Lohnpfändung - nich...
 
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Lohnpfändung - nichts bleibt - Verzweiflung

 
(@sinale)
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Hallo, 

ich bin einfach nur noch lost. 

Seit mehr als 3 Jahren bin ich getrennt von meiner Ex. Habe mit ihr zwei Kinder, für die ich immer regelmäßig bezahlt habe. Unterhalt war nie tituliert und auch nie ein Streitthema. 

Ich habe mit meiner neuen Partnerin eine kleine Tochter bekommen. Die Ex hat mich dann via Anwaltsschreiben aufgefordert, den Mindestunterhalt titulieren zu lassen, den ich nicht leisten kann. Ich habe einen Anwalt beauftragt. Er sagte, ich sei ein Mangelfall, da ich nur etwa 1800€ netto habe und noch für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig bin. Ich arbeite im Schichtdienst und schon Wochenenddienste, um für alles soweit sorgen zu können. 

Die Ex ist dann per Eilantrag zu Gericht und hat Recht bekommen, es wurde eine einstweilige Anordnung erlassen rückwirkend ab dem 01.10.2023. über den vollen Mindestunterhalt, mir dabei die Gerichtskosten auferlegt. Ohne Berücksichtigung meines Einkommens und meiner Tochter und des Einkommens der Ex (sie verdient doppelt bis dreimal so viel wie ich und laut Anwalt kann das in diesem Fall sogar berücksichtigt werden). 

D.h. mir und meiner Familie bleiben zum Leben ca. 1000€. Meine Partnerin ist Studentin und bekommt fast kein Geld. 
Ich habe nochmal versucht mit der Ex zu reden und ihr meine Situation zu erklären. Die Ex hat jetzt Gehaltspfändung eingeleitet und ich hab einfach nur noch Verzweiflung, Hass und Angst übrig. 

Mein Anwalt hat zwar ein Hauptsacheverfahren eingeleitet, was bei dem gleichen Richter beim FamG sein wird. Ich habe wenig Hoffnung und Angst, dass er den Antrag einfach ablehnen wird und meiner Familie NICHTS zum leben übrig bleibt. 

Meine Familie ist durch das Problem nur kaputt. Meine Partnerin kann vor Existenzsorge nicht essen und schlafen; redet kaum noch und will meine Kinder aus erster Beziehung nicht mehr in der Wohnung haben und ist nervlich am Ende. 

Von mir muss ich gar nicht erst anfangen. War jemand schonmal in einer ähnlichen Situation? 

Gruß, 

B. 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2024 14:49
(@der-frosch)
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Hallo und herzlich Willkommen hier.

Hast Du schon den Pfändungsbescheid bekommen? Wenn ja, dann als erstes Mal am Montag Dein Lohnkonto bei der Bank in ein P- Konto umwandeln, lade Dir heute die Bescheinigung für das P - Konto runter und lass ihn am Montag direkt vom Arbeitgeber ausfüllen ( der ist dazu berechtigt), vor der Lohnpfändung brauchst Du keine Angst haben, denn laut Pfändungsfreigrenz bist Du bei drei Unterhaltsberechtigten Kindern bis 1900 € unpfändbar. Du hast ja sogar 4 Unterhaltsberechtigte Personen, da die Mutter des jüngsten Kindes dazu zählt. Kritisch ist nur wenn versucht wird das Koto bei der Bank zu pfänden. Weiter würde ich dem Rechtsanwalt bescheid sagen am Montag das er bei Gericht der Pfändung wiederspricht, da davon aus zugehen ist das die Gegenseite es versäumt haben dürft dem Rechtspfleger mitzuteilen, das noch mehr unterhaltsberechtigte Personen da sind( eine Vermutung von mir).

LG. der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2024 15:06
(@sinale)
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@der-frosch hi und danke für die Antwort. 

Nein, bis jetzt noch kein Bescheid, nur die Androhung. 
Da ich die ***** kenne, weiß ich aber, dass die das macht. 
Also will ich alles schon vorher machen, was ich kann und werde mich auch um ein P-Konto kümmern. 

Ich habe gelesen, dass es diese Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltspfändung nicht gibt und das alles vom Gericht festgelegt wird. Das gleiche Gericht, welches meine finanzielle Situation unberücksichtigt ließ. 
Warum sollte man eine Freigrenze machen, wenn genau dieser Unterhalt gepfändet werden soll? Ich verstehe das nicht so ganz. 

Sobald irgendwas ankommt, werde ich mich an meinen Anwalt wenden. 
Ich vertraue ihm aber ich bin einfach stutzig weil er mir damals gesagt hat: Mangelfall - und das Gericht ließ das einfach unbeachtet? Ich habe noch nie sowas gelesen, dass das Einkommen keine Rolle bei der Festsetzung spielt und ich bin einfach nur schockiert und wütend. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2024 16:05
(@der-frosch)
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@sinale nichts zu danken, ich habe jetzt mal gegoogelt und bin hier fündig geworden.

