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Kann mir das jemand übersetzen?

 
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Heute auf abgeordnetenwatch (Katherina Reiche), ewig langer Text, scheint Standardtext zu sein, jedenfalls nicht die Antwort auf die Frage, aber er enthält den Abschnitt:

"Der Grundsatz der Vereinfachung des Unterhaltsrechts ist bei der vorgesehenen Vereinfachung der Anrechung des Kindergeldes besonders deutlich zu erkennen. Die neue Regelung der Kindergeldverrechnung weist das Kindergeld unterhaltsrechtlich dem Kind zu. Das Kindergeld wird also von vornherein bedarfsmindernd berücksichtigt. In der Folge erhöht sich dann durch das Kindergeld der Betrag, der zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Dies wird den künftig im zweiten Rang Berechtigten zugute kommen. Auf diesem Weg gelingt es uns, die negativen Auswirkungen auf das Realsplitting zum größten Teil zu kompensieren, die sich sonst aus der Neuordnung der Rangverhältnisse ergeben würden.

Die weitere Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht, die auch vom Bundesverfassungsgericht eingefordert worden ist, muss nun in den nächsten Schritten erfolgen. Wir sollten die jetzige Reform nicht überfrachten und zunächst das Wichtigste auf den Weg bringen."

Ich würde das gern verstehen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2007 16:24
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

"Der Grundsatz der Vereinfachung des Unterhaltsrechts ist bei der vorgesehenen Vereinfachung der Anrechung des Kindergeldes besonders deutlich zu erkennen. Die neue Regelung der Kindergeldverrechnung weist das Kindergeld unterhaltsrechtlich dem Kind zu. Das Kindergeld wird also von vornherein bedarfsmindernd berücksichtigt.

alt: Die Eltern decken den Bedarf des Kindes und erhalten als Ausgleich das KG.
neu: Das KG deckt (zT) den Bedarf des Kindes und den Rest bestreiten die Eltern.

In der Folge erhöht sich dann durch das Kindergeld der Betrag, der zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Dies wird den künftig im zweiten Rang Berechtigten zugute kommen.

Daher wird nun nicht der Bedarf vom Netto abgerechnet, sondern der durch KG geminderte Bedarf, wenn es darum geht, das für weitere Unterhaltsverpflichtungen zugrundeliegende Netto des Verpflichteten zu ermitteln.

Auf diesem Weg gelingt es uns, die negativen Auswirkungen auf das Realsplitting zum größten Teil zu kompensieren, die sich sonst aus der Neuordnung der Rangverhältnisse ergeben würden.

Wir wissen noch nicht genau, ob das verfassungskonform ist, aber denken dank dieser Auslegung lassen wir es mal drauf ankommen.

Die weitere Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht, die auch vom Bundesverfassungsgericht eingefordert worden ist, muss nun in den nächsten Schritten erfolgen. Wir sollten die jetzige Reform nicht überfrachten und zunächst das Wichtigste auf den Weg bringen."

Es ist natürlich noch viel kompromißbedingter Murks dabei, aber bis die ersten Klagen das BVerfG erreicht haben und dieses zu einer Einigung gekommen ist, wird es schon noch halten. Dann können wir immernoch gemächlich auf die vom BVerfG evtl beanstandeten Reformpunkte reagieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2007 17:02
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke, ich glaub', jetzt hab' ichs verstanden. Wäre sogar konsistent, wenn, wie Frau Reiche (ab-)schreibt, wirklich "das Kindergeld" dem Kind zugeordnet würde, im Gesetzentwurf, steht das aber nur für die Hälfte, die dem barunterhaltspflichtigen zusteht:

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

Das heisst aber doch, dass dann diese eine Hälfte zur Verteilmasse für den zweiten Rang gehört, während die andere Hälfte dem betreuenden Elternteil zusätzlich gehört. Welchen Sinn macht dann noch ein Erwerbstätigenbonus, wenn im Gegenzug der betreuende Elternteil diesen "Kindergeldbonus" hat?

Jetzt dämmerts mir auch, wie da die "die negativen Auswirkungen auf das Realsplitting zum größten Teil kompensiert" werden:

Es wird der Raub der Finanzamtes über den Realsplitting - Taschenspielertrick durch die Beraubung des Barunterhaltsplfichtigen um seinen Kindergeldanteil kompensiert, damit der betreuende Elternteil keine Einbussen hat. Und Harmonisierung von Steuer- und Unterhaltsrecht macht man dann im nächsten Leben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2007 18:49
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der Text, den Frau Reiche da gleich 2-mal in abgeordnetenwatch.de reingemüllt hat, ist von Ute Granold und vom Juni letzten Jahres, und auf der Homepage der CDU/CSU-Fraktion zu finden:

http://www.cducsu.de/section__1/subsection__6/id__4286/Meldungen.aspx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2007 20:42