Hey!
Nun habe ich eine spezifische Frage mal an euch, vielleicht weiß wer Rat!
Es geht um die Einkommensteuererklärung über die ich derzeit brühte .. und da ich , äh ja wie soll ich es sagen, da in den letzten Jahren das hab etwas vernachlässigt, mache ich mich da nun endlich mal dran ..
Wurd auch Zeit 😉
Nur jetzt habe ich folgendes Problem:
Da meine Tochter mit einem Grad der Behinderung von 80, schwerbehindert ist, mit den den Merkzeichen "H" "B" und "G" ..stehen ihr Pauschbeträge zu, die auf mich übertragen werden können, was ja auch Sinn macht ...
Nun muß ich aber feststellen das bei dieser Übertragung nur 50% übertragen werden können ..
Die anderen 50% würden dann erstmal dem anderen Elterteil zustehen ... allerdings kann dies auch per gemeinsamen Antrag beider Elterteile anders geregelt werden, also eine andere Regelung der Aufteilung als die hälftige ..
Nun ist es ja so, das die unterhaltspflichtige eh kein Einkommen aus Arbeit erziehlt, somit eh keine einkommensteuerrelevanten Einkünfte hat und auch wohl in den nächsten Jahren eh nie haben wird, somit macht es ja erstmal wenig sinn wenn da die KM, den häftigen Pauschbetrag hat..
Da erstens eh kein Einkommen erzielt wird, und KU eh nicht geleistet wird .. sich es bei mir allerdings bemerkbar macht... (davon mal abgesehen das sie erforderliche Nachweise ja nichtmals hätte, bzw nichtmals bis heute wirklich glaub ich verstanden hat, das ihre Tochter schwerbehindert ist)
Nur das Prob, ist da so sehe ich es, der gemeinsame Antrag!!!
Da werd ich dann wohl Jahre drauf warten, das sie den stellt, bzw. unterschreibt ...
Und ich dachte mit dem ASR wäre auch diese Hürde genommen, nicht mehr auf ihre Unterschrift angewiesen zu sein .. aber hier scheint mir, ist diesem dann nicht so ...
Weiß da wer mehr?
Zumindest werd ich wohl schonmal beim FA nachhaken müssen, wie sich nun das ganze verhält ..
Und eine Klage wieder zu führen um ihre Unterschrift zu bekommen, is dann doch etwas albern, wobei wenn sie es drauf anlegen kann, wird sie es drauf anlegen..wenn auch mal wieder ohne Sinn u Verstand ...
Weiß da wer über dieses Thema bescheid??
Gruß
Jens
Hallo Jens,
Frage: Sind die Kannzeichen "H-B-G" zeitlich begrenzt und wenn ja, besteht nach der Zeit Anspruch auf Fortführung bei gleichem Grad? Hast du und deine Ex jeder eine Steuernummer?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gebe ich dir folgenden Tip:Lass dir zunächst die Hälfte eintragen beim FA. Was du hast hast du. Setze dich darüber hinaus mit dem Versorgungsamt und dem FA zusammen und kläre die Möglichkeiten ab.
Es gibt "kundenfreundliche" FA´s, deren Mitarbeiter begriffen haben, dass ihr Gehalt, was sie im übrigen um Vorraus beziehen, von den Steuerzahlern kommt. Ich habe zum Glück so eins und dementsprechend waren sie kompetent und hilfreich bei diesem Thema.
LG solstart
Der geistige Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null und dass nennen sie dann Standpunkt - Albert Einstein
Hey!
Frage: Sind die Kannzeichen "H-B-G" zeitlich begrenz
Nein sie sind NICHT zeitlich begrenzt.
Hast du und deine Ex jeder eine Steuernummer?
Keine Ahnung! Ich hab natürlich eine Steuer-Nr. 😉 ..bei ihr weiß ich das nicht, weil sie eh seit Jahren kein eigenes Einkommen erzielt, wird sie ansich auch nie etwas auf der Lst-Karte haben, bzw wird diese nie gebraucht haben...aber weiß wirklich nicht ob sie ne Lohnsteuerkarte hat und ne Steur-Nr. (wobei ich mal einfach davon ausgeh das sie eine Steuer-Nr hat,wenn auch bisher überflüssig)
folgenden Tip:Lass dir zunächst die Hälfte eintragen beim FA.
die Hälfte steht mir so oder so zu, da brauch ich nicht unternehmen groß, ausser es eben bei der Einkommenssteuer angeben und per Unterlagen nachweisen das die Behinderung besteht, was ja kein Prob ist.
Und durch den Grad und die Merkzeichen ist das ein Pauschbetrag von 3700 € für sie insgesamt, aber d.h. hiervon nur 50 % u die anderen würden eh für nichts verfallen ...
Es gibt "kundenfreundliche" FA´s,
Echt die gibt es?? 😉
Bei unserem FA hat man das Gefühl das man sich schon entschuldigen muß dafür das man überhaupt ne Frage hat u es wagt die Herrschaften aufzusuchen....
