hat wie Bähr auch seine Probleme mit dem Widerspruchsmodell. Und er weist auf die einschlägige Tatbeteiligung der Schnarre am noch geltenden Recht hin, die ja erst durch das Urteil des EGMR fix geändert wurde.
/elwu
hat wie Bähr auch seine Probleme mit dem Widerspruchsmodell.
Dieses "2-klassige Sorgerecht" hatte ich >>>HIER<<< ja auch schon thematisiert. Deshalb schreibt Prantl ja auch zu Recht (Zitat):
Außerdem bevorzugt auch die neue Lösung die Mutter insofern, als nur sie Widerspruch einlegen kann mit der Folge, dass sie die Alleinsorge erhält. Es kann aber dem Kindeswohl im Einzelfall entsprechen, wenn der Vater die Alleinsorge kriegt. Die Widerspruchslösung fördert nicht die Gemeinsamkeit, sondern den Streit der Eltern. Sie ist ein Schlupfloch aus der gemeinsamen Sorge.
Ein wirklich neues Gesetz sollte vor allem alte Zöpfe abschneiden. Zum Beispiel den, dass ein Kind am besten betreut und versorgt, wer es geboren hat. Oder dass nichteheliche Väter praktisch automatisch hergelaufene Hallodri's sind (Beweis: Sonst hätten sie die Mutter ja geheiratet), die am Kindeswohl gar kein Interesse haben.
Von mir aus könnte die Lösung auch lauten, dass das Sorgerecht für jedes neugeborene Kind zunächst einmal beim Staat liegt, bis die Eltern einvernehmlich erklären, dass sie es gemeinsam ausüben wollen. Will einer von beiden das nicht, muss diese Frage eben gerichtlich entschieden werden.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Eine Widerspruchslösung ist ja, auch wenn sie zunächst mal besser als eine Antragslösung und besser als erwartet erscheint, einfach auch nur unsinnig und überflüssig.
Sie würde ja immer einer (kurzen?) Frist ab Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung unterliegen.
Die Mutter müsste also zu einer Zeit Widerspruch einlegen, zu der noch gar keine Erfahrungen über die "Sorgerechtstauglichkeit" des Vaters oder gar ihr selbst vorliegen können.
Womit, wenn nicht mit ihren eigenen Vorurteilen, will die Mutter ihren Widerspruch denn begründen?
Wonach soll der Richter das entscheiden?
Demgegenüber gibt es heute ja schon die Möglichkeit über den (strengen) § 1666 BGB in wichtigen) Fällen das Sorgerecht zu entziehen.
Und zwar jederzeit, und ohne Einhaltung von Fristen.
Zusätzlich gibt es ja auch noch den, in seiner unsäglichkeit dem § 1626a nicht unähnlichen §1671 der das GSR alleine der Willkür des Richters aussetzt.
Wozu also noch einen weiteren §?
Es sollte einen einzigen geben:
"Wenn ein Elternteil zur Ausübung des Sorgerechts nicht willens oder in der Lage ist, wird ihm das Sorgerecht entzogen. Ansonsten wird es von beiden Elterteilen geminsam ausgeübt."
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Du kannst die Sorgererklärung da gerne einseitig ausfüllen.
Damit dokumentierst du, dass du bereit bist, auch Verantwortung zu übernehmen und sie, im Zweifelsfall erneut ihre Verweigerungshaltung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich sehe das genau so wie Beppo. Kaum eine Mutter kann vor Ablauf einer gewissen Erfahrungsphase eine verantwortliche Entscheidung treffen.
Woran müsste solch eine Entscheidung orientiert sein? Ganz eindeutig festgelegt schon durch das BVerfG: Schwerwiegende Gründe des Kindeswohls. Nicht Pillepalle wegen eines ausgefallenen Umgangs-WE, der neuen Freundin oder etwas in der Art.
Deswegen sehe ich eine Art grundsätzlicher Widerspruchsmöglichkeit auch nur unter den Voraussetzungen des § 1666. Wenngleich man diesen Widerspruch dann nicht gesondert gesetzlich regeln müsste, denn 1666 gibt es ja schließlich schon.
