Wer hat den Scheidungsantrag gestellt? Wäre sie das gewesen, könnte man gucken, ob das gestaltungsmissbräuchlich ist, wenn sie das bewusst so organisiert hat und ob es eine Rechtsgrundlage gibt, das in der Zugewinnfrage zu berücksichtigen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Wer hat den Scheidungsantrag gestellt?
Er.
Hallo,
Und was passiert, wenn er den Scheidungsurteil zurückzieht?
Dann würde doch ab der Zeit des neuen scheidungsantrages geschaut werden, oder?
Er kann ja zwei Monate später einen neuen Antrag stellen.
Sophie
Hallo,
Und was passiert, wenn er den Scheidungsurteil zurückzieht?
Gar nichts, weil sie schon seit März geschieden sind.
Sagt mal, lest Ihr eigentlich die Threads auch, auf die Ihr antwortet?
Moin,
der von Kasper aufgeführte Beschluss passt nicht ganz, weil die Restschuldbefreiung vor Endstichtag Zugewinn lag, dennoch enthält die Begründung (und die Gesetzesgrundlage) einiges, was die Berücksichtigung der Schulden im Endvermögen nicht so eindeutig erscheinen lässt, wie hier tlw. behauptet wird.
"Auch sonst ist für den Senat kein Grund erkennbar, warum es dem Antragsteller [...], den mit der Restschuldbefreiung verbundenen und in die Ehezeit fallenden Vermögensvorteil allein für sich zu verbuchen, um andererseits noch zusätzlich dergestalt an dem erwirtschafteten Zugewinn seiner Ehefrau, die womöglich wegen seiner Zahlungsunfähigkeit ohnehin die finanziellen Lasten des ehelichen Zusammenlebens bereits in übermäßiger Weise tragen musste, partizipieren zu können. Einen derartigen, letztlich doppelten Vermögensvorteil für den insolventen Ehegatten wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1374 Abs. 3 BGB gerade vermeiden."
Die Restschuldbefreiung liegt in jedem Fall in der Ehe (d.h. vor Ende der Gütertrennung).
Wenn Deine Ex die Schulden nunmehr im Endvermögen berücksichtigt haben möchte, dann muss der hypothetische Fall auch dahingehend zu Ende gedacht werden, dass bei Bestand der Schulden (Aufhebung der Insolvenz) ein etwaiger Ausgleichsanspruch an die Gläubiger abgegeben werden müsste.
Insofern liegt hier einiges an Verhandlungsmasse ...
Worst Case:
Dein Zugewinn: 65 (EV 210 abzgl. 145):
Wert 07/2020 identisch zu 12/2018, keine Berücksichtigung Vorfälligkeit
Ihr Zugewinn 0 (EV -20 / AV -20)
Ihr Ausgleichsanspruch: 32.500
Best Case:
Dein Zugewinn: 10 (EV 170 abzgl. 160)
Wert analog Makler abzgl. Restschuld und Vorfälligkeit
Ihr Zugewinn: 20 (EV 0 abzgl. AV -20)
Dein Ausgleichsanspruch: 5.000 EUR
Irgendwas dazwischen würde vor Gericht wohl rauskommen ...
Gruß
United
die womöglich wegen seiner Zahlungsunfähigkeit ohnehin die finanziellen Lasten des ehelichen Zusammenlebens bereits in übermäßiger Weise tragen musste, partizipieren zu können.
Wenn ich sowas lese, könnte ich schon wieder an die Decke gehen. Das ist doch eine Unverschämtheit. Wenn Männer in einer Ehe übermäßig die finanziellen Lasten des ehelichen Zusammenlebens tragen mussten, was für die Mehrheit gilt, weil Frauen für gewöhnlich auch heute noch "nach oben" heiraten, interessiert das keine Sau. Man(n) wird vollständig zum absoluten Vorteil der Ehefrau zur Kasse gebeten und zwar über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt und ggf. auch über nachehelichen Unterhalt.
Der Beitrag meiner Exfrau zu den Finanzen während der Ehe war beispielsweise genau Null. Versorgungsausgleich und fetten Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt gabs bzw. gibts trotzdem. Und der Zugewinnausgleich wurde nur aufgrund des Ehevertrags nichts durchgeführt. Ansonsten hätte es auch da Zahlemann & Söhne geheißen. Vielleicht sollten man diese Richtern mal fragen, wie das mit dem von ihnen Geschriebenen zusammenpasst.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Mann Slam ehrlich. IHR habt euch doch entschieden, verschuldete, nichts verdienende Frauen zu heiraten. Ihr seid sonst alle so schlau, aber da wird das Hirn ausgeschaltet und hinterher gejammert, wie unfair das doch alles ist.
