Hallo Zusammen,
ich frage mal wieder im Auftrag (aber auch für mich interessant):
Ist mit der Unterhaltszahlung auch das Taschengeld abgedeckt?
Fall: KM schlägt KV (UH-pflichtigem Elternteil) vor, dass das Taschengeld abwechselnd gewährt wird, da so das Kind gleiche Verhältnisse erlebt.
KV weigert sich, er ist der Meinung, dass das Taschengeld in seinen UH-Leistungen enthalten ist. KV ist am Selbstbehalt.
Ich frage für den KV!
Welche Leistungen beinhalten denn eigentlich den Unterhalt (nur für das Kind?)
Gibt es Quellen?
Danke und Wochenendgrüße
Pinkus
Hallo,
Mich würde mal interessieren, ob die KM verpflichtet ist dem Kind Taschengeld zu geben. Meine Kinder bekommen nämlich keines von ihrer Mutter, mit der Entschuldigung, sie habe nicht genug Geld zum Leben.
Hallo Pinkus,
das gehört auch zu den Perfiditäten des Unterhaltsrechts:
Evtl. Geschenke wie Taschengeld, Geburtstags oder Weihnachtsgeschenke sind zu 100% im Unterhalt enthalten.
Das ist zwar rechnerisch gut, weil sich damit keine Zusatzforderungen rechtfertigen lassen aber letztlich ist es eine Sauerei, dass der Vater auch das Geld für Geschenke in Form von Unterhalt abgeben muss, damit sie dem Kind ein Geschenk kaufen kann.
Wie viele Mütter werden ihrem Kind wohl sagen, dass dieses Geschenk auch von seinem Vater ist?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Mich würde mal interessieren, ob die KM verpflichtet ist dem Kind Taschengeld zu geben. Meine Kinder bekommen nämlich keines von ihrer Mutter, mit der Entschuldigung, sie habe nicht genug Geld zum Leben.
Ja, irgendwo ist das geregelt, das Kinder auch einen Anspruch auf Taschengeld haben.
Ich weiß aber nicht mehr wo und, vor Allem, was passiert, wenn nicht.
Wir hier, werden aber schon eine Vermutung haben. 😡
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Ich habe >>das hier<< gefunden:
Die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle weisen den Barunterhalt aus, also den durchschnittlichen Barbedarf eines Kindes. Es werden alle durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pauschal erfasst wie Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Taschengeld usw. Auch Wohnkosten sind in den Tabellenbeträgen beinhaltet, so dass in der Rechtsprechung eine Kürzung des Kindesunterhalts erwogen wird, wenn der Zahlungspflichtige die Kosten der Wohnung trägt, in der die Kinder mit dem betreuenden Elternteil leben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
rehi,
von mir gibt es das hier über Taschengeld im Allgemeinen:
"Es gibt für Kinder ganz klar keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erhalt von Taschengeld für Kinder...... Es muss pünktlich und regelmäßig gezahlt werden. Und es sollte wirklich zur freien Verfügung stehen. Wenn, weil es die wirtschaftliche Lage nicht erlaubt, kein Taschengeld gezahlt wird, sollte man mit den Kindern darüber reden."
http://www.taschengeld.net/kein_gesetzlicher_anspruch.php
eskima
Hallo Zusammen,
vielen Dank ersteinmal für die vielen und schnellen Antworten..mal wieder Kompliment an das Forum!
Hab mich versucht da auch ein wenig schlau zu machen...aber bis auf diverse Kommentare und Interpretationen wurde ich leider nicht schlauer!
In den OLG-Richtlinien steht das ja so explizit nicht drin?!
Gibt es Urteile, steht das im Familiengesetz?
Ich habe nichts "handfestes" gefunden.
Danke und fast mitternächtliche Grüße
Pinkus