Nachholen des Haupt...
 
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Nachholen des Hauptschulabschlusses auf Abendschule

 
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ich brauch mal ne Idee, Input o.ä.

19-jähriger mit eigener von der ARGE finanzierter Wohnung und Lebensunterhalt möchte gerne seinen Hauptschulabschluß auf einer Abendschule nachholen. Ganztägig geht leider nicht ,da kein entsprechende Angebot in erreichbarer Nähe.

Bafög-Amt sagt: Gibt kein Bafög. Er müsse zurück zu einem Elternteil ziehen (auch dann gäbe es nix) und sehen wie er sich finanziert. Oder eben weiterhin HartzIV udn Wohngeld beziehen.

ARGE sagt: Sobald er eine Schule besucht sind sie nicht mehr zuständig, er soll Bafög beantragen. Gleichzeitig würde er auch keine KV mehr haben.

Ich hab nen Knoten im Hirn.

Mein bisheriger Rat ist, dass er dann tagsüber jobben muss. Da wird er aber nicht soviel verdienen, dass er das alles finanzieren kann.

Welche Zuschüße kann er denn beantragen, wer ist tatsächlich zuständig?

Die ARGE würde ihm diverse Praktikas anbieten, um ihn in einer Lehre zu bringen (eine Lehre wurde von Seiten des Betriebes abgebrochen). Könnte er die annehmen (würde dann ja weiter Leistungen bekommen) und gleichzeitig abends auf die Schule gehen?

Wo sind denn unsere SGB Experten? Ich telefoniere auch 😉

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2015 19:24
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Nix mit SGB. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Er kann auch ab 10. Klasse Hauptschule einsteigen. Für die Förderung ist maßgebend, um welche Schulart es sich handelt.
Danach muss eine dieser Bedingungen erfüllt sein:

-Schule zu weit weg vom Elternhaus (er wohnt bei der Schule)
-Führt eigenen Haushalt und hat Kinder
-Ist verheiratet oder geschieden und hat eigenen Haushalt.

Wenn nix von alledem zutrifft, bleibt nur die ALGII-Stütze (wenn er alleine lebt).

Formblatt für den Antrag müsste es beim Landkreis/bei der Gemeinde geben.

Die Behörden wollen natürlich mit euch Ping Pong spielen und ihren Etat schonen. Da müsst ihr hart dran bleiben.

Hier steht eigentlich alles, was man wissen muss, auch zur Antragstellung: https://www.bafög.de/

Oder er steigt in eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ein, bei der er den Hauptschulabschluß machen kann, die wird vom Arbeitsamt gefördert
(Nach §52 SGB III). Dann hat er möglicherweise Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/ZwischenSchuleundBeruf/Berufsvorbereitung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485320

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2015 19:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zum Glück müssen wir nicht dranbleiben. Ist der Freund von der Großen meines Mannes.

Also fällt Bafög aus, weil er keine der 3 Bedingungen erfüllt.

-Lebt seit 6 Monaten alleine, würde aber bei Mama näher bei der Schule sein (kann aber nicht zurück zu ihr)
- hat weder Kinder, noch Ehefrau, noch ist er geschieden.

Oder er steigt in eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ein, bei der er den Hauptschulabschluß machen kann, die wird vom Arbeitsamt gefördert
(Nach §52 SGB III). Dann hat er möglicherweise Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Dann wäre das wohl der einzig gangbare Weg. Was aber schwierig wird, weil der junge Mann nicht soviel Stress haben will. Und auch nicht belastbar und in Behandlung ist.

Edit: Im angegebenen Link steht was von Erstausbildung. Gilt es auch als Erstausbildung, wenn er bereits eine Ausbildung angefangen hat und der Vertrag in beiderseitigen Einverständnis (andernsfalls hätte der AG fristlos gekündigt) Anfang des 3. Lehrjahres aufglöst wurde? Oder würde er jetzt noch damit arguemntieren könne ,dass er eine Erstausbildung anstrebt, da er ja noch keinen Ausbildungsberuf fertig hat.

Das Arbeitsamt stellt sich derzeit auf den Standpunkt, dass sie mit ein paar Praktikas genug tun und er so schon nen Ausbildungsplatz finden wird (auch ohne Abschluß)

OK, dann werd ich mir das nochmal zu Gemüte führen und ihm erklären, worauf er sich konzentrieren muss. Danke

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2015 20:31
(@Mrs_Mima)

huhuuu,

darf ich dann mal ketzerisch??

