Hallo zusammen,
in manchen Online-Medien gibt es bereits erste Meldungen, ich verweise lieber gleich auf die heutige Pressemitteilung Nr. 16/2015 des Bundesvolksverarschungsgerichtes.
Die Dame hatte einem Mann also ein Kind untergeschoben. Der Rechtsanspruch des Scheinvaters auf Unterhaltsregress gegen den biologischen Vater ist zwar unbestritten, ABER unsere feinen Verfassungsrichter halten es für unzumutbar, dass die Dame den biologischen Vater nennt. Und wen man nicht kennt, den kann man nun mal nicht in Regress nehmen ...
Halten wir also fest: Die Frau betrügt; aber nicht nur, dass sie für ihren Betrug nicht höchstpersönlich belangt werden kann (warum eigentlich nicht?!?) - nein, sie braucht nicht einmal dabei mitzuwirken, den Fall aufzuklären. Denn, anders als zuvor das OLG Schleswig und der BGH, meinen unsere obersten Verfassungszertreter: Der Schutz der Intimsphäre einer Betrügerin ist wichtiger als das finanzielle Interesse des Betrogenen; etwas anderes könne nur ein Gesetz regeln, und dieses Gesetz gibt es nicht.
Anders gesagt, man spielt mal wieder das alte, beliebte und unerträgliche Spiel, dass sich Justiz und Gesetzgeber gegenseitig die schwarze Petra zuschieben, und ansonsten ihre dreckigen Pfoten in Unschuld waschen.
Nix für ungut,
Malachit.
P.S. wir hatten hierzulande ja bereits eine Schlampenschutzministerin. Jetzt haben wir also außerdem noch ein paar Schlampenschutzverfassungsrichter.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
... ABER unsere feinen Verfassungsrichter halten es für unzumutbar, dass die Dame den biologischen Vater nennt. Und wen man nicht kennt, den kann man nun mal nicht in Regress nehmen ...
Halten wir also fest: Die Frau betrügt; aber nicht nur, dass sie für ihren Betrug nicht höchstpersönlich belangt werden kann (warum eigentlich nicht?!?) - nein, sie braucht nicht einmal dabei mitzuwirken, den Fall aufzuklären. Denn, anders als zuvor das OLG Schleswig und der BGH, meinen unsere obersten Verfassungszertreter: Der Schutz der Intimsphäre einer Betrügerin ist wichtiger als das finanzielle Interesse des Betrogenen; etwas anderes könne nur ein Gesetz regeln, und dieses Gesetz gibt es nicht.
Wir können sogar noch einen Schritt weiterdenken, um diese Rechtssprechung als absurt zu überführen.
Beim (heimlichen) Vaterschaftstest wurde gerade auch diese Intimität der KM als höheres Gut angesehen und daher ohne ihre Einwilligung ein (heimlicher) Vaterschaftstest nicht möglich wäre.
Es zeigt sich eine Einseitigkeit, die gerade eben in unserer Verfassung NICHT steht. Eigentlich bräuchten wir eine Instanz über diesem Gericht ... ach ja, haben wir ja, der EGH ... und der wird es wieder richten müssen. Dann gibt es in ein paar Jahren ein Urteil mit entgegengesetzter Einstellung und es wird als gaaanz anders angesehen.
Zum Glück gibt es diesen EGH ... ich wüsste nicht wie unrealistisch die Lage in D noch wäre.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Wenn mal wieder jemand einen Vaterschaftstest anfordert, sollte man diesen nun auch mit dieser Argumentation verweigern.
Aber das ist dann natürlich was völlig anderes.
Das hat man davon, wenn man auch die obersten Wächter unseres Rechtssystems rein nach politisch/ideologischen Gesichtspunkten auszuwählen erlaubt.
So wie z.B. bei Roland Freisler oder Susanne Baer.
Das gilt übrigens auch für den EuGH in dem das Zauneggerurteil auch nur möglich wurde, weil die eigentlich zuständige deutsche Feministin Jäger das Urteil nur deswegen nicht verhindern konnte, weil sie schon in der Vorinstanz an der Abweisung Zauneggers beteiligt war.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
ABER unsere feinen Verfassungsrichter halten es für unzumutbar, dass die Dame den biologischen Vater nennt.
Und unlängst wurde noch entschieden, dass sogar durch Samen_spenden gezeugte Kinder Anspruch darauf haben, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren...
