Fünf Jahre saß ein Lehrer als mutmaßlicher Vergewaltiger im Gefängnis - jetzt könnte die Belastungszeugin wegen möglicher Freiheitsberaubung ihrerseits verurteilt werden. Sie ist ebenfalls Lehrerin und darf nun wegen der Ermittlungen vorläufig nicht mehr unterrichten.
Vor knapp zehn Jahren hatte eine heute 46 Jahre alte Lehrerin einen Kollegen beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben - mit schweren Konsequenzen für den Pädagogen: Er kam ins Gefängnis und saß fünf Jahre ein. 2007 kam er frei, einen nachträglichen Freispruch erreicht der Mann Anfang Juli in einer Wiederaufnahme vor dem Landgericht Kassel.
Weil die Lehrerin die Vergewaltigung im Jahr 2002 erfunden haben soll, hat der Freispruch wiederum Folgen für die damalige Belastungszeugin: Vorerst darf sie nicht mehr unterrichten. Das sei notwendig geworden, weil gegen die Frau ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei, sagte eine Sprecherin der Bezirksregierung Detmold und bestätigte damit einen Bericht des "Westfalen-Blatts".
Inzwischen hat die Anwältin der Lehrerin Revision gegen den Freispruch für ihren ehemaligen Kollegen eingelegt, nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt sagte, dass Ermittlungsverfahren gegen die Lehrerin ruhe derzeit. Die Ermittlungsbehörde wolle erst das BGH-Urteil abwarten.
Das Schulleben soll nicht unter dem Fall leiden
Zuletzt hatte die Pädagogin an einem Bielefelder Gymnasium unterrichtet. "Aufgrund der Schwere des Vorwurfs und des bundesweiten Medienechos ist ein unbefangener Umgang mit der Schulleitung, dem Kollegium und den Schülerinnen und Schülern zur Zeit unmöglich", sagte die Sprecherin der Bezirksregierung. Derzeit werde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geprüft. Das Unterrichtsverbot sei aber nicht als Vorverurteilung oder Schuldzuweisung zu verstehen.
Die Lehrerin kann nun beim Verwaltungsgericht Minden gegen das Dienstverbot vorgehen. Ob sie das tun will, sei aber noch nicht entschieden, sagte ihre Anwältin. Das Verbot erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder das Beamtenverhältnis beendet wird, zitiert das "Westfalen-Blatt" die zuständige Bezirksregierung.
fln/dapd/dpa