Hier noch mal ein schöner Hinweis, wer bei uns in D das sagen hat und welche Interessen bei den Reformen der Anwaltsministerin Zypries im Vordergrund standen:
Obwohl das neue Recht zum Versorgungsausgleich die Verfahren - so der Gesetzgeber - vereinfacht, wurde der Gegenstandswert von zuvor 1.000 € bzw. 2.000 € geändert. ...
Nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, dem mehrheitlich Rechtsanwälte angehören, wurde die Formulierung in der Gesetzesvorlage „für jedes auszugleichende Anrecht“ geändert in „für jedes Anrecht“. Außerdem wurde der im Gesetzentwurf für den Verfahrenswert vorgesehene Höchstbetrag von 5.000 Euro gestrichen. Deshalb ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BT-Drucks. 16/11903, S. 61).
http://blog.beck.de/2010/09/29/klartext-aus-stuttgart#comments
Immerhin hält hier mal ein OLG dagegen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.