Hallo,
heute habe ich vom FA eine Ablehnung meines Einspruchs gegen die fiktive hälftige Anrechnung beim Kindergeld für 2004 erhalten. Ich zahle 107% für 2 Kinder. Das Finanzamt schreibt, das die Fälle bereits beim BFH am 30.11.2004 entschieden wurden. Demnach wird das Kindergeld auch in den sog. Mangelfällen angerechnet.
Nun habe ich beim lesen hier auf vatersein.de folgendes gefunden:
Der BFH hat nun mit Beschluss vom 30. November 2004 [13] das BVerfG angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt. Das Gericht hält die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. 70 v.H. der Barunterhaltspflichtigen seien von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen; damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen.
Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird.
Was heißt das nun? Ich blicke durch die ganzen §§ nicht durch.
Binnen 4 Wochen soll ich mich nun äußern?
Vielen Dank für eure Hilfe,
goldstern
Moin,
ich vermute, du hast Einspruch eingelegt. Dir wird vom FA nun deren Sicht der Dinge mitgeteilt und du hast Gelegenheit sich zu deren Auffassung zu äußern.
Dein Fa geht fälschlich davon, aus, der BFH habe sich rechtsverbindlich entschieden. Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des KG in Fällen, bei denen das hälftige KG nicht zur Anrechnung kommt, weil weniger als 135 % KU gezahlt wird.
Ich würde dem FA antworten, dass du an deinem Einspruch fest hältst, da der BFH eben nicht entschieden hat, sondern das Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an das BVerfG abgegeben hat.
Folgt das FA deiner Auffassung, wird dein Bescheid für diesen Sachverhalt wird es deinen Einspruch nach § 363 Abs. 2 AO ruhen lassen.
Folgt das FA deiner Auffassung nicht, musst du beim Finanzgericht Klage einreichen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!