Hallo,
ich mache hierzu mal einen eigenen Faden auf, weil es in die beiden anderen aktuellen Fäden zum §1626a nicht so recht reinpasst.
Ich mache mir Gedanken über einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag zum §1626a, der GSR als Regelfall vorsieht.
Ich kenne keinen solchen, ich kenne lediglich einen zur "Antragslösung", nämlich den Bundestagsantrag von B90/Grüne ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/093/1609361.pdf ). Vielleicht habe ich auch nicht gut genug gesucht, aber ich hab' ziemlich gut gesucht.
Klar gibt es die These, man müsse nur das französische Recht übernehmen, aber muss man's dann nicht komplett übernehmen? Also BGB weg und Code Civil her? Hat Napoleon schon nicht geschafft.
Es gibt die These, man müsse gleichzeitig §1595 BGB reformieren ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1595.html ), weil der sonst zum Schlupfloch für aufgestachelte Mamis wird. Ist das so? Oder ist nicht vielmehr durch das Gesetzt von 2008 ( §1598a BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/1598a.html ) in Verbindung mit §1600d BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1600d.html ) dieses Schlupfloch längst geschlossen?
Was ist mit dem Namensrecht? Wird §1626a gestrichen, greift beim Namensrecht §1617 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1600d.html ) und nicht mehr §1617a BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1617a.html ). Das könnte heissen, in einem Grossteil der Fälle, in denen sich bisher die Eltern nicht auf's GSR einigen konnten, muss dann nach §1617 BGB ein Familiengericht über den Nachnamen entscheiden?
Ist es das, was wir wollen? Das (unbestritten vorhandene) Konfliktpotential unverheirateter Eltern, das bisher per §1626a erstickt wird, vor die Gerichte tragen? Muss nicht eine Streichung des §1626a flankiert werden von abhängigen Änderungen, die einen Rahmen schaffen, in denen junge Eltern eine Schonfrist bekommen, in der weder Politik noch Gesellschaft noch Grossfamilie ihren Streit und ihre Empfindlichkeiten in die Familien hineintragen können/dürfen? Also klare "Defaults": keine einigung über den Namen -> vorläufig Name der Mutter, keine Einigung über religöses Bekenntnis -> keine Taufe etc.
Würde mich freuen, hier eine Diskussion starten zu können, denn genau diese Diskussion findet nicht statt oder wenn, dann in lückenhaft informierten Kreisen.
Mannmannmannn, pappasorglos!!!
Jetzt werd ich aber ein bisschen sauer...
Dabei wird es immer auch von Bedeutung sein, wie sich die Berücksichtigung der Entscheidung im System des jeweiligen Rechtsgebietes darstellt.
Hallo!!??!! Görgülü gelesen? Dass quasi NICHTS in diesen Bereich dt. Gesetzgebung eingreifen darf, ist doch wohl bekannt?
Ich hab ja anderer Stelle auch schon um Diskussion gebeten. Ich finde, da gibt es noch viel zu wenige...
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hallo!!??!! Görgülü gelesen? Dass quasi NICHTS in diesen Bereich dt. Gesetzgebung eingreifen darf, ist doch wohl bekannt
Ich versteh' nur Bahnhof. Du sagst, dass auch eine Vorrang-Regelung beim Namensrecht gegen das Grundgesetz oder die europäische Konvention verstossen würde?
Ich hab ja anderer Stelle auch schon um Diskussion gebeten.
Ich bin dankbar für jeden Link.
SORRY,
das ist leicht falsch zu verstehen und war so nicht beabsichtigt. . .
Ab morgen bin ich gerne bereit, an der Diskussion teilzunehmen.
(Ich hab grad noch einen längeren Text verfasst, aber von dem ist nur der soeben Lesbare als Antwort öffentlich. Das war so nicht geplant.)
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
So, nochmal in aller Kürze:
Das BVerfG hat zum Spannungsverhältnis EMRK und GG bereits einiges gesagt. Auch, dass die Anwendung der Konvention vor dem einfachen Recht, also Bundesgesetz, dann nicht ohne Weiteres erfolgen darf, wenn es sich dabei um ein Rechtssystem handelt. Und das dürfte das Nichtehelichenrecht im Familienrecht wohl sein.
Da müsste neben 1626a noch einiges reformiert werden. Aber es wird sich schon am 1626a kaum was ändern, denn dann müsste man ja noch viel mehr im System ändern... Und so viel Flexibilität kennt der deutsche Gesetzgeber sonst ja auch nicht. Es sei denn, du reichst mal eben eine Million an die FDP. Dafür machts dann vielleicht auch die Schnarre.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Da müsste neben 1626a noch einiges reformiert werden. Aber es wird sich schon am 1626a kaum was ändern, denn dann müsste man ja noch viel mehr im System ändern...
Deswegen stelle ich ja hier eine ganz ernsthafte Frage: wenn es Ende des Jahres neben dem Gesetzentwurf, mit dem alle rechnen, einen zweiten geben soll, der ernsthaft den Unsinn beenden will, was müsste da drin stehen?
Weil es nunmal Wechselwirkungen in diesem (Un-)Rechtssystem gibt, muss man zwangsläufig das System betrachten und nicht isoliert den 1626a.
Und das sind ja nicht bloss technisch-juristische Formulierungs-Feinheiten, die man den Experten überlassen kann, nachdem man das Verfahren im Kern beschrieben hat, sondern hier geht es um den Kern:
Will ich nur das eine "Symbolthema" Sorgerecht durch ein neues (Namensrecht) erstetzen und so weiterhin künstliche Kummulationspunkte schaffen, um dann den Menschen für diesen künstlichen Stress eine erweiterte Mediation anzubieten und so immer mehr in die Privatssphäre eindringen, oder will ich ein System, was den Leuten die Zeit gibt, die sie brauchen, und sie in dieser Zeit in Ruhe lassen. So ein System gibt es in Frankreich.
In so wesentlichen Fragen gibt es auch unter den "Wohlmeinenden" keine einheitliche Vorstellung, und ich frage mich, wo am Ende des Jahres ein vernünftiger Entwurf herkommen soll, wenn es darüber keine Diskussion gibt? Und ja, das ist jetzt auch Kritik an Verbänden.