Wenn jetzt anderes diskutiert wird, dann zeigt das nur, dass die Politik nach wie vor mit allen Mitteln versucht, den Vätern jegliche Mitsprachemöglichkeit zugunsten der Mutter zu nehmen. Das Pack pfeift auf die Studie, die offenbar keine nützlichen Ergebnisse brachte, und diskutiert nun fröhlich neue Voraussetzungen, welche prognostische Annahmen enthalten.
Beispiel sei die Voraussetzung des Nachweises der Kindeswohldienlichkeit, auf die es derzeit wohl hinauslaufen wird.* Dem liegt doch die Annahme zugrunde, dass das väterliche Sorgerecht dies grundsätzlich nicht ist, und nur im vom Vater bewiesenen Einzelfall ausnahmsweise zugesprochen werden kann.
Dem liegt ferner die Annahme zugrunde, dass Müttern ohne irgendeinen Nachweis mindestens und immer das gemeinsame Sorgerecht zusteht, und im Falle ihres Widerspruches und aussichtlosen Beweises gegen die bisherige Rechtsprechung und Gesetzesanwendung der dt. Familienrichter-Mafia meistens sogar das alleinige Sorgerecht.
Was würde sich für die Väter ändern? Kaum etwas. Denn was früher ein Vetorecht war, heißt nun Widerspruchsrecht, und führt dazu, dass in allen Fällen, in denen man der Mutter das Sorgerecht nicht sowieso nach § 1666 entziehen muss, alles beim alten bleibt. Und wenn ich dann noch lese, dass der Widerspruch vielleicht noch nicht einmal begründet sein muss, um zunächst das ASR bei der Mutter zu belassen, dann sehe ich schon viele neue Anfragen im Forum:
"Meine Ex hat Widerspruch erhoben. Die Verhandlung ist in drei Monaten. Jetzt will sie ans andere Ende der Republik ziehen. Was kann ich tun?"
Oder glaubt ihr, dass irgendein Richter das Beschleunigungsgebot in einer derart "hochemotionalen Phase" berücksichtigen wird?
Gruß
Krishna
* Grund für diese Sichtweise: Im Streit soll das Familiengericht entscheiden und diese Entscheidung soll am Kindeswohl orientiert sein. Also wird das Familiengericht das GSR bei (auch geringem oder inszenierten) Streit der Eltern entweder als nicht dienlich ansehen oder sogar explizit als schädlich bezeichnen.
@ jeanswilli
du kannst das einseitig ausfüllen, auf den Teil der Mutter wirst du dann ewig warten.
Gruß
Krishna
@Jeanswilli
Es gibt immer ein alleiniges SR, wenn kein gemeinsames vorliegt.
Der jetzige Antrag hat nur bislang keinerlei Wirkung, solange sie nicht ebenfalls eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgibt.
Das muss dich ja aber nicht hindern eine abzugeben.
Wer weiß, was die Politkasper so alles planen.
Wenn du deinen Antrag schon mal abgibst, wird er vielleicht schneller bearbeitet als die der anderen, wenn die Gesetzesänderung kommt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Krishna, wo hast du denn diese
* Grund für diese Sichtweise: Im Streit soll das Familiengericht entscheiden und diese Entscheidung soll am Kindeswohl orientiert sein. Also wird das Familiengericht das GSR bei (auch geringem oder inszenierten) Streit der Eltern entweder als nicht dienlich ansehen oder sogar explizit als schädlich bezeichnen.
Informationen her?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ Beppo
Diese Information ergibt sich doch bereits aus den Zeitungsmeldungen. Konsens aller ist, dass es das GSR nur dann gibt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Genau das soll das Familiengericht klären, wenn die Mutter Widerspruch erhebt.
Das braucht man doch nur noch mit dem Gesetzgeber-Kopf weiter zu denken, und schon hat man entweder die Tatbestandsvoraussetzung "dem Kindeswohl dient" oder "dem Kindeswohl nicht schadet", was - wie oben beschrieben - am Ende das gleiche bedeutet für die Väter.
Bislang sehe ich nur, dass die Reform keine solche werden wird, sondern die Fortschreibung des familienrechtlichen Mittelalters Deutschlands weit über dieses Jahrzehnt hinaus.