Gruss,
gardo
Und unlängst wurde noch entschieden, dass sogar durch Samen_spenden gezeugte Kinder Anspruch darauf haben, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren...
Gruss,
gardo
ja, haben sie nach wie vor.
Es kommt drauf an, wer fragt: der zweifelnde Vater oder das entstandene Kind.
Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Wurzeln steht über dem Recht der Mutter, die (damaligen) Geschlechtskontakte nicht offenzulegen.
Wenn mal wieder jemand einen Vaterschaftstest anfordert, sollte man diesen nun auch mit dieser Argumentation verweigern.
Das fände ich mal eine wirklich gute Idee.
Ich habe mal nachgeschaut, wer an dem Urteil mitgewirkt hat. Und bin auf Susanne Baer gestoßen. Eine Radikalfeministin und Gendertante. Man bekommt zwar nicht heraus, ob sie da nur genickt oder das Urteil erstellt hat (und die anderen haben genickt), es passt aber in deren Weltbild: Frauen müssen unter allen Umständen geschützt werden vor Zumutungen aller Art, insbesondere wenn sie von Männern ausgehen. Wobei Zumutungen in deren Welt immer und nur von Männern ausgehen. Aus Sicht der Frau(en) ist das Urteil doch ok.
Willkommen in der Welt der Gleichstellung der Frau.
Gruß Bernd
Es kommt drauf an, wer fragt: der zweifelnde Vater oder das entstandene Kind.
Und was passiert nun, wenn das Kind die Identität des biologischen Vaters erfährt und diese an den Kuckucksvater weitervermittelt?
Gruss,
gardo
Moin,
Und unlängst wurde noch entschieden, dass sogar durch Samen_spenden gezeugte Kinder Anspruch darauf haben, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren...
Interessant wäre in meinen Augen die Frage, ob die mittlerweile 24jährige Tochter mit einer Klage auf Auskunft gegen die Mutter ebenfalls scheitern würde.
Der BGH würde obiger Rechtsprechung folgend vermutlich sagen: Nenn den Namen.
... ob die Verfassungsschützer bei ihrem Statement bleiben (eine Rechtsgrundlage gibt es auch dafür nicht) ?
... und könnte dann der Scheinvater die Tochter auf Auskunft verklagen ? Deren Intimsphäre ist schließlich nicht verletzt ?
... und noch einen: Könnte der Scheinvater die Scheintochter darauf verklagen, die Nennung des potenziellen biologischen Vaters von der Mutter zu verlangen ?
Gruß
United
Hallo,
das Gericht hat entschieden, dass die Nennung des Namens durchaus verlangt werden könnte, wenn es dafür ein Gesetz gibt. Allein aus dem Grundsatz von "Treu und Glauben" war dem Verfassungsgericht halt zu wenig.
Alle anderen hier genannten Beispiele haben eben eine gesetzliche Regelung.
Aus meiner Sicht könnte ein Auskunftsverlangen der Tochter erfolgreich sein, allerdings stellt sich die Frage was soll passieren, wenn die Mutter keinen bzw. mehrere falsche Namen nennt? Kann erwartet werden, dass die Mutter es auch noch nach 20, 30 Jahren mit Sicherheit sagen kann? Wie will man beweisen, dass sie vorsätzlich einen falschen Namen genannt hat?
Ihr seht das alle aus der Position des Zahlvaters, was ist mit dem leiblichen Vater, der bisher von nichts weiss? Nach 20 Jahren im Alter von 40-60 erfährt, dass er doch bitte für 20 Jahre Unterhalt nachzahlen soll? Ich denke nicht, dass das die Lösung ist.
Die Mutter in Regress zu nehmen wird der Gesetgeber nicht zulassen, weil dann noch mehr H4-Fälle entstehen. Außerdem müsste der Gesetzgeber dann immer in Fällen von Vater unbekannt zahlen.
Weiterhin ist nicht jeder Kucksvater unglücklich über seine Situation. Hier wäre auch von Interesse zu erfahren wie die Situation im konkreten Fall wirklich war.
Offensichtlich hat der Kuckucksvater ja auf ASR geklagt, vermutlich ist dann rausgekommen, dass er nicht der Vater ist und dann erst entstand das Problem.
