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Ex-Frau klagt aus Rache

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(@nino2128)
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Hallo Zusammen,

bevor ich etwas zu meiner Geschichte schreibe, ein paar Randinformationen:

- Dezember 2013 Hochzeit
- März 2015 Kauf einer Eigentumswohnung (stand allein im Grundbuch)
- Dezember 2018 Scheidungsantrag (teilten uns einen Anwalt, ich war der Antragsteller)
- März 2020 Scheidungsurteil
- Juli 2020 Verkauf der Eigentumswohnung mit 50.000€ Gewinn
- ihr jetziges Nettoeinkommen: 1850€
- mein jetziges Nettoeinkommen: 2100€

Bin alleinerziehender Papa von 3 Kids (10,10,6).
Die Kids sind bei mir angemeldet und bekomme auch das Kindergeld.
2x die Woche schlafen sie bei ihr.
Unterhalt bekomme ich nicht, da meine Ex ein Privatinsolvenzverfahren durchlebte (sollte im Juli 2019 die Restschuldbefreiung erlangt haben) und einigten uns, dass sie die Sportaktivitäten der Kids zahlt (180€ im Monat).

Nun zahlt sie seit März 2020 nichts mehr und stemme weiterhin alles alleine, nicht nur das Finanzielle, sondern auch das Organisatorische.
Nach zahlreichen und erfolglosen Gesprächen, mit der Bitte sich auch finanziell zu beteiligen, kam meinerseits das Thema Jugendamt, Unterhalt, evtl. Unterhaltsvorschuss.

Sie blockte sofort ab und drohte mit dem Anwalt und würde mich auf Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt klagen, wenn ich den Unterhalt, die für die Kids gedacht sind, einfordere.

Letztendlich ging ich zum Jugendamt, schilderte die Situation und stellten den Antrag auf Unterhalt.
Das Schreiben erreichte sie und reagierte mit einem Gegenschreiben vom Anwalt.
Dieser möchte nun alles prüfen.. Zugewinnausgleich, Nachscheidungsunterhalt usw.
Sie hätte in der Ehe Nachteile erlitten, weil sie vor meiner Zeit 3000€ netto monatlich verdiente und wegen der Kindererziehung alles aufgeben musste.
Sie hat niemals 3000€ netto monatlich verdient, habe sogar ihre alte Abrechnung, wovon sie nicht weiß, die beinhaltet 1500€ verdient zu haben.
Sie spielt leider schmutzig und erzählt nicht die Wahrheit.

Meine Fragen wären:
- Wie verhält sich der Zugewinn mit ihrem damaligen Privatinsolvenzverfahren?
Hatte Sie demnach ein negatives Anfangsvermögen und dadurch auch Zugewinn erzielt?

- Kann man die Lohnabrechnungen von ihr einfordern, um zu beweisen, dass sie keine 3000€ netto monatlich verdient hat?

- Ihr Anwalt möchte von mir eine Wertschätzung der Wohnung zum Stichtag vorgelegt haben, doch wie soll ich das anstellen?
Damals kaufte ich die Wohnung für 160.000 und seit ihrem Auszug waren ca.150.000€ noch an Restschulden offen.
Wie kann ich den Wert von 2018 ermitteln? Ist das meine Aufgabe?

- Hätte Sie Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt ?
Die Kids leben seit der Trennung und Scheidung dauerhaft bei mir, sie war und ist berufstätig und konnte für sich sorgen, verdienen fast gleich.

Über eure Antworten und Meinungen freue ich mich.

Liebe Grüße
Nino

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.11.2020 22:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

natürlich klagt sie aus Rache, aber das ist für Dich trotzdem ein Problem.

Der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1374.html>§" 1374 BGB</a> besagt
"....(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen."
und damit ist ein negatives Anfangsvermögen möglich.

Da die Scheidung erst März 2020 erfolgte kann immer noch über den Zugewinnausgleich verhandelt werden, da der Zugewinnausgleich erst 3 Jahre nach der rechtsgültigen Scheidung verjährt.
Ist denn der Zugewinnausgleich bisher in irgendeiner schriftlichen Form geklärt?