Würde der Gesetzgeber dies nicht wollen, dann würde er genau das tun, was wir oben schon beschrieben haben, nämlich allein dann ein Sorgerecht wieder entziehen, wenn eine Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil vorliegt. Wie es das BVerfG ja auch schon umschrieb: schwerwiegende Gründe, die allein am Kindeswohl orientiert sind. Das sollte bestimmt nicht genau 1666 beschreiben, aber macht schon deutlich, dass allein mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mutter oder kleinere Streits mit Sicherheit keinen Grund darstellen.
Diese ganze Diskussion über Voraussetzungen zeigt einfach nur, dass niemand in der ploitischen Riege verstanden hat, worum es in den Urteilen ging und geht, und dass man allseits wieder bemüht ist, durch schwierige Nachweise und Bürokratie eine an und für sich einfache und gerechte Sache (GSR ohne wenn und aber ab Vaterschaftsanerkennung) zu komplizieren und auszuhöhlen.
Da kommt nichts Gutes auf uns zu. Und deswegen auch meine Überzeugung, dass meine o.g. Einschätzung die derzeitigen Ansichten treffend wiedergibt und wir wieder die Deppen sein werden.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hi
Die Orientierung am Kindeswohl ist eben nicht Ziel der gegenwärtigen öffentlichen Position von Schnarre und Konsorten bei der GSR-Versagung bei Widerspruch der Mutter. Die Formulierung für die Prüfung lautet doch, dass das GSR des Vaters dem Kindeswohl dienen soll. Das ist bereits eine Wertung und unangemessen hohe Hürde, welche für die Mutter nicht durchgeführt wird. Richtig müsste es heissen, dass das GSR des Vaters nicht dem Kindeswohl zuwider läuft - und somit wirklich korrekt wäre eine allgemeine Formulierung wie in §1666 BGB, und diese dort angeführten Gründe dürfen auch einziger Prüfstein dafür sein. Alles andere ist fortgesetzte Diskriminierung des Vaters. Und wie Richter bei schwammigen Formulierungen interpretieren wissen wir hier doch zur Genüge.
Wie soll nachgewiesen werden, dass es dem Kindeswohl dient, wenn das Kind gerade mal ein paar Stunden bzw. Tage. bzw. Wochen alt ist?
Es ist schwer feststellbar, ob dem Neugeborenen Muttermilch oder Ersatz dafür besser schmeckt - aber ohne beidem wird es verhungern. Und dabei ist es völlig egal, wie Politiker ticken und "womit diese Leben können". Das läuft doch genauso wie die erfundenen elternbezogenen Gründe im UH-Recht durch die Richterschaft. Dort steht auch im §1615l:
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Wieso steht dort nicht "daran gehindert ist"? Was die Gerichte daraus machen kann vielfach nachgelesen werden. Soviel von mir zur Ehrlichkeit der Politiker, ihren willigen Richtern und den Gesetzen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
@Krishna, oldie,
Die Formulierung für die Prüfung lautet doch, dass das GSR des Vaters dem Kindeswohl dienen soll.
Ich bin ja in Fragen des Familienunrechts nicht gerade für überschwenglichen Optimismus bekannt, aber ich finde eure Darstellungen darüber, dass das GSR dem Kindeswohl dienlich sein muss nicht.
Ich lese allerorten immer nur:
"Danach würden unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht."
Das schließt natürlich nicht nicht aus, dass die Gerichte das genauso handhaben, dass sie dem Vater die Beweislast für seine Nützlicvhkeit auferlegen aber irgendwo gelesen habe ich das nocht nicht.
Bin ich blind?
Mehr Licht!
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ Beppo
Bin ich blind?