In der Gesamtschau der Dinge bleibt eigentlich nur der Gentest bei Geburt. Wenn ein anderer dann die Vaterschaft anerkennt, dann kann er davon nicht mehr zurücktreten, es sei denn durch Adoption durch einen anderen.
VG Susi
Ihr seht das alle aus der Position des Zahlvaters, was ist mit dem leiblichen Vater, der bisher von nichts weiss? Nach 20 Jahren im Alter von 40-60 erfährt, dass er doch bitte für 20 Jahre Unterhalt nachzahlen soll? Ich denke nicht, dass das die Lösung ist.
Aber das ist doch andernteils heute Gang und Gäbe. Unterhalt bis rückwirkend zur Geburt, wenn das Kind an der Geltendmachung
der Unterhaltsansprüche gehindert war. Ich meine, sogar hier im Forum hatte jemand, der persönlich betroffen war, einmal davon berichtet.
Das Kind war Mitte Zwanzig.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Susi, ich kann dir ja fast immer zustimmen, in diesem Fall aber nicht.
Selbst wenn es für diesen Auskunftsanspruch keinen expliziten § im Familienrecht, so reicht aus meiner Sicht der Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden gegen Betrüger völlig aus. Eine bereitwillige Auskunft könnte dann vielleicht das Strafmaß reduzieren.
Die Mutter hat den Kläger betrogen und durch ihren Betrug unrechtmäßig ein Vermögen erlangt.
Dafür sollte sie eingelocht werden und und die Beute wieder raus rücken.
Auch andere Betrüger müssen das und da reicht die pauschale Vermutung, sie könne dann, evtl., ALG2 Bedürftig werden, nicht aus, um den Anspruch pauschal abzulehnen.
Jedenfalls hindert das die Familienjustiz ja auch nicht daran, Väter bis weit untern den Hartz4 Satz zu pressen.
Wraum also bei Müttern?
Auch die Tatsache, dass DIESER Auskunftsanspruch in keinem § stehen ist lächerlich fadenscheinig.
Die Justiz hat doch sonst auch kein Problem, Ansprüche ohne oder gar gegen das Gesetz auszuformulieren, wie z.B. bei der Düsseldorfer Tabelle oder sich, in Anmaßung einer gesetzgeberischen Gewalt, einfach selbst gesetzesänliche Regeln auszudenken, wie z.B. den OLG-Leidlinien.
Die Abwägung, wann welches Recht höher zu bewerten ist als ein anderes geschieht völlig willkürlich. Klar ist nur, dass mütterliche Rechte stets höher zu bewerten sind als väterliche. Das ist wirklich die einzige Regelmäßigkeit die man da feststellen kann.
Egal ob es um Sorgerechts- oder Auskunftsfragen geht.
Stets sind die mütterlichen Rechte zu schützen und die väterlichen nachrangig oder unbeachtlich.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Die Diskussion ist eigentlich überflüssig. WENN ich mich als Mutter aus irgendeinem Grund weigern will, Brad Pitt als den Vater meines Kindes zu outen, dann sage ich einfach: Partyabend mit ONS, ich WEISS es einfach nicht. Wir kann Frau denn so blöd sein zu sagen, sie WILL ES NICHT sagen?!
Und nein, ich sage nicht, dass ich das gut finde.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi lbm,
und genau das ist sicher auch "ihr gutes Recht". Nur dann soll sie eben das erschlichene Geld zurückzahlen bzw. eigentlich müsste das Kind zurückzahlen und kann sich dann mti der Mutter auseinandersetzen wie toll das volljährige Kind es dann findet mit x € Schulden ins eigene Leben zu starten.
Wenn der Mutter ihre Intimsphähre gestattet wird, dann sollte das auch andersrum möglich sein und ein potentieller Vater einen Test verweigern dürfen. Denn auch das dringt ja in seine Intimsphäre ein.
Wie mans dreht und wendet. Ich finde langsam aber sicher die Gesetzgebung im Familienrecht immer mehr zum k***
Von mir aus soll bei Geburt ein TEst auf Vater- und Mutterschaft gemacht werden und damit gleichzeitig das GSR eingesetzt werden. Verweigert eine Mutter den Test, dann muss sie ihr Kind eben ohne Unterhalt und ohne staatliche Leistungen großziehen
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Genau.
