Autor: Bert Steffens
Gekürzter aktualisierte Auszüge aus dem ersten Teil des noch unveröffentlichten Buches „Vom Prinzip der Menschenwürde – Wann habe ich dich legitimiert?“.
Copyright 2006, Bert Steffens, Andernach
Das zweibändige Gesamtwerk, samt umfangreichem Anhang und Quellenangaben, kann vom Autor bezogen werden. Preis auf Anfrage.
Zitierhinweis:
Bert Steffens, Andernach „Vom Prinzip der Menschenwürde – Wann habe ich dich legitimiert?“
Hier: Auszüge aus erstem Teil, II. und VI. Kapitel
Florentiner Karneval“ oder Kostüme zur Unterwerfung?
Das aus der Nazizeit (13.12.1938) stammende Rechtsberatungsgesetz und damit auch „schutzwürdige Güter“, wie die „Würde des Gerichts“, sah auch in jüngster Zeit (1998) noch ein deutsches Gerichte verletzt, weil ein selbstloser Menschenfreund einem Mitmenschen eine altruistische1, sprich kostenlose Rechtsberatung in Sachen seiner Wehrdienstverweigerung2 gewährt hatte. Geldstrafe für den Menschenfreund: DM 2.600,00.
Das passt zur Sucht derer, die ein Amt innehaben und glauben, dies nur in einer von der Alltagskleidung sich mitunter geckenhaft abhebenden „Uniform“ tun zu können. Solche glauben immer noch, dass ihnen nur ihre „Uniform“, „Amtstracht“ oder wie immer man es bezeichnen will, eine - doch nur obskure - „Würde“ verleihe und notwendiges Abzeichen von Macht darstelle, obwohl Macht in einer wahrhaft demokratischen Gemeinschaft doch ohnehin nur zum Dienen an der Gemeinschaft geliehen sein kann. Die Sucht nach theatralischer, machtheischender Aufmachung mittels herausgehobener Kleidung bei Erledigung einer öffentlichen Aufgabe - man denke nur beispielhaft an die Amtstracht deutscher, französischer, italienischer und britischer Richter - ist in fast ganz Europa auch heute noch ungebrochen. So zum Beispiel tragen in England Richter und Anwälte beider Geschlechter im Zeitalter der Raumfahrt noch gezopfte Pferdehaarperücken zu ihrer an sich schon überflüssigen schwarzen oder auch – bei den Richtern des High Court - scharlachroten Robe. Jene britischen Anwälte, soweit diese von der Königin wegen besonderer Verdienste zum Queen’s Counsel3 ernannt wurden, tragen zur Perücke eine Robe aus schwarzer Seide.
Doch reden wir besser hauptsächlich von deutschen Zuständen:
Der an das antike Rom erinnernde Drang der Richterschaft nach „dignitas“, nach „Würde“ im Sinne politischer Macht und damit nach Selbsterhöhung, der Hang zum priesterhaften, gleichsam gottgesandten Auftritt mittels äußerlicher Zeichen, wie eine besondere, im Alltag völlig unübliche Kleidung und auch eine erhöhte Sitzordnung, die eine kaum verhohlene Vorstellung zur „Beherrschung des Volkes“ berufen zu sein ausdrückt, dauert auch nach 1945 ununterbrochen fort. Nur die „Robe“ wurde gegenüber jener von vor 1945 leicht verändert. Auch bei dem seit 16.06.2003 funktionsfähigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)4 in Den Haag wird der theatralische Auftritt der Richter mit neuen „Roben“ gepflegt, so als wollten diese dem Bundesverfassungsgericht nicht nachstehen, bei dem § 64 der Geschäftsordnung (GOBVerfG) anweist:
„Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.“
Und ergänzend hierzu, so, als ob es eines besonderen Zeichens deshalb bedurfte, weil sich der Herrscher auf seinen Reisen in einer seiner Reichsburgen aufhielte, heißt es im § 67 GOBVerfG:
„Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.“
Es drängt sich dem Betrachter dieses amtlich festgezurrten Szenarios die Frage auf, ob Deutschland wirklich eine Republik oder eine Art Verschnitt-Monarchie ist. Fehlt nur noch, dass nach Urteilsverkündung die im Gerichtssaal anwesenden Bürger - aus lauter Dankbarkeit darüber, dass die Diener des Staates sich ihrer Aufgabe gemäß huldvoll geäußert haben - stehend die Nationalhymne singen müssen. Da macht es nichts, dass das BVerfG im Jahre 1999 rechnerisch ganze 12,8 Minuten je Verfassungsbeschwerde, die „jedermann“ einreichen darf, aufgewandt hat (siehe zweiter Teil, II. Kapitel).
Soziologen und Psychologen wird bestimmt schon der Gedanke gekommen sein, dass die Sucht mancher Zeitgenossen - nicht nur der Richter - nach Prunk und Herrlichkeit, nach märchenhaftem Auftritt, der Wunsch nach phantastischer Verkleidung, nach Allüren, die aus Zeiten, wie zum Beispiel des „Alten Fritz“ stammen, sicherlich aus der in der Kindheit erfahrenen und verinnerlichten Märchenwelt herrühren. Auch dort wimmelt es von Königen, Königinnen, Prinzessinnen und Prinzen, Marchallen, tapferen und schick gekleideten Soldaten – eine Traumwelt, die jedoch noch heute in den Königs- und Königinnenthronen vieler EU-„Demokratien“ tatsächlich erfahrbar und zu besichtigen ist – die Märchenfiguren sind nicht gestorben, sie leben noch heute.