§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

(1) 1Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. 2Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. 3Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. 4Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Ich hoffe das hilft Dir.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2024 16:11
(@tacheles)
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Geschrieben von: @sinale

Sobald irgendwas ankommt, werde ich mich an meinen Anwalt wenden. 

Du solltest ihn unverzüglich aufsuchen.

Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen / 1. Einstweilige Anordnung

Hält sich der Antragsgegner nicht für unterhaltsverpflichtet oder hält er eine angeordnete Unterhaltszahlung für überhöht, muss ihm daran gelegen sein, die einstweilige Anordnung möglichst früh aus der Welt zu schaffen und bis dahin eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus ihr zu erreichen. Im Anordnungsverfahren ist dies mit erfolgversprechenden Anträgen nach § 54 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG möglich. ...

 

Geschrieben von: @sinale

Ich vertraue ihm aber ich bin einfach stutzig weil er mir damals gesagt hat: Mangelfall - und das Gericht ließ das einfach unbeachtet?

  1. Hat er dir nichts zur gesteigerten Unterhaltspflicht gesagt? Nichts zum gesetzlichen Mindestunterhalt und auch nichts zur Hinzurechnung fiktiver Einkünfte?
  2. Zu welchem Zeitpunkt hat dein Anwalt von dir erfahren, dass die Kindesmutter über das Doppelte oder sogar das Dreifache deines Vollzeiteinkommens verfügt?
  3. Hat er gleich im Anschluss daran die Kindesmutter aufgefordert Auskunft zu erteilen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit du dich vergewissern kannst, ob sie ihrerseits unterhaltspflichtig ist?
AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2024 21:02
(@sinale)
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@tacheles doch, direkt im Erstgespräch, direkt im ersten Anschreiben 

Ich erhielt erst die Aufforderung der Anwältin der KM; habe daraufhin sofort den Anwalt aufgesucht. 
Der hat den UH für alle meiner 3 Kinder anhand meines Einkommens berechnet und eine Gegenantwort verfasst, sie aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Sie ist daraufhin zu Gericht mit einem Eilantrag und hat ohne mündliche Vorsprache, Verhandlungen etc. im Zuge dieses Eilantrags eine einstweilige Anordnung erzwungen, Einwände des Anwaltes wurden abgelehnt, ohne Details zu prüfen. Diese eA bleibt erhalten, bis eine Entscheidung im Hauptverfahren erfolgt. 

zu 1. Das hat er, aber ich arbeite schon mehr als 40h/Woche und erfülle des MUH immer noch nicht. Nebenjob muss vom AG genehmigt werden und Argument: meine Schichtdienstarbeit. 

Zudem hat die KM ein anderes Verfahren in die Wege geleitet, um mich zu zwingen, die Kinder alle 2 WE von Freitag-Sonntag zu holen, was ich in Vergangenheit eben nicht machen konnte wegen der Mehrarbeit. 

Und ich frage mich, wie das alles zusammen gehen soll? 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2024 22:25
(@der-frosch)
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Wenn Du Schicht arbeitest, lass Dir am Montag von Deinem Arbeitgeber eine Bescheinigung geben, das Du aufgrund Deiner Schichtarbeit nicht möglich ist. Ich nehme mal an Du arbeitest in einem sog. unregelmäßigen Schichtplan, das heißt 2 Tage früh, 2 Tage Nacht etc.? Wenn Du weißt das Deine EX bis zum 3 fachen Deines Einkommen hat, soll Dein Anwalt Einkommensauskunft einfordern.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2024 10:32
SinaLe, SinaLe and SinaLe reacted
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @sinale

Mein Anwalt hat zwar ein Hauptsacheverfahren eingeleitet, was bei dem gleichen Richter beim FamG sein wird. Ich habe wenig Hoffnung und Angst, dass er den Antrag einfach ablehnen wird

Für das anstehende Hauptsacheverfahren solltest du dir ein dickes Fell wachsen lassen. Bis zur endgültigen Entscheidung kann es lange dauern. Ich gehe davon aus, dass es eh am OLG landen wird. Gerichtsentscheidungen mit Mithaftung des betreuenden Elternteils sind ziemlich selten.

Hat dein Anwalt von sich aus darauf hingewiesen, dass du Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragen kannst? Das solltest du unbedingt tun.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2024 13:29
(@sinale)
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@tacheles Ich stelle mich darauf ein, dass es ans OLG geht aber das ist ok. Ich werde die Entscheidung dann auch akzeptieren und die Konsequenzen tragen. Aber dazu bin ich im Moment noch nicht bereit. 