Gesteht euch doch einfach mal ein, dass ihr dieses Desaster selbst verursacht habt, vor allem, weil man sich eben nicht informiert hat.
@Celine: ja, habe ich überlesen. Passiert dir sicher nie.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Vielleicht sollten man diese Richtern mal fragen, wie das mit dem von ihnen Geschriebenen zusammenpasst.
Die Richterin hat, so wie ich dies verstanden habe, gar nichts geschrieben. Dies war wohl eher ein Schreiben der gegnerischen Anwältin bzw. der Ex.
Bei der Eheschließung (Dez.2013) hatte sie 33.000€ Schulden.
Antrag auf Durchführung der Insolvenz war vor der Ehe.
Scheidungsantrag war Jan.2019.
Restschuldbefreiung war unmittelbar danach.
Aufgrund der sehr zeitlichen Nähe, sehe ich da schon einen Zusammenhang. Es ist auch unerheblich, ob sie den Insolventzantrag bereits vorher gestellt hatte. Sie nimmt bereits einen finanziellen Vorteil aus der Ehe mit, da Du mit Deinem Einkommen ihr ein Leben ermöglichst hast, da sie durch diese Zeit nicht über genügend Einkommen hatte.
Bei einer Klage wird sie aus einem möglichen Zugewinn auch ihren Anwalt bezahlen müssen. Eine VKH gibt es hierfür nicht bzw. nur auf Ratenzahlung. Denn wenn sie einen Zugewinn bekommen sollte (ich Zweifel das immer noch an), dann ist sie nicht VKH berechtigt. Also trägt sie auch ein hohes Risiko. Zusätzlich zu dem Kindesunterhalt.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo Zusammen,
vielen Dank für eure Rückmeldungen.
@LB: steht außer Frage, dass ich mir alles eingebrockt habe, aber deswegen bin nicht im Forum.
Mittlerweile ist ein Gutachter eingeschaltet und schließt den Verkaufswert (210.000€) von vornherein aus, da ich eben Glück hatte jmd gefunden zu haben, der bereit war so viel zu zahlen.
Es geht in Richtung 165.000€-175.000€.
Die Gegenpartei pocht auf meinen Verkaufswert und möchte diesen 1 zu 1 übernehmen, weil er davon ausgeht, dass eine wesentliche Wertsteigerung seit dem Scheidungsantrag zum Verkauf nicht eintritt.
Da frage ich mich warum der Verkauf, der nach der Scheidung erfolgte für ihn so wichtig ist und auf der anderen Seite ihre Schulden nicht berücksichtigt werden, weil die Restschuldbefreiung nach dem Scheidungsantrag erfolgte?
Neulich unterhielt ich mich mit einer Anwältin, die bereits in Rente ist und meinte, dass es keine Rolle spielt wann die Restschuldbefreiung erfolgte, weil Fakt ist, dass sie mit Schulden in die Ehe ging und diese nicht einfach so außer Acht gelassen werden.
By the way:
Die Gegenpartei macht nun nachehelichen Unterhalt geltend, weil sie nun seit dem JU am Existenzminimum lebt und ich dircfast 300€ überweisen muss.
Von ihr bzw.der Unterhaltsvorschusskasse bekomme ich 690€.
Sie verdient 1750€ und ich 2100€.
Kindergeld bekomme ich ebenfalls.
Meine Anwältin prüft das nach, aber meint ihr, dass sie damit durchkommt und ich ihr den Unterhalt zahlen muss?
Liebe Grüße
Nino
Hallo,
ich denke nicht, dass die Frage der Schulden so einfach zu beantworten ist. Fakt ist, dass sowohl zum Hochzeitstag und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags die Schulden fast unverändert bestanden. Erst mit der Restschuldbefreiung sind die Schulden getilgt.
JA, die Schulden werden berücksichtigt, zu Beginn als negatives Anfangsvermögen und am Ende abzüglich (mickriger) Tilgung. Das bedeutet Stichtagsregelung.
Auf welcher Grundlage wird denn der nacheheliche Unterhalt angestrebt? Ich kann mir dafür eigentlich gar keinen Grund dafür vorstellen.
