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Forschungs-Ausschreibung zum 1626a ohne Ausschreibung?

 
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bin mal wieder verwirrt:

Heute ist auf abgeordenetenwatch zu lesen, Zypresses ominöse wissenschaftliche Untersuchung zum §1626a sei vom Bundesamt der Justiz ausgeschrieben mit Frist  25. Novermber:

http://www.abgeordnetenwatch.de/willi_brase-650-5784--f145682.html#frage145682

Auf deren Website steht aber keine Ausschreibung:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_092/nn_258798/DE/Aktuelles/Ausschreibungen/Ausschreibungen__node.html

Wohl aber ein allgemeiner Text über "Justizforschung", der genau danach aussieht:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_092/nn_258430/DE/Themen/Forschung/Justizforschung/Justizforschung__node.html

  • Wie kommen die Forschungs-Institute an den Ausschreibungstext?
  • Wie komme ich an den Auschreibungstext?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2008 15:48
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo papasorglos,

habe dem Bundesamt für Justiz eine schrifltiche Anfrage geschickt. Diese wird in aller Kürze beantwortet werden. Ich stelle sie dann hier ein.

Grüße

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2008 16:06
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke Krishna

Ich glaube, ich hab's nach intensivem Googlen gefunden,
aber liegt nun wirklich nicht gerade im Schaufenster:

Seite 3 und 4 von:

http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/starthilfe/Anlagen/Zusammen1909.pdf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2008 10:06
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo pappasorglos,

So, habe eine Antwort.. Ist genau der von Dir eingebrachte Text. Habe ihn nur als pdf - nicht als Link bekommen. Steht im Bundesanzeiger vom 19.09., Amtlicher Teil, Nr. 143, S. 3415.

Werde mir das jetzt mal aufmerksam durchlesen. Bin ja mal gespannt, ob die Fragestellungen ähnlich professionell sind wie in der früheren Umfrage.

Gruß

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 10:01
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich schreibe da mal so ein paar Anmerkungen in den Text:

Vergabe
eines Forschungsvorhabens zum Thema
„Gemeinsames Sorgerecht
nicht miteinander verheirateter Eltern“

Durch die Untersuchung soll die Situation von nicht miteinander
verheirateten Eltern erforscht werden, die sich für oder gegen die
Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärungen entscheiden (§1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (HIER IST VON EINEM ZUSAMMENLEBEN DER ELTERN NOCH NICHT DIE REDE. DAZU GLEICH MEHR...)
Insbesondere sollen durch die Untersuchung die diesbezügliche
gesetzliche Regelung und die Prämissen, die der Gesetzgeber der
Kindschaftsrechtsreform 1998 zu Grunde gelegt hat, im Hinblick
auf die Rechtswirklichkeit (u.a. soziale, gesellschaftliche und
rechtspolitische Wirkungen) evaluiert werden.

Die bisher vorliegenden Untersuchungen zur Abgabe bzw. Nichtabgabe von Sorgeerklärungen sind inhaltlich und von der Zielgruppe der Erhebungen her betrachtet begrenzt und bundesweit
nicht repräsentativ (WELCH EINE SELBSTERKENNTNIS!). Es fehlt eine gesicherte Grundlage für die
Einschätzung, wie häufig zusammenlebende Eltern in der Regel
Sorgeerklärungen abgeben und ob und gegebenenfalls welche
Auswirkungen auf das Wohl des Kindes beispielsweise die Verweigerung der Abgabe von Sorgeerklärungen durch die Mutter
haben kann. Diese Erkenntnislücken sollen durch die Untersuchung geschlossen werden.
(WARUM GEHT ES HIER NUR UM "ZUSAMMENLEBENDE" ELTERN? DER ERSTE FEHLER! DAZU UNTEN MEHR...)

