt fordern.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 16:04
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ist es denn Gesetz, daß ein Mann ggfls. immernoch UH Bezahlen soll, wenn KM + Sohn nicht erwerbstätig sind?

Hallo Anja,

entscheidend ist die Frage, ob der Sohn "privilegiert volljährig" ist. Das ist er, wenn er z.B. noch zur Schule geht. Er ist es zwar auch, wenn er studiert oder eine Ausbildung macht, aber im ersten Fall sollte ja Deinen Mann auch irgendwann mal ein Bafög-Antrag erreicht haben und im zweiten würde ja dann die Ausbildungsvergütung (abzüglich einer Kostenpauschale) gegengerechnet.

Ist er nicht priveligiert, dann hat er zwar theoretisch einen Unterhaltsanspruch, der im Rang aber Deinem nachsteht ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html). In dem Fall wäre es also plausibel, nach Deinem Einkommen zu fragen aber nach Deiner Schilderung der Verhältnisse dürfte da kein Kindesunterhaltsanspruch rauskommen.

Der "teure" und eindeutige Fall ist eigentlich nur, wenn der Bengel noch die Schulbank drückt. Nur fordert die Arge dann ja nur maximal das, was sie selbst bezahlt, also 345€ plus personenzahl-anteilig die Wohnkosten (ca 200€?) minus das Kindergeld. Also etwa 345+200-162 = 383€. Eigentlich muss in diesem Schreiben auch irgendwo so eine Summe stehen? Wenn er bisher ca 400€ bezahlt hat und dazu offenbar leistungsfähig war, und die Arge jetzt weniger als 400€ fordert, ist es vermutlich das einfachste, das einfach zu bezahlen, dann muss er keine Auskunft leisten.

Also wenn diese beiden Informationen (Status/Privilegierung + Leistungssumme) wirklich nicht aus dem Schreiben hervorgehen, dann würde ich vor einer Auskunftserteilung erstmal diese Daten einfordern.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 16:15
(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo @ all,

vielen Dank für Eure Antworten, jetzt kommt Licht ins Dunkel.

@ Papasorglos

der bislang gezahlte KU von ca. 400 Euro ist eine Pflichtzahlung gewesen, unabhängig von der Leistungfähigkeit.

Soviel ich weiß kommt man um KU-Zahlungsverpflichtung nie herum.
Gerichte (so Gütersloh) haben schon beschlossen, daß zahlungsunfähige Elternteile eine Nebenjob annehmen müssen, um wenigstens den KU sicher zu stellen.

Daher sind die bisher geleisteten Zahlungen meines Mannes kein Spiegelbild für seine Leistungsfähigkeit, sonder der Mindestbetrag nach Düsseldorfer Tabelle.

Liebe Grüße, Anja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2009 16:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Anja,

was hat Dein Mann denn JETZT netto?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 16:32




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was macht der Sohn jetzt?

Wenn der Sohn weder zur Schule noch in einer Ausbildung ist, dann ist er nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Also muss Sohnemann erstmal nachweisen was er macht.
Bei einer Ausbildung muss die Ausbildungsvergütung vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 16:41
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

der bislang gezahlte KU von ca. 400 Euro ist eine Pflichtzahlung gewesen, unabhängig von der Leistungfähigkeit.

Im letzten Jahr war der Mindest-Zahlbetrag 288€, ca 400€ immehin schon Stufe 6:

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1445.html

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 16:43
(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

@ papasorglos

danke für den Hinweis,
ich habe die Aussage meines Mannes noch mal verifiziert:
400 Euro= laufender KU + anteilige Nachzahlung von versäumten KU-Zahlungen während Arbeitslosigkeit. Wurde direkt von Lohn abgezwackt.

@ AnnaSophie

Wir haben keinerlei Kenntnis über den Lebenswandel des Sohnes.

Das werden wir nun bei der ARGE erfragen, (dank Kasper´s Tipp)
Daher habe ich dem Thread auch den Titel >"geheimnisvoller" Sohn< gegeben.

@ LBM

ca. unter 2.000

Du schriebst, daß es fast so aussähe, als ob ich in Zukunft ggfls. auch diesen für mich fremden jungen Mann mitfinanzieren soll.
Diese Frage stelle ich mir nämlich auch.
Momentan bin ich noch in Ausbildung und habe selber eine Tochter.

Liebe Grüße, Anja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2009 17:04
 elwu
(@elwu)

Jedoch kam 2 Tage später die Mitteilung der ARGE, dass er nun einen andern Unterhalt für den jetzt Hartz IV empfangenden volljährigen Sohn zahlen soll.
Dieser Mitteilung lag auch eine „ Erklärung zur Unterhaltspflicht „ bei, die mein Mann ausfüllen soll, in der auch ich meine finanziellen Verhältnisse offen legen soll.

Hallo,

Antwort an die ARGE:

---
Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß BGB haben volljährige Kinder einen etwaigen Unterhaltsanspruch zu belegen und gegen beide Elternteile geltend zu machen. Es ist aus Ihrem Schreiben nicht ersichtlich, ob mein Sohn eigene Einkünfte hat oder in einer Ausbildung steht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit seine Mutter zum Barunterhalt beizutragen hat. Da mein Sohn mir gegenüber keine Unterhaltsansprüche über den 18ten Geburtstag hinaus belegt hat, können auch keine auf ihre Dienststelle übergegangen sein. Sie haben auch keinen entsprechenden Beleg beigebracht. Ein Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber ist daher nicht gegeben.