Der kaum noch zu ertragende, stetig zunehmende Vollzug, zum Teil stundenlanger „Hofberichterstattung“ im Öffentlich-rechtlichen Fernsehen, ist nicht nur bedenklich. Die im doppelten Sinne „märchenhafte“ Arbeit der Regenbogenpresse, ja selbst manch einer „seriösen“ Tagespresse, soll erst gar nicht weiter erörtert werden, wenn diese auch im zunehmenden Maße das deutsche Namensrecht vergisst und so wieder den „Prinz Ferdinand von YXZ“ oder den „Fürsten Otto von ABC“ auferstehen lassen. Selbst deutsche „Hofberichtserstatter“ beiderlei Geschlechts haben sich fest in allen Medien installieren können – und sie sind nicht unterbeschäftigt.
Dass Monarchen ihrer politischen Natur her nicht Förderer der Herrschaft des Volkes, also der Demokratie sein können – das scheint niemand zu stören, wie auch nicht die immensen Steuergelder, die solches Augentheater verschlingt. Diese Sucht nach adligem Glanz und „alter Soldatenherrlichkeit“ ist stärker. Sie drückt sich auch mit militärischen Hokus-Pokus aus: Mit viel Tschindarassabum bei Begrüßungen und Verabschiedungen „mit militärischen Ehren“, beim „Großer Zapfenstreich“, öffentliche Soldatengelöbnissen u.v.a.m. Auch hier scheint die enorme Ferne vom wirklich selbstbestimmten Bürger, vom Volkssouverän, nicht weiter aufzufallen – wichtig ist allein die Selbstdarstellung. Der jährlich stattfindende Karneval, bzw. die Fastnacht, angereichert mit Prinzen, Prinzessinnen und Soldaten, reicht ganz offensichtlich nicht.
Der hör- wie auch lesenswerte Rundfunk-Beitrag „Die Roten Roben“ von Gudula Geuther5, anlässlich des Jubiläums „50 Jahre Bundesverfassungsgericht“6, im DLF und DLR Berlin im November 2001 gesendet, schildert treffend das Theater um die Richterroben. Einleitend sei hier vermerkt: Niemand wird behaupten, dass es zwischen dem Florenz des 15. Jahrhunderts und dem erst 1715 gegründeten Karlsruhe, je irgend eine Beziehung hätte geben können. Trotzdem kann Geuther berichten - so die Auskunft des höchsten Gerichts -, dass die Roben der Richter nach florentinischen Vorbildern des 15. Jahrhunderts entworfen und zunächst von Kostümschneidern des Badischen Staatstheaters in leuchtendem Rot und mit hohem Kragen gefertigt worden seien. Es habe beim BVerfG auch solche gegeben, wie zum Beispiel Fabian von Schlabrendorff7, die versucht hätten, solche Roben zu verhindern. Dies nicht nur, weil diese Kostümungetüme nur mit Hilfe einer ‚männlichen Kammerzofe’ überzuziehen sind. Schlabrendorff - von 1967 bis 1975 Richter am BVerfG - hatte 1969 nämlich besorgt geäußert, dass:
„...nach meiner Erkenntnis und der vieler anderer Persönlichkeiten die Robe der Richter am Bundesverfassungsgericht etwas Theaterhaftes hat, was die Spottlust des Publikums hervorzurufen geeignet ist.“
Dieser vernünftige Einwand eines der früheren Richter des BVerfG verhallte, offenbar ungehört, unverstanden. Sehr gewehrt hat sich von Schlabrendorff dann wohl doch nicht gegen solche Zeichen offensichtlicher Selbsterhöhung und der Demokratie spottenden Unreife, was gerade bei ihm nicht verständlich erscheint, war er doch einer jener, der zusammen mit Henning von Tresckow8 Attentate gegen Hitler versucht hatte und deshalb am 20.07.1944 verhaftet worden, aber dem Tode entkommen war. Seine Erfahrungen mit NS-Gepränge und NS-Wahn hatten offenbar nicht zur konsequenten Verabscheuung von Großmannssucht geführt.
Und überhaupt: Auch sonst war man in Karlsruhe bei der Auswahl ausgerechnet eines angeblich – welche Vorbilder hatten dann die ähnlich aussehenden Kleidungsstücke aus der NS-Zeit? - florentinischen Bekleidungsvorbildes aus dem 15. Jahrhundert schlecht beraten. Im Florenz damaliger Zeit wurden wegen der gesellschaftspolitischen Zielsetzungen des einflussreichen Dominikaners Girolamo Savonarola9, der „Geisel Gottes“ – man würde heute von einem „christlichen Fundamentalisten“ sprechen - während der Karnevalszeit des Jahres 1497, Kunst- und Luxusgüter der damaligen Renaissance-Gesellschaft zwangsenteignet und in einer „Verbrennung der Eitelkeiten“ feierlich zerstört (Prof. Dr. Richard Schenk OP, Berkley10). Dass dieser Zerstörungswut auch die eitlen Karlsruher Vorbilder zum Opfer gefallen sind, ist natürlich Spekulation.
Wie man es auch betrachtet: Man kann es wirklich kaum fassen - Richter und Richterinnen, und nicht nur beim BVerfG, welche sich gerne selbst an der Spitze der Denkenden und der Demokraten wähnen, spielen während ihrer Dienstzeit „Florentiner Renaissancekostüm-Karneval“ und schämen sich dessen nicht.
