moin leute,
beim Googeln nach Informationen zu meinem Thema bin ich gestern auf diese Seite hier gestoßen und hoffe ihr könnt mir vielleicht etwas weiterhelfen.
Kurz zu meiner Geschichte: Trennung 2013, Scheidung 2015, kein Umgang mit dem Kind, da alles hochstrittig und Exe mir das Leben zur Hölle gemacht hat, mit allen Anschuldigungen, die es auf der Welt nur gibt. Umgang hatte bis 2/2015 also 1 Monat nach Scheidung gut funktioniert, dann wurde von Exe Antrag auf alleiniges Sorgerecht eingereicht. Grund: Keine gemeinsame Kommunikation möglich....
Richter wollte nicht entscheiden und gab ein Gutachten in Auftrag. Gutachten wurde 6/2015 erstellt, war jedoch total unglaubwürdig und meinem Antrag auf Befangenheit des Gutachters wurde durch das Gericht stattgegeben. Gutachten hat Aussagen meiner Exe als tatsachen dargestellt, die gerichtsseitig hingegen bereits als falsch in Verfahren davor entlarvt worden waren. Hingegen wurden meine gerichtlichen Aktivitäten wegen Falschbeschuldigung seitens Exe vom Gutachter als Querulantentum abgetan und als Maßnahmen identifiziert, dass ich Exe mit den angestrengten Gerichtsverfahren Angst machen wollte und damit massiv die Kommunikation auf Elternebene behindern würde...
Kurzum, meinem Antrag auf Befangenheit des Gutachters im Gutachten wurde 07/2015 entsprochen, Gutachten spielte offiziell keine Rolle im weiteren verfahren, ein weiteres Gutachten wollte der Richter aber auch nicht einholen, ich verlor trotzdem das GSR und verzichtete auch auf weitere rechtlichen Schritte.
Nun erreicht mich ein Schreiben des Gerichtes, das die Gutachterkosten auf 9.856,21 Euro festgelegt worden seien und ich 50% davon zu tragen hätte.
Meine Fragen:
1. Wieso soll ein Gutachter, dessen Gutachten wegen Befangenheit nicht gerichtlich verwertet wird, eine Vergütung für dieses Gutachten bekommen??? Gibt es zu diesem Thema eine Rechtsprechung?
2. Der Gutachter hat mich schon mehrfach privat ausserhalb des Gutachtens kontaktiert, i.d.R. per Telefon, zum Glück aber auch einmal per Mail, so dass ich einen Nachweis habe. Er wollte weitergehende Gespräche führen um meine 'Krankheit', die er objektiv nie feststellen konnte, zu behandeln. Dies darf der Gutachter doch überhaupt nicht? Gibt es so etwas wie eine Ärztekammer, wo ich dies anbringen kann. Als ich das Gericht auf diese Vorfälle hinwies, schrieb der Gutachter, er hätte mir diese Gespräche kostenlos angeboten, weil er mir doch nur helfen wolle, in den Gespröchen am Telefon jedoch faselte er davon, dass ich dies über die Krankenkasse abrechnen könne, er würde schon eine entsprechende Diagnose an die Krankenkasse senden, damit es keine Probleme mit 10 Sitzungen gäbe.... :knockout:
3. Wer trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens und wie hoch ist der Streitwert? Es es nur mein Anteil, also 50% von den knapp 10.000 Euro oder der gesamte Wert. Muss meine Exe sich beteiligen, da sie im Falle einer Nichtvergütung des Gutachters ja auch 5000 Euro spart?
4. Es soll ein Verfahren beim EuGH geben, welches sich um die Vergütung von Gutachterkosten dreht, kann mir jemand hierzu weitere Infos geben? Ich finde nur eine Andeutung bei Wiki, aber kein Aktenzeichen oder ähnliches
Danke Euch für eine kurze Einschätzung.
f10
moin f.
ich kann zu dem ganzen Guatchter Thema nichts beitragen. Aber darf ich einmal die Frage stellen, auf welcher Grundlage Dir das SR entzogen wurde?
Antrag auf alleiniges Sorgerecht eingereicht. Grund: Keine gemeinsame Kommunikation möglich....
reicht meines Wissen bei weitem nicht aus....
toto
hallo Toto,
das reicht je nach Richter ganz locker, selbst Urteile von OLG bestätigen dies. Wenn Frau sich nur geschickt anstellt ist das fast ein Selbstläufer... meine Exe wurde etliche male 'erwischt' wie sie die Nichtkommunikation förderte und Lösungsvorschläge aktiv behinderte, was den Richter lediglich zur Aussage veranlasste, dass es in Familiengerichtsverfahren nicht um Gerechtigkeit ginge....lieber treffe er eine falsche Entscheidung als gar keine....
Ich hatte lange über einen Gang zum OLG nachgedacht, aber hatte dazu keine Kraft, da selbst gerichtlich verfügte Umgängen boykottiert wurden, dies keine Konsequenzen nach sich zog, ich dann aber wiederum als derjenige dargestellt worden bin, auch seitens des Richters, der immer auf seinem Recht beharren würde...einen Umgang könne man schließlich auch mal ausfallen lassen, ohne diesen nachholen zu wollen...obwohl in dem Beschluß des gleichen Richters erwähnt wurde, dass ausgefallende Umgänge am Wochenende am darauffolgenden Wochenende nachgeholt werden müssten. Dies habe ich dann zweimal beantragt und mir dann anören müssen, wie uneinsichtig ich sei.