Nein, denn positiv sehen kann man das noch nicht. Aber zwischen den Zeilen lesen kannst du? 😉
Hier noch ein weiterer Artikel mit Aussagen von Stadler aus dem BMJ:
http://www.sueddeutsche.de/leben/sorgerecht-mehr-rechte-fuer-ledige-vaeter-1.979934
will die FDP auch für unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall erheben. Der Vater könnte dann zusammen mit dem Anerkenntnis der Vaterschaft auch das gemeinsame Sorgerecht akzeptieren. "Allerdings gibt es Lebenssachverhalte, in denen die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht", sagte Stadler der Süddeutschen Zeitung. Deshalb wolle man der Mutter ein Widerspruchsrecht einräumen. In diesem Fall müsste das Familiengericht entscheiden, ob es dem Wohl des Kindes entspräche, wenn die Eltern alle wichtigen Fragen gemeinsam entscheiden; andernfalls bliebe das Sorgerecht im Regelfall bei der Mutter.
"nicht dem Kindeswohl entspricht" = dem Kindeswohl schadet
"dem Wohl des Kindes entspräche" = dem Kindeswohl dient
Was das in der Realität dt. Familiengerichte bedeutet, sollte bekannt sein.
Schon die Wortwahl ist so bezeichnend: "das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall erheben" und dann "andernfalls bliebe das Sorgerecht im Regelfall bei der Mutter". Welche Regel soll es denn nun geben?
Man kann nicht vom Regelfall GSR sprechen, wenn man gleichzeitig Voraussetzungen aufstellt, die diesen Regelfall eher zur Ausnahme machen. Schon diese Äußerungen zeigen, dass wieder ein Gesetz verabschiedet werden soll, dass gesetzestechnisch von übelster Qualität sein wird.
Aussagen zur Gesetzesentstehung sind bei der Auslegung immer wieder wichtige Hilfsmittel. In diesem Fall wird es schwierig, denn gleich zwei Regelfälle sind zu viel für ein Richter-Hirn.
Und das Beste an der Nummer ist, dass selbst ledige Väter reihenweise frohlocken, dass es jetzt besser werden wird. Wenn selbst die es nicht raffen, dann wird es für die Politik ein Leichtes sein, das Volk mal wieder zu verdummen.
Und noch besser ist, dass keine Väter-Organisation ihr Wort erhebt. Wo sind Väteraufbruch & Co.? Haben die Angst vor der Realisierung einer ihrer Kernforderungen? Die glauben vermutlich noch in zehn Jahren, dass sie mit duckmäuserischer Zurückhaltung mehr punkten und erreichen. Und finden wahrscheinlich auch wieder genügend Dumme, die dran glauben. Um dann wieder dran zu glauben.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hi Beppo
Mag sein, ich bin der Vielzahl der Diskussionen auf dem Leim gegangen. Allerdings ist die Anzahl der schwammigen Formulierungen hoch und ich habe diese Mitteilungen schon immer so (gefühlsmässig) gelesen.
"Die Koalition steht zu ihrem Wort, die Situation lediger Väter" verbessern zu wollen.
heisst dran rumdoktorn. Es geht hier um Gleichstellung, ein Stück Realisierung entsprechend dem GG (welches sich auch das BVerfG nicht scheut zu verbiegen).
"es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht"
Eine geschlechtsspezifische Widerspruchslösung (also munter weiter gegen das GG), welche seltenst am Kindeswohl fest gemacht werden kann, da schlichtweg die Voraussetzung dafür oftmals fehlen (z.B. ONS) und lediglich Absichtserklärungen und Vermutungen zählen können.
Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, falls die Mutter nicht widerspreche. In Streitfällen müsse das Gericht im Sinne des Kindeswohls entscheiden.
Eben diese Formulierung ruft mein "dem Kindeswohl dienend" hervor, da es nichts anderes ausdrücken kann. Für alles andere wie echte und trifftige Gründe gibt es bereits Gesetze.
"ein genaues Verfahren und Fristen für den Fall festlegen, dass die Mutter zum Antrag des Mannes auf gemeinsames Sorgerecht nicht Stellung nimmt"
Mit Verlaub - was soll dieser Blödsinn als Begründung für die Gesetzesdiskussion? Machen die das jetzt wirklich an Fristen und dem Schweigen der Mutter fest? Wie sieht es mit Fristen für den Vater aus? Was ist mit einem Versäumnisurteil? Ist die ZPO so armseelig?
