Konto für Kind
 
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Konto für Kind

 
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Experten,

 

ich hatte meine hohe Zeit hier im Forum vor ca 12 Jahren, als meine Scheidung dran war, seitdem hat sich alles beruhigt und es läuft geräuschlos. Das ist auch kein Wunder, denn zu meiner Ex und zu meinem Sohn besteht leider keinerlei Kontakt mehr, ich weiß nur wo er wohnt. Seitdem lese ich still mit, aber habe mich nur  mehr selten zu Wort gemeldet. Nun habe ich aber eine Frage, die mich beschäftigt:  

Sohn ist jetzt 14, er wird im Dezember 15. 

Ich habe nun von seiner Bank einen Brief erhalten. Er unterhält dort offenbar ein Jugendkonto. Das kann nur auf Guthabenbasis geführt werden. Nun hat er einen Online-Banking Zugang beantragt, dem muss ich allerdings zustimmen. Im Grunde habe ich nichts dagegen, denn eigentlich war es mir zunächst egal, ob er sein Geld bar vom Automaten holt, oder Online. Aber so einfach ist es nun doch nicht, denn online holt man kein Geld, sondern überweist. Wer weiß, wohin und was für Beträge. Der Verfügungsrahmen liest sich beachtlich und wird mit Überweisungslimit 1000 €/Tag, Auslandauftragslimit 1000 /Tag und Umbuchungslimit von immerhin 999.999.999 €/Tag angegeben. Aufgrund dieser Zahl nehme ich an, dass da eben irgendwelche Standardzahlen in den Antrag geschrieben werden (seitens der Bank). 

Nun die Frage: 

Mitunter kommt es vor, dass Väter, die Geld für Ihr Kind zur Seite legen und in Übereinkunft mit dem Kind dieses Geld z.B. für den Führerschein schon vor dem 18. Geburtstag des Kindes loseisen, von eben diesem Kind verklagt werden und das Geld zurückzahlen müssen, weil das Kind eben nicht über das Geld verfügen kann. 

Ich wollte nun eigentlich einfach unterschreiben, zögere aber plötzlich: Gibt Sohnemann am Ende munter Geld aus, in horrenden Summen, kommt aber in 3 Jahren an und sagt: "Papa, du weißt, ich hätte gar nicht über das Geld verfügen dürfen, also her mit der Kohle....."

Wer weiß Rat?

 

PaulPeter

 

 

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2024 21:45
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

da ich kürzlich ein ähnliches Thema "privat" hatte, hier mein Kenntnisstand:

Wenn das Konto wegen Minderjährigkeit deines Sohnes nur auf Guthabenbasis geführt wird, kann er es nicht überziehen. Er kann nur ausgeben, was er hat. Überweisungen, die in den Soll laufen, werden dann nicht ausgeführt. Sicherheitshalber kannst du aber bei der Bank, von der du den Brief erhalten hast, nachfragen. Eigentlich sollte dort eine Kontaktmöglichkeit angegeben sein.

Wegen deiner anderen Frage:

Ich würde Geld für eigene Kinder immer auf meinen eigenen Namen und ohne ihr Wissen anlegen. Du darfst nicht einfach als Elternteil Geld vom Konto deines Kindes abheben, weil du ja den Auftrag hast, sein Vermögen zu mehren, nicht zu reduzieren. Das könnte dann tatsächlich heikel werden. Hier ist es ganz gut erklärt:

https://familienanwalt-karlsruhe.de/2020/09/02/02092020-vermoegen-des-kindes-rechte-und-pflichten-der-zur-vermoegenssorge-berechtigten-eltern

Außerdem, wenn ihr beide sorgeberechtigt seid, hätte die KM dann ebenso Zugriff darauf wie du, vermutlich möchtest du das nicht.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2024 22:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo PaulPeter,

Geschrieben von: @paulpeter

Nun hat er einen Online-Banking Zugang beantragt, dem muss ich allerdings zustimmen. Im Grunde habe ich nichts dagegen, denn eigentlich war es mir zunächst egal, ob er sein Geld bar vom Automaten holt, oder Online. Aber so einfach ist es nun doch nicht, denn online holt man kein Geld, sondern überweist. Wer weiß, wohin und was für Beträge.

Vielleicht mache ich es mir zu einfach, aber aus meiner Sicht ist die Freischaltung fürs Online-Banking völlig unkritisch: Online-Banking, sei es am Computer oder am Smartphone, ist inzwischen der Goldstandard - und wenn du befürchtest, er würde diesen Weg nutzen, um tausend Taler nach Timbuktu zu überweisen: Wer hindert ihn denn daran, einen gleichlautenden Auftrag auf dem guten, alten Papier-Überweisungsträger in den Briefkasten seiner Bank einzuwerfen?

Wenn überhaupt, dann hättest du damals schon die Zustimmung zu dem Jugendkonto selbst verweigern müssen, denn wenn alles mit rechten Dingen zugegangen ist, dann müsste es auch damals schon so gewesen sein, dass die Bank von beiden Elternteilen die Zustimmung hat einholen müssen. Nicht, dass ich diese Verweigerung empfehlen würde, denn ich halte es durchaus für wichtig, dass junge Leute sich altersentsprechend bereits mit Geld, Kontoführung usw. vertraut machen - aber das Konto für deinen Junior ist nun mal, und ob er es online oder klassisch nutzt, ist m.E. ein völlig unbedeutender Nebenkriegsschauplatz.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2024 00:16
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

Sicherheitshalber habe ich nochmal nachgeschaut, Kinderkonten sollen nicht im Minus geführt werden, hier ein Link dazu:

https://www.sparkasse.de/pk/produkte/konten-und-karten/girokonto/kinder-und-jugendliche/schuelerkonto.html

Ich fände es eigentlich ganz gut, wenn dein Sohn die Möglichkeit hätte, sich banktechnisch zu bilden, wenn das Konto nicht überzogen werden kann, sollte alles klar gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2024 18:58
(@wasserfee)
Registriert

@afk 

wenn das Kind eine EC-Karte hat kann das Konto zwar nicht überzogen werden, dennoch sind Rücklastschriften möglich, die man als Elter dann uU ziemlich spät merkt.WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2024 07:36
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@wasserfee
Das bedeutet, dass, wenn der Minderjährige im Laden per Lastschrift zahlt, die Buchung rückgängig gemacht wird, wenn das Konto dadurch uns Minus rutscht. Wahrscheinlich fallen dann Gebühren für die Rücklastschrift an, aber das sollte es auch gewesen sein. Wie gesagt, ein Konto für Minderjährige muss auf Guthabenbasis geführt werden.
Oder weißt du da etwas besser? Ohne jetzt das Thema aus den Augen zu verlieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2024 20:24
(@wasserfee)
Registriert

@afk 

naja, klar ist es so, wie du sagst. Zunächst.

Aber wenn das niemand mitbekommt meldet sich dann halt ein Inkassounternehmen.

Du bekommst da nämlich keine Nachricht darüber.

Und du musst das als Eltern dann für das Kind zunächst mal begleichen (da das Kind ja offenbar über seine Verhältnisse gelebt hat).

 

Das 1. mal hat es mich total überrascht, mir wurde bei der Kontoerüffnung gesagt, dass das Konto nicht überzogen werden kann. Aber ich dachte zunächst, dass dann einfach die Kartenzahlung nicht geht bei Unterdeckung.

Also hab ich als Mutter dann doch wieder die Verantwortung für das Konto, weil ich es ja überwachen muss um Schaden abzuwenden durch Rücklastschriften.

 

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 20.09.2024 08:44
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe noch nie von Rücklastschriften im Zahlungsverkehr gehört welche man bei Bezahlung mit Karte durchführt. Wie soll das auch gehen. Entweder die Karte ist gedeckt oder nicht, dann kann ich bezahlen oder nicht. 

Rücklastschriften gibt es nur bei Überweisungen bzw Daueraufträgen und dann wird die Ware nicht mehr geliefert oder abgestellt.

Im übrigen gibt es im Handel sogenannte Taschengeldparagraphen. Die Händler wissen, dass wenn sie einem unter 18-jährigen etwas ohne Zustimmung der Eltern verkaufen, dass sie vollumfänglich dafür haften. Und da gelten Beträge die man üblicherweise pro Monat bekommt und nicht das zusammen gesparte der letzten 10 Jahre+ Jugendweihegeld.

Angenommen der Jugendliche rennt zum nächsten Mädchen-Markt und kauft sich ein Smartphone für 500€, packt es aus, daddelt rum und am Abend sehen die Eltern das. Die wollen das nicht und der Markt muss das Gerät trotz Gebrauch, vollständig erstatten. Die Händler sind da sehr bedacht nicht auf den Kisten sitzen zu bleiben.

Ich würde mir da keine Gedanken machen solange das auf Guthabenbasis fungiert. Eher würde ich die Bank um Mitteilung bitten wenn ein bestimmter Betrag ÜBERSCHRITTEN ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2024 09:09
(@wasserfee)
Registriert

@locutus 

selbstverständlich geht das, wenn bei der Kartenzahlung nicht die PIN sondern die Unterschrift gefordert wird.

Eines von beiden deaktivieren geht nicht.

2x gehabt im Rossmann. Es ging um Beträge im einstelligen Bereich, Gesamtbetrag in beiden Fällen war um die 20.-.

Ich habe mit der Bank deswegen gesprochen, es gibt keine Möglichkeit, das zu ändern.

Das wöchentliche Auszahlungsvokumen kann limitiert werden (beträgt im Falle meiner Tochter 50€/Woche).

 

Offenbar hast du da nicht besonders viele Erfahrung mit. Was ja auch nicht schlimm ist aber solche Ratschläge

"Ich würde mir da keine Gedanken machen solange das auf Guthabenbasis fungiert."

 

können halt Schaden anrichten.

 

 

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2024 10:00
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich kann mich nicht daran erinnern in den letzten 10 Jahren per Unterschrift gezahlt zu haben. Die Händler haben doch auf PIN umgestellt weil eben sofort gebucht wird. Mit Unterschrift muss die Zahlung immer noch einmal in die Hand genommen werden. Die Händler können bei Internetausfall Lastschrift verwenden. Ich habe aber immer nur gelesen: derzeit keine Kartenzahlung möglich, eben weil die Händler lieber gar kein Geschäft machen als eins was Arbeit verursacht.

 

 

 

Und der Taschengeldparagraph bleibt trotzdem bestehen. §110 BGB. Da reden wir über einen Betrag bei 17-jährigen von unter 100€ welche die Kinder ohne Zustimmung ausgeben dürfen. Ich mache mir da keinerlei Gedanken. Bei meinem Großen, 14 Jahre, sind Abhebungen oder Zahlungen nur mit Zustimmung beider Eltern möglich. Der hat auch ein Girokonto.

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Geschrieben : 20.09.2024 10:19




(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für eure Infos. 

Aber so, wie ich das lese, ist die Angst, dass jemand kommt (Beispiel FÜhrerschein) und sagt, über das Geld hätte ernicht verfügen dürfen, unbegründet. Entspricht ja auch nicht unbedingt der Lebensrealität. 

 

Aber wie wird das denn begründet, wenn das Kind dann doch, im Einverständnis mit dem Vater, das Geld der Firmung verwendet, um den Führerschein zu bezahlen und hinterher der Anwalt kommt und sagt: Das geht nicht, das Kind hätte gar nicht unter 18 Jahren über sein Geld verfügen dürfen. 

 

Grüße, 

PP 

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Themenstarter Geschrieben : 20.09.2024 10:37
(@wasserfee)
Registriert

@locutus 

mir ist nicht ganz klar, wieso du hier alles, was ich schreibe in Zweifel ziehst.

Ich hoffe nur, dass andere da nicht allzu sorglos wie du damit umgehen.

Ich mag mich auf jeden Fall nicht weiter verteidigen bzw. den Wahrheitsgehalt meiner Aussagen.

 

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2024 10:44
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

@paulpeter wenn der Vater das legitimiert, wer will einen Anwalt einschalten um dagegen vorzugehen? Die Mutter? Mit welchem Grund? Wenn das Konto nur vom Vater oder der Mutter die Zustimmung benötigt, dann ist das Geld weg. Oder aber es wird die Zustimmung von beiden benötigt. Wie gesagt, das Kind kann vom Gesetz her nur über das monatliche!!! Taschengeld verfügen. Das wissen die Fahrschulen oder Händler Hochpreisiger Artikel genau und handeln auch danach.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2024 11:50