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§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz - wann gilt man als alleinerziehend

 
(@wasserfee)
Registriert

Az 5 C 9.22

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache das anhängige Verfahren an das OLG zurück überwiesen. Dabei hat es aber, wie angekündigt, neue Rahmenbedingungen gesetzt.

 

So gilt man als alleinerziehend, wenn man

* zeitlich mindestens 60% der Betreuung leistet. Eine Qualität der Betreuung wird dabei nicht berücksichtigt, allein die Quantität.

 

Entscheidend für die Zeitanrechnung ist dabei, wo das Kind den Tag beginnt: "Bei ganztägig wechselweiser Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält."

 

In der Sache hat hier die klagende Mutter trotz vorherig anderer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) das Verfahren gewonnen. Ihr war Unterhaltsvorschuss verweigert worden, weil der Vater 36% Umgang leistete.

Wichtig für alle anderen Betroffenen ist auch die Entscheidung, wie Umgangszeiten zu berechnen sind. Mehrere Nachmittage der Betreuung können laut Gericht nicht zeitlich addiert werden, um damit knapp die Grenze von jetzt 40 Prozent, vormals 30 Prozent der Betreuung zu überschreiten und damit Grundlage für die Nichtberechtigung von Unterhaltsvorschuss zu sein.

In der Sache könnten also zahlreiche AEs mehr jetzt unterhaltsvorschußberechtigt sein. Und auch gut: Mehr Umgang ist möglich, ohne dass die AE-Familie durch Wegfall des Unterhaltsvorschusses in finanzielle Bedrängnis gerät.

 

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2023 09:39
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-5c922-5c1022-eltern-kinder-alleinerziehend-unterhalt-vorschuss-unterhaltsvorschuss-grenze/

 

Allen Unkenrufen und Reden bezüglich Anerkennung gemeinsamer Erziehung zum Trotz. 39% reichen nicht um entlastet zu sein. Da haben die Lobbyisten der alleinerziehenden wieder ganze Arbeit geleistet.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2023 08:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @wasserfee und @locutus,

ich habe eure beiden Beiträge in ein Thema zusammengeführt - es geht um das gleiche BVerwG-Urteil.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2023 17:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

nach der Moderator-Aufgabe, die beiden Beiträge zusammenzuführen, hier noch meine private Meinung zum Thema.

Ich kann nicht gerade sagen, dass ich begeistert wäre von der grundsätzlichen Ausrichtung dieses Urteils, aber immerhin ist es konsistent mit dem restlichen Familienrecht: Wenn ein Unterhaltszahler bei knapp 40% Betreuungsleistung trotzdem mit 100% zur Kasse gebeten wird, dann soll in so einer Situation bitteschön auch der staatliche Unterhaltsvorschuss zu 100% gezahlt werden. Wie gesagt, ein konsistentes Urteil, aber wenn's in beiden Fällen anders geregelt würde, dann wäre mir das lieber.

Nebenbei bemerkt, hinter welchem Busch hat der Buschmann sein angekündigtes Reförmchen versteckt? Man sieht und hört so überhaupt nichts mehr davon ... aber vielleicht liegt es ja daran, dass bei der besten Bundesregierung aller Zeiten gerade an allen Ecken und Enden der Busch brennt ;- )

Im übrigen könnte man anhand dieses Urteils noch die Frage aufwerfen, ob Betreuungs- und Barunterhalt tatsächlich gleichwertig sind, was ja genau jene juristische Annahme ist, die einem großen Teil des aktuellen Unterhaltsrechts zugrunde liegt - vermutlich liegt es nur an mir, aber irgendwie kriege ich dieses Urteil nicht mit der Grundannahme dieser Gleichwertigkeit unter einen Hut.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2023 17:26
(@wasserfee)
Registriert

@malachit 

es hat halt 2 Seiten. Es gab sicher auch etliche BET, die dem UET mehr Umgang verweigert haben aus Angst, weniger Unterhalt zu bekommen.

Schwierig.

 

Ich finde, es müsste immer individuell draufgeschaut werden, was aber personell gar nicht leistbar ist.

Ist der UET nur Spassonkel und bleiben die Aufgaben am BET hängen? Oder ist UET gleichwertiger ET, der sich auch einbringt, zum Arzt geht, sich um Hausaufgaben kümmert etcpp.

 

 

nicht mein Zoo
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2023 17:29