Diesen „Demokraten“ - ob sie nun in der lächerlichen Maskerade nur „mitschwimmen“ oder davon überzeugt sind - ist nie klar geworden, dass solch lächerliches Gehabe den Eckfeilern des Grundgesetzes widerspricht, wie dem Maß gleicher Würde jedes Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG), der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG) und dass sie als Richter dem Gesetze unterworfen (u.a. Art. 97 Abs. 1 GG) sind.
Es stellt sich hier also zunächst vordergründig die Frage: Bedarf es etwa zur Unterwerfung unter das Gesetz eines roten oder schwarzen, theaterhaften Kostüms? Warum reicht hier nicht die Alltagskleidung, auch wenn die „roten Roben“ des höchsten Gerichts vom Richterverein bezahlt werden?11 Auch der wichtige ethische Aspekt, nämlich der, dass Macht in öffentlichen Ämtern nur zum Dienste an der Gemeinschaft geliehen ist, widerspricht jeder Selbstdekoration und -verherrlichung.
Es wird hier behauptet:
So lange - und hier soll nur von den Geflogenheiten der Richter und Staatsanwälte in Deutschland die Rede sein - einerseits solche Bürger glauben, nur mit einer Verkleidung ihre Amtspflichten erfüllen zu müssen, bzw. zu können und solange diese Maskerade andererseits von der Mehrheit der übrigen Bürger nicht zumindest als störende, nicht akzeptable Überheblichkeit und Lächerlichkeit erkannt und empfunden wird, solange kann diesen Bürgern, samt den so denkenden Richtern und Staatsanwälten, Missachtung der eigenen und der Menschenwürde anderer und damit auch Mangel an Reife zur Demokratie bescheinigt werden.
Ein neueres Foto12), auf dem der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, sich im Sitzungssaal des Gerichts in Positur stellt, vor sich auf einem Tisch sein rotes „Florentiner Kostüm“ samt einem lätzchenartigen Teil, dem „Beffchen“ von Pastoren ähnlich, ausgebreitet, mit daraufliegendem, kopfständigen Kegelstumpfhut, Barett genannt, dieser in der Form fatal der Kopfbedeckung eines Roland Freisler13 am Volksgerichtshof gleichend, so, als wolle ein Herrscher die Reichsinsignien, die Zeichen seiner Macht dem „Volke“ zeigen, bedarf fast keines weiteren Kommentars. Weniger geschichtsträchtig und ernst betrachtet, gleicht die verfassungsrichterliche Kleidung samt Hut in irritierender Weise auch jener der „Confrèrie du Cassoulet“ („Bruderschaft des Cassoulet“) im schönen französischen Ort Castelnaudary, nahe Carcassonne. Die dortige „Bruderschaft“ pflegt, zur Unterstützung der ansässigen Gastronomie und des Fremdenverkehrs, die Bekanntheit des berühmtesten französischen Fleischeintopfes, der traditionell in einer feuerfesten, keramischen Schüssel zubereitet und serviert wird. Und genau diese Schüssel ist Vorbild der Hüte der „Bruderschaft des Cassoulet“.
Bei der seltsamen optischen Verwandtschaft der verfassungsrichterlichen Kleidung mit jener der NS-Blutrichter, darf man fragen: Welche „Tradition“ soll hier an deutschen Gerichten gepflegt werden? Etwa eine Tradition, wie sie bis heute in bestimmten Kreisen der Bundeswehr gepflegt werden darf, zum Beispiel durch die Benennung von Militäreinrichtungen nach „Vorbildern“ aus der NS-Zeit? Oder betrachten sich solche Bürger als den „legitimen neuen deutschen Adel“?
Wie immer auch: Die Hybris oder die pure Geschmacklosigkeit, gepaart mit einer elitären Wahnvorstellung von einer auf nichts gründenden, nur selbstverliehenen, fragwürdigen „Würde“, ist unübersehbar. Man wird, bedenkt man die Art und Weise der „Entstehungs- und Selbstverleihungsgeschichte“ des Kostüms, zwangsläufig an das Bild der Selbstkrönung Napoléons I.14 erinnert - und dies ist erst knapp 200 Jahre her. Interessant ist, dass die Verkleidung frappant auch jener Kleidung ähnelt, die der berühmte Astronom und Mathematiker Edmond Halley15 (1656 - 1742) auf einem bekannten Gemälde zeigt (National Portrait Gallery, London), abgesehen von dessen „achtungsgebietender“ Allongeperücke. Ob sich Halley auch florentinische Kleidung des 15. Jahrhunderts zum Vorbild genommen hatte?
Rote Gewänder waren von jeher Zeichen für höchste Macht im Staate oder der Römischen Kirche. Vorbild waren die Kleider der Mächtigen im altrömischen Staat. Purpurgewänder trugen bereits Herrscher und Höflinge in asiatischen Reichen, wie auch später römische Imperatoren und dann byzantinische und römische Kaiser. In der Kirche Roms waren die Purpurträger, die „porporato“, zunächst die Päpste, beginnend wahrscheinlich mit Papst Silvester I., der gemäß der Überlieferung, von Kaiser Konstantin so eingekleidet worden war. Im hohen Mittelalter durften auch die Legaten des Papstes und dann auch - unter Papst Paul II. - auch die Kardinäle als Purpurträger auftreten (siehe Werner Kaltefleiter „Das Vatikan-Glossar / Kleidung - Kardinalspurpur“).
