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Sorgeerklärung / Statistik

 
(@arndt314)

Hallo,

ich hab' nach Zahlen gesucht, wie hoch der Anteil der Kinder unverheirateter Eltern ist, für die Sorgeerklärungen abgegeben werden, und hab' auch welche gefunden. Das Statistische Bundesamt hat die Zahlen fuer 2004 zum ersten Mal bei den Jugendaemtern erhoben
( www.destatis.de -> Statistik-Shop -> Schnellsuche "Sorgerecht" -> "Kinder- und Jugendhilfestatistiken - Pfleg-, Vormund-, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis 2004" )

Darin steht, im Jahre 2004 wurden in Deutschland 87400 Sorgeerklärungen abgegeben.

Aus anderen Quellen, auch vom Statistische Bundesamt, entnimmt man fuer 2004 711662 Geburten, davon etwa 27% oder 192000 von unverheirateten Eltern.

Also knapp halb soviele Sorgeerklärungen wie "Fälle"? Für Hessen sind die Zahlen ähnlich: 54427 Geburten,  20% = 10885 von unverheirateten Eltern, 4922 Sorgeerklärungen.

Ich will sicher sein, dass ich die Zahlen richtig lese. Eine mögliche Fehlerquelle wäre, dass die Jugendämter bei der Erhebung durch das Statistische Bundesamt die Gesamtzahl der Sorgeerklärungen gemeldet haben, also die der Mütter plus die der Väter, aus dem Dokument geht das nicht so klar hervor. Sonst kommen mir die Zahlen eher hoch vor. Nimmt man wiederum andere Statistiken, nach denen es in Deutschland viel viel mehr "Alleinerziehende"  (2,45 Mio) gibt als Lebensgemeinschaften mit Kindern (0,75 Mio), würden diese Zahlen vermuten lassen, dass in Lebensgemeinschaften die Abgabe der Sorgeerkärung tatsächlich der Regelfall ist?

Zitat
Geschrieben : 26.07.2006 11:03
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Arndt,
Ich finde eher, die Zahl ist zu niedrig! 50% scheint mir sinnvoll.

Aber wofür brauchst Du die? Willst Du damit zu deiner Freundin, um ihr zu beweisen, dass es normal ist. Also....ich bin mir nicht im klaren, ob das so funktioniert.

Eine Sorgerechtserklärung kann man nicht nur vor Geburt abgeben, sondern auch vor Zeugung. Und daher ist doch der Richtige Weg: erst unterschreiben, dann  :redhead:
Und wenn nicht dann eben nicht. Aber in dem Fall auf aktive Verhütungsmethoden achten! Und mal nachdenken, wen man da im Bett hat.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 11:10
(@bm-rk)
Registriert

Hallo arndt314 ,

tja Statistiken sind immer so eine Sache...!

Wenn du sicher gehen willst, ob deine Annahme stimmt, ruf doch einfach bei einem der Statistischen Landesämter (am Besten dein Zuständiges) an. http://www.destatis.de/allg/d/link/link981.htm

Die Statistischen Landesämter haben nämlich die Daten erhoben und müssten auch am ehesten Wissen, was Sache ist. Evtl. bekommst du dort auch genauere Daten in Form von Auswertungen und Stat. Berichten.

Gruß BM RK

The Future is not set. --
There is no fate but what we make for ourselves.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 11:42
(@arndt314)

Aber wofür brauchst Du die? Willst Du damit zu deiner Freundin, um ihr zu beweisen, dass es normal ist.

Nein, nicht fuer die Freundin, fuer die Politik. Das BVerfG hatte 2003 in seinem Urrteil zum 1626a BGB gesagt:

"Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt."

Damals gab es keine Zahlen dazu. Wenn es sie jetzt gibt, koennten sie eine Bedeutung haben. Aber dazu muss man sie lesen koennen , und der unklare Faktor 2 macht genau den Unterschied zwischen 22% = "regelmaessig nicht der Fall" und 45% = "passt schon"

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 11:43
(@arndt314)

Wenn du sicher gehen willst, ob deine Annahme stimmt, ruf doch einfach bei einem der Statistischen Landesämter (am Besten dein Zuständiges) an. http://www.destatis.de/allg/d/link/link981.htm

Die Statistischen Landesämter haben nämlich die Daten erhoben und müssten auch am ehesten Wissen, was Sache ist. Evtl. bekommst du dort auch genauere Daten in Form von Auswertungen und Stat. Berichten.

Hab' beim Statistischen Bundesamt angerufen unter dem Kontakt, der in dem Dokument angegeben ist, die Sachbearbeiterin weiss es auch nicht, will's aber noch rausfinden.

