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Deutschland erneut vom EGMR verurteilt!

 
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist zwar ne andere Baustelle aber immerhin doch bemerkenswert, dass D schon wieder was wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte zwischen die Hörner kriegt.

Die rückwirkende Sicherungsverwahrung für einen deutschen Gewaltverbrecher verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

http://www.sueddeutsche.de/politik/608/497908/text/

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2009 17:46
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Spannend auch, dass seitens des BMJ sogleich eine Pressemitteilung ins Land gejagr wurde. Beim Urteil zum Sorgerecht haben sie nix geschrieben.

EGMR-Entscheidung zur Sicherungsverwahrung: Gewissenhafte Auswertung notwendig
Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Sicherungsverwahrung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute ein Urteil über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung von Straftätern verkündet. Der EGMR beanstandet, dass der deutsche Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Höchstfrist von 10 Jahren auch für solche Straftäter aufgehoben hat, die ihre Tat schon vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begangen hatten. Der EGMR sieht darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Vereinbarkeit der Aufhebung der Höchstfrist auch für solche "Altfälle" mit dem Grundgesetz bestätigt. Da das Urteil des EGMR nach dem Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention zu einem anderen Ergebnis kommt, bedarf seine Begründung einer ausführlichen Analyse und einer sorgfältigen rechtlichen Bewertung. Tragfähige Schlüsse auf mögliche Konsequenzen für das deutsche System der Sicherungsverwahrung können erst nach Abschluss dieser Prüfung gezogen werden.

Das Urteil des EGMR ist zunächst nicht endgültig und daher nicht unmittelbar verbindlich. Die Bundesregierung erwägt, gemäß Art. 43 EMRK die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer des EGMR zu beantragen. Im Lichte des endgültigen und für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Urteils wird dann entschieden, auf welche Weise der festgestellte konventionswidrige Zustand beendet werden kann.

Eine zentrale Rolle wird auch die Frage spielen, wie auf rechtsstaatlicher Grundlage der notwendige Schutz der Bevölkerung vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung sachgerecht zum Ausgleich gebracht werden kann.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2009 19:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Urteil des EGMR ist zunächst nicht endgültig und daher nicht unmittelbar verbindlich.

Aha! Das heißt, wenn man nicht zur großen Kammer geht und das Urteil somit in 3 Monaten endgültig ist, ist es unmittelbar verbindlich?
Kann man das auch auf das Sorgerechturteil extrapolieren?

Diese Meinung haben ja schon so einige Leute im Netz vertreten.
Also ich denke, diese Formulierung gibt nochmal Anlass, ab dem 3.2.2010 massenhaft Sorgerechtsklagen einzureichen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2009 19:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das BVerfG prüft erneut die Konformität zum Grundgesetz (Verfassung haben wir nicht, schreibe ich deshalb nicht):

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitemteilung Nr. 142/2009 vom 22. Dezember 2009

Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 2 BvR 2365/09 –

Gefährlicher Straftäter bleibt zunächst in Sicherungsverwahrung

Im Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn unverzüglich aus der Justizvollzugsanstalt zu entlassen.

Den Antrag auf Erlass dieser einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung, die hier im Hinblick auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung geboten war, hat ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des
Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die Fachgerichte haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Unter diesen Umständen konnte ein
Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden. Die durch das Kammerurteil des EGMR im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar
2004 (2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klären sein.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.12.2009 21:01