Kurzum: Rot war stets die Statusfarbe der Mächtigen, von Königen und „Eliten“ oder solchen, die sich dafür hielten und sind heute – bei geändertem Geschmack von Königen und Kaisern - die bevorzugte Farbe der Richterkleidung an höchsten deutschen Gerichten. Es wird dort eine „Tradition“ ohne Einverständnis des Volkssouveräns16 fortgesetzt, die mit Demokratie, mit demokratischem Rechtsstaat nichts, aber auch nichts zu tun hat.
Welche Überlegungen ergeben sich aus diesem kurzen Abriss der Geschichte der roten und sonstigen Roben? Vielleicht die, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 1 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ - anbetracht der antiken oder mittelalterlichen Kleidungsprunksucht und des Herrschaftsanspruches der Richterschaft - geändert werden müsste, wie etwa:
Alle Staatsgewalt geht nur theoretisch von gewöhnlichen Volke aus. Zur äußeren Unterscheidung der nur theoretischen von den tatsächlichen Besitzern der Staatsgewalt, tragen Letztere vorzugsweise rote oder auch schwarze Gewänder, die sich von der sonst üblichen Kleidung des gewöhnlichen Volkes deutlich unterscheiden.
Erniedrigt, verächtlich behandelt und entmündigt
Das Bundesverfassungsgericht betont in seinen Entscheidungen BVerfGE 30, 1 (26), wie auch BVerfGE 1, 97 (104) ausdrücklich, dass die Menschenwürde nicht durch „Erniedrigung“ oder „verächtliche Behandlung“ des Menschen verletzt werden dürfe.
Da sind sie wieder, die unbestimmten Begriffe, die jeder Auslegung nach Belieben ausgesetzt werden können. Was heißt hier „Erniedrigung“, was bedeutet „verächtliche Behandlung“? Wo beginnt, was ist „Erniedrigung“, wo beginnt, was ist „verächtliche Behandlung“? Diese Begriffe bedeuten alles und jedes, alles und nichts.
Beispiel:
Dem Bürger, dem die notwendigen Geldmittel zur Inanspruchnahme der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 fehlen, wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe17 (PKH, zum Beispiel gemäß § 114 ZPO) zu oft versagt. Sollte sie doch gewährt werden, wird dem Bürger dann die freie Wahl eines erfahrenen, erfolgreichen Rechtsanwaltes verwehrt, weil ein solcher wiederum für den stark verminderten Gebührensatz - so die Gebührenordnung für wegen PKH „beigeordneten“ Rechtsanwälten - in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht tätig werden will. Besonders krass zeigt sich dies beim Versuch von PKH beantragenden Bürgern, wenn diese einen der wenigen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte beauftragen wollen.
Bei der Inanspruchnahme von PKH für sogenannte Anwaltsprozesse (§ 78 ZPO), Prozesse also, bei denen - völlig grundrechtswidrig und undemokratisch - Anwaltszwang besteht, wird der rechtsuchende Bürger als Finanzschwacher an der Inanspruchnahme von Verfassungsgarantien durch die Justiz be- oder auch gehindert, auf diese Weise erniedrigt und damit auch verächtlich behandelt und zusätzlich der prozessvertretende Rechtsanwalt auch noch dafür „bestraft“, dass dieser einen mittels PKH prozessierenden Bürger überhaupt vertritt - eben durch einen geringeren Gebührensatz.
Eine solche Ansammlung von verächtlichen, erniedrigenden Maßnahmen gegen den rechtsuchenden, auf finanzielle und fachliche Hilfe angewiesenen Bürger, kann man zu Recht nur als eine beabsichtigte Schikane, als einen die Grundrechte verachtenden Machtmissbrauch bezeichnen.
Aber das ist noch nicht alles, was unter Missachtung des Grundgesetzes, insbesondere des Art. 1 Abs. 1, vom vermeintlichen Rechtsstaat an Folterwerkzeugen für den rechtsuchenden Bürger bereitgehalten wird.
Will nun ein rechtskundiger Bürger an Stelle eines Rechtsanwaltes, sei es auch zum Beispiel ein pensionierter Richter, einen finanziell schwachen Bürger oder auch seine eigene Ehefrau, unendgeldlich vor Gericht in einem sogenannten Parteiprozess, einem Prozess ohne Anwaltszwang, beraten oder vertreten, so wird dieser freundliche und rechtskundige Bürger wegen „unerlaubter Rechtsberatung“18 bestraft, letztlich aufgrund eines von den Nationalsozialisten 1935 geschaffenen „Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung“ („Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz“, in Kraft am 13.12.1935), dem Vorgänger des heutigen, in „Rechtsberatungsgesetz“ (RBerG) umgetauften Gesetzes.
Dabei ist jedem klar, dass dieses Gesetz doch von Anfang an nur zum Zwecke der schweren Verletzung der Menschenwürde - ursprünglich zur Beseitigung von deutschen Rechtsanwälten jüdischen Glaubens und anderen „Volksschädlingen“ aus der Rechtspflege - geschaffen wurde. Bereits am 30.09.1935 war folgender Gesetzeswortlaut vorausgegangen:
„Sämtliche Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes, die noch Richter und Staatsanwälte sind, werden sofort bis auf weiteres beurlaubt.“
So hieß es ab dem 13.12.1935 im § 5 der 1. Ausführungsverordnung (AVO) zum Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz (anti-jüdisches Gesetz gemäß RGBl. I S. 1478):
„Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt.“
Vor 1935 war Rechtsberatung für jedermann frei - eine Anmeldung zwecks Erlangung eines Gewerbescheines war alles, was ein Bürger benötigte, wenn er andere rechtlich beraten und vertreten wollte. Einen Vorgänger zum anti-jüdischen „Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz“ gab es also nicht.