Was aber schwierig wird, weil der junge Mann nicht soviel Stress haben will. Und auch nicht belastbar und in Behandlung ist.

was soll dann der Hauptschulabschluss bringen? Also auch wenn ihr ihn schubst und er den Hauptschulabschluss macht...ist er dann stabiler?
Ich will ja nicht dagegen reden, aber ist das des Rätsels Lösung?

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2015 20:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Mrs_Mima,

wir drängen ihn zu nichts. Wie gesagt, eigentlich haben wir mit ihm ja herzlich wenig zu tun.

Es ist ne lange Geschichte. Ich denke einen Teil an Stabilität wird er gewinnen, wenn er weiterhin seine Therapie machen kann und gleichzeitig eine vernünftige Perspektive bekommt. Und da wäre sicher ein Schulabschluß schon mal eine Basis. Außerdem sollte er wohl am besten schrittweise in einen geregelten Tagesablauf und Arbeit kommen. Ist nicht unsere Zuständigkeit, aber er hat um Hilfe gebeten, weil er eben überall nur wo anders hingeschickt wird und den Eindruck hat, dass er keine Schule besuchen kann, weil er dann kein Geld mehr bekommt bzw. wenn er Geld bekommt keine Chance auf Asbildung und Arbeit hat

Ein Leben mit ALGII kann ja auch keine Zukunftsperspektive sein

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2015 23:22
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Edit: Im angegebenen Link steht was von Erstausbildung. Gilt es auch als Erstausbildung, wenn er bereits eine Ausbildung angefangen hat und der Vertrag in beiderseitigen Einverständnis (andernsfalls hätte der AG fristlos gekündigt) Anfang des 3. Lehrjahres aufglöst wurde? Oder würde er jetzt noch damit arguemntieren könne ,dass er eine Erstausbildung anstrebt, da er ja noch keinen Ausbildungsberuf fertig hat.

Das der junge Mann nicht bei seiner Mama wohnen kann, weil ggf. psychologische Momente eine Rolle spielen, könnte ein Ausnahmekriterium in den benannten 3 Regeln sein. Unter bestimmten Umständen kann es dem Antragsteller nicht zumutbar sein, bei den Eltern zu wohnen. Er muß auch nicht unbedingt direkt am Ort der Schule wohnen.

Also, da die Ausbildung ja nie mit Zertifikat abschlossen wurde, ist sie formal für die Katz' gewesen. Insofern würde ich da in deine Argumentation einsteigen wollen.
Aber die Förderungsfähigkeit liegt auch ein Stück Weit in der Person des Antragstellers. Da sehe ich schon Hinderungsgründe.

Allerdings, da er ja die 1. Ausbildung nicht fertig hat, kann ein Anspruch auf Wohngeld statt BAB bestehen, wenn die Ausbildung eben formal gerade nicht nach
BAB förderfähig ist.

§20 Abs. 2 WoGG

(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder § 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn,

(...) der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG)"

Wenn junger Mann also "keinen Bock" mehr hatte und sich einvernehmlich von AG getrennt hat, kann das (oh Wunder) einen Wohngeldanspruch für die nächste Ausbildung auslösen.
Kann dann auch sein, daß das Wohngeldamt dann gerne von den Eltern (da Antragsteller unter 25) einen Beitrag dazu hätte (falls leistungsfähig). Das wäre bei Inanspruchnahme von BAB aber genau so.

Also dann erst mal BAB beantragen, wenn förderungsfähige Ausbildung und bei Ablehnung Wohngeld beantragen. Wenn absehbar kein Fall für BAB (Ausbildung nicht förderfähig), dann direkt Wohngeldantrag. Sonst geht ihm Geld durch die Lappen. Die Anträge gelten nie rückwirkend, bzw. maximal auf den 1. des Antragsmonats.
Ein abgelehnter Wohngeldantrag ist wiederum umdeutungsfähig in einen ALGII-Antrag.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2015 23:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

mit Abitur und abgeschlossenem BWL-Studium kann man Debugged´s Ausführungen folgen ...

[Ironieon]
Schön, daß es so einfach ist, einem bis dato Gescheiterten mit erkennbarem Willen, aus Hartz-IV zu entkommen, eine Perspektive aufzubauen.
[Ironieoff]

Ich finde es ehrlich gut, daß es in D möglich zu sein scheint, Menschen, die von Stammtisch-Weisen als "Selber-Schuld" und "Dem-ist-eh-nicht-zu-helfen" abgeschrieben werden, eben doch finanzielle Unterstützung für einen Ausweg geboten wird.

Ich drücke ihm jedenfalls die Daumen, daß er die Kurve kriegt.