Die Untersuchung soll insbesondere folgende Fragen und Problemfelder behandeln:

– Wie viele nicht miteinander verheiratete Eltern leben längerfristig, d.h. für einen für das Kindeswohl erheblichen Zeitraum,
als Familie zusammen? (AHA!? HABE ICH ALSO NIE MIT MEINEM KIND ZUSAMMENGELEBT, DANN BIN ICH ABSOLUT IRRELEVANT FÜR DAS KINDESWOHL?) Wie hoch ist der Anteil der nichtehelichen Kinder, deren Eltern auch nach der Geburt nicht heiraten und die bei einem (alleinerziehenden) Elternteil aufwachsen? (ALS WÄRE EIN KIND DER GRUND FÜR EINE HEIRAT SCHLECHTHIN?...)Lassen sich gegenüber früheren Erhebungen und Untersuchungen zu dieser Frage Veränderungen feststellen und hat
sich das Familienbild in Deutschland diesbezüglich gewandelt? (SO WEIT ICH WEIß, GIBT ES DA DOCH GAR KEINE FRÜHEREN ERHEBUNGEN, ODER?)
– Aus welchen Gründen haben die Eltern keine Ehe geschlossen? (GEHT ES HIER UM EHE-FORSCHUNG ODER KINDESWOHL?)
– Wie hoch ist der Anteil der nicht miteinander verheirateten
Eltern, die zusammenleben und die gemeinsame Sorge durch
Sorgeerklärungen oder nachfolgende Heirat begründen? Lässt
sich dieser Anteil als Regelfall, als Ausnahme oder als häufig
vorkommend beschreiben? (NOCHMAL: WARUM SOLL ENTSCHEIDEND SEIN, WAS "ZUSAMMENLEBENDE ELTERN" MACHEN? SIEHE ETWA WEITER UNTEN.)
– Wie hoch ist der Anteil der nicht miteinander verheirateten
Eltern, die trotz Zusammenlebens nicht die gemeinsame Sorge
begründen? (DIE FRAGE WÄRE DURCH DIE VORHERGEHENDE EH BEANTWORTET...) Fühlt sich in diesen Fällen nur ein Elternteil für
die Kindessorge verantwortlich oder wird in der Praxis trotz
der fehlenden rechtlichen Absicherung häufig die Sorge tatsächlich gemeinsam wahrgenommen?
– Welche Gründe sprechen/sprachen in diesen Fällen gegen die
Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen? Mit dieser Frage soll
insbesondere untersucht werden, ob eine Mutter, die mit Vater und Kind zusammenlebt, die Begründung der gemeinsamen Sorge nur ausnahmsweise und nur dann verweigert, wenn
sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung
des Kindeswohls getragen werden (BVerfGE 107, 150, 177).
(DAS IST DIE EINZIG INTERESSANTE FRAGE! RICHTIGERWEISE MÜSSTE ABER DIE VORAUSSETZUNG: ... "DIE MIT VATER UND KIND ZUSAMMENLEBT" GESTRICHEN WERDEN UND ES NUR HEIßEN ... ... VERWEIGERT(E) ... ... HAT(TE) ... ... WERDEN(/WURDEN)...

ALLEIN DIE FORMULIERUNG IM SATZ DAVOR: "SPRECHEN/SPRACHEN" REICHT DA NICHT.
NUR DADURCH IST DEUTLICH KLARGESTELLT, DASS ES ALLE FÄLLE - AUCH DIE VERGANGENHEIT - BETRIFFT.

UND NUN EIN PAAR AUSFÜHRUNGEN ZUM ZUSAMMENLEBEN:

ZITAT AUS DER URTEILSBEGRÜNDUNG 2003:

Träfen die Annahmen des Gesetzgebers allerdings nicht zu, sollte sich insbesondere herausstellen, dass es auch bei einem Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl aus Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sorgetragung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt, die nicht vom Kindeswohl getragen werden, würde sich § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erweisen.

Interessant ist die Formulierung „…dass es AUCH bei einem Zusammenleben…nicht zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt“, denn das BVerfG stellt damit klar, dass die GESAMTZAHL maßgeblich ist und insbesondere eine niedrige Quote bei zusammenlebenden Eltern nicht hinnehmbar und Indiz genug wäre. Das Wort "auch" macht sonst keinen Sinn. Diese Formulierung enthält der LEITSATZ allerdings so nicht:

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie ZUSAMMENLEBEN, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

(Auch lustig: Dann klagt also der mit der Mutter zusammenlebende Vater auf das Sorgerecht... Das endet dann in einem totalen Zerwürfnis, sodass nach deutscher familiengerichtlicher Konstante allein deswegen nur ein Elternteil das ASR bekäme. Welcher wohl?)

Aber zurück:
Es ist schon erstaunlich, dass das BVerfG im Leitsatz die Voraussetzung „Zusammenleben“ fordert, statt zu verlangen, dass allein eine „tatsächliche Sorge“ ausreicht, wo doch selbst das Gesetz (1626a) die Abgabe der Sorgeerklärung nicht an diese Voraussetzungen knüpft? Väter, die nicht mit der Mutter ZUSAMMENLEBEN, sollen also kein Sorgerecht (wie auch immer) bekommen, obwohl sie für das Kind trotzdem (immer) da waren/sind?