Und heute: Heute läuft, zusätzlich zu den menschenrechtswidrigen Schikanen des RBerG, der hilfsbereite Bürger auch noch Gefahr, wegen der „Verletzung der Würde des Gerichts“ bestraft zu werden.
Ein Schamgefühl wird der Bürger bei der Mehrheit der Richterschaft in Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des RBerG vergeblich erwarten19.
Rechtsuchende Bürger, Rechtsanwälte und hilfsbereite, altruistisch tätige Bürger leben somit gewissermaßen in einer „grundgesetzlichen Holzklasse“, sind also in solchen Fällen Staatsbürger „dritter Klasse“, die es doch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, Art. 3. Abs. 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) gar nicht geben kann und darf, handelt es sich doch beim Art. 3 Abs. 1 GG um eine Grundrechtsgarantie. Ähnliche Kritik gilt dem Steuerberatungsgesetz, das die kostenlose Hilfe, zum Beispiel zwischen Nachbarn und Freunden, ja auch beim Ehepartner, beim Ausfüllen der Steuererklärung unter Strafe setzt. Besonders perfide hierbei ist der Umstand, dass ohnehin der Steuerpflichtige die Richtigkeit, d.h. eine Gesetzesgemäßheit seiner Steuererklärung überhaupt nicht bestätigen kann, weil ohnehin niemand - so auch die Auffassung des ehemalige Richters am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Paul Kirchhof - die Steuergesetzgebung noch überblicken kann.
Trotzdem:
Es ist eine der Elementar-Freiheiten jedes Menschen, einem anderen, gleich zu welchem Zwecke, helfen zu dürfen, selbst wenn er es nur halbwegs vermag. Hilfe gegenüber dem Nächsten ist auch für Christen religiöse Pflicht. So gesehen dienen das Rechtsberatungs- und das Steuerberatungsgesetz nicht nur der Sicherung der Pfründe bestimmter Berufsgruppen, sie verstoßen auch noch gegen das grundgesetzlich geschützte Recht freier Religionsausübung, hier also der Erfüllung religiöser Vorschriften und Pflichten, denn Nächstenliebe ist eine der vornehmsten Christenpflichten und damit geschützter Teil der Elementar-Freiheiten. Auf solche religiöse Pflicht berufen sich auch in Deutschland lebende Muslime, wenn es um deren Art der Tötung von Tieren bei der Schlachtung geht, dem Schächten. Hierzu hat der 1. Senat des BVerfG mit Urteil vom 15.01.2002, Az: 1 BvR 1783/99 in seinen Leitsätzen festgestellt, dass „im Lichte“ der Verfassungsnormen § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen seien, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.
Wenn auch die Ausübung der Nächstenliebe nicht mit Schlacht- und Tierschutzfragen zu vergleichen ist, so bleibt doch die Frage:
Wenn Muslime in Deutschland ihrer religiösen Pflicht beim Schlachten nachkommen dürfen, warum werden dann Christen bei der Erfüllung ihrer religiösen Pflicht, der Nächstenliebe gehindert?
Es gilt daher: Gesetze, die ihren Ursprung in der NS-Zeit haben, wie zum Beispiel das „Rechtsberatungsgesetzt“ (RBerG), müssen gestrichen werden. Daher ist auch das RBerG nicht durch ein neues „Rechtsdienstleistungsgesetz“ zu ersetzen. Dieses betoniert nur weiter bürgerverachtendes Unrecht unter anderem Namen.
Anmerkungen und Quellen:
1 altruistisch, von Altruismus (itl. altrui) von anderen; eine Handlung, die, so Ernst Mayr, der große Naturforscher, „...dem Empfänger nützt, während sie für den Altruisten einen Aufwand bedeutet.“ Das ist die „klassische“ Definition. Nach Mayr kann man (zusätzlich) drei Arten von Altruismus unterscheiden:
a) der zum Nutzen der eigenen Nachkommen;
b) zur bevorzugten Behandlung enger Verwandter und
c) unter Angehörigen einer sozialen Gruppe.
Der idealistische Menschenfreund fragt jedoch nicht nach den Aspekten aus a) bis c), sondern will Altruismus unabhängig davon global angewendet sehen.