VG Susi
Meine Anwältin prüft das nach, aber meint ihr, dass sie damit durchkommt und ich ihr den Unterhalt zahlen muss?
Du bist alleinerziehender Vater. Ich bin der Meinung, dass sie für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen muss. Zumindest fällt mir prima facie nicht ein, welchen Unterhaltstatbestand sie gelten machen könnte. Mehr noch, als Umgangselternteil hat sie eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. An sie muss der gleiche Maßstab angelegt werden, wie man das bei Männern auch macht: Ein zweiter Job ist absolut zumutbar, selbst wenn der unterhalb der Qualifikation liegt. Die soll Putzen gehen, wenn sie Geld braucht. Dann kann sie vielleicht auch mal Kindsunterhalt zahlen.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Mann Slam ehrlich. IHR habt euch doch entschieden, verschuldete, nichts verdienende Frauen zu heiraten. Ihr seid sonst alle so schlau, aber da wird das Hirn ausgeschaltet und hinterher gejammert, wie unfair das doch alles ist.
Gesteht euch doch einfach mal ein, dass ihr dieses Desaster selbst verursacht habt, vor allem, weil man sich eben nicht informiert hat.
Du hast recht. Wer heiratet ist ein Idiot. Und wer ohne Ehevertrag heiratet ist ein Riesenidiot.
Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen geben eine Hochzeit einfach nicht her. Das müsste eigentlich allen jungen Männern im Alter von 16-20 Jahren solange ins Hirn gehämmert werden, bis sie es verstanden haben.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Sie verdient 1750€ und ich 2100€.
Kindergeld bekomme ich ebenfalls.
Der Unterschied beträgt gerade mal 350 Euro. Vermutlich müssen die noch bereinigt werden, da kommt noch Deine Betreuung mit rein und dann ist der Selbstbehalt höher. Da diese Krise, Arbeitslosigkeit nur ein vorübergehendes Ereignis ist, muss sie sich halt kümmern. Ich sehe da keinen bis kaum nachehelichen Unterhalt.
Auch muss der Unterhalt begründet werden. Wie begründet sie diesen? Arbeitslosigkeit ist nicht eheprägend. Die Anforderungen an diesen sind, zumal ihr bereits geschieden seit, wesentlich höher. Und dann muss sie erst einmal den KU leisten. Ohne Kinder käme ein Betrag von um die 140 Euro heraus, aber nur wenn man nicht die Kinder und berücksichtigt und die Einkommen nicht bereinigt.
Ich würde auch argumentieren, dass es dem Grunde nach zwar einen nachehelichen Anspruch geben "kann", aber diese auch im Gesetz als "vorübergehende" Zeit angesehen wird. Da die Ex bereits bewiesen hat, dass sie sich selber versorgen kann (Scheidung Januar 2019), sehe ich hier keinen grundsätzlichen Anspruch auf diesen. Dass sie Unterhalt für die gemeinsamen Kinder leisten muss, ist explizit kein Grund für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da dieser schließlich den Kindern zusteht.
Gruß
Kasper
PS: mach Dich nicht bei jedem Schreiben des Anwaltes wild. Die fordern (fast schon grundsätzlich) Phantasiesummen, wohl wissend dass sie damit nicht durchkommen. Meist hat es den Zweck, dass in einer Güteverhandlung (Richter stehen auf Vergleiche) man sich irgendwo vergleicht. Wer also viel fordert, bekommt am Ende vielleicht mehr, als er tatsächlich bei einem gültigen Beschluss bekommen würde.
Beispiel: die KM fordert astronomisch viel, du bietest nichts. Und dann kommt "vielleicht" ein Vorschlag mit 50 Euro für ein paar Monate, aber sie im Umkehrschluss die volle Mindestunterhaltsstufe.
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
ich mache nunmehr für meine Mandantin Unterhaltsansprüche geltend.
Meine Mandantin zahlt inzwischen für die Kinder gemäß den Ihnen vorgelegten Jugend-
amtsurkunden jeweils 195 € monatlich. Mit dem ihr dann noch verbleibenden Einkommen
liegt sie an der Grenze zum Existenzminimum.
Bei Ihrem Mandanten ist von folgendem Einkommen auszugehen:
Version: 8.4.0.4993 Ausdruck: 30.12.2020, 16:14
Brutto-Netto-Rechnung
=====================
Name der Variante II WEST_2020_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2020
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2020
Bruttolohn: . . . . . . . . . . 41.000,00 Euro
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . 39.800,00 Euro
Sozialversicherungsbrutto 39.800,00 Euro
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . 0,9
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -5.286,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . -109,12 Euro
Kirchensteuer 8 % . . . . . . . . . -158,72 Euro
Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . -3.701,40 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . -477,60 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) -3.084,50 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) -606,95 Euro
------------------
Nettolohn: . . . . . . . . . . 27.575,71 Euro
27575,71 / 12 = . . . . . . . . . . 2.297,98 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
. . . . . . . . . . . . . . -114,90 Euro
------------------
bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.183,08 Euro
hiervon sind dann noch 100 € für die betriebliche Altersvorsorge abzuziehen, sodass ihm
2083 € verbleiben. Hiervon ziehe ich ihm den Regelunterhalt von 3 × 322 € ab, das sind
966 € . Hinzu gezählt werden muss der Unterhalt, den Ihr Mandant von der Unterhaltsvor-
schusskasse bekommt und den meine Mandantin an die Unterhaltsvorschusskasse wieder
erstattet. Das sind die oben erwähnten 585 € , sodass bei ihrem Mandanten noch 1702 €
verbleiben. Nach Abzug von 10 % Arbeitsanreiz, das sind 170 € verbleiben ihm
1532 € .
Der Einkommensdurchschnitt bei meiner Mandantin von Juni bis Oktober 2020 liegt bei
1743 € . Nach Abzug von 5 % Berufsaufwand, das sind 87 € , verbleiben ihr 1656 € . Nach
Abzug des Kindesunterhalts von 585 € verbleiben ihr 1071 € . Hiervon gehen 10 % Ar-
beitsanreiz ab, das sind 107 € , sodass bei ihr noch
964 €
verbleiben.
Das gemeinsame Nettoeinkommen liegt mithin bei
2496 €.
Meine Mandantin hat Anspruch auf die Hälfte davon das sind
1248 €
abzüglich eigenes Einkommen 964 € verbleibt Unterhaltsanspruch
284 € .
Der Selbstbehalt Ihres Mandanten ist nicht beeinträchtigt.
Die Immobilienfinanzierung lasse ich außer Betracht, weil dem das mietfrei Wohnen ent-
gegensteht und zulasten meiner Mandantin keine Vermögensbildung betrieben werden
kann.
Ihr Mandant wird aufgefordert, den Unterhalt rückwirkend ab November zu zahlen. Ab
November hat sich meine Mandantin zur Unterhaltszahlung gegenüber den Kindern verpflichtet aufgrund meines Schreibens vom 19.11.2020 können die Unterhaltsleistungen auch ab November gefordert werden.
Das war die Stellungnahme vom gegnerischen Anwalt.
Grüße
Nino
@Nino: sorry das ging auch gar nicht wirklich an dich, sondern an Slam, der in bald jedem Faden diese Ungerechtigkeit der Welt bejammert, ohne mal zu merken, dass der Kardinalfehler in seiner ungeschickten Partnerwahl lag.
Was den Unterhalt angeht, das kann nicht sein. 1. Wieso liegt sie mit 1750 am Existenzminimum? 2. Wieso bezahlt sie bei 1750 keinen Unterhalt? Wenn das wirklich die Unterschiede zwischen euch sind 350 Euro, dann bekäme sie max. 3/7 und das wären 150 Euro. (Edit: letzten Beitrag von dir erst nach dem Schreiben gelesen, ich lasse das so stehen). Seit wann hat man Anspruch auf die Hälfte der Differenz??)
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
1532 (du) - 964 = 568, davon 3/7 sind 243 Euro. Sie hat keinen Anspruch aif die Hälfte des "gemeinsamen" Einkommens sondern auf 3/7 der Differenz eurer Einkommen. Ist ihr Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit? Ich würde sie übrigens auffordern sich einen Nebenjob zu suchen, damit sie den KU voll zahlen kann.
1532- 243 = 1289
Selbstbehalt, 1280, der wäre wenn die Zahlen alle stimmen mit 243 Euro gewahrt.
M. E. müsste sie diesen Unterhalt aber einkommenserhöhend für den KU berücksichtigen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
"Die Höhe des Unterhalts wurde mit dem Jugendamt anhand
des Einkommens meiner Mandantin im Rahmen einer Mangelfallberechnung ermittelt.