DA SCHLEICHT SICH ALSO SCHON VON VORNHEREIN EINE FALSCHE FRAGESTELLUNG EIN.

UND DANN KANN MAN SICH STREITEN, WELCHE FORMULIERUNG DES BVERFG NUN MAßGEBLICH IST: "GRÖßERE ZAHL" ODER "REGELMÄßIG"? ICH DENKE, DASS HIER DIE URTEILSBEGRÜNDUNG HERANGEZOGEN WERDEN MUSS UND DANACH IST EINE VERWEIGERUNG DES GSR "GERADE BEI ZUSAMMENLEBEN" NICHT HINNEHNBAR. IM ANDEREN FALL ABER EBEN AUCH NICHT, WENN ES NICHT TATSÄCHLICH UMS KINDESWOHL GEHT.
DA SEIT JAHREN DIE QUOTE INSG. NUR BEI ETWAS MEHR ALS 40 % LIEGT, IST DIE FRAGE DES BVERFG AUS MEINER SICHT EH BEANTWORTET, DENN SCHON REIN LOGISCH IST EINE ZAHL VON CA. 90000 SORGEERKLÄRUNGEN JÄHRLICH NICHT "GRÖßER" ALS DIE DER GEGENÜBERSTEHENDEN GEBURTEN VON 210000.
SIE IST ABSOLUT GESEHEN ZWAR "GROß", NEHMEN WIR DANN ABER NOCH DEN KÜRZER GEFASSTEN LEITSATZ HERAN, DER VON "REGELMÄßIGKEIT" SPRICHT, DANN WIRD DER WILLE DES BVERFG DEUTLICH, DENN REGEL BEDEUTET PRAKTISCH, DASS ES NUR WENIGE AUSNAHMEN GIBT. SELBST WENN ALSO JÄHRLICH NOCH EINIGE TAUSEND DIE EHE SCHLIEßEN (WAS ICH BEZWEIFELE...), DANN BLIEBEN IMMER NOCH 50, 40 % ÜBRIG, IN DENEN ES NICHT ZUM GSR KAM. UND WER WILL UNS JETZT ERZÄHLEN, DASS ES EINE SO HOHE ZAHL AN VÄTERN GIBT, DIE QUASI - AUCH WENN DIE KINDER IN DER REGEL BEI DER MUTTER LEBEN - KINDESWOHLGEFÄHRDEND SIND, EVTL. ALLEIN DADURCH, DASS SIE MAL MIT DER MUTTER ÜBER DAS KIND REDEN WOLLEN?...

SO VIEL DAZU...)

Mit Blick auf den Forschungsstand, der der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt (BVerfGE 107, 150,
155 ff.), besteht unter anderem auch Interesse an der Klärung
folgender Fragestellungen, die die Lebenssituation der nicht verheirateten Eltern zu ihren Kindern allgemein betreffen:

– Hat sich die Partnerschaft während der Schwangerschaft oder
(kurz) nach der Geburt verändert, kam es insbesondere zu einer
Trennung? (UND WIEDER: SOLL DAS EINE STUDIE ZUR VERÄNDERUNG VON PARTNERSCHAFTEN DURCH SCHWANGERSCHAFTEN WERDEN?)

– Wie hoch ist der Anteil der nicht verheirateten Väter/Mütter,
die kein Interesse an einer persönlichen Beziehung zu ihrem
Kind haben? (WAS WERDEN WOHL MÜTTER SAGEN (DIE ZU 85 % DIE KINDER HABEN), DIE DEN VATER DURCH IMMER NEUE AKTIONEN LETZTENDLICH VERGRAULT HABEN?: "DER VATER HATTE KEIN INTERESSE. ICH WOLLTE IMMER, DASS ER KONTAKT ZUM KIND HAT. UND JETZT ZAHLT ER NOCH NICHT EINMAL MEHR UNTERHALT..." DIE ABSOLUTEN ZAHLEN WERDEN NATÜRLICH VOLL ZU LASTEN DER VÄTER GEHEN.)
Die Beschreibung dieser Forschungsschwerpunkte ist beispiel
haft und nicht abschließend. Die Entwicklung von weiteren
inhaltlichen Ansätzen zur Untersuchung dieses Gebietes ist durch
aus erwünscht, sie sollte sich jedoch zeitlich und vom Volumen
im Rahmen der skizzierten Eckpunkte halten.