Lese mich derzeit durch die Begrifflichkeiten durch u die Gesetzeslage (dann hab ich bald die Steuergesetze auch auf dem Schirm 😉 ) ... und ich bin mir noch nicht sicher, aber e könnte sein da ich Lst-Klasse 2 hab, die beiden vollen Zählkinder auf der Lst-Karte, weil der Unterhaltspflichtige nicht zu 75% seinen Unterhaltspflichten nachkommt, das ich schon doch automatisch die 100 % Pauschbetrag auf mich ohne ihre Zustimmung auf mich übertragen lassen kann..
Aber da bin ich noch nicht durch, mit dem Durchlesen u Durcharbeiten ..
Mal schauen..
Denn bräcuhte ich ihre Zustimmung (Unterschrift) ist jetzt schon klar, das der Stress vorprogrammiert ist...
Gruß
Jens
Hallo Jens,
also ich würd doch nochmal nachfragen beim Finanzamt. Es ist doch eigentlich logisch, daß das Elternteil die 80% eingetragen bekommt, der das Kind auch bei sich hat.
Ich hab da mal was für Dich kopiert, da steht sogar, daß Geschwister den Steuerfreibetrag übernehmen können.
Nimmt der behinderte Mensch die Pauschbeträge nicht selbst in Anspruch, können sie auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Das gilt auch für Pflegeeltern oder Geschwister, die den behinderten Menschen in ihrem Haushalt aufnehmen, wenn kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.
Zusätzlich zu diesem Pauschbetrag kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden volljährigen Kindes bei auswärtiger Unterbringung ein Freibetrag in Höhe von 924,- € geltend gemacht werden.
Der Freibetrag vermindert sich um die Einkünfte des Kindes, soweit diese 1.848 € im Jahr übersteigen.
Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule wird neben diesem Pauschbetrag nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass für das behinderte Kind keine geeignete öffentliche Schule oder schulgeldfreie Privatschule vorhanden ist.
Vielleicht hilft das etwas weiter.
Oder auch mal beim Versorgungsamt anrufen.
LG
Melly
Hey!
Mal ein Text denn ich gefundn hab..der mich etwas zum schmunzeln anregt...
Sie sind gemeinsam verantwortlich - auch für den Pauschbetrag
Ein behindertes Kind braucht ganz besonders viel Liebe. Und zwar von beiden Elternteilen. Sind diese nicht verheiratet oder leben dauernd getrennt, können daher auch beide für sich jeweils die Hälfte des Behindertenpauschbetrages beanspruchen. Ungeachtet der Frage, bei wem das Kind tatsächlich wohnt. Wenn beide jedoch mehr gemeinsam haben als das Kind, kann auch einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragt werden. Es lohnt sich zum Beispiel, wenn der Behindertenpauschbetrag in diesen Fällen allein von demjenigen Elternteil beansprucht wird, der mehr verdient. Denn die höhere Steuersparnis kommt dann beiden zugute.
Nett...würde dann in meinem Fall bedeuten (wenn die KM denn überhaupt Einkünfte hätte und steuerlich was geltend machen könnte) :
Ich habe die Mehrausgaben durch die Behinderung, kann diese nur zu 50 % absetzen ..sie hat dadurch keine Mehrausgaben, aber kann dafür auch 50% Pauschbatrag für die Behinderung angeben und würde für nichts profitieren .. auch klasse ..außer sie würde der Übertragung auf mich zustimmen *grins ..ob sie das tun würde??
Gruß
Jens
Hey!
so mein eigenesNachforschen ergibt nun, folgendes :
Auf gemeinsamen Antrag kann diese 50% / 50% Aufteilung des Pauschbetrages für das schwerbehinderte Kind anders geregelt werden ...
Sollte allerdings, wie eben in meinem Fall, der volle Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen zustehen, weil wie eben in meinem Fall der andere unterhaltspflichtige Elternteil nicht zu 75 % seiner Unterhaltspflicht nachkommt, so steht einem der gesamte Pauschbetrag für das behinderte Kind zu.. also die vollen 100 % .. und das ohne weiteren Antrag ...
Somit gibts noch einfach sicherheitshalber ein kleines Anschreiben zur Steuererklärung mit dabei, u die dementsprechenden Felder in der Erklärung werden angekreuzt und gut ist ...
Gruß
Jens
Hallo Jens,
ich weiß nicht, ob man das in Zusammenhang bringen kann, aber es ist doch möglich, dass man als betreuuender Elternteil den gesamten Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen kann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht zu mind. 75 % nachkommt.
Vielleicht ist das bei diesem Pauschbetrag ähnlich?
Gruß, Romy
hups, bin bissle dösbaddelig heute, genau das haste ja grad geschrieben *rotwerd*
Okay, nix für ungut.
Romy
Hey!
Dennoch danke für den Hinweis!
Wobei das nicht überall so eindeutig draus hervorgeht..beim Kinderfreibetrag ist es klar..aber bei dem genannten Pasubetrag steht nur überweigend das "auf gemeinsamen Antrag.."
Aber nach einigem Forschen, scheint sich herausgesteltl zu haben das auch diese 75% da sich ebenfalls drauf auswirken ..und eben drum der Pauschbetrag so enem voll zu steht...
(eigentlich kann ich damit nun schon aufhören meine Einkommenssteuererklärung weiter zu machen, weil das allein dürfte eigentlich schon asreichen um alles erstattet zu bekommen an Steuern 😉 )
Gruß
Jens