Die Lohnabrechnungen betreffen sowohl die Hauptarbeitsstelle, als auch den Nebenjob. Die-
sen Nebenjob hat meine Mandantin wegen Corona derzeit nicht, weil sie als Bedienung
gearbeitet hat."
Sie arbeitet in Vollzeit und ihren Nebenjob kann sie nicht nachgehen.
Der nacheheliche Unterhalt wurde ohne den Nebenjob berechnet.
Also würde sich der Unterhalt erhöhen, wenn sie von mir Unterhalt bekommen sollte?
Wie lange müsste ich den Unterhalt zahlen?
Grüße
Nino
Hallo,
wenn es um Trennungsunterhalt geht, dann ist es nicht richtig mit der 3/7-Methode zu rechnen, denn dann hat jeder einen Erwerbstätigenbonus, wenn er/sie erwerbstätig ist. Das Kindergeld ist diesem Fall nicht anzurechnen.
In den süddeutschen Leitlinien steht dazu:
"15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt. ..."
In anderen Unterhaltsleitlinien ist der Erwerbstätigenbonus 1/7, dazu müsste man wissen welches OLG zuständig ist.
Die Anwältin hat also richtig gerechnet, da Sie den Erwerbstätigenbonus bei beiden berücksichtigt hat und das gemeinsame Einkommen die entsprechenden 10% nicht enthält! Davon steht der KM die Hälfte zu.
VG Susi
Es geht um den nachehelichen Unterhalt.
Rechnet da man mit der 1/7 oder doch mit der 3/7 Methode, wie bereits erwähnt?
Grüße
Nino
Hallo,
nachehelichen Unterhalt gibt es erst nach der Scheidung. Für nachehelichen Unterhalt muss es einen Grund geben:
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
weitere Gründe gibt es nicht.
Für Dich wichtig ist aber etwas ganz anderes
"Bei sämtlichen Anspruchsgrundlagen bis auf § 1576 BGB ist aber zwingend zu beachten, dass ab Rechtskraft der Scheidung (BGH, NJW 1981, 978) ein Unterhaltstatbestand ununterbrochen gegeben sein muss (unterhaltsrechtliche Kette, Einsatzzeitpunkt; BGH, FamRZ 2001, 1291, 1294; auch beim Aufstockungsunterhalt, BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203 Rdnr. 14), um einen Anspruch geltend machen zu können.
Ohne Bedeutung ist allerdings, dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht. .. " (Siehe <a href="https://www.familienrecht.de/unterhalt/nachehelicher-unterhalt/#1>hier</a>)"
Soweit ich sehen kann geht es um § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, wobei es konkret Aufstockungsunterhalt ist.
D.h. die Bedürftigkeit für den Aufstockungsunterhalt hätte schon im März/April bei der Scheidung vorliegen müssen und nicht erst im November. Wenn ich es richtig sehe hatte die KM bei der Scheidung einen Nebenjob und war damit nicht bedürftig.
Ebenso steht <a href="https://www.vatersein.de/modules.php?name=Forum&action=post2;start=50;board=36>hier</a>"
"Streitig ist bislang, ob die Geltendmachung eines Aufstockungsunterhalts auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn erst der Vorwegabzug des Kindesunterhalts einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen würde."
Es gibt also Urteil dafür und dagegen.
Im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1573.html>§" 1573 BGB</a> steht in Absatz 2:
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Man kann sich natürlich auch auf den Standpunkt stellen, dass der Nebenjob überobligatorisch war und deshalb jederzeit aufgegeben werden kann und der Anspruch nach § 1573 deshalb auch schon zum Scheidungszeitpunkt bestanden hat, wenn da schon entsprechend KU berücksichtigt worden wäre.
<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html>§" 1578 BGB</a> legt das Maß des Unterhalts fest, insbesondere steht dort:
(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Deshalb ist eine analoge Berechnung zum Trennungsunterhalt nachvollziehbar. Wie groß der Erwerbstätigenbonus ist steht in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG. Letztlich müsste ein Gericht darüber entscheiden.
Die Knackpunkte bestehen darin, ob überhaupt eine Bedürftigkeit vorliegt und wenn ja seit wann. Außerdem spielt auch der Abzug des KU eine Rolle.
Diese Punkte kannst Du ansprechen und Bedürftigkeit verneinen.
Natürlich kann ich als Laie das Ganze nicht beurteilen und auch im Streitfall wird es vom Gericht abhängen wie das Gericht was bewertet.
VG Susi