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Unterhalt bei faulem Kind - Hilfe

 
(@keine0815)
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Hallo zusammen, 

wir leben seit das Kind 3 Jahre alt ist getrennt. Waren nie verheiratet. Jetzt ist das Kind mittlerweile 19 und immer noch nicht in Ausbildung. Hat jetzt erst den Schulabschluss nachgeholt und macht seit einigen Monaten „angeblich“ ein schulvorbereitendes Jahr. Angeblich deshalb, weil wir 250km weit auseinander wohnen. Das Kind bei der Mutter lebt. Und dieses Konstrukt eher auf unehrlicher Basis gebaut ist. Ich muss Worten vertrauen. Wenn das Kind jetzt keine Anstalten macht, eine Ausbildung beginnen oder gar abschließen zu wollen, zahle ich ja noch bis das Kind 40 ist, oder? Denn es gibt ja keine Altersbegrenzung. Nur die Aussage uberall, dass man solange verpflichtet ist, bis es eine abgeschlossene Ausbildung hat, um seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu können. Mir macht es den Anschein, dass kein Interesse besteht, überhaupt arbeiten zu gehen. Bin ratlos und hoffe auf ein paar Tipps und Ratschläge 

danke 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2023 15:04
(@mister44)
Schon was gesagt Registriert

Da hast du was falsch verstanden. Wenn euer Kind 18 Jahre alt ist und eine Ausbildung oder ein Studium macht, bist du Unterhaltspflichtig. Er macht ja gerade eine schulisches Vorbereitungsjahr was wohl in eine Ausbildung münden soll.

Wenn aber der "Sprössling" 18 wird und keine Anstalten macht sich weiter zu bilden oder eine Ausbildung anzufangen, verliert er den Unterhaltsanspruch. 

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2023 15:56
(@keine0815)
Schon was gesagt Registriert

@mister44 ok vielen Dank schon mal. 

heisst, wenn das berufsvorbereitende Jahr um ist, und das Kind keine Anstalten macht zu arbeiten oder eine Ausbildung anfängt, dann erlischt die Unterhaltspflicht? 

Wobei ich auch nur „gesagt bekomme“, das sie dieses überhaupt gerade aktuell tut. Von Mutter und Kind. Zumal auch die Mutter nur Teilzeit und nicht voll arbeiten geht, obwohl sie dies ohne weiteres könnte, da kein kleines Kind mehr da ist. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2023 16:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Keine0815,

was genau ist ein "schulvorbereitendes Jahr"? Diesen Begriff kenne ich normalerweise nur bei Übergang vom Kindergarten in die erste Klasse der Grundschule, aber das kann's hier ja wohl nicht sein ;- )

Ist das eventuell ein Berufsvorbereitungsjahr? Dann brauchst du aber auch nicht den Worten des Kindes zu vertrauen, denn dabei gibt's i.d.R. entsprechende Verträge mit dem Träger der Maßnahme, und/oder Bescheide von jener Behörde, die diesen Spaß bezahlen soll (könnte z.B. die Agentur für Arbeit sein).

-> okay, ich sehe gerade in deinem aktuellen Beitrag - ja, es ist offenbar ein berufsvorbereitendes Jahr.

Wie Mister44 in seinem Beitrag bereits angedeutet hat: Bei einem minderjährigen Kind wird ohne weiteres angenommen, dass es unterhaltsbedürftig ist, aber ein volljähriges Kind muss seine Unterhaltsbedürftigkeit auf Anforderung auch nachweisen können! Daher würde ich an deiner Stelle den Junior erst mal anschreiben, dass er dir bitte einen schriftlichen Nachweis liefern soll, was er denn nun tatsächlich tut. Ein Berufsvorbereitungsjahr ist natürlich ein gültiger Grund für Bedürftigkeit, denn in diesem Jahr macht er ja Schule und verdient somit kein eigenes Geld. In diesem Fall besteht der Unterhaltsanpruch zu Recht, und es geht "nur" noch um die Höhe des Unterhalts.

Kann oder will er den Nachweis nicht liefern, dann kannst du die Unterhaltszahlungen im Prinzip einstellen - aber Achtung: Existiert ein Titel über den zu zahlenden Unterhalt (i.d.R. ein Gerichtsbeschluss oder eine von dir unterschriebene Jugendamtsurkunde ), der über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus gilt? Wenn ja, dann hast du die blöde Situation, dass der Junior dich anhand dieses Titels zunächst mal pfänden lassen könnte, obwohl der Grund für den Titel eigentlich hinfällig ist. Wenn's so ist, sag' Bescheid, dann überlegen wir uns, wie wir diese Kuh möglichst zügig vom Eis bekommen.

Persönliche Anmerkung: Wenn's richtig gemacht wird und das Kind auch selbst hinter der Maßnahme steht, dann ist so ein Berufsvorbereitungsjahr gar keine schlechte Sache für jene ehemaligen Schüler, die aus welchem Grund auch immer keinen Ausbildungsplatz haben. Hatte bei meinem Ältesten seinerzeit zwar leider nicht so geklappt wie vorgesehen, aber der hatte sein Berufsvorbereitungsjahr damals halt selber torpediert ;- (

 

Dann noch zu diesem hier:

Geschrieben von: @keine0815

Jetzt ist das Kind mittlerweile 19 und immer noch nicht in Ausbildung. Hat jetzt erst den Schulabschluss nachgeholt und macht seit einigen Monaten „angeblich“ ein schulvorbereitendes Jahr.

Es hat zwar nur indirekt mit deiner eigentlichen Frage zu tun, aber:

  • Hast du bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, dass ab dem 18. Geburtstag die Frau Mama grundsätzlich ebenfalls zu Unterhalt in bar verpflichtet ist? Okay, ich sehe in deinem aktuellen Beitrag, wegen Teilzeit ist da möglicherweise nicht viel zu holen, aber zumindest solltest du mal ausloten, ob du die Mutter nicht doch ins Boot der Unterhaltspflicht holen kannst - und sei es auch nur, damit ihr Interesse an einem zügigen Ausbildungsabschluss eures Kindes steigt.
  • Hast du den Unterhalt zum 18. Geburtstag wegen der anderen Anrechnung des Kindergeldes angepasst? Zumindest bei Unterhaltspflichtigen, die ein niedriges bis mittleres Einkommen haben, sinkt der Unterhalt ab Volljährigkeit allein wegen der anderen Kindergeldanrechnung, wenn auch die Ersparnis dabei eher übersichtlich bleibt.
  • Hast du berücksichtigt, dass mit dem Ende der allgemeinen Schulausbildung das volljährige Kind nicht mehr privilegiert (d.h. einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist) - was z.B. bedeutet, dass dein Selbstbehalt ab dieser Zeitpunkt höher ist? Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob so eine berufsbildende Schule im Berufsvorbereitungsjahr nicht eventuell doch noch als allgemeine Schulausbildung gilt (die Rechtslage war da m.W. ein bisserl unübersichtlich, welche Schulausbildungen für die Privilegierung gültig sind - es ist lange her, seit ich mich mit so etwas herumschlagen musste, und wie es aktuell aussieht, weiß ich nicht).

Jedenfalls, wenn man das möglicherweise "faule Kind" vorerst noch nicht vor seiner Lohnliste runterbekommt, dann sollte man m.E. wenigstens durch Unterhaltsberechnung mit dem spitzen Bleistift dafür sorgen, dass beim Junior ein etwas größerer Anreiz entsteht, sich in absehbarer Zeit seine Brötchen selber zu verdienen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2023 17:16