Er hat mich von Anfang an, über VKH informiert. Mein erster Versuch während des Eilantrags wurde abgelehnt und ich muss die Kosten tragen. Morgen bekommt der Anwalt den Antrag für das Hauptverfahren. 

Weißt du denn so ungefähr wie lange sich sowas ziehen kann? Von Antragstellung bis Urteil? Wäre nett mal einen Ansatzpunkt zu haben. 

Danke auch für die netten und wertungsfreien Antworten. Ich habe unter meinem Vorstellungsbeitrag schon echt Kommentare erhalten, wo ich dachte, ich melde mich hier wieder ab. Ich wusste nicht, dass hier scheinbar auch gefrustete Mütter unterwegs sind. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2024 14:03
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @sinale

Er hat mich von Anfang an, über VKH informiert.

Auch das hört sich gut an.

Ganz im Gegensatz zum gegnerischen Anwalt. Erhebliches Risiko, als Anwalt einer bedeutend besser verdienenden Mutter dem Vater von 3 Kindern(!) den Mindestunteralt per EA überzubügeln. Aber der Ausgang des Verfahrens kann ihm egal sein, sein Geld bekommt er in jedem Fall. Ich bin überzeugt davon, dass ein gut ausgebildeter Unterhaltsbeistand vom Jugendamt ein solches Risiko nicht eingegangen wäre. War die Mutter evtl. mal im Jugendamt zwecks Einrichtung einer Beistandschaft? 

Geschrieben von: @sinale

Zudem hat die KM ein anderes Verfahren in die Wege geleitet, um mich zu zwingen, die Kinder alle 2 WE von Freitag-Sonntag zu holen, was ich in Vergangenheit eben nicht machen konnte wegen der Mehrarbeit. 

Zu zwingen? Wie alt sind die beiden eigentlich? Würden sie auch ganz zu dir ziehen? 

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2024 14:51




(@sinale)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles die beiden sind 4 und 7. Also noch jung. Der Kleine äußert sich nicht. Der Große ist leider zerrissen. Kommt gut klar mit neuer LG und kleiner Schwester. Er hat manchmal schon gesagt, dass er zu uns will- aber eben auch bei seiner Mutter bleiben will- vielleicht will er ja zu uns wenn er älter ist. Zwingen in dem Sinn: ich muss nunmal jetzt mehr arbeiten, auch am Wochenende und kann daher die Kids oft nicht der erst Samstagabend holen. Sie möchte, dass ich zu einem starren Umgang von Fr-So gezwungen werde per Titel.  Zwingen ist ein harter Ausdruck- ich würde die Kinder natürlich immer nehmen aber ich kann sie ja nicht 8 Stunden/Tag zu Hause lassen wenn ich am WE arbeiten muss. Dazu ist mMn der Umgang auch nicht da. 

Mit dem JA hatte ich mal Kontakt aber die kümmern sich nicht, O-Ton "um den nicht-betreuenden Elternteil". Es gab einen Verfahrensbeistand bei der Umgangsanhörung, der zu uns und zur Ex heim kam und mit uns gesprochen hat. Der war ziemlich schlimm, natürlich auf ihrer Seite und hat noch meine Partnerin im Bericht zerpflückt, weil sie ihm Kontra gegeben hat. Die KM hat in diesem Zug gelogen, es gab eine Mediation und sogar Therapie zwischen uns alles, wovon wir aber nichts wissen. 

Wie gesagt, unser Anwalt hat alle Forderungen im Zuge des Eilverfahrens rechtzeitig eingereicht, noch mit Nachfrage, Nachhaken etc. aber komplett alles wurde vom Richter übergangen. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2024 15:07
(@wasserfee)
Registriert

@SinaLe

 

also Mindestunterhalt geht nicht, regelmäßiger und für die Mutter planbarer Umgang auch nicht?

 

 

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2024 15:54
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @sinale

komplett alles wurde vom Richter übergangen

Was macht sie? Wieviel € hat sie?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2024 16:14
(@sinale)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles die macht irgendwas mit Management oder Vertrieb. Wenn ich es hochrechne mit Steuererstattung/ Prämien etc bestimmt zwischen 5000-6000 netto im Monat

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2024 21:54
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

wenn es wegen dem Unterhalt eh vor Gericht geht, würde ich dann auf die zumindest teilweise Übernahme der barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils verweisen. Und zwar genau mit der Aussage, dass es deiner Meinung nach mindestens das doppelte, wenn nicht dreifache deines Einkommens ist 

hast du noch Unterlagen, gemeinsame Steuererklärungen die das belegen?
geldeingänge auf dem damaligen gemeinsamen Girokonto?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2024 07:39