Eine einzelne Äusserung wäre nicht so kritisch - die Summe lässt mich skeptisch sein.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Also hier steht schon mal eine Stellungnahme des VafK samt nachfolgender Begründung, warum man so brav jubelt.
Ansonsten denke ich, dass genau über diese Frage, ob "dienlich" oder "nicht entgegenstehend" ins Gesetz, soll gerade herzhaft diskutiert wird und genau deswegen exakte Formulierungen vermieden werden.
Auf jeden Fall bin ich schon mal froh, dass ihr anscheinend auch noch keine Quelle gefunden habt, die von der Beweislast des Vaters spricht.
Zumindest nicht über die begründete Vermutung hinaus.
Natürlich wollen sie die Hürden so hoch wie möglich legen, und suchen nach einer Formulierung, die nicht gleich vom BVerfG oder EGMR gekippt wird.
Wie das ausgeht, habe ich ich im Moment keine Vorstellung.
Die Tatsache aber, dass die Mutter einen Antrag stellen muss, bedeutet für mich aber auch, dass sie ihre Ablehnung zunächst mal begründen muss und eben nicht der Vater seinen Wunsch begründen muss.
Das andersrum zu formulieren ist sicher nicht einfach. 🙂
Hier haben die Nachbarn übrigens noch einen schönen Leserbrief zur Frauen verachtenden Haltung der bärigen CSU ausgebuddelt.
Sehr schlüssig.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
Auf jeden Fall bin ich schon mal froh, dass ihr anscheinend auch noch keine Quelle gefunden habt, die von der Beweislast des Vaters spricht.
Wenn alles davon abhängt, dass das GSR dem Kindeswohl entspricht, was meinst du dann wird wohl im Gesetz stehen?
Das hier (ob wahr oder unwahr) zeigt es
http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=2341&pid=42799#pid42799
(3) Auf Antrag des Vaters kann das Familiengericht in den Fällen des (2) 1. die Erklärung der Mutter durch Beschluss ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Und genau so wird es auch bei der nun zu beschließenden Gesetzesvorlage heißen.
Das ist eine Beweislastregel zu Lasten der Väter. Mütterliches Sorgerecht wird erst gar nicht hinterfragt. Das allein ist schon wieder Diskriminierung pur. Und wer da als Beteiligter des VAfK oder sonstwem sagt, man könne nur die kleinen Schritte loben, der hat nicht mehr alle an der Waffel. Der sorgt sehenden Auges dafür, dass sich tatsächlich nur die Verpackung des § 1626a ändert, der Inhalt aber zu 99% gleich bleibt.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
(3) Auf Antrag des Vaters kann das Familiengericht in den Fällen des (2) 1. die Erklärung der Mutter durch Beschluss ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Das Ding ist von 2005 und daher kaum übertragbar.
Die gehen ja noch von der Antragspflicht des Vaters aus.
Heute aber vom Antrag der Mutter.
Aus meiner Sicht muss zunächst mal derjenige eine Begründung abgeben, der einen Antrag stellt.
Das wieder umzukehren, wird schwierig, wenn auch nicht unmöglich, wie uns der BGH mit seinen Hütchenspielen zur Beweislastumkehr immer wieder vor Augen führt.
Ich vermute, sie machen wieder ein Gesetz, dass die Frage vertrauensvoll in die Hände der Richter legt, eben ohne irgendwelche bindenden Vorgaben zum Kindeswohl und überlassen es wieder den erprobten Verbrechern vom BGH daraus das schlechtest mögliche zu machen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich vermute, sie machen wieder ein Gesetz, dass die Frage vertrauensvoll in die Hände der Richter legt
Genau dieses befürchte ich auch.
Die Politik wird, wieder einmal, nicht in der Lage sein klare Regeln zu erstellen.
Wie so oft werden sie es den Richtern überlassen für eine halbwegs klare Linie zu sorgen.
Und was die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema in D angeht wissen wir ja alle.
Wir kennen die gängige Praxis in den Gerichtssälen, weil wir sie schon am eigenen Leib erlitten haben.
Immerhin bewegt sich in der Sache endlich überhaupt was. Und da es bisher nur Schlecht war, kann es ja nur in eine Richtung gehen. Wenn auch sicherlich am Ende wieder nur ein ganz kleines stück...
