SGB II: Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen
Celle, den 26. April 2016
Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet, so dass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben.
Quelle
Urteil (PDF)
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Dazu passend die Entscheidung von dem SG Trier:
Existenzminimum ist dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen.
Keine Abzweigung von Leistungen zur Sicherung des Kindesunterhalts in Höhe der Freibeträge
SG Trier, 31.01.2014, Az.: S 4 AS 89/13
Link (dejure.org):
Allerdings gefällt mir die redaktionelle Beurteilung zu dem Beschluß des LSG NDS-Bremen nicht. Natürlich muß ein Hartz IV Empfänger Unterhalt bezahlen (zuletzt OLG Hamm im Februar 2016). Es verbietet sich aber eine Abzweigung von Einkommen, das dem Leistungsberechtigten durch die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags belassen wird.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)