(BLEIBT ZU HOFFEN, DASS DER AUFTRAGNEHMER DIE ZIELRICHTUNG ERKENNT UND DIE FRAGESTELLUNG VON VORNHEREIN BEARBEITET, DAMIT ES AM ENDE NICHT WIEDER HEIßT, "EIGENTLICH KÖNNEN WIR NICHTS DAMIT ANFANGEN, WISSEN WIR DAS NICHT ZU DEUTEN"...)

...

...

Für weitere Auskünfte zum Forschungsgegenstand und zu den Ergebnissen einer
ersten Befragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern (DIE LACHNUMMER SCHLECHTHIN, IN DER JA SCHON DIE ANGABE SEITENS EINER MUTTER, ES GÄBE IMMER WIEDER DIFFERENZEN IN SORGEFRAGEN  UND MAN KÖNNE NICHT MITEINANDER REDEN, ALS AM KINDESWOHL ORIENTIERT ANSAH... VIELLEICHT SOLLTE MAN AUCH FRAGEN, OB DERLEI AUSEINANDERSEZUNGEN BEI GSR NICHT VON VORNHEREIN VIEL SELTENER WÄREN, WEIL EBEN NIEMAND AUF DEM HOHEN ROSS SITZT?) besteht
die Möglichkeit der telefonischen Rückfrage im Fachreferat
I A 2 des BMJ unter 0 30/20 25-91 12 und zur Ausschreibung
und Vergabe im Fachreferat III 2 des BfJ unter 02 28/9 94 1053 20.

EHRLICH GESAGT, ICH ERWARTE REIN GAR NICHTS DAVON, WENN DIE FRAGE NICHT UNABHÄNGIG DAVON GEKLÄRT WIRD, OB DIE ELTERN ZUSAMMENLEBEN ODER GELEBT HABEN. DIE QUOTE WIRD ALLENFALLS BEI DIESEN HOCH SEIN. ES WÜRDEN ABER WIEDER BELASTBARE DATEN ZU DER FRAGE FEHLEN, WIE ES BEI ALLEN ANDEREN AUSSIEHT. UND FÜR DAS WOHL DES KINDES IST NICHT ALLEIN ENTSCHEIDEND, OB DIE ELTERN ZUSAMMENLEBEN, SONDERN DASS SIE GEMEINSAM IM SINNE DES KINDES ENTSCHEIDUNGEN TREFFEN. UND DAZU MUSS SICH BIS HEUTE KEINE EINZIGE NICHT EHELICHE MUTTER GEDANKEN MACHEN, DENN AM ENDE ENTSCHEIDET SIE OHNEHIN ALLEIN. ES GIBT SICHERLICH AUCH VIELE MÜTTER, DIE TROTZ IHRES ASR DEN VATER MIT EINBEZIEHEN, ABER DER REGELFALL SIEHT ANDERS AUS. DA BIN MIR SICHER. UND GENAU DAZU FEHLEN DIE ZAHLEN.

DA DAS ERGEBNIS DIESER AUSSCHREIBUNG VERMUTLICH REIN GAR NICHTS VERÄNDERN WIRD, BLEIBT ZU HOFFEN, DASS DER EGMR DIES ERFÄHRT UND VIELLEICHT GENAU SO WERTET UND DIE BESCHWERDE DANN ZÜGIG BEARBEITET. ANDERENFALLS WÜRDE ER VERMUTLICH FRÜHESTENS 2011 ETWAS DAZU SAGEN - WEITERE DREI JAHRE DER MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN IN DIESEM LANDE.

GRÜßE

KRISHNA

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 12:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Krishna,

das hast du sehr schön rausgearbeitet!

Hast du nicht vielleicht Lust, diese Frage nach dem Zusammenleben nochmal bei Abgeordnetenwatch zu stellen?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 15:59
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

...Bundesvarssungsgericht...

Was haben Sie denn dabei im Sinn gehabt Dr. Freud?  :rofl2: :rofl2:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2008 17:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oh Sch...

Jetzt ist mir das schon wieder passiert :puzz:

Ich habe leider deinen Beitrag aus versehen zerdeppert Pappasorglos!    :redhead: :redhead: ;( ;( :knockout: :knockout:

Das ist schon das 2. mal.