2 Hierzu besonders hervorgetreten: Dr. jur. Helmut Kramer Dr. Helmut Kramer, geb. 1930, Richter am Oberlandesgericht (Braunschweig) a.D.; 1991-1995 Forschungsauftrag des niedersächsischen Justizministeriums zur NS-Justiz; zahlreiche Zeitschriften- und Buchveröffentlichungen u.a. zur NS-Justiz und ihrer Aufarbeitung, darunter "Braunschweig unterm Hakenkreuz", Braunschweig 1981; Veranstaltung von Tagungen im Bereich der politischen Bildung mit dem Schwerpunkt "Juristische Zeitgeschichte"; Kramer hatte am 06.04.2000 wegen eines Bußgeldbescheides Verfassungsbeschwerde eingereicht. Hintergrund: Selbstanzeige Kramers wegen kostenloser Rechtsberatung als pensionierter Richter. Hierzu der Beschluss des BVerfG (1 BvR 737 / 00) vom 29.07.2004 mit den Richtern Hans-Jürgen Papier (Präsident des BVefG, Udo Steiner und der Richterin Hohmann-Dennhardt: Die Beschlüsse des OLG und des AGer Braunschweig werden aufgehoben und die Sache an das AGer zurückverwiesen. Die Beschlüsse
„verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.“
Das BVerfG weiter:
“Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.“
Jedoch wird festgestellt:
„Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen genügen jedoch nicht den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.“
Abhebend auf eine nicht „den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ hinreichende Beachtung im Zusammenhang mit dem Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ aus dem RBerG, wird weiter vom BVerfG ausgeführt:
„Eine solche Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit wird aber den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls nicht gerecht. Die berufliche Vorbildung des Beschwerdeführers, seine langjährige Erfahrung in verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten Umstände, unter denen er jeweils rechtsbesorgend tätig geworden ist, hätten von Verfassungs wegen die Prüfung nahe gelegt, ob die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührt worden sind. Ebenso haben die Gerichte nicht geprüft, ob in dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Fall die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes beeinträchtigt worden sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Gericht gemäß § 138 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu: Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 138 Rn. 8 ) als Verteidiger zugelassen wurde sowie seine juristische Qualifikation hätten von Verfassungs wegen auch hier eine konkrete Prüfung nahe gelegt, ob allein damit den durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen worden ist. bb) Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG auch nicht geprüft, ob in der Zwischenzeit eine Veränderung der Lebenswirklichkeit eingetreten ist, die das Rechtsberatungsgesetz ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig hat werden lassen (vgl. BVerfGE 97, 12 <28>). Nicht in Erwägung gezogen wurde, ob der Wortlaut des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im konkreten Fall nicht über den Sinn und Zweck des Gesetzes hinausgeht, so dass von Verfassungs wegen eine einschränkende Auslegung geboten ist. Die juristische Qualifikation sowie die Berufserfahrung des Beschwerdeführers hätten jedoch Anlass für eine solche Prüfung und für eine Abwägung zwischen den Schutzzwecken des Rechtsberatungsgesetzes und dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG gegeben."
Mit anderen Worten: Es wurde nicht das RBerG als grundgesetzwidrig erkannt, vielmehr wurde nur jener Kreis der durch das RBerG privilegierten Volljuristen in Pension oder Rente, wie Richter und Rechtsanwälte erweitert. Das Ärgernis eines menschenverachtenden NS-Gesetzes bleibt, dass damals wie heute die weitaus überwiegende Mehrzahl der Bürger ihrer elementaren Grundrechte unter Strafandrohung beraubt und somit deren Menschenwürde – es wird auf den Katalog der Elementar-Freiheiten verwiesen - verletzt. Auch Kramer ist über diese Entscheidung des BVerfG enttäuscht. Das auch die angekündigte Novellierung das Problem nicht beseitigen kann liegt in der Natur der Sache: Nicht Novellierung ist angesagt, sondern nur ersatzlose Streichung des grundgesetz- und menschenrechtswidrigen RBerG.
3 Queen’s Counsel, soviel wie Kronanwalt, Anwalt der Krone.
4 IStGH = Internationaler Strafgerichtshof, Sitz Den Haag, Niederlande; Hauptdaten seiner Entstehungsgeschichte in Kurzform: 1951 – 1953 werden vom Sonderausschuss der UN-Generalversammlung Entwürfe zum IStGH entwickelt; am 17.07.1998 Annahme des Statuts für den IStGH durch die Staatenkonferenz in Rom, bei 120 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 21 Enthaltungen; am 31.12.2000 wird Statut vom US-Präsidenten Clinton unterzeichnet, gleichzeitig aber die Nichtratifizierung durch die USA empfohlen; am 06.05.2002 ziehen die USA ihre Unterschrift zurück und bekunden grundsätzliche Ablehnung des IStGH; am 01.07.2002 Inkraftsetzung des Statuts mit Wirkung für Straftaten, die ab dem 01.07.2002 begangen worden sind; am 12.07.2002 UN-Sicherheitsresolution Nr. 1442 mit der Maßgabe, dass US-Soldaten „in Friedensmissionen“ nicht vor dem IStGH angeklagt werden können; am 11.03.2003 Vertragsstaaten versammeln sich in Den Haag und wählten 18 Richter – darunter ein Deutscher - aus verschiedenen Staaten; erster Präsident ist Philippe Kirsch (Kanada); am 16.10.2003 wird durch die Ernennung des Leiters der Anklagebehörde der IStGH funktionsfähig. Es liegen zu diesem Zeitpunkt bereits rund 500 Anzeigen vor.
5 Geuther, Gudula, Landeskorrespondentin des Deutschlandfunks, Büro Karlsruhe.
6 Die Bezeichnung dieses höchsten deutschen Gerichts ist genau betrachtet eine Farce: Das Gericht, dass sich gerne als „Hüter der Verfassung“ bezeichnet, hütet somit etwas, was es in der Bundesrepublik noch gar nicht gibt: Eine Verfassung, die dem deutschen Volke, trotz Art. 146 GG, skrupellos seit der Wiedervereinigung Deutschlands vorenthalten wird. Die „Karlsruher Hüter“ hat diese seit der Wiedervereinigung latent vorhandene Verletzung des Art. 146 GG nie gestört.