Die Frage zum nachehelichen Unterhalt ist aus meiner Sicht dagegen realtiv einfach mit nein zu beantworten. Ehebedingte Nachteile entstehen nicht dadurch, dass man heiratet. Wenn sie während der Ehe berufstätig war und keine Teilzeit ausgeübt hat und ihr schon in der Ehe etwa gleich verdient habt, dann sehe ich keinen Grund für einen nachehelichen Unterhalt.

U.U. solltest Du aber wieder einen Anwalt beauftragen um die Ansprüche abzuwehren. Es tut mir leid, aber in solchen Fällen sind oftmals nur die Anwälte die Sieger.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 10:26
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Da die Wohnung in der ehezeit gekauft wurde steht ihr der Zugewinn zu.
Aber, wenn du die Wohnung alleine gekauft hast, dürfest du ja bei der Eheschließung mehr Vermögen gehabt haben als sie. Das ist dein anfangsvermögen. Und das wird ja auch berücksichtigt.

Über ihr Insolvenz würde ich mir keine Gedanken machen, dass ist ihre Sache.

Ich würde dann aber vermutlich, wie du schon begonnen hast, den kindesunterhalt geltend machen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 11:14
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Da die Scheidung erst März 2020 erfolgte kann immer noch über den Zugewinnausgleich verhandelt werden, da der Zugewinnausgleich erst 3 Jahre nach der rechtsgültigen Scheidung verjährt.

Verjährt der (und andere Scheidungsfolgesachen) eigentlich nach 36 Monaten oder nach 36 Monaten plus die Zeit bis zum 31.12., wie bei anderen zivilrechtlichen Dingen ?

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 13:02
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Verjährt der (und andere Scheidungsfolgesachen) eigentlich nach 36 Monaten oder nach 36 Monaten plus die Zeit bis zum 31.12., wie bei anderen zivilrechtlichen Dingen ?

Korrekt.
Bis zu diesem Zeitraum kann immer wieder irgendwas passieren und es zu einer Klage kommen.
Aber ergeht auch besser. Vor einigen Jahren, ich weiß das nicht mehr zu hundert Prozent, gab es ein Urteil des BGH, oder vielleicht des BVerfG, zu Renten in der Ehezeit. Das führte dazu, dass teilweise Rentenversicherung, vorsorgeaufwendungen neu berichtet werden mussten, dessen Ehen teilweise schon 30 Jahre geschieden waren.
Der vielgerühmte Rechtsfrieden gilt weniger für die finanzielle Versorgung der aufopfernden Mütter.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 14:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Steht denn in der Scheidungsfolgenvereinbarung nichts zum Zugewinn?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 14:28
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Korrekt.
Bis zu diesem Zeitraum kann immer wieder irgendwas passieren und es zu einer Klage kommen.

Klagen kann man ja immer, wie auch hier die Ex, weil sie Kindsunterhalt zahlen soll. Ihre Klage wird sie aber nicht davor bewahren, KU abdrücken zu müssen. Das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun.

Die Frage ist: Wie erfolgreich ist so eine Klage?

Meine Anwältin sagt: Grundsätzlich wird nichts verhandelt, was schon verhandelt wurde. Wenn es beispielsweise Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder Zugewinn gibt, dann wird das nur dann wieder angeschaut, wenn entsprechende Beweise vorgelegt werden, die belegen, dass der Beschluss oder die Vereinbarung von falschen Tatsachen ausging. Wer also nicht schwindelt (und alles korrekt abläuft), der braucht also nach der Scheidung in der Regel nichts mehr befürchten. Sagt meine Anwältin. Und das glaube ich ihr jetzt einfach mal.

Hier scheint es so zu sein, das gewisse Scheidungsfolgen eben nicht verhandelt oder vereinbart wurden. Beim nachehelichen Unterhalt dürfte sie leer ausgehen bzw. nur eine kleine Summe erhalten. Beim Zugewinnausgleich kommts auf die Umstände an, die bisher gar nicht berichtet wurden:

Vermögen er/sie bei der Eheschließung <-> Vermögen er /sie bei Zustellung des Scheidungsantrags.

Und ja, das Anfangsvermögen kann auch negativ sein (Schulden). Abbezahlte Schulden sind Zugewinne. Ist bei mir auch so.