Schande über mich! und Sorry, Sorry Sorry.

Zerknirschte Grüsse Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 17:25
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Schande über mich! und Sorry, Sorry Sorry.

Na dann hab' ich ja Glück, dass Firefox einen Back-Button hat... Also nochmal:

Mit dieser Frage soll insbesondere untersucht werden, ob eine Mutter, die mit Vater und Kind zusammenlebt, die Begründung der gemeinsamen Sorge nur ausnahmsweise und nur dann verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden (BVerfGE 107, 150, 177).

(DAS IST DIE EINZIG INTERESSANTE FRAGE! RICHTIGERWEISE MÜSSTE ABER DIE VORAUSSETZUNG: ... "DIE MIT VATER UND KIND ZUSAMMENLEBT" GESTRICHEN WERDEN UND ES NUR HEIßEN ... ... VERWEIGERT(E) ... ... HAT(TE) ... ... WERDEN(/WURDEN)...

Naja, es ist zunächst mal deshalb die interessante Frage, weil das Bundesverfassungsgericht eine negative Antwort auf diese Frage als hinreichende Bedingung für die Verfassungswidrigkeit des §1626a definiert hat. Durch die UND-Verknüpfung in dieser Frage ( "nur ausnahmsweise und nur dann" ) reicht die Widerlegung der ersten Teilbedingung. Und deshalb werden Nebelkerzen geworfen und es wird schlicht verhindert, dass diese Frage beantwortet wird.

Dabei wäre das ja wirklich einfach. Von der Leyen hat's vorgemacht. Wenn man eine statistische Analyse haben will, dann beauftragt man das statistische Bundesamt. Das hat die ersten Elterngeldstatistiken geliefert, kaum das die ersten Anträge eingegangen sind. Und diese Statistiken sind interssant. Da steht z.B. drin, dass von 198.000 Elterngeld-Anträgen unverheiraterer Eltern für 2007 geborene Kinder bei 21.000 die 14-Monats Option gewährt wurde. Die wird gewährt, wenn der/die Antragsstellerin das alleinige Sorgerecht hat, nicht mit dem anderen Elternteil zusammenlebt und zu den 50% gehört, die vorher berufstätig waren. Also gibt es pro Geburtsjahrgang ca 42.000 alleinsorgeberechtige Alleinerziehende. Zwar keine wirklich neue Erkenntnis:

Abschätzungen zur Statistik nichtehelicher Kinder

aber ein weiterer Hinweis, dass eigentliche alle Zahlen auf dem Tisch liegen. Freilich hatte das Statistische Bundesamt nicht den Auftrag, im Rahmen der Elterngeldstatistik gleich die Sorgestatistik mit auszuwerten, obwohl die Daten das hergeben würden, in einigen Bundesländern wird der Sorgestatus auf den Elterngeldanträgen direkt abgefragt, direkt neben den Adressen der beiden Elternteile.

Und eine noch präzisere Antwort auf die vom Verfassungsgericht gestellte Frage bekäme man, wenn man eine 0,5%-Stichprobe dieser 198.000 Eltergeld-Anträge von 2007, also ca 1000 Datensätze, mit den Einwohnermeldeämtern und den Sorgeregistern der Jugendämter abgleichen würde. Für die statistischen Ämter ein Kinderspiel. Wenn sie den Auftrag haben.

(Edit: Freud-Fehler doch noch korrigiert)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2008 17:33
(@zauberlehrling)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Das ganze hat einen Haken! Und der heißt

ZUM WOHLE DES KINDES!

Wenn es nicht zum Wohle des Kindes ist, wird es auch kein gemeinsames Sorgerecht geben. Selbst wenn es im Gesetzt steht, daß ein Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommt, wird dieser Punkt immer berücksichtigt.
Wenn es kein harmonische Miteinander der Eltern gibt, wird das gemeinsame Sorgerecht auch nichts daran ändern, sondern die Dikussionen weiter verschärfen.
Und weitere Diskussionen und Auseinandersetzungen sind nicht zum Wohle des Kindes also wird es kein gemeinsames Sorgerecht geben.

So sehe ich das. Möchte die Sache nicht schwarzmalen, bin einfach etwas familiengerichtgeprägt!

Gruß

Zauberlehrling

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 18:35




(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo,

das Problem sind die max. 2000 Zeichen bei abgeordnetenwatch!

