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Alle Jahre wieder

 
 elwu
(@elwu)

um die Weihnachtszeit sende ich Liebesbriefe an einige meiner Lieblingsminister. Hier nun die Antwort auf meine Mail an die neue Ministerin für alle außer Männer, in der ich die nicht gegebene Absetzbarkeit von Kindesunterhalt im allgemeinen und die steuerliche Schlechterstellung anderer Lebensformen als der Ehe im allgemeinen anmeckerte. Die Antwort kam übrigens per Briefpost, etwaige Fehlerchen mögen daher der OCR (wobei Abby FineReader wirklich gut funktioniert) anzulasten sein.

Positiv ist festzustellen, dass die Sachbearbeiterin meine Mail tatsächlich gelesen hat, das hebt sie angenehm ab von der Person, die bei SLS Bürgeranfragen beantwortet... Negativ ist festzustellen, dass inhaltlich stets dieselben Ausflüchte gebracht werden. Klar hat das BVerfG den Gesetzgeber als nicht verpflichtet gesehen, ein Familiensplitting einzuführen. Das ist eine Frage des politischen Willens, nicht der Pflicht. Und ich bin sehr gespannt, was nach dem Ende der befristeten Anhebung des Regelsatzes für 6-13 jährige Kinder passiert, wollen dioe dann vielleicht die Sätze wieder senken?

/elwu

Sehr geehrter Herr elwu

für Ihre o. g. E-Mail danke ich Ihnen. Sie weisen auf die unterhaltsrechtlichen Wirkungen der Erhöhung des Kinderfreibetrags hin und fragen, ob für die neue Legislaturperiode Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltszahlungen geplant seien.

Da Sie schreiben, dass der „betreuende Elternteil nicht die Hälfte des Kinderfreibetrags" leiste, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht, dass der betreuende Elternteil in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfülle. Die liebevolle, sehr viel Zeit in Anspruch nehmende Betreuungs- und Erziehungsleistung eines alleinerziehenden Elternteils, der in der Regel daneben alleine die Haushaltsführung übernimmt und die eigene Erwerbstätigkeit mit der Betreuung der Kinder vereinbaren muss, kann nicht finanziell und nicht an steuerlichen Vorteilen aufgewogen werden.

Dennoch müssen die Leistungen von beiden Elternteilen angemessen gesellschaftlich gewürdigt und anerkannt werden. Auch für die neue Legislaturperiode sind viele Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Situation der Familien vorgesehen.

Die voraussichtliche Anhebung der Freibeträge für Kinder und des Kindergeldes durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Familien. Die Anhebung des Kinderfreibetrags ist auch aufgrund der im Sozialrecht neu eingeführten dritten Altersstufe für den anteiligen Regelsatz eines Kindes erforderlich, weil der sozialhilferechtliche Mindest(sach)bedarf die Maßgröße für das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes ist. Danach erhalten 6- bis 13-jährige Kinder ab dem 1. Juli 2009 befristet bis 31. Dezember 2011 70 Prozent anstelle von 60 Prozent des für Erwachsene maßgeblichen Regelsatzes (vgl. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 5. März 2009 (BGBl. I S. 416)). Diese Rechtsänderung konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern im Jahr 2010 noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Siebenter Existenzminimumbericht vom 21. November 2008; Bundestagsdrucksache 16/11065).

Dass zusammenlebende Ehegatten bei der Einkommensteuer anders behandelt werden, als dauernd getrennt lebende Ehepaare oder Geschiedene bzw. nicht verheiratete Paare, hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Nach dem Einkommensteuer-Grundtarif wird im geltenden Einkommensteuerrecht grundsätzlich jede/jeder Steuerpflichtige mit ihrem/seinem zu versteuernden Einkommen besteuert. Lediglich für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens. Dabei werden die Ehegatten so gestellt, als ob jede/jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt und als Alleinstehende/Alleinstehender nach dem Grundtarif zu versteuern hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ehepaar Kinder hat oder nicht.

Das Ehegattensplitting führt zu einer Milderung der Tarifprogression, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte hat oder die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Die Splittingwirkung ist gleich null oder geringfügig, wenn die beiderseitigen Einkünfte in etwa gleich hoch sind.

Die besonderen Voraussetzungen des Ehegattensplittings liegen bei geschiedenen und dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. nicht verheirateten Paaren nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschränkung der Zusammenveranlagung und damit der Besteuerung nach dem Splittingverfahren auf zusammen lebende Ehegatten als sachgerecht und verfassungsgemäß anerkannt. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen insbesondere nicht verpflichtet ist, die für zusammen lebende Ehegatten geltende Splittingbesteuerung auf dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten oder auf andere Alleinstehende mit Kindern auszudehnen.

Die Besteuerung unterhaltsverpflichteter Ehegatten, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind, nach dem Einkommensteuer-Grundtarif bedeutet jedoch nicht, dass ihre Unterhaltsaufwendungen unberücksichtigt bleiben. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben im Wege des so genannten Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen werden.

Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern werden alle Eltern gleich behandelt. Bei der Besteuerung der Eltern wird ein Betrag in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder steuerfrei belassen, weil Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern generell finanziell weniger leistungsfähig sind als Personen ohne Kinder mit gleich hohem Einkommen. Dies wird durch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bewirkt. Im laufenden Jahr wird stets Kindergeld - als Steuervergütung - gezahlt. Das Kindergeld ersetzt somit den Abzug der Freibeträge für Kinder bei der Lohnsteuerberechnung und ist daher bei der Frage der Steuerbelastung immer mit einzubeziehen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann von Amts wegen, ob damit das Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, so werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld darüber hinausgeht, dient es der Förderung der Familien, und zwar vornehmlich der Familien mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Weitere Informationen können Sie auch der Internetseite www.familien-wegweiser.de entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Zitat
Geschrieben : 28.12.2009 17:27