Servus zusammen,
sagt mal wie heisst das zu beantragende Ding genau? Ausreissesperre? Grenzsperre? Und wer wird da eingetragen, Kind oder Mutter?
Ich möchte ungern, daß man den falschen Eintrag macht und das Ding deswegen für den Popo ist.
Ich weiß zwar nicht genau was Du meinst.
Aber eines ist klar: Du wirst ggü. der KM keine Ausreisesperre veranlassen können. Wo kämen wir denn da hin?!
toto
Dann erklär mir halt, wie es richtig heisst. Wenn es für Dich klar ist, dann weisst Du ja doch, was gemeint ist?
Ich weiß zwar genau was Du meinst und wie es heißt, dennoch denke ich, das stimmt was Toto schrieb:
"Aber eines ist klar: Du wirst ggü. der KM keine Ausreisesperre veranlassen können. Wo kämen wir denn da hin?!"
(Es heißt Grenzsperre)
Wie Toto sagte: Du kannst die KM nicht am ausreisen hindern, das geht einfach nicht. Deshalb gibt es nichts zu benennen. Es geht hier ausschliesslich um Euer Kind.
Die Ausreisesperre untersagt einem deutschen Staatsbürger das Land zu verlassen. Mögliche Gründe siehe § 7 PassG, für Dich alles nicht einschlägig.
Die Grenzfahndung (nicht -sperre!), ggf. verbunden mit einer Ausschreibung zur Ingewahrsamsnahme, ist eine polizeiliche Massnahme, die auf richterliche Anordnung das Kind befristet daran hindert, das Land zu verlassen.
Das Wort Grenzsperre ist Umgangssprache und meint in der Regel die Grenzfahndung.
Was Du wahrscheinlich meinst, ist der formlose Hinweis an das Einwohnermeldeamt, dass Du der Ausstellung eines Reisepasses nicht zustimmst.
Gruss von der Insel
http://kindesentzug24.com/infos-zum-kindesentzug/grenzsperre/ sagt dazu
"Die Grenzsperre kann nicht nach Belieben eingetragen werden. Eine Grenzsperre stellt grundsätzlich einen massiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Denn er wird jedes Mal (ob nun mit oder ohne Kind) an der Grenze kontrolliert.
Eine Ausschreibung zur Grenzfahndung ist nur durch richterlichen Beschluss möglich. Die Ausschreibung der Grenzfahndung (Grenzsperre) wird vom Bundespolizeipräsidium in Potsdam auf richertlichen Beschluss vorgenommen.
Das Ersuchen muss sich auf eine konkrete, sich tatsächlich abzeichnende Gefahr des widerrechtlichen Ausreisewillens des anderen Elternteils gründen."
Also Grenzsperre. Hatte ich ja im ersten Beitrag geschrieben...
Wir (Rechtsanwalt) haben jetzt eine Grenzsperre für die Mutter beantragt, daß sie nicht zusammen mit dem Kind ausreisen kann. Dann passts ja. Richtig?
Ich hoffe nicht, dass ihr wörtlich eine Grenzsperre beantragt habt, das wäre recht unprofessionell von dem Anwalt. Siehe auch den von psoido verlinkten Artikel, das Ding heisst wirklich nur umgangssprachlich so.
Gruss von der Insel
Stell Dir vor, es steht sogar Ausreisesperre drin. Der macht das Ding ja auch nicht jeden Tag. Hauptsache, daß das richtige rauskommt vor Gericht, davon gehe ich mal aus!
Nein, es kommt immer nur das raus, was man beantragt.
Wenn man zB eine Ausreisesperre beantragt und die Person ist Ukrainierin, dann wird das nicht von Amts wegen richtig gestellt, dann bekommt man ein schlichtes "Nein".
Beantragt man eine Grenzfahndung und es liegt keine konkrete Gefahr vor (zB dass die Person verreist oder verschwunden ist oder wenigstens schonmal das Flugticket gekauft hat), dann bekommt man ein schlichtes "Nein".
Ich würde sagen hier freut sich nur der Anwalt über ein leicht verdientes Honorar.
Wir haben schon ein schlichtes "Ja". Und nu?