Wenn ich nur frage: "SInd Sie der Auffassung, dass nur Väter, die mit der Mutter zusammenleben, ein Anrecht auf ein gemeinsames Sorgerecht haben sollten?", dann versteht doch niemand, um welche Verarschung es eigentlich geht.

Aber ich setze mich mal daran und versuche es.

@ pappasorglos

Du hast mich mit "Bundesvarssungsgericht" zitiert? Habe ich das so geschrieben? Konnte das jetzt nicht wiederfinden.
Oder hängt das mit Deinem gelöschten Beitrag zusammen. Schade drum.

@ Zauberlehrling

Du hast bestimmt recht. Am Ende werden alle außen vor sein, die nicht mit der Mutter zusammenleben. Und die, die es tun, werden es sein, wenn sie ihren gerichtlichen Anspruch verfolgen. Und wenn es noch so gut fürs Kind wäre.

Gruß

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 21:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Krishna,

das Bundesverar***ungsgericht hatte ursprünglich Pappasorglos in seinem Beitrag.

das wollte ich eigentlich nur zitieren und habe dabei aus versehen den Beitrag geändert statt zu zitieren.
Das Werkzeug dazu habe in meinen Moderatorenkoffer, nur war ich mal wieder damit nicht vorsichtig genug.

Da wo ich mich also ausgebreitet habe, stand vorher der vollständige Beitrag von Pappasorglos.
Er konnte den zum Glück danach wieder herstellen, hat aber die freudsche Fehlleistung weggelassen.

Also die Frage kann ich mir durchaus in Kurzform vorstellen.

Sehr geehrte Frau ....

In ihrer Ausschreibung zum ...

beschränken sie die Frage nach der gemeinsamen Sorgerechtserklärung auf zusammenlebende Paaare.
Diese Einschränkung hat das BVerfG, in seinem Urteil vom xxxx ausdrücklich nicht getroffen.
Das BVerfG fordert den Gesetzgeber ausdrücklich auf, die Gründe für den Verzicht auf die gemeinsame Sorgeerklärung bei allen unehelichen Paaren zu erforschen. Die Bedingung des Zusammenlebens wird nicht erwähnt.
Damit liegt die Fragestellung des Auftrages, wie schon bei der vorherigen Studie, erneut in einem wichtigen Punkt neben der eigentlichen Aufgabenstellung des BVerfG.
Können Sie uns erklären, wie es zu diesem erneuten Fehler kommen konnte?
Wird dieser Fehler nun behoben, damit der Auftrag des BVerfG nach mehr als 5 Jahren nun endlich korrekt umgesetzt werden kann?

Oder so ähnlich?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2008 21:57
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

http://www.dji.de/cgi-bin/Mitarbeiter/stellenausch.php?rowid=513

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2009 12:04
(@zauberlehrling)
Nicht wegzudenken Registriert

Wir begrüßen es, wenn sich insbesondere Frauen bewerben.

Schön! Am besten AE Mütter! Die können dann gleich aus eigenen Erfahrungen die Studie schreiben, wie toll es ist und was man für Vorteile hat und was für Nachteile bei GS!

:thumbdown: :thumbdown: :thumbdown:

Zauberlehrling

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2009 13:00
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

http://www.dji.de/cgi-bin/Mitarbeiter/stellenausch.php?rowid=513

Alle Jahre Wieder, Scharrenbergers "Hochdruck" geht in die nächste Generation, und sie "begrüssen es, wenn sich insbesondere Frauen bewerben"

http://cgi.dji.de/cgi-bin/Mitarbeiter/stellenausch.php?rowid=565

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2010 11:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In der Tat!

Da scheint wieder jemand mit brutalst möglichem Hochdruck Aufklärung zu betreiben.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2010 12:14
(@krishna)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

googelt mal nach Frau Dr. Barbara Thiessen vom DJI. Gleich erster Treffer.

http://www.dji.de/cgi-bin/Mitarbeiter/homepage/mitarbeiterseite.php?mitarbeiter=1206

Mitglied Frauenhaus Tübingen. Kämpft für sozial benachteiligte Frauen...

Wer kämpft eigentlich für sozial benachteiligte Männer, die von den angeblich geschlagenen Frauen stigmatisiert wie Dukaten-Esel sch... sollen?

Gruß

Krishna

Gruß

Krishna

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2010 12:33