Es muss den Betrogenen überhaupt nicht interessieren, ob der tatsächliche Beischläfer nun Bratpit, Bill Gates oder Donald Duck heißt.
Die Mutter soll das zu unrecht erschlichene Geld einfach ersetzen und, wenn sie kann, von ihrem Kompizen selbst wieder eintreiben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Und nein.
Das Kind müsste das Geld nicht zurück zahlen, denn das Kind kann nichts dafür, dass die Mutter das Geld gestohlen hat.
Ich vermute mal, dass das Kind auch nichts zurück zahlen muss, wenn die Mutter angibt, die Beute ihres Banküberfalls für Windeln ausgegeben zu haben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Beppo,
ich glaube das gerade da das eigentlich Problem liegt.
Den Anspruch auf das Geld hat das Kind. Es wird dabei lediglich von der KM vertreten/unterstützt. Also kassiert rein rechtlich das Kind das Geld. Von daher müsste es auch von diesem zurückgefordert werden.
Dem steht natürlich ggü. das das Kind nichts dafür kann, dass die Frau Mama gelogen hat. Das Kind müsste dann sozusagen wieder die Mutter in Regress nehmen...
Wie mans auch betrachtet. Eigentlich müsste ein entsprechendes Gesetz geschaffen werden, das die eigentlichen Verursacher des Chaos zur Kasse bittet
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Damit machst du dir aber sehr die verschwurbelte Logik der Familienjustiz zu eigen.
Ich glaube eben gerade nicht, dass der Dieb sich von der Rückgabe des von ihm gestohlenen Geldes frei machen kann, indem er sagt, er habe das Geld inzwischen jemand anderem gegeben.
Vorrangig ist der Dieb zur Herausgabe der beute verpflichtet.
Wenn er von der gestohlenen Million z.B. ne Packung Kaugummi gekauft hätte, könnte er es ja auch nicht dabei bewenden lassen, das Kaugummi heraus zu geben und den Bestohlenen ansonsten auf den Kioskbesitzer verweisen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Und was passiert nun, wenn das Kind die Identität des biologischen Vaters erfährt und diese an den Kuckucksvater weitervermittelt?
Gruss,
gardo
Dann hat der Sozialvater Kenntnis. Aber ohne diese darf er halt die KM nicht zwingen.
Vom Zwang, das Kind zu verpflichten, die Mutter auf Herausgabe der Daten zu verklagen, halt ich nicht viel. Da trifft es das schwächste Glied der Kette.
Auch wenn das Kind eine unerträgliche Br... sein sollte: für seine Entstehung kann es nichts.
Moin,
Da trifft es das schwächste Glied der Kette.
Mir ging es nicht um eine moralische Bewertung, wem die Einholung von Informationen aufzuerlegen ist.
Moralisch haben in meinen Augen Mann, Frau und Kind ab der Geburt einen Anspruch darauf, zu wissen, wie die biologischen Verhältnisse sind.
Das Amtsgericht, OLG und BGH haben (in diesem Fall) die Interessen von Scheinvater und Mutter gegeneinander abgewogen.
Im Ergebnis hat der Scheinvater Recht bekommen !
In den Augen des BVG ist das verfassungswidrig, weil keine Gesetzesgrundlage.
Demzufolge stellt sich die Frage, ob denn die bisherige Rechtsprechung des BGH (z.B. <hier>) verfassungskonform ist.
Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben.
Denn das BVG sagt jetzt: "Treu und Glauben" reicht nicht aus, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind.
Die Persönlichkeitsrechte des Spenders spielten beim BGH keine Rolle.
Damit machst du dir aber sehr die verschwurbelte Logik der Familienjustiz zu eigen.
Die Familienjustiz finde ich hier durchaus konsistent und nicht "verschwurbelt" (alles tun, um zu ermöglichen, den "echten" Vater auszupressen) ...
... und der Familienjustiz wird sicherlich etwas Schlaues einfallen, wieso in anderen Fällen, Persönlichkeitsrechte weiterhin mit Füßen getreten werden können - trotz fehlender Gesetzesgrundlage.
Gruß
United
Die Familienjustiz finde ich hier durchaus konsistent und nicht "verschwurbelt" (alles tun, um zu ermöglichen, den "echten" Vater auszupressen) ...
Das Ziel ist klar und immer gleich. Die Wege dahin und die Begründungen dafür sind bis zur Karikatur verschwurbelt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.