BUNDESRAT SCHLÄGT HÖHERE EIGENBETEILIGUNG AN DER PROZESSKOSTENHILFE VOR
Berlin: (hib/BOB)
Der "explosionsartige Anstieg" der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe muss nach Meinung des Bundesrates schnell und dauerhaft begrenzt werden, weil ihn die Haushalte der Länder nicht länger bewältigen können.
In einem Gesetzentwurf (16/1994) verweist die Länderkammer beispielsweise darauf, die Aufwendungen der Länder für beigeordnete Rechtsanwälte seien in den vergangenen fünf Jahren im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 257,1 Millionen Euro im Jahr 2001 auf 361,8 Millionen Euro im vergangenen Jahr geklettert.
Die Leistungen der Prozesskostenhilfe seien daher "auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß" zu begrenzen. Daher sehe der Entwurf eine "angemessene Erhöhung" der Eigenbeteiligung vor. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgehe, sollten Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus ihren einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen sei. Zum anderen würden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken.
In dem Entwurf des Bundesrates würden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an zahlreichen Stellen "nicht hinreichend gewahrt", teilt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme mit. Zwar unterstützt die Regierung die Länder bei der notwendigen Konsolidierung ihrer Haushalte.
Auch bejaht die Regierung einen grundsätzlichen Handlungsbedarf bei der finanziellen Inanspruchnahme der Prozessbeteiligten. Die damit verbundenen finanziellen Einschnitte müssten jedoch für die Betroffenen zumutbar und mit der Verfassung vereinbar sein.
Keine Partei vor Gericht dürfe gezwungen werden, ihr Existenzminimum einzusetzen. Die Bundesregierung sieht nach eigenem Bekunden einen Ausweg aus dieser Problematik darin, der bedürftigen Partei bessere Möglichkeiten zur Vermeidung von Prozessen an die Hand zu geben.
Wolle der Staat einerseits eine stärkere Eigenbeteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits durchsetzen, müsse er der mittellosen Partei andererseits ein kostenbewusstes Verhalten ermöglichen. Das solle insbesondere dort gelten, wo der Gang zum Gericht, wie bei einer Scheidung, gesetzlich vorgeschrieben sei.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 209
Siehe mein Aprilscherz diesen Jahres: http://www.vatersein.de/forum-topic-5853.0.html
Es gibt Momente, da erschrecke ich mich vor mir selbst :exclam:
DeepThought
*edit Betreff angepasst
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep (oder sollen wir dich jetzt Nostradamus nennen?),
da ist die Freude doch gross. ICh kann ja auch mal hoffen, dass ich zukunft weniger als 7 Verfahren zu bewältigen und finanzieren habe.
Und ich bin gespannt auf den 1.4.07. Schreib dann doch mal was über Saktionen bei Umgangsboykott. Wer weiss :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Glückwunsch,
Michael
Moin,
Sanktionen beim Umgangsboykott (Verstoss gegen gerichtliche, jugendamtliche oder notarielle Umgangsregelung) wird zu einer Ordnungsstrafe. Bislang muss eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen werden, die ausschließlich in die Zukunft gerichtet sein kann; zukünftig wird eine Ordnungsstrafe ausgesprochen, die in die Vergangenheit (nach Begehung der Ordnungswidrigkeit) wirkt.
Gruß, Xe
*Kristallkugel wegpack*
So so,
na..ich hab jedenfalls keine PKH bekommen. Verdiene 1500 netto, bezahl 514 für meine kinder 100 für meine Frau, 500,- Miete und 220,- Schulden (noch aus der Ehe aber nur mit meiner Unterschrift, so ein pech).....
Meine Ex-Frau dagegen hat PKH bekommen
Die bekommt 514 von mir, verdient selber 600,- , 308 Kindergeld und bekommt von ihren Eltern monatlich 1000,- und zudem einen Geschäftswagen (der auch auf ihre Eltern läuft)....Das alles natürlich so hintenrum....Sie hat ein schuldenfreies Haus und lebt in saus und braus.....Gut, gell???
Wer benötigt denn nun eigentlich PKH????
PRESSEMITTEILUNG
Berlin, den 07.11.2007
Öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses
Zeit:Mittwoch, 14. November 2007, 17 Uhr
Ort:Paul-Löbe-Haus, Sitzungsraum 4 300
Tagesordnung
Öffentliche Anhörung
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)
>BT-Drucksache 16/1994< (44 Seiten, pdf).
