Also die Schnarre ist nur so gut, wie ein Dieb, (...)
Müsste das, im Sinne der Political Correctness, nicht "ein(e) DiebIn" heißen?
*duckundweg*
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Müsste das, im Sinne der Political Correctness, nicht "ein(e) DiebIn" heißen?
Nein, streng nach den reinen Lehren der feministischen "PC" sind negative Attribute stets und ausschließlich männlich!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hier geht Stephan Thomae davon aus, dass die Mutter begründen muss, warum das GSR dem Kindeswohl entgehen stehen sollte.
Nach der von der FDP bevorzugten Lösung muss der unverheiratete Vater eben gerade nicht nachweisen, dass das gemeinsame Sorgerecht der Eltern dem Wohl des Kindes dienlich ist. Vielmehr soll das Gesetz nach unseren Vorstellungen künftig davon ausgehen, dass auch unverheiratete Eltern untern den oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Will die Mutter das Sorgerecht des Vaters verhindern, muss sie nach dem Vorschlag der FDP aktiv werden und Widerspruch einlegen. Im Rahmen der darauf folgenden Gerichtsentscheidung ist es an der Mutter darzulegen, warum das Sorgerecht des Vaters dem Wohl des Kindes nicht dienlich sein sollte. Die Gerichte werden dann jeweils im Einzelfall entscheiden.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo, ich war gerade auf dem Jugendamt zu einem Gespräch und wollte bei der Gelegenheit gleich den Sorgerechtsantrag stellen. Die Mitarbeiterin teilte mir mit, dass das neue Gesetz auf mich gar nicht zutrifft weil mein Kind ja schon da ist. Hab ich da was verpasst? Gilt das Gesetz wenn es denn kommt nur für Kinder die noch nicht geboren sind?
Gruß Willi
Hi Jeanswilli
Da der Gestzestext noch nicht vorliegt - und gerade die Fristen strittig und somit unbekannt sind - kann hierzu rein gar nichts gesagt werden. Weder von uns noch von der JA-Tante. Und ob, und dann inwieweit, das JA überhaupt involviert ist, kann auch nicht gesagt werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo, warum sollte das JA da nicht mit beteiligt sein? Wegen Umgang kann ich doch auch nicht gleich zum Gericht gehen sondern muss mir erst von der Tante anhören dass mein Kind noch viel zu klein ist um mehr als ein paar Minuten mit dem unfähigen Vater allein zu sein?
Gruß Willi
Hi Beppo,
das ist ja echt der Hammer. Diese Antwort sollte man sich merken, wenn nach der Sommerpause das Kleingedruckte besprochen wird und man den Müttern dann doch keine Beweislast auferlegen will.
Aber nehmen wir mal an, das käme so durch. Ich befürchte, bei der bisherigen Rechtsprechungspraxis würde ein vom Zaun gebrochener Streit durch die Mutter trotzdem ausreichen, eine mangelnde Dienlichkeit nachzuweisen. Dann müsste man Punkt III. der Antwort anführen, in dem eindeutig nur von Vergewaltigung, Gewalt etc. die Rede ist.
Gruß
Krishna
Edit: Antwort von Granold ist auch schon da
http://www.abgeordnetenwatch.de/ute_granold-575-37605--f262556.html#q262556
Jetzt bin ich gespannt, was Thomae dem zweiten Holger auf die Frage nach der Behandlung der Altfälle antwortet.
Gruß
Krishna
Im Familienrecht ist hinter dem "dient"/"nicht widerspricht"/"am besten entspricht" eine präzise Semantik bzgl. der Beweislast.
When Thomae schreibt:
Im Rahmen der darauf folgenden Gerichtsentscheidung ist es an der Mutter darzulegen, warum das Sorgerecht des Vaters dem Wohl des Kindes nicht dienlich sein sollte
dann hat der das entweder nicht begriffen oder er meint was schlimmes. Da klingt Granold eigentlich besser, zumindest präziser.
Die Glucken-Mafia wird bis zum letzten Blutstropfen kämpfen, bis da ein "dem Kindeswohl dient" steht, so wie sie es 2003 getan haben bei der Altfallregelung, als im Regierungsentwurf auch "nicht widerspricht" stand und im Gesatz anschliessend "dient".
Allerdings macht ein "nicht widerspricht" auch keinen Sinn, solange nicht gleichzeitig auch §1671 geändert wird, weil da steht "am besten entspricht". Weil dann würden den nach dem Massstab "nicht widerspricht" zurückgewiesenen Widersprüchen gleich die §1671-Anträge hinterhergeschoben, denen dann nach dem "am betsen entspricht" Massstab stattgegeben würde. Das kann es ja auch nicht sein.
@ pappasorglos
Weil dann würden den nach dem Massstab "nicht widerspricht" zurückgewiesenen Widersprüchen gleich die §1671-Anträge hinterhergeschoben, denen dann nach dem "am betsen entspricht" Massstab stattgegeben würde. Das kann es ja auch nicht sein.
Tatsächlich könnte ein erfolglos gebliebener Widerspruch den Antrag nach 1671 nach sich ziehen.