Nochmal zu meiner Frage und ihrer Antwort: Man lässt sich also besser im Dezember (3 Jahre Rechtsunsicherheit) scheiden als im Januar (fast 4 Jahre Rechtsunsicherheit).

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 14:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sie sollte aber auch nicht vergessen, dass der nacheheliche Unterhalt ihre Leistungsfähigkeit für den KU steigert.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 15:36
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn man sich das durchrechnet, angenommen es gibt überhaupt einen Zugewinn, wie schnell ist dieser mit dem KU ausgeglichen und dann tatsächlich etwas für die Kinder da.
Drohen kann tatsächlich jeder, ob dann überhaupt was rauskommt, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Ich würde KU durchdrücken.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 20:12
(@nino2128)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

Mir ist bewusst, dass ihr Zugewinnausgleich zusteht und wollte wissen wie sich das mit ihrem damaligen Privatinsolvenzverfahren zusammen setzt.
Wenn Sie ein negatives Anfangsvermögen hatte, sinken ihre Chancen auf Zugewinnausgleich?

Das andere was mich stutzig macht, wie ermittel ich den Wert der Eigentumswohnung seit dem Scheidungsantrag? (Dez.2018)
Die Wohnung habe ich im Juli 2020 gewinnbringend verkauft, doch war sie dies auch zu der Zeit?
Wie wird da vorgegangen?

Habe ich richtig verstanden, dass sie gegen den Unterhalt nichts machen kann?
Falls ihr Zugewinn zusteht, würde das mit dem Unterhalt verrechnet?

Im Beschluss steht nichts vom Zugewinn:
- lediglich: die Eheleute erklären übereinstimmend: die Betreuung unserer Kinder haben wir einvernehmlich geregelt. Zur elterlichen Sorge und zum Umgang stellen wir keine Anträge.

- ausgleichspflichtige Antechte:
Gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung

ansonsten nichts dergleichen.

Liebe Grüße
Nino

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.11.2020 20:58




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Noch mal: was steht denn dazu in der Scheidungsfolgenvereinbarung? Darin regelt man sowas doch normalerweise.

Nein, es würde nicht verrechnet werden, da es verschiedene Ansprüche sind:
Sie gegen Dich,
die Kinder gegen sie.

Müsstest du aber Unterhalt zahlen (was ich nicht glaube), müsste sie sich diesen für die Ermittlung des Unterhalts für die Kinder als Einkommen zurechnen lassen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 21:05
(@nino2128)
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Es ist nichts dergleichen dokumentiert.
Wonach soll ich suchen/schauen, wenn nichts mit Zugewinn/Scheidungsfolgenvereinbarung steht?

Liebe Grüße
Nino

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.11.2020 21:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn der Zugewinnausgleich nicht beim Familiengericht beantragt wurde, dann führt das Gericht diesen auch nicht durch und kümmert sich nicht darum. Es ist dann eine Scheidungsfolgesache.
Offensichtlich beantragt jetzt die geschiedene Frau den Zugewinnausgleich.

Nach dem Haus fragt der Anwalt, weil es zum Zugewinnausgleich gehört, weil der Wert des Hauses gestiegen sein könnte und Du der Alleineigentümer bist.
An Wert gewinnt das Haus z.B. durch Ausbau und/oder Modernisierung oder einfach durch die Inflation (was ziemlich wenig sein dürfte von 2015 bis 2018).
Der Stichtag für den Zugewinnausgleich ist zum einen der Tag der Eheschliessung und zum anderen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags 2018.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 22:13
(@inselreif)
Moderator

Das andere was mich stutzig macht, wie ermittel ich den Wert der Eigentumswohnung seit dem Scheidungsantrag? (Dez.2018)
Die Wohnung habe ich im Juli 2020 gewinnbringend verkauft, doch war sie dies auch zu der Zeit?
Wie wird da vorgegangen?

Wenn keine besonderen Einflüsse vorliegen und verargumentierbar sind (plötzliche Explosion der Immobilienpreise in 2019...), würde ich den Gewinn einfach auf Monate vom Kauf bis zum Verkauf linearisieren. Also 35.000 Euro, die auf die Ehezeit entfallen, 15.000 Euro danach.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2020 10:10
(@nino2128)
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Was heisst das genau?
35000€, die auf die Ehezeit entfallen durch 2 teilen?
Wie wird der Betrag festgelegt?

Seit August haben meine Lebenspartnerin und ich ein Haus gekauft und mit dem Gewinn der Wohnung in die Renovierung gesteckt.

Müsste ich mich verschulden, um ihr die Summe x, zwecks Zugewinn, zu übergeben?

Grüße
Nino

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2020 10:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn sie einen Anspruch darauf hat, dann musst du zusehen, wie du sie auszahlst.

Allerding ist es nicht so einfach Gewinn durch 2.

Ihr braucht BEIDE Vermögen zum Anfang und zum Ende. Mal folgendes Beispiel:

AV du 100.000, EV du 150.000 = Zugewinn 50.000
AV sie -30.000, EV sie 0= Zugewinn 30.000.

50.000 - 30.000 = 20.000 / 2 = 10.000

Sie muss also auch ihre Werte nachweisen. Demnach muss ihr "Weniger an Schulden" auch berücksichtigt werden.

Und Nachweis ist sowieso das Stichwort: sie muss auch ihren Traumverdienst aus vorehelichen Zeiten NACHWEISEN. Kühn behauptet ist nicht bewiesen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2020 11:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, Du brauchst eine (nachweisbare) Vermögensaufstellung zum Tag der Eheschliessung von euch beiden und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Zum Anfangsvermögen gehören:
Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Vermögen auf Konten könnte durch einen Kontoauszug (ggf. auch nachträglich erstellt bewiesen werden)
Der Stand ihrer Schulden, wenn Sie sich in einer Privatinsolvenz befunden hat bzw. die dann noch vorhandene Restschuld. Eine Privatinsolvenz ist in aller Regel gut dokumentiert, so dass die Daten verfügbar sein sollten.

Kann das Anfangsvermögen nicht bestimmt werden, dann wird es auf Null gesetzt.

Beim Endvermögen steht bei ihr vernutlich eine Null oder gibt es neue Schulden?

Dann könnte es nämlich auch so sein:
Sie -30.000 (Privatinsolvenz), Du 20.000 am Hochzeitstag, Endvermögen,
Sie 0 , Du 35.000.
Zuwachs: Sie 30.000, Du 15.000, Summe 45.000, zu teilen 22.500, Du bekommst von ihr 7.500.

Es ist also wichtig wirklich auf die Zahlen zu achten und diese nachzuweisen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2020 11:38
(@maxmustermann1234)
Registriert

Zwei Sachen noch zur Wohnung:

erstens ist der Gewinn erst einige Monate nach der Scheidung erzielt worden, d.h. zum Stichtag der Vermögensaufstellung war sie weniger wert. Zweitens: was ist mit einer Finanzierung? Beziehen sich die 50.000 auf den Gewinn, wenn man eine mögliche Finanzierung mit einrechnet, oder wurden da auch noch Hypothekenschulden getilgt?

VG

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2020 10:27
(@nino2128)
Zeigt sich öfters Registriert

Zum Verkauf war eine Restschuld von ca.145.000€ offen, hinzu kamen die Verzugszinsen von ca.15.000€.
Beim Kauf der Wohnung nahm ich einen Kredit von 160.000€ auf.
Die Wohnung an sich kostete 120.000€ und 40.000€ nahm ich zusätzlich für die Renovierungskosten auf.

Verkauft habe ich die Wohnung für 210.000€.

Wer ermittelt den damaligen Wert?
Muss ich mich um den Gutachter kümmern? Oder sie mit ihrem Anwalt?

Grüße
Nino

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2020 10:38
(@maxmustermann1234)
Registriert

Die Wohnung kostete Am Anfang also 120.000 EUR und war mit 160.000 EUR belastet, hatte also einen Wert von - 40.000 EUR.
Nach Verkauf hast du 210.000 EUR bekommen und davon 160.000 EUR an die Bank abgegeben, also 50.000 EUR rausbekommen.

Damit hat die Wohnung eine Wertsteigerung von 90.000 EUR gemacht. Oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2020 10:43




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