Auszug:
B. Lösung
Die Leistungen der Prozesskostenhilfe sind daher auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß zu begrenzen. Dazu sind drei Gruppen von Maßnahmen vorgesehen:
- Zum einen werden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen- zuwirken.
- Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht eine angemessene Erhöhung der Ei- genbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgehen, sollen Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen ist.
- Schließlich werden die Vorschriften über das Verfahren verbessert, um sicherzustellen, dass die für den Bezug von Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einheitlich und zutreffend erfasst werden.
C. Alternativen
Keine
Es wäre schon wirkungsvoll, wenn die Exen bei Umgangsboykott keine PKH bekämen und die Kosten der Gegenseite zu trägen hättenn. Dem steht entgegen, dass die arbeitsscheuen und harmoniesüchtigen Unrechtsprecher in Umgangssachen nur Vergleiche sehen wollen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Heute im Bundestag Nr. 298
Rechtsausschuss (Anhörung)
Berlin: (hib/BOB) Die vom Bundesrat vorgesehene höhere Eigenbeteiligung an der Prozesskostenhilfe ist mit der Verfassung vereinbar. Dies betonte der Bonner Jura-Professor Christian Hillgruber in einer Anhörung zu einem entsprechenden Gesetzentwurf (16/1994) am Mittwochnachmittag. Die von der Länderkammer vorgesehenen Änderungen wahrten die Grenze des Existenzminimums. Sie führten lediglich dazu, dass diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Minimum hinausgingen, Prozesskostenhilfe künftig nur noch als zinsloses Darlehen erhielten. Dieses Darlehen hätten sie durch Zahlungen aus ihrem Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen. Auch Eberhard Stilz, Präsident des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg, betonte, der Gesetzentwurf überschreite nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die geäußerten Zweifel der Bundesregierung teile er somit nicht. Ingesamt, so hob der Sachverständige hervor, halte er eine Neufassung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe "nicht nur aus fiskalischen Erwägungen" für angezeigt. Arbeitslosengeld II-Empfänger seien überhaupt nicht betroffen. Für diejenigen, die mehr verdienten, seien "maßvolle Erhöhungen" geplant. Die stärkere Eigenbeteiligung leiste einen "Beitrag zum Kostenbewusstsein". Und Wolfram Viefhues, Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen, betonte, in Zeiten, in denen erhebliche finanzielle Probleme bestünden, müsse es auch möglich sein, bei der Prozesskostenhilfe diejenigen, die tatsächlich finanziell leistungsfähiger seien, mit "angemessenen Eigenanteilen" verstärkt zu belasten.
Ganz anderer Meinung war Helmut Büttner, ehemaliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln: Der Gesetzgeber müsse dafür Sorge tragen, dass auch die Leute, die kein Geld hätten, in die Lage versetzt würden, ihre Belange vor Gericht zu vertreten. Das sei nach der vorgeschlagenen Lösung einer Mehrheit der Bundesländer nicht mehr der Fall. Der Stellungnahme der Bundesregierung sei deshalb nichts hinzuzufügen. Die Regierung hatte unter anderem darauf verwiesen, dass keine Partei vor Gericht gezwungen werden dürfe, ihr Existenzminimum einzusetzen. Elmar Herrler, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg und Mitglied des Präsidiums des Deutschen Richterbundes, war der Meinung, es dränge sich der Verdacht auf, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen nicht nur die Kostenstruktur verbessert werden, sondern der Betroffene es sich auch zweimal überlegen solle, ob er den Rechtsweg beschreiten wolle. Problematisch werde dies, wenn eine Partei wegen der finanziellen Belastung auch in einer für sie bedeutenden Sache mangels Geld eher auf ihr Recht verzichte, als weitere Einschränkungen ihrer Lebensführung hinzunehmen.
Auch Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin, äußerte die Meinung, es solle bedacht werden, dass die geplanten Verschärfungen bei der Prozesskostenhilfe hilfebedürftige Bürger mit einem berechtigten Rechtschutzanliegen treffen würden. Wilfried Hamm, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam, monierte, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes gingen "eindeutig" zu Lasten der Rechtssuchenden. Es solle "aus rein kostenrechtlicher Betrachtung einem Teil der armen und bedürftigen Bevölkerung" die grundgesetzlich gewährleistete Rechtschutzmöglichkeit faktisch genommen werden.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!