Ein Leben mit ALGII kann ja auch keine Zukunftsperspektive sein

Für manchen eben schon ... und die Finanzierung dieser Perspektive aus (auch meinen) Steuergeldern wurmt mich mehr.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 09:06
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Debugged:

Wenn junger Mann also "keinen Bock" mehr hatte und sich einvernehmlich von AG getrennt hat, kann das (oh Wunder) einen Wohngeldanspruch für die nächste Ausbildung auslösen.

Es lag nicht an einer "kein-Bock" -Einstellung. Auslöser waren einfach große psychische Probleme, die so weit geführt haben. dass der AG irgendwann keine Geduld mehr hatte und ihn vor die Wahl gestellt hat. Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Sei mal dahin gestellt, ob eine Kündigung so einfach durchgegangen wäre. Aber der junge Mann hat zwar ne Riesenklappe, aber wenig Duchsetzungsvermögen, noch weniger Ahnung und lässt sich leicht "einschüchtert".

Ansonsten danke, für deine Anmerkungen. Werde mich mal durchdie § wühlen und dann mal sehen was er am besten jetzt erstmal alles beantragen kann und wo er vielleicht eine Hilfe bekommt ,die ihn beim Amtsdschungel ein wenig an die Hand nimmt. Dazu haben weder mein Mann noch ich wirklich Lust und Zeit.

@ United:

Danke. Ich denke auch, dass es einen Weg geben wird. Vor allem sollte es ja eigentlich auch im Sinne der Allgemeinheit sein, ihm jetzt unter die Arme zu greifen ,damit er seinen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit selbst erwirtschaften kan nund auch in die Sozialkassen einzahlen kann.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2015 10:20
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
[...]
-Schule zu weit weg vom Elternhaus (er wohnt bei der Schule)
[...]
Hier steht eigentlich alles, was man wissen muss, auch zur Antragstellung: https://www.bafög.de/
[...]

und

Hi,

ich brauch mal ne Idee, Input o.ä.
[...]
Bafög-Amt sagt: Gibt kein Bafög. Er müsse zurück zu einem Elternteil ziehen (auch dann gäbe es nix) und sehen wie er sich finanziert. Oder eben weiterhin HartzIV udn Wohngeld beziehen.
[...]
LG Tina

Beide Argumente - rot und blau - irritieren (mich) ein wenig. Vor Allem das blau markierte von @midnightwish hat etwas von einem andagonistischen Widerspruch...
Bei meiner Tochter die vor 2 Jahren ebenfalls Bafoeg beantragt hat um ihr Fachabi zu machen war (zunächst) der alleinige Ablehnungsgrund Ihr Wohnsitz im Elternhaus (bei der KM).
Ein  bischen davon kann man hier nachlesen (Tabelle)
http://www.bafög.de/de/welche-bedarfssaetze-sieht-das-bafoeg-vor--375.php

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 14:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Kakadu,

Ähm, vielleicht hab ichs nicht korrekt geschrieben.

Seine Mutter wohnt in x; er hat da schon lange nicht mehr gelebt, war bis zum 18. Lebenjahr in einem Heim. Ebenfalls in x.

Seit einem halben Jahr lebt er nun in y (Entfernung zu x ca. 30 km. mit dem Zug 20-25 min)

Die einzige Schule im Umkreis die diese varainte des Abschlußes anbietet ist allerdings auch in x.

Also lebt er weder in unzumutbarer Entfernung zur Schule und könnte zudem seine Kosten reduzieren (auch die Fahrtkosten) in dem er eben zu Mama zurückzieht (die ihn aber gar nicht bei sich haben will?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2015 15:11




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Das klingt alles irgendwie seltsam....
Of Topic/ Ironie "on":
Hoffentlich gerate ich niemals auf die (schiefe) ALG 1,2,3 - oder Hartz4, 5, 6-(Bahn) und irgendein Beamter/ ANgestellter sagt ich müsse zurück zu meiner EX (um Kosten zu sparen)
Of Topic/ Ironie "off"

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 15:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ohne es zu werten, wenn er nicht in der Lage ist eine berufsvorbereitende Maßnahme, die zum Hauptschulabschluss führt, machen kann, dann denke ich nicht, dass er in der Lage ist Vollzeitschule zu machen und erst recht nicht jobben und Abendschule.

