BGH 02/2017: Doppel...
 
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BGH 02/2017: Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils möglich

 
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo zusammen,

mit einem "Grundsatzurteil" beschloss der Bundesgerichtshof am 01.02.2017, entgegen der aktuellen allgemeinen Sicht, dass auch gegen den Willen eines Elternteils das paritätische Wechselmodell angeordnet werden kann.

Damit werden meiner Meinung nach die Karten neu gemischt und Deeskalation eines ETs wird nun sichtlich mehr Erfolge und Chancen mit sich bringen.
Bisher war es so, dass der betreuende ET (meist Mütter) den Streit zum Eskalieren brachte, um so erfolgreich gegen das WM anzukämpfen.

Wenn Kommunikation und Kooperation nachgewiesen werden können, hat das BET schlechtere Karten.

Einen Anspruch auf das WM erwächst dadurch leider nicht. Es bleibt natürlich offen, ob nicht doch noch etwas "Kindeswohlabträgliches" gefunden wird.
Dieser Beschluss geht trotzdem in die richtige Richtung und ist ein Meilenstein im FamRecht.

<a href="" http://doppelresidenz.org/article17-Pressemitteilung-Entscheidung-des-Bundesgerichtshofes-Doppelresidenz-kann-auch-gegen-den-Willen-eines-Elternteils-angeord-werden">Quelle</a&gt ;"

Lese mir nun noch den vollständigen Beschluss durch.

<a href="" http://doppelresidenz.org/dl660">Beschlus s" vorn 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15</a>

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2017 22:46
(@ragnar)
Schon was gesagt Registriert

Mhh, man muss es aber genau lesen. Sicherlich ist es ein richtungsweisender Schritt und das BGH hat hier zu einigen Urteilen und Ausführungen Position bezogen, aber dieses jetzt als "Grundsatzurteil" zu werten ... da ist dann doch viel herein gelesen worden.

Auch die Pressemitteilung vom Väteraufbruch für Kinder e. V. ist dann doch eher "Marketing".

Das was man hier jedoch entnehmen kann ist folgendes: Ein Kind, auch wenn es jünger als 14 Jahre alt, muss zwingend vom Gericht gehört werden, wenn eine Befragung dem Entwicklungszustand des Kindes nicht schädlich ist.

Sicher, der BGH räumt hier dem Kind wesentlich mehr Entscheidung bzw. Beteiligung ein, aber das sind ja nun immer Einzelfall Entscheidungen.

Positiv ist zu werten, dass hier deutlich gemacht wurde, das eine reine Ablehnung nicht sofort zum Ausschluss des Wechselmodells führt. Aber das es dann zwingend angeordnet werden kann, vermag ich dem Urteil nicht entnehmen. Vielmehr muss dann die Entscheidung des Kindes immer noch dem Kindswohl am besten entsprechen. Ab zu warten ist hier, wie man tatsächlich verfährt wenn ein Elternteil sich trotz Entscheidung des Kindes gegenüber der Durchführung des Wechselmodells verweigert. Bekommt dann automatisch das befürwortende Elternteil das ABR?

Ich finde genau letztere Frage, wurde im BGH Urteil eben nicht beantwortet.

Persönlich finde ich hier das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg (siehe 31 F 15/14) für weitreichender.

Ich will das jetzt nicht "schlecht" schreiben nur der "große Durchbruch" ist es leider immer noch nicht ... aber wie heißt es so schön.. steter Tropfen höhlt den Stein.. von daher finde ich es natürlich positiv.

Ich finde genau letztere Frage, wurde im BGH Urteil eben nicht beantwortet.

Persönlich finde ich hier das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg (siehe 31 F 15/14) für weitreichender.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2017 11:18
(@ragnar)
Schon was gesagt Registriert

war noch nicht ganz zu Ende .. interessant ist, aber dieser Satz:

        "Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht"

Dort steht: IST anzuordnen, nicht KANN angeordnet werden. Das bedeutet, dass die Gerichte nunmehr viel weniger Entscheidungsspielraum haben und dieser Spieltaum sogar juristisch überprüfbar ist.

Dieses ist sicherlich sehr positiv.

Aber es steht auch in den Leitsätzen:

          "Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im Wohlverstandenen Interesse des Kindes."

Die Frage, wie hier verfahren werden sollte ist leider immer noch unbeantwortet ... da kann man leider nur hoffen und abwarten ..

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2017 12:10
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der Beschluss ist sofern richtungsweisend, weil die Gerichte (auch OLGs) sich teilweise darauf beriefen, ein Wechselmodell könne rechtlich nicht verordnet werden; insbesondere nicht gegen den Willen eines Elternteils.

Dies räumt der BGH nun gänzlich aus. Somit darf so nicht mehr begründet werden!

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2017 12:19
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn jetzt noch wer Möglichkeiten Schaft das der BET durch Weigerungen und Schikane nicht mehr darstellen kann das Kindeswohl sei wegen der andauernden Auseinandersetzungen in Gefahr könnten wir glatt zu einer Modernen Betreuungsform kommen.  😉

Andreas 

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2017 17:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Haben sie gerade auch im ZDF (heute) erzählt! Gut, dass das nicht einfach so unterging.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2017 20:11
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke für den Hinweis.

Ab 3:15: <a href="" https://www.zdf.de/nachrichten/heute/heute-sendung-158.html">ZD F" heute Sendung vom 27. Februar 2017</a>

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2017 20:38
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

PS: Kann man diese Info auch anpinnen? Ich finde sie super wichtig...

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2017 20:55
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Auch weiterhin zieht dieses "Lüftchen" durch die Medien; hoffentlich verpufft es nicht so schnell...

Die Süddeutsche Zeitung hat einen schönen Artikel daraus gemacht:

<a href="" http://www.sueddeutsche.de/leben/kindeswohl-der-bgh-staerkt-die-gleichberechtigte-betreuung-von-scheidungskindern-1.3397604">Zu m" Artikel</a>

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2017 12:21
(@diskurso)
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Haben sie gerade auch im ZDF (heute) erzählt! Gut, dass das nicht einfach so unterging.

Da ist der eigentliche Erfolg, den der Vater erreicht hat.
Der Beschluss, der eine Welle in den Medien verursacht und der den Begriff "Wechselmodell" mal wieder frisch in die allgemeine Diskussion einbringt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2017 14:53




(@diskurso)
Registriert

Und schon folgen die ersten "Meinungsartikel":
Die Sächsische Zeitung unterliegt offenbar den Propaganda-Märchen des VAMV und zitiert in einem Artikel zum BGH-Beschluss die Bundesgeschäftsführerin Miriam Hoheisel mit den bekannten Floskeln:

Hoheisel kann sich allerdings nur schwer vorstellen, wie Eltern, die schon in der Grundfrage uneins sind, sich so weit zusammenraufen sollen, dass sie die komplizierte Umsetzung gut bewältigen können. „Für das Kind ist nicht so sehr entscheidend, dass es mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringt“, ist ihre Erfahrung. „Viel wichtiger ist, dass es mit beiden eine gute Zeit hat.“

http://www.sz-online.de/ratgeber/bgh-stimmt-wechselmodell-zu--3623681.html

Ich erinnere mich noch gut an die verschwurbelten Phrasen von "quantitativem und qualitativem" Umgang, die die VB-Tante in meinem Umgangsverfahren herbeizauberte ...

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2017 14:57
(@diskurso)
Registriert

In dem Beitrag der Tageschau:
https://www.tagesschau.de/ausland/wechselmodell-101.html

wird weiterhin darauf hingewiesen:

Das Wechselmodell wird Juristen aber weiterhin beschäftigen. Noch in diesem Jahr will auch das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde eines Vaters entscheiden, dem das Wechselmodell versagt worden war.

Es handelt sich um das Verfahren 1 BvR 1880/16:

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer paritätischen Betreuung („Wechselmodell“) aufgrund des entgegenstehenden Willens der Kindesmutter.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html;jsessionid=CDBB0C9F6C3D105545F4BB1F15B2BB21.2_cid393

Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 eine Verfassungsbeschwerde eines Vaters zum Wechselmodell gar nicht erst zugelassen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bundesverfassungsgericht-kein-anspruch-auf-wechselmodell_073270.html

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2017 15:41
(@marko99)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich sehe das Urteil positiv.
Und ich werde auch in absehbarer Zeit, es einvernehmlich versuchen, dass WM (endlich) einzurichten.
Ich werde mir das BGH Urteil erstmal gründlich zur Brust nehmen und es studieren.

Gruß
Marko

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2017 05:07
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich sehe dies auch sehr positiv - es geht auf jedenfall in die richtige Richtung.
Weiterhin sollte festgelegt werden, dass der wegziehende Elternteil mit Kind die Umgangskosten für den anderen Elternteil in hohem Maße tragen müsse.
Warten wir mal die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1880/16 ab!

Euch einen schönen Tag.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2017 14:12
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Weiterhin sollte festgelegt werden, dass der wegziehende Elternteil mit Kind die Umgangskosten für den anderen Elternteil in hohem Maße tragen müsse.

Wenn aber nichts zu holen ist?
Dann geht es wieder nach der alten Leier, dass KU dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses nicht darunter leiden dürfe ... Leiden darf es nur, wenn Teile eines KU zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet wird, weil es die Kosten des Staates sind.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2017 15:06
(@malachit)
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Hallo zusammen,

was die Veröffentlichte Meinung betrifft, unter der Überschrift "Lasst die Kinder in Frieden. Das Wechselmodell nicht erzwingen!" hetzt die BZ gerade gegen das Wechselmodell im Allgemeinen und gegen das BGH-Urteil im Besonderen:


http://www.bz-berlin.de/berlin/kolumne/lasst-die-kinder-in-frieden-das-wechselmodell-nicht-erzwingen

Sorry, bei Interesse bitte diese Adresse in die Browserzeile kopieren, ich setze keine Direktlinks auf eine "Qualitätszeitung", die so einen gequirlten Mist wie z.B. dieses hier veröffentlicht:

Meine Güte, wie blauäugig sind diese Juristen! Wissen sie überhaupt, was eine feindselige Trennung der Eltern für furchtbare Schäden in der Seele des Kindes anrichtet? Das verunsicherte, geplagte, traurige Kind soll also mit dem Richter über das Wechselmodell diskutieren?

Wie wir hier im Forum immer so schön sagen: Jeder Besuch beim Zahnarzt ist für das Kind um 'ne Größenordnung schlimmer als der Plausch mit dem Richter. Aber Hauptsache, der Schreiberling hat mal ordentlich auf die Tränendrüse gedrückt.

Geradezu erheiternd fand ich hingegen dieses hier:

Die organisierte Lobby der streitenden Väter nimmt starken Einfluss auf die öffentliche Meinung. Konnten sich die Bundesrichter diesem Einfluss nicht entziehen?

Boah, habt ihr das schon gewusst? Das kleine Häuflein, das sich in diesem Forum, bei der TrennungsFAQ und bei einer halben Handvoll ähnlich "großer" Organisationen tummelt, das hat so viel Macht und Einfluss, dass sich erstens die öffentliche Meinung nach uns richtet statt nach der gleichgeschalteten bundesdeutschen Presse, und dass zweitens die ganze Justiz bis hinauf zum BGH erzittert, wenn man uns nur aus der Ferne hört!

Ich weiß nicht, was dieser "Journalist" für ein Kraut raucht, aber ich finde, er sollte so freundlich sein und uns auch was davon abgeben.

Immerhin kann man am Ende des Artikels darüber abstimmen, ob Gunnar Schupelius Recht hat mit seinem genau so rührseligen wie faktenfernen Geschreibsel.

Ich finde: hat er nicht.

Momentan sind 63% der Leser dieses Artikels der gleichen Meinung wie ich.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2017 23:44
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Ist zwar schon OT, aber Schupelius erinnert mich an das Pendant der Vierbuchstabenzeitung, an Franz-Josef Wagner "Lieber/Liebe...". Naja, die sind ja auch irgendwie unter dem gleichen Firmendach beschäftigt.
Naja, jedenfalls ist das eben nur Ausfluß der ganz eigenen Weltanschauung von Herrn Schupelius. In der Vergangenheit mußt die B.Z. für ihn auch schon mal
einen Widerruf drucken oder sich die Staatsanwaltschaft mit Volksverhetzung beschäftigen. Insofern muß man da wirklich nichts drauf geben.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2017 00:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ach der Schupelius... gut, dass du es erwähnst, ich wollte schon fragen. Der hat es schon zu einer eigenen Facebook-Gruppe mit dem bezeichnenden Namen "Stoppt Gunnar Schupelius" geschafft.

Ich glaube, schei*e sein ist seine Berufung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2017 06:32
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Wenn aber nichts zu holen ist?
Dann geht es wieder nach der alten Leier, dass KU dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses nicht darunter leiden dürfe ... Leiden darf es nur, wenn Teile eines KU zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet wird, weil es die Kosten des Staates sind.

Gruß
Kasper

Wenn nichts zu holen ist, dann sollte das Jugendamt die Umgangskosten tragen - schließlich geht es hier um das Kindeswohl. Der wegziehende Elternteil wird dann halt Schulden generieren oder das Jugendamt fordert den betreffenden Elternteil zur Mehrarbeit auf.

Jaja, träumen darf man aber noch...  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2017 10:52