7 Schlabrendorff, Fabian von (1907 - 1980), Rechtsanwalt, Ordonanzoffizier des Generalmajors Henning von Tresckow, Heeresgruppe Mitte, Widerstandskämpfer gegen Hitler, später Richter am BVerfG; siehe auch Stephan Malinowski „Vom König zum Führer“, 2003 Akademie Verlag GmbH, Berlin, dort Fußnote im 12. Kapitel, am Ende des Abschnittes „Lange und kurze Messer – Juni 1934 und Juli 1944“. Schlabrendorff wurde durch Kriegsende vor dem sicheren Tod bewahrt.
8 Tresckow, Henning von (1901 – 1944), Generalmajor einer Division, später des Oberkommandos einer Heeresgruppe, zuletzt Generalstabschef einer Armee im Osten; Widerstandskämpfer gegen Hitler. Siehe Anmer-kungen zu Schlabrendorff. Tresckow beging nach Entdeckung des Attentates auf Hitler 1944 Selbstmord.
9 Savonarola, Girolamo (Ferrara 21.09.1452 – Florenz 23.05.1498), Dominikaner, Bußprediger; predigte gegen den zum Teil ausschweifenden Lebenswandel von Klerus und Adel; sein Verhalten – teilweise auch das seiner Gegner - würde man heute als das eines religiösen Fanatikers betrachten; Papst Alexander VI., der von Savonarola der Ketzerei bezichtigt worden war, betrieb die Verfolgung, Festsetzung und Folter Savonarolas, der am 23.05.1498 auf dem Florentiner Marktplatz gehängt und dann verbrannt wurde.
10 Schenk, Prof. Dr. Richard OP, Berkley: „Girolamo Savonarola OP und die Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Politik und Religion“. Es war die Zeit des sinnenfreudigen, machtbesessenen, „unheiligen“ Papstes Alexander VI. und auch der Herrschaft der Medici in Florenz. Aus der Sicht des in Florenz predigenden Dominikanermönches Savonarola eine sittenlose Gesellschaft, die ihr gottloses Treiben zu büßen hatte. Er schaffte es, dass die Florentiner die Medici-Herrscher aus Florenz vertrieben. Alle „eitlen“ Dinge wurde 1497 in Florenz öffentlich verbrannt.
11 Financial Times Deutschland 03.07.2005, Artikel „Allerletzte Instanz“.
12 DER SPIEGEL 39/2003, S. 28 – 31, Artikel „Das tangiert die Grundfesten“
13 Freisler, Roland (1893 - 1945), Jurist, Präsident des Volksgerichtshofs Berlin, kam bei einem Luftangriff im Volksgerichtshof ums Leben. Freisler kann als Mörder im Richtergewand bezeichnet werden. Freisler am 15.10.1942 an Hitler, sich für seine Ernennung zum Volksgerichtshofpräsidenten bedankend:
„[...] Der Volksgerichtshof wird sich stets bemühen, so zu urteilen, wie er glaubt, dass Sie, mein Führer, den Fall selbst beurteilen würden. Heil mein Führer! In Treue, Ihr politischer Soldat Roland Freisler.“
14 Napoléon Bonaparte, Korse, Kaiser von Frankreich (15.08.1769 – 05.05.1821), erster gewählter Kaiser Frankreichs, beherrschte zwischen 1794 und 1815 große Teile Europas. Sein „Code civil“ (Oktober 1804), auch „Code Napoléon“ genannt, wirkte in der Entwicklung bürgerlichen Rechts weltweit.
15 Edmond Halley (1656 - 1742), berühmter Astronom, berechnete die zyklische, 76-jährige Wiederkehr des nach ihm benannten Kometen, zuletzt 1985/86; es wird hier erwiesen auf eine Darstellung Halleys auf einem bekannten Gemälde in der National Portrait Gallery, London.
16 Volkssouverän, aus den Worteilen „Volk“ und (frz.) „souverain“, vom mittellat. „superanuns“ „zu oberst befindlich“ bestehend, hier soviel wie: Das Volk ist der Souverän, der unumschränkte Herrscher; das Volk hat das Letztbestimmungsrecht über den Staatswillen, von ihm geht alle Staatsgewalt aus; „Volk“ ist das Staatsvolk, d.h. alle Deutsche i.S. des Art. 116 GG; das Volk ist Souverän aus Art. 20 Abs. 2 GG; es nimmt Einfluss durch Wahlen und Abstimmungen auf die besonderen (Staats-) Organe, und zwar auf die Gesetzgebung, die Exekutive und die Rechtsprechung.
17 § 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe (PKH).
18 „Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz“, in Kraft am 13.12.1935.
19 Günter Grass und Daniela Dahn, sowie Johano Strasser (Hrg.): „In einem reichen Land“; dort Essay von Dr. Helmut Kramer „Soziales Engagement verboten“ - Strukturmängel der deutschen Justiz.“ (ab S. 523).