Der Beschluß zum Entzug des GSR begrundet sich nur auf die nicht vorhandene gemeinsame Kommunikation und dass das Gericht auch in naher Zukunft keine Besserung diesbezüglich sieht.
Aber dieses Thema habe ich für mich nun abgeschlossen. Trotzdem finde ich es gut, wenn andere die Kraft haben, sich jahrelang zu wehren, ich hatte die nach zweieinhalb jahren nicht mehr....
1. Wieso soll ein Gutachter, dessen Gutachten wegen Befangenheit nicht gerichtlich verwertet wird, eine Vergütung für dieses Gutachten bekommen??? Gibt es zu diesem Thema eine Rechtsprechung?
Hallo,
kann zu diesem Thema leider nur ein Stichwort beitragen, aber immerhin. Ansprechpartner für die Vergütungsfragen ist wohl der "Bezirksrevisor". Wenn Gutachten nicht verwertbar sind, scheint es wohl ein gangbarer Weg zu sein, sich an diesen zu wenden und anzuregen, dass der Gutachter keine Kosten erstattet bekommt.
Vg, MalteW
Hi,
der Bezirksrevisor ist so etwas wie ein Aufpasser für alle Kosten, die gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Er kann im Namen der Staatskasse Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung einlegen.
Es ist sicherlich eine gute Idee, wenn der Bezirksrevisor hier noch tätig werden kann (Beschwerdefrist? Siehe JVEG), diesen Weg zu versuchen. Ich wäre mir aber nicht sicher, ob die Befangenheit des Gutachters ohne Weiteres den Wegfall seiner Vergütung auslöst, schau mal ins JVEG.
Anderenfalls könnte man noch einen Antrag nach § 21 GKG stellen, die Auslagen für den Gutachter nicht als Kosten zu erheben. Auch der Erfolg ist fraglich, weil das Gericht ja nicht geschlampt sondern über den Befangenheitsantrag umgehend entschieden hat. Aber probieren kann man es.
Gruss von der Insel
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.
kann mir das einer erklären? da steht doch der Berechtigte erhält eine Vergütung....
verstehe ich jetzt nicht ganz :question:
Hallo,
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.
Nicht jedes mangelhafte Gutachten ist wertlos, deshalb wird es auch dann vergütet, wenn es Mängel hat, aber verwertbar ist.
Wenn Du einen roten Kuli haben willst, aber einen blauen bekommst, dann kannst Du damit schreiben auch wenn es nicht der richtige ist. Das rechtfertigt einen Preisnachlass aber eben nicht, dass gar nicht gezahlt wird.
VG Susi
Wenn Du einen roten Kuli haben willst, aber einen blauen bekommst, dann kannst Du damit schreiben auch wenn es nicht der richtige ist. Das rechtfertigt einen Preisnachlass aber eben nicht, dass gar nicht gezahlt wird.
Doch
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.
Ich habe wohl missverständlich zitiert. Mir geht es darum:
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
......;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen;
Das Gutachten wurde ja vom Gericht wegen Befangenheit eben nicht verwertet, gem. Beschluss auf meinen Antrag hin
Jetzt soll ich aber bezahlen. Ich verstehe nur die Frmulierung des 8a nicht. Wie interpretiert ihr das?
Hallo,
dass was Du tun kannst hat Inselreif schon aufgezeigt:
Hi,
der Bezirksrevisor ist so etwas wie ein Aufpasser für alle Kosten, die gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Er kann im Namen der Staatskasse Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung einlegen.
Es ist sicherlich eine gute Idee, wenn der Bezirksrevisor hier noch tätig werden kann (Beschwerdefrist? Siehe JVEG), diesen Weg zu versuchen. Ich wäre mir aber nicht sicher, ob die Befangenheit des Gutachters ohne Weiteres den Wegfall seiner Vergütung auslöst, schau mal ins JVEG.Anderenfalls könnte man noch einen Antrag nach § 21 GKG stellen, die Auslagen für den Gutachter nicht als Kosten zu erheben. Auch der Erfolg ist fraglich, weil das Gericht ja nicht geschlampt sondern über den Befangenheitsantrag umgehend entschieden hat. Aber probieren kann man es.
Gruss von der Insel
Wenn Du nichts macht, dann verstreicht die Beschwerdefrist.
Letzlich liegt es nicht am Paragraphen sondern am Gericht, das eine entsprechende Kostenentscheidung getroffen hat. Du kannst nur prüfen lassen ob die Kostenentscheidung zu recht getroffen wurde.
Ob Du dann nichts/oder weniger zahlen musst oder Du eine Antwort erhälst, die besagt, dass der Gutachter doch Anspruch auf die Vergütung hat, lässt sich aus dem Paragraphen auch nicht ableiten.
Das einzige was man daraus ableiten kann ist, dass es einen Grund gibt, dass das Gutachten nicht vergütet werden muss.
VG Susi