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Versicherung Stiefkind in gesetzlicher Krankenkasse

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(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Puh, da fällt mir aber wirklich ein Stein vom Herzen!

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

Mission impossible?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2011 22:52
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielleicht habt ihr auch was "offizielles Schriftliches" (Meldebescheinigung), dass dein Stiefsohn bei euch wohnt. Dann können die sich gar nicht dagegen aussprechen - also das evtl. Briefe nicht an deinen Stiefsohn geschickt werden.

Das einzigste ist, was vor allem bei euch geprüft wird, aber das auch schon jetzt, ob der Sohn nach § 10 Abs. 3 SGB V noch Anspruch hat.

@Beppo: Das mit dem Bogen kann auch sein, dass rückwirkende Zeiten noch mit so einem Bestandspflegebogen belegt werden müssen.
Sobald nämlich die Scheidung durch ist und niemand Widerspruch eingelegt hat, kann die Ex dann nur noch 1 Monat + 3 Tage Postzustellung in der FV bleiben. Anders mit den Kindern, die können trotzdem bei dir versichert bleiben, auch wenn die Adresse anders ist - diese ist primär egal.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2011 23:11
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das einzigste ist, was vor allem bei euch geprüft wird, aber das auch schon jetzt, ob der Sohn nach § 10 Abs. 3 SGB V noch Anspruch hat.

@ burzel,

jaydee ist nicht mit dem Kind verwandt.
Der KV und die KM sind nicht verheiratet.
das trifft also nicht zu.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2011 23:14
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Yaydee nicht mit dem Kind verwandt ist, hab ich schon mitbekommen. Hab das auch beachtet. Das einzigste was ich nicht gewusst habe, ist das KV und KM nicht verheiratet waren. Trotzdem kann das Kind zur Mutter, noch besser - dann muss die Prüfung wg. § 10 Abs. 3 SGB V nicht erfolgen.

Hab vorhin noch was vergessen. Nur weil ein Elternteil (bei verheirateten) privat versichert ist, muss das Kind dann nicht auch in die Private. Falls es nicht in die Familienversicherung kann, kann es sich immernoch in der gesetzlichen freiwillig zum Mindestbeitrag verischern (derzeit 143,51 €).
Das machen dann nur die meisten nicht, da es teurer ist, als in der PKV.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2011 23:19
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das einzigste was ich nicht gewusst habe, ist das KV und KM nicht verheiratet waren.

es ist entscheidend ob sie verheiratet SIND. "...der mit dem Kind verwandte Ehegatte... " heißt es in § 10 Abs. 3

das wollte ich nur klarstellen, damit es nicht zu Verwirrungen kommt  😉

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2011 23:26
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke dir  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2011 23:30
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