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi
Das Ding ist von 2005 und daher kaum übertragbar.
... und stammt nicht nur von 2005, sondern ist eine freie Übernahme aus dem französischen Recht. Da damals noch kein Urteil der EGMR vorlag und das uneheliche GSR fast als abartig wahrgenommen wurde, sollte nicht vergessen werden. Ich möchte damit sagen, dass diese Vorlage keine eigenen Gedanken enthielt und eher darauf gerichtet war, nicht gleich zerlegt zu werden.
Dieser Artikel in der FR erscheint mir lesenswert:
http://www.fr-online.de/politik/gleiches-sorgerecht-fuer-alle/-/1472596/4504258/-/index.html , dazu die Kommentare
Da wird Schnarre vom Sinn her zitiert:
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erwägt nun, das Recht umzukehren. Wenn eine ledige Mutter das Sorgerecht nicht mit dem Vater des Kindes teilen möchte, solle sie vor Gericht ziehen und ihre entsprechenden Gründe darlegen, erklärte die Justizministerin.
Zumindest müssen noch entsprechende Textbausteine generiert werden, bevor dann in "automatisierten" Prozessen bei SR-Streitigkeiten von den RA's der KM's diese eingepflegt werden können.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
@ Beppo
Das Zitat sollte nur beispielhaft eine Formulierung zeigen.
Wer welchen Antrag stellen muss, das wird sich zeigen. Alles noch nicht endgültig.
Kann sein, dass der Vater bei der Anerkennung tätig werden muss. Wer´s vergisst, hat Pech gehabt. Gibt bestimmt ein paar Dödel, die man so schon los wird.
Antrag des Vaters könnte auch bei Gericht notwendig sein. Man wird sehen, ob es nicht eine kombinierte Antrags- und Widerspruchslösung wird.
Ich glaube auch nicht, dass die Mutter im Falle des Widerspruchs einen Antrag beim FamG stellen müssen wird, denn 1. ist ja alles hochemotional und 2. ist das beim JA doch viel einfacher. Es wird reichen, wenn sie das Kästchen "Widerspruch" ankreuzt. Dann geht das aber nicht automatisch zu Gericht, sondern der Vater muss dann tätig werden, um am Ende an der nicht nachweisbaren Dienlichkeit zu scheitern. Denn wenn der Vater diese arme, arme, hochemotionale Mutter vor den Kadi zerrt, dann bringt das doch alles nichts.
Begründungspflicht wird es erst geben, wenn die Sache wirklich bei Gericht liegt. Bis dahin liegt das ASR bei der Mutter und sie kann tun und lassen was sie will, inkl. Umzug ans andere Ende der Bananenrepublik.
auch @ staengler
Ja, die Politiker-Bande weiß sehr gut, dass sie und wie sie sich auf die Richterschaft verlassen können.
Immerhin bewegt sich in der Sache endlich überhaupt was. Und da es bisher nur Schlecht war, kann es ja nur in eine Richtung gehen. Wenn auch sicherlich am Ende wieder nur ein ganz kleines stück...
Hier wird sich gar nichts bewegen und ich könnte jetzt schon kotzen wenn ich daran denke, wie die Schnarre durch die Medien zieht und mit ihrer Kindeswohldienlichkeits-Voraussetzung auch noch die breite Zustimmung aus dem Volk erhalten wird, weil das Volk viel zu dumm ist, die ganzen Zusammenhänge auch nur ansatzweise zu raffen. Selbst viele Betroffene verstehen nur Bahnhof. Sonst würden sie nicht schon jetzt Beifall klatschen. Die freuen sich über ihren eigenen Untergang. Hammel, nennt man sowas, oder auch blöder Hammel...
Nix für ungut, wie ein User hier immer vemeldet
Krishna
und last @ oldie
Ich glaube, wenn ein Vater tatsächlich selbst dann noch Interesse am Sorgerecht zeigt, wenn das bedeuten würde, dass man jetzt auch wirklich in echt zu Gericht ziehen müsste, brauchst du als Anwalt keine Textbausteine mehr. Das reicht schon.
Gruß
Krishna