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hierzu eine Antwort des Autoren, Bert Steffes, an Franz Romer
Sehr geehrter Herr Romer,
das, was Sie schildern ist nicht Ursache im wörtlichen Sinne, nicht Quelle, sondern nur die Folge. In extremer Verkürzung die Ursachen und Regeln, ohne zu sehr ins Erkenntnis-Philosophische einzutauchen:
a) Es geht um das Bewusstwerden des (so habe ich es formuliert) "kennzeichnenden Merkmals der Spezies Mensch", der Erkenntnisfähigkeit und die hierbei erkannte Selbstbestimmtheit, wie um das Streiten und Kämpfen dafür.
b) Aus der Selbstbestimmtheit j e d e s Menschen erwächst zwangsläufig das Erkennen seiner Freiheit und die Tatsache, dass kein Mensch "von Natur her" eines anderen Menschen Herrn oder Sklave sein kann,
c) woraus sich ganz selbstverständlich in einer politischen Gemeinschaft von Menschen (Volk) jenes ergibt, was wir mit "alle Macht geht vom Volke aus" beschreiben, also die Demokratie (Volksherrschaft);
d) nur weil nicht alle die notwendigen organisatorischen Funktionen in einer politischen Gemeinschaft von Menschen übernehmen können (wegen max. Strukturgröße, Befähigung u.ä.), wählen die nach wie vor selbstbestimmten Bürger ihre Vertreter für diese Aufgaben aus und zwar auf Zeit und
e) da die Menschen dazu neigen, den anderen zu beherrschen, dürfen solche Ämter auch nicht zur Dauertätigkeit geraten - denn lebenslange Fürsten oder Herrschercliquen entarten stets zum Nachteil der anderen Menschen, zumal - und dies ist entscheident - kein normal denkender, sich seiner Selbstbestimmtheit bewusster Mensch, eben diese Selbstbestimmtheit an einen anderen freiwillig abgeben wollen wird und sich so zum Diener oder Sklaven zu machen und weiter,
f) da niemand auf Grund gleicher Selbstbestimmtheit eines höheren Standes ist - er bleibt homo sapiens -, müssen auch jene, die sich auf Zeit als Gewählte mit der Rechtsprechung (Klärung des Streites um die Anwendung oder Verletzung von Regeln) befassen sollen, sich an die demokratisch erlangten und gesetzten Regeln, also die Gesetze halten.Übrigens: Auch die Hirn- und Evolutionsforschung gestattet nichts anderes zu sagen, als das Vorstehende.
Wird das unter a) bis f) Gesagte nicht erkannt und nicht beachtet, findet alles das statt, weshalb zu viele Menschen leiden - auch und gerade durch Unrecht durch die Staatsgewalten und ausgerechnet durch jene, welche die Gesetze - nur diesen unterworfen - anwenden sollen.
Natürlich müssen alle Gesetze, die "vorkonstitutionell", also vorgrundgesetzlich (Mai 1949) sind, durch demokratisch erlangte ersetzt werde, welche eine Gesetzesbestimmte Menschenwürde (so habe ich einen klar bestimmten Begriffsinhalt von Menschenwürdef genannt) und das Grundgesetz als absolute Richtschnur haben. Dass dann Nazigesetze oder solche aus kaiserlichen oder noch früheren Zeiten wegfallen müssen, versteht sich von selbst.
Wichtig: Gesetzesauslegung ist Anmaßung, welche das Vorgesagte missachtet!
Allerdings: Die Vorstellung, dass es für jeden Fall des Lebens ein Gesetz geben muss, müssen wir aufgeben und
die Bürger müssen mehr politische Selbstverantwortung im Staate übernehmen wollen - es ist I H R eigener Staat!Es wird auf mein Buch "Vom Prinzip der Menschenwürde - Wann habe ich dich legitimiert?" verwiesen.
Bitte den Text verbreiten.Mit freundlichen Grüßen
Bert Steffens
Darauf die Antwort von Franz Romer an den Autoren, Bert Steffen:
Sehr geehrter Herr Steffens,
ich verstehe.
Was habe ich erkannt:
die Ursache liegt in einer nicht ordentlichen Staatsgründung und der Mitnahme von NS-Gedankengut in der Lehre und dem Glauben an eine nicht existierende Demokratie und betrifft in den Auswirkungen alle Bereiche des Staates. Eingesetzt wird dazu: Willkür. ich sehe leider nur einen Teil der Verursacher, aber es ist der ganze Apparat, den die politischen Parteinen aufgebaut haben. Der Diktatorische Wahn der Parteien manifestiert sich in der Kaperung des Staates als Freibeuter Schatzkiste.
der Kampstoff ist für mich die Kommunikation in das europäische Ausland (die leider auch darunter leiden, das dort der Staatsaufbau auch nicht so ordentlich ist, wie alle hofften)
Die Verursacher werden bekämpft - bei mir auch durch Kommunikation
Ich kümmere mich um die KrankenSürmeli ist, sie wahrscheinlich noch viel mehr, blendender Analyste dessen was passiert, Sürmeli arbeitet in den Segmenten 1 - 4.
[....] Jetzt wären Sie wieder dran.
soweit, ein immer nachdenklicher, werdender Franz Romer
...und die sehr beachtenswerte Antwort des Autoren, Bert Steffens, an Franz Romer
Sehr geehrter Herr Romer,
es gibt zwei "Kräuter" (bitte nur in dieser Reihenfolge):
a) Erkennen der Grundursachen der Mängel, Aufklärung hierüber und öffentliches Bekämpfen derselben.
b) zuzätzliches Aufdecken individuell erlittenen Unrechts.Das ganze ist auch an einem Beispiel zu erklären:
1. Zuerst müssen sie erkennen, wer die Verursacher (Virus, Bakterium, chemische Wirkstoffe usw.) sind,
2. dann den Kampfstoff gegen diese Verursacher entwicklen,
3. dann diese Verursacher bekämpfen und
4. sich Kümmern um die Erkrankten.Ziff. 3. und 4. sollte gleichzeitig geschehen.
Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!