Ein "Ja" für eine "Ausreisesperre" für eine Ausländerin? Von einem richtigen Richter?
Nach, Moment, 3h nachdem Du hier gefragt hast?
Hatten wir gestern schon. Ich wollte hier nur nochmal fragen, ob die Formulierung stimmt. Das "Ja" ist ja ein mündliches, im Sinne von "Ja, geht ohne Probleme". Wir werden sehen, wie es in der EA dann formuliert ist.
Von wem habt ihr ein "ja"?
Von wem habt ihr ein "ja"?
Und vor allem warum?!
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
aus meiner Sicht totaler Blödsinn. Wer soll das durchsetzen? Die KM müsste aktiv bei der Ausreise kontrolliert werden (wir reden hier vom Luft, Bahn, See oder Landweg). Das kann nur über eine Eintragung bei der BPol geschehen. Rechtliche Gründe dafür sehe ich nicht. Dazu kann die KM diese rein nationalen Maßnahmen einfach unterlaufen, indem sie (ohne Kontrolle an einer EU-Binnengrenze) einfach Ihre Reise aus einem anderen EU-Land beginnt. Gruß Ingo
Hallo,
ich denke, dass es darum geht, dass das Familiengericht ihr unter Androhung von xxx verbietet mit dem Kind ins Ausland zu reisen.
Wenn sie es sowieso nicht vorhat ist es sinnlos, wenn sie es wirklich will, dann wird sie einen Weg finden.
VG Susi
Ein mir vorliegender aktueller Beschluß liest sich so:
Dem Antragsgegner wird untersagt, das Kind {Name}, geb am {Datum}, ins Ausland zu bringen.
Dem Antragsgegner wird eine Grenzsperre auferlegt, mit dem Inhalt, dass es ihm verboten wird, das Kind ausserhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen.
Die Grenzpolizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland werden ersucht, im Rahmen der Grenzfahndung jede Ausreise des Kindes aus der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls aber aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaaten des Übereinkommens von Schengen zu verhindern, sofern die Begleitperson nicht durch einen Gerichtsbeschluß späteren Datums nachweisen kann, dass sie Inhaber der elterlichen Sorge oder Personensorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist oder sonst zur Mitnahme des Kindes berechtigt ist.
Die Bundespolizei wird ersucht, die Ausreise von {Name des Kindes}, geb am {Datum}, zu verindern und der Mutter oder dem Jugendamt zuzuführen.
Diese einstweilige Anordnung ist befristet bis zum {Datum}.
Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung ist vor Zustellung an den Antragsgegner {Name} zulässig, §53 Abs 2 FamFG.
Gründe:
...
Ein entsprechender Antrag kann fast genauso geschrieben werden, Rechtspfleger am zuständigen Familiengericht sind in der Regel behilflich.
Das Schwierige daran ist eine tragfähige Begründung.
Nochwas interessantes:
Nach Beschluß wurde innerhalb eines Monats zum Thema noch ein Anhörungstermin mit allen Beteiligten durchgeführt.
Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach §57 Abs 1 Satz 1 nicht statthaft. (so das zuständige OLG nach eingelegter Beschwerde)
Antrag, Aktenzeichen, Beschluß, Gründe, Beschwerde etc liegen mir vor.
Antwort auf das Eingangsposting des TE: Das Teil nennt sich kurz "Grenzsperre"
Danke dt64, mittlerweile ist der Antrag natürlich schon weg. Ich wollte nur nochmal sichergehen 😉
Moin,
aus meiner Sicht totaler Blödsinn. Wer soll das durchsetzen? Die KM müsste aktiv bei der Ausreise kontrolliert werden (wir reden hier vom Luft, Bahn, See oder Landweg). Das kann nur über eine Eintragung bei der BPol geschehen. Rechtliche Gründe dafür sehe ich nicht. Dazu kann die KM diese rein nationalen Maßnahmen einfach unterlaufen, indem sie (ohne Kontrolle an einer EU-Binnengrenze) einfach Ihre Reise aus einem anderen EU-Land beginnt. Gruß Ingo
Oder - ganz verrückte Idee - sie benutzt einfach ihren ukrainischen Pass.