Mit freundlichem Gruß

Unterschrift
--

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 17:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wenn der Sohn nicht mehr privilegiert ist, wie schon geschrieben wurde, würdest DU in der Unterhaltsreihenfolge VOR dem Jungen kommen. Bei unter 2000 netto abzüglich 5% für berufsbedingte Aufwendungen minus max. 4% vom Brutto für Altersvorsorge dürfte als BMG nicht mehr so irrsinnig viel übrig bleiben, um den Sohn zu "bedienen".

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 17:10
(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

@ all

danke für die aufschlussreichen Hinweise + Texte.

vielen Dank !

Es hat meinen Mann doch sehr bedrückt, da es ihm vorkommt, wie ein weiterer Schlag ins Gesicht.

"Nimmt es nie ein Ende?" war seine Reaktion, als er letztens den Brief der ARGE las.

Auch mich hat das sehr verunsichert:

Wir sind auch nur ganz normale Leute, die morgens zur Arbeit gehen und versuchen etwas aus dem Leben zu machen.

Mit fast 40 noch mal ne ganz neue Ausbildung zu machen..... und parallel dazu soll man noch Rechenschaft darüber ablegen, wie man finanziell klar kommt,

....wegen jemandem, den ich nicht einmal kenne.

@ elwu

vielen Dank für den Text, den werden wir gerne verwenden.

@elwu + LBM

Ist ein gutes Gefühl, zu erkennen, daß man nicht immer alles so hinnehmen muß, was die Ämter versuchen einzufordern.

Ich habe schon an meinem eigenem Gerechtigkeitssinn gezweifelt.

Ein Paragraphen-Dschungel!

Liebe Grüße, Anja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2009 17:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Halo Anja,

Soviel ich weiß kommt man um KU-Zahlungsverpflichtung nie herum.
Gerichte (so Gütersloh) haben schon beschlossen, daß zahlungsunfähige Elternteile eine Nebenjob annehmen müssen, um wenigstens den KU sicher zu stellen.

Soweit ist das nicht unrichtig. Allerdings geht es dabei immer um den KU für priveligierte minderjährige Kinder. Das nennt man gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Aber ab 18 werden die Kartten neu gemischt.

Klar ist, das es immer den Verwandtenunterhalt gibt. Aber nach deiner Aussage könnte man auch fordern ,das der 70-jährige berentete Vater sich eine Nebenjob sucht, um dem arbetischeuen 40-jährigen Sohn KU zu zahlen  😉

Wie die anderen bereits sagten: Der ARGE elwu´s Brief schreiben unnd sehen was opassiert. Es gibt auch 1 oder 2 Urteile, die eine Unterhaltsverwirkung des Kindes feststellen, wenn es volljährig, den Kontakt zu dem Elternteil, von dem es Unterhalt begehrtgrundlos verweigert.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2009 23:07
(@futura_2)
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Hallo und guten Tag an Alle,
wir bzw. ich der betroffene Ehemann, haben erneut Post von der ARGE erhalten. Darin wird folgendes geschrieben.

"Ich weise daraufhin, dass Sie gem.§§ 1603 i. V. m. 1612a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches D.S. Unterhalt zu gewähren haben, sofern Ihr eigener angemessener Lebensunterhalt und der Ihrer Familie dadurch nicht gefährdet wird"

" Gemäß § 60 Sozialgesetzbuch II sind Sie verpflichtet, dem Träger der Leistung Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen."

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde ich gemäß § 33 SGB II auf mich übergegangenen bürgerlich-rehtlichen Auskunftsanspruch einklagen."

Sollte die Überprüfung Ihrer wirtschaflichen Verhältmisse ergeben, dass Sie zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages in der Lage sind, beabsichtige ich, diesen-ggf. bis zur Höhe der hieseigen Aufwendungen von derzeit 401,98 Euro - ab dem 01.01.2009 zu fordern."

Die von Ihnen geforderten Nachweise und Angaben zum Unterhaltsberechtigten können aus Datenschutzgründen nicht gegeben werden."

Tja, was soll ich da jetzt machen?
Ist es richtig, dass ich keine Auskunft über die geforderten Nachweise erhalten darf?

Wenn ja, wie kann ich die Infos trotzdem erhalten, denn ich habe keinen Bock Unterhalt an einen Arbeitslosen faulen Harz IV Empfänger zu zahlen.

Es wäre super, wenn ich ein paar Tipps erhalten könnte.
Liebe Grüße
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2009 17:23
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi furura_2

Weder §1603 noch §1612a leiten einen Anspruch auf Unterhalt ab. Grundlage jeder Forderung (auch auf Auskunft !!) ist aber der Anspruch auf selbigen.
Anders gesagt:
Ein vollj. Kind hat Anspruch auf UH, wenn es zur allgemeinbildenen Schule geht, eine Ausbildung macht, einem Studium nachgeht oder diesbezüglich ein zwingend notwendiges Praktikum absolviert. Wurde bei Dir irgendwie darauf hingewiesen oder noch besser belegt das dies so ist?

Wenn nein antworte entweder überhaupt nicht oder weise auf die fehlenden Anspruchsbedingungen lt. >>§1602<< hin. Grundlage jeder UH-Forderung ist u.a. die Bedürftigkeit.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2009 17:46
(@futura_2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,
ich habe überhaupt keinerlei Informationen, was mein Sohn treibt.
Weder ob er eine Schule besucht oder eine Ausbildung macht oder ein Praktikum absolviert.
Die Arge hat auch seine Bedürftigkeit nicht erklärt und Angaben zum Unterhaltsberechtigten dürfen sie angeblich aus Datenschutzgründen nicht machen.
Wie die ARGE auf die 401,98 € kommt, ist mir auch schleierhaft.

Muß ich denn die geforderten Auskünfte erteilen?

Gruß Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2009 18:00




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