Aus meiner Sicht ist die brufsvorbereitende Maßnahme, die ja auch gefördert wird, eigentlich für Jugendliche ohne Hauptschulabschluss gedacht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 16:41
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @midnightwish

habe da noch was gefunden... inwieweit das des"Rätsels Lösung" für die Bafoeg-Ablehnung ist vermag ich nicht zu beurteilen.
Auch weiß ich nicht, ob es da regionale Unterschiede gibt (Stichwort Bundesländer)

EditH: http://www.bafög.de/de/welche-ausbildung-ist-foerderungsfaehig--369.php

und
https://verwaltung.hessen.de/irj/HMWK_Internet?cid=fa58932347caf6baeb355dfcaf88d6bc

Wie Du schreibst war der Junge ja im Heim untergebracht...
Vielleicht triffft ja der unter der Überschrift:
Welches Amt für Ausbildungsförderung ist für meinen Antrag zuständig ?
und nachstehend zitierte Pkt. zu und hilft irgendwie weiter??
- Bei Erreichen Ihrer Volljährigkeit stand Ihren Eltern die elterliche Sorge nicht zu

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 16:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oh super Kakadu. Der hessische Link hilft mir weiter.

@ Susi: Das Amt bietet ihm ja gerade nicht an, dass er den Schulabschluß nachmachen kann. Sie bieten nur ein paar Praktikas und ein Bewerbertraining an und dann soll er dadurch eben eine Ausbildungsstelle ohne Schulabschluß finden. Und das ist wenig sinnvoll.

Das Optimum wäre ja eben, wenn er erreichen könnte, dass er eine solche Maßnahme bekommt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2015 18:22
(@debugged)
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Moin,

mit Abitur und abgeschlossenem BWL-Studium kann man Debugged´s Ausführungen folgen ...

Das war gemein. 😛

Dabei habe ich nur 2 Semester BWL studiert (und somit nicht abgeschlossen).

Also noch mal der Reihenfolge nach, es wurde ja gefragt, was beantragt werden kann. Leider kann ich hier kein
Organigramm zeichnen.

1.) BAföG beantragen. Wenn Ablehnung, dann möglicherweise Anspruch auf ALGII, also dann
1.1.) ALG II beantragen.

Hinweis: Es gibt da noch so ein paar Sonderfälle, wo trotz BAföG-Bezug Mehrbedarfsansprüche auf ALGII-Leistungen
bestehen können. In Härtefällen kann es auch darlehensweise ALGII geben.

2.) Wenn die Ausbildung mit BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) förderfähig ist, dann BAB beantragen.
2.1) Wenn BAB (warum auch immer) abgelehnt, dann Wohngeld beantragen.
2.2) Wenn Wohngeldantrag abgelehnt (warum auch immer), dann ALG II beantragen.

3.) Wenn keine mit BAB förderfähige Ausbildung, dann Wohngeld beantragen.
3.1) Wenn Wohngeldantrag abgelehnt (warum auch immer), ALG II beantragen.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 21:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke.

Das kann er auch so machen, wenn er derzeit ALGII bezieht?

Gut, dann schick ich ihn mal mit seiner Freundin und den entsprechenden Instruktionen los.
Bleibt nur zu hoffen, dass meien Stieftocher in nicht doch noch irgendwann heiratet  :rofl2:

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2015 21:37
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Das kann er auch so machen, wenn er derzeit ALGII bezieht?

Das kann er. Wenn der Antrag auf BAföG durch geht, gibt's aber keine Regelleistungen und Miete mehr vom Jobcenter.

Sollte er doch gezwungen sein, im ALGII-Bezug zu bleiben, dann muß er dem Arbeitsmarkt im Rahmen seiner Möglichkeiten während
der Ausbildung zusätzlich zur Verfügung stehen. Das müssen Teilzeitstudenten, die kein BAföG bekommen, dafür aber ALGII Anspruch haben,
allerdings auch.

Auf Mündliches würde ich nichts geben. Immer schön formal schriftlich Anträge stellen und bescheiden lassen. Ein abgelehnter Bescheid ist die Eintrittskarte
für die nächste Ämtertür.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2015 21:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@debugged:

Das war gemein. 😛

... sollte sich aber nicht auf Deine Formulierungen, sondern vielmehr auf den Sozial-Dschungel beziehen.

Das sind Wirren, die man mit halbwegs ausgeprägter Vorbildung nur schwer durchdringen kann, welcher Schulausbildungsmuffel soll da - ohne fremde Hilfe - durchblicken können ?

Daß Du meine (nicht auf Dich bezogene) Äußerung als Aufforderung ansiehst, eine gegliederte Aufstellung daraus zu machen und es Dir auch noch gelingt, dafür zolle ich Dir Respekt.
🙂

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2015 08:51