Aber dann kommt doch Gesetzessystematik und Auslegung ins Spiel. Man darf 1671 im Falle eines erfolglosen Widerspruchs nicht anwenden, sofern nicht völlig neue Tatsachen eine andere Entscheidung über das Sorgerecht rechtfertigen könnten.
Ferner macht der Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Zurordnung des Sorgerechts an beide Eltern deutlich, dass das GSR grundsätzlich gewünscht und besser für das Wohl der Kinder ist. Wenn schon für das Nichtentstehenlassen des Sorgerechts durchaus schwerwiegende Gründe wie Vergewaltigung oder Gewalt angeführt werden, dann dürfen die Anforderungen an den Entzug des Sorgerechtes nicht tiefer liegen. Granold sagt ja selbst (und da wundere ich mich ziemlich drüber)
Trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes besteht in der Tat die Gefahr, dass aus Sicht der Väter eine Neuregelung praktisch ins Leere liefe. Eine solche "Schein-Verbesserung" wäre aber insbesondere mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht vereinbar. Wir werden daher sicherstellen, dass die Väter auch effektiv bessergestellt werden. Dabei gehen wir davon aus, dass das Kindeswohl grundsätzlich eine Beziehung zu Mutter und Vater gebietet.
Tatsächlich soll also die Rechtsposition nicht ausgehöhlt werden.
Eine verweigerte Unterschrift (die ja vielleicht sogar mit Grund verweigert wird) dürfte also keinesfalls zu sorgerechtlichen Konsequenzen führen, wenn die Verweigerung nicht mindestens so schwer wiegt, dass das Wohl des Kindes direkt davon betroffen ist.
1671 müsste ebenfalls geändert werden, um die neue Wertigkeit zu verdeutlichen. Aber das wird jetzt bestimmt noch nicht geschehen. Es wird nichts anderes übrig bleiben, als die Rechtsanwendung abzuwarten und sehr genau zu analysieren.
Würde mich freuen, wenn jemand was zu der geplanten Behandlung der Altfälle finden und hier einstellen würde.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Interessantes Interview des WDR mit Edith Schwab (VAMV)
Beitrag von Hans-Georg Nelles "der Väter Blog" <a href="" http://vaeter-und-karriere.de/blog/index.php/2010/07/29/‚grund-zur-sorge’/#new" ;" target="_blank">>>hier<<</a>
Das Interview kann <a href="" http://www.wdr5.de/sendungen/morgenecho/s/d/29.07.2010-06.05/b/reform-des-sorgerechts-zum-wohle-des-kindes.html#new" ;" target="_blank">>>hier<<</a> gehört werden.
Nun ist es raus:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,709840,00.html
BVerfG sagt zum sofortigen GSR ja, wenn "dies dem Kindeswohl entspricht".
Einzelheiten erst später, aber ich denke, wir wissen schon jetzt, wie die Gerichte das "Entsprechen" ansehen.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hallo,
klar wird die Politik daran rumbasteln, aber ganz abknicken kann sie es nicht,. Das ist jedenfalls schon mal ein Grund zum feiern. Ich hatte befürchtet, dass das nicht mehr zu meinen Lebzeiten durchkommt. Auch wenn ich selbst davon nicht betroffen bin freue ich mich riesig für die Kids und deren Väter, die nun endlich etwas mehr Gerechtigkeit erfahren im Unrechtsstaat Deutschland.
/elwu
Hallo, das klingt nicht nach automatischem gemeinsamen Sorgerecht. Wenn ich das richtig verstehe muss ich als Vater das GSR beim Gericht beantragen und es obliegt dem Richter was er für "im Sinne des Kindes" hält.
Gruß Willi
Eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann die elterliche Sorge für das Kind mit der ansonsten allein sorgeberechtigten Mutter gemeinsam tragen kann, wenn er und die Mutter des Kindes entsprechende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten (§ 1626a BGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der am 03.08.2010 verkündeten Entscheidung die bislang praktizierte Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Derzeit können Betroffene nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten - dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht, hieß es nun.
Wer von Euch hat das durchgekämpft?
Ich schicke ihm eine Kiste Schampus!
🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂
So, oder ähnlich. Mal den Wortlaut des Beschlusses abwarten. Die Politik hatte sich da bereits etwas weiter aus dem Fenster gelehnt. Bin mal gespannt, ob jetzt alle wieder zurückrudern und sagen "Mehr verlangt ja selbst das BVerfG nicht". So dachte ich mir das nämlich schon, als bekannt wurde, dass das BVerfG dieses Jahr "zufällig" noch mal über 1626a entscheidet.
Krishna
Gruß
Krishna
So, wie sich das liest, reicht für das Gericht die sog. kleine Lösung, also nur auf Antrag und nur dann, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Krishna
Gruß
Krishna
Naja, ich sehe leider keinen Grund zum jubeln.
Nach wie vor gib es nicht automatisch das GSR und nur in Ausnahmefällen das ASR, sondern bei jedem Vater wird das Familiengericht nach den Einzelumständen entscheiden, ob der KV das GSR auch gegen den Willen der KM bekommt. Maßgebend ist, ob das GSR dem Wohl des Kindes dient.
Noch Fragen, Kienzle?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen