Und dann war mein S...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Und dann war mein Sohn plötzlich weg

Seite 2 / 2
 
(@methadron)
Schon was gesagt Registriert

Ja, das ist wohl so. Aber irgendwann ist mein Sohn alt genug und dann kann ich ihm alles erklären.
Wie hat es sich bei dir entwickelt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2021 21:51
(@bester-papa)
Registriert

Hi.
Du kannst auch gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich Beschwerde eimlegen, erst recht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, weil das Kind nicht angehört wurde.
Du musst  nur begründen,dass der Vergleich nicht dem Kindeswohl entspricht.
Je länger Du wartest, desto schwieriger wird es, das Kind zurück zu bekommen.

VG
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2021 16:11
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Ja, das ist wohl so. Aber irgendwann ist mein Sohn alt genug und dann kann ich ihm alles erklären.
Wie hat es sich bei dir entwickelt?

Immer noch dasselbe, ich bin an allem schuld, sie hat nie etwas falsch gemacht und wenn jemand ihr eine Handlung vorhält ist es in ihrem Augen immer gerechtfertigt gewesen und ja dann am Ende wieder meine Schuld. Das wird sich auch nicht ändern, in dem Kopf ist kein Platz für Einsicht.

@Bester Papa: Nein, das ist falsch. Ist der Vergleich geschlossen, ist Ende. Einzige Möglichkeit wäre eine Täuschung oder ähnliches, aber selbst das ist sehr sehr schwer. „Verfahrensfehler weil Kind nicht angehört“ gehört nicht dazu.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2021 16:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Bester Papa: Nein, das ist falsch. Ist der Vergleich geschlossen, ist Ende. Einzige Möglichkeit wäre eine Täuschung oder ähnliches, aber selbst das ist sehr sehr schwer. „Verfahrensfehler weil Kind nicht angehört“ gehört nicht dazu.

Deine Aussage ist nicht korrekt.
Ein Familienrechtlicher Vergleich "muss" gerichtlich gebilligt werden. Damit ist eine Beschwerde gegen den Vergleich gem. §156(2) FamFG möglich.
Bestätigt durch den BGH vom 10.07.2019, Az: XII ZB 507/18.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2021 17:27
(@inselreif)
Moderator

Nein, nicht gegen den Vergleich. Gegen den billigenden Beschluss richtet sich die Beschwerde.
Der Vergleich bleibt nach wie vor existent aber er ist nichts mehr wert. Juristisch ein kleiner Unterschied, praktisch eher keiner 🙂

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2021 18:18
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Du hast Recht und es gibt sogar einen Fall zum Thema Fehlende Anhörung:

BGH, Beschluss v. 31.10.2018, XII ZB 411/18

Allerdings Stelle ich Mal die Frage in den Raum, ob eine Vereinbarung vor Gericht tatsächlich ein gebilligter Vergleich ist

OT: ich sehe das Forum heute zum ersten Mal ohne adblocker, das geblinke dieser Smileys macht einen ja schon beim Tippen Gaga...

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2021 02:31
(@inselreif)
Moderator

Allerdings Stelle ich Mal die Frage in den Raum, ob eine Vereinbarung vor Gericht tatsächlich ein gebilligter Vergleich ist

wenn die Parteien einen Vergleich schließen und das Gericht diesen billigt, ist dem so.
Dass das Gericht einen zuvor im Verfahren ausgehandelten Vergleich nicht billigt, dürfte extrem selten sein.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2021 02:37
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich möchte nicht klugscheißen, aber auch Inselreif unterliegt einem Irrtum.

Ein Verfahren welches nicht gerichtlich gebilligt ist, ist nicht beendet. Das bedeutet, dass man vereinbaren kann was man will, solange der Fam Richter nicht seinen Segen durch Beschluss gibt, ist das Verfahren nicht beendet.
Die Beendung ergeht also durch den Beschluss des FamG und damit sind Rechtsmittel hiergegen möglich. Sogar dann, wenn beide Elternteile diesem Vergleich zugestimmt haben.
Steht alles in dem Beschluss des BGH und den Kommentierungen.

Zu BausBander,
es geht also um den Wortlaut des Beschlusses. Die Vereinbarung ohne Billigung ist ein schwebendes Verfahren und nicht beendet. Damit können jederzeit neue Tatsachen vorgetragen werden und auf einen Beschluss des FamG gedrängt werden.
Das man sich damit keine Freunde macht, dürfte klar sein. Aber so ist die Rechtslage.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2021 15:22
(@methadron)
Schon was gesagt Registriert

Das Problem, das ich habe ist, dass sowohl der Bericht des Beistands, als auch der des JAs kann klar sagen, ich baue Bindungsintoleranzen auf und dämonisiere die Mutter. Bestimmt habe ich nicht immer gut von ihr gesprochen und mein Sohn hat auch zu viel mitbekommen. Aber ich habe absolut keine Ahnung, wie ich die Vorwürfe entkräften kann. Die Mutter nutzt ihre Macht völlig aus, versucht den Vergleich zu umgehen, in dem sie mir vorschreiben möchte, dass ich meinen Sohn nicht von der Schule abholen darf, auch meine Idee, anstatt der Werktage, einige zusätzliche Ferientage und Wochenenden zu bekommen, wurde abgelehnt. "Das du noch Forderungen stellst, nach allem was du angestellt hast ist mehr als dreist" Zitat Ende. Ich spreche Montag mit meinem Anwalt, so geht es einfach nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2021 16:00
Seite 2 / 2