Die Erhebung hat tatsächlich genau den Zweck, den Auftrag des Verfassungsgerichtes zu erfüllen und wurde im "Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" angeordnet. In  einem entsprechenden Fragebogen (statistisches Landesamt Thüringen) steht zur Erläuterung:

6. Sorgeerklärungen im Berichtsjahr

Diese Erhebung wurde neu angeordnet im „Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ vom 13. 12. 2003 (BGBl 1, S. 2547). Zur Statistik zu melden sind die im Berichtsjahr rechtswirksam gewordenen, nach § 58a Abs. 2 SGB VIII registrierten Sorgeerklärungen, differenziert nach abgegebenen Sorgeerklärungen (§ 1626d BGB) und durch das Familiengericht ersetzten Sorgeerklärungen (Artikel 224 § 2 Abs. 3 EGBGB).

Der genannte § 58a Abs. 2 SGB sagt:

Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Absatz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt.

Man kann es eigentlich nur so interpretieren, als sei die Gesamtzahl der Sorgeerklärungen von Müttern und von Vätern gemeint (aber vielleicht wissen es die Jugendämter auch nicht und jeder schreibt in das Formular was er will).

Das heisst dann aber: Es gab laut Mikrozensus 2004 in Deutschland 237000 Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 3 Jahren, also jedes Jahr etwa 80000 Kinder von 160000 zusammenlebenden Elternteilen , aber nur 87400 abgegebene Sorgeerklärungen, also "regelmässig nicht der Fall".

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 17:25
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

möglicherweise kann man es etwas besser aufschlüsseln, wenn man zugrunde legt, dass eine Sorgerechtserklärung von Müttern kaum notwendig sein dürfte und in der Realität kaum vorkommen dürfte, da die Mutter mit Geburt ihres Kindes automatisch das Sorgerecht hat:

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Damit entfallen alle theoretisch enthaltenen Frauen aus der Sorgerechtserklärung, sofern es sich um ihr Kind handelt. Adoptionserklärungen dürften meiner Meinung nach nicht enthalten sein, da diese Anweisung den §1626a enthält, aber keinen Adoptionsparagraphen. Der angegebene §1626d regelt nur die Form der Erklärung.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 18:28
(@arndt314)

Sorgerechtserklärung von Müttern ... in der Realität kaum vorkommen dürfte, da die Mutter mit Geburt ihres Kindes automatisch das Sorgerecht hat

Wohl war, aber das ist ja genau das Thema hier, wie oft es vorkommt, weil nur mit diesen Sorgerechtserklärungen der Mütter gilt für die Väter das Grundgesetz.

Einen hab' ich noch zu der Frage, wie die Statistik erhoben wird, naemlich §99 6a SGB:

(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.(***)

Danach kann die Gesamtzahl (=abgegeben + ersetzt) nur geradzahlig sein, und in der Ländertabelle
des Statistischen Bundesamtes ist das für 12 der 16 Länder so. Die Wahrscheinlichkeit, dass sowas Zufall
ist, ist 3,8%.

Schaut man bei den Berichten der Landesämter, finde ich nur für Niedersachsen und Brandenburg die Zahlen zu den Sorgeerklärungen:

http://www.nls.niedersachsen.de/Download/StatistischeBerichte/KI3_2004Gesamt.pdf
http://www.lds-bb.de/sixcms/media.php/4055/KV3_j-04_ebook.pdf

Und da steht für Brandenburg 3339 ( =abgegeben, 0 ersetzt) und im Report des Bundesamtes steht 3340. Man muss das nicht verstehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 21:01
(@bm-rk)
Registriert

Hallo Arndt,

wenn man mit Zahlen nicht zurecht kommt..und das ist nix einfaches...muss man anrufen, bei denen die davon Ahnung haben...also: Entweder Bundesamt...oder eins der Landesämter...die helfen gern!

Es gibt genug beispiele dafür wie Zahlen falsch gelesen und interpretiert werden (können), also frag die Profis und rätzel nicht rum.

Gruß BM RK

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AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 22:34
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Wohl war, aber das ist ja genau das Thema hier, wie oft es vorkommt, weil nur mit diesen Sorgerechtserklärungen der Mütter gilt für die Väter das Grundgesetz.

Exakt. Das ändert allerdings nichts an der Argumentation, dass die genannten Zahlen ausschließlich männliche Elternteile erfassen können, da die weiblichen Elternteile per se das Sorgerecht innehaben.

Einen hab' ich noch zu der Frage, wie die Statistik erhoben wird, naemlich §99 6a SGB:

Danach kann die Gesamtzahl (=abgegeben + ersetzt) nur geradzahlig sein, und in der Ländertabelle
des Statistischen Bundesamtes ist das für 12 der 16 Länder so. Die Wahrscheinlichkeit, dass sowas Zufall
ist, ist 3,8%.

Aha, ein Statistiker. Die Argumentation ist aber falsch - denn die Gesamtzahl ergibt sich aus abgegebenen UND ersetzten (also gerichtlich beschlossenen) Sorgerechtserklärungen, wenn man so will, also freiwilligen und erzwungenen in welcher Richtung auch immer. Diese Summe muss mitnichten gradzahlig sein, da die Ausgangszahlen dieser Summe es auch nicht sein müssen.

Schaut man bei den Berichten der Landesämter, finde ich nur für Niedersachsen und Brandenburg die Zahlen zu den Sorgeerklärungen:
...
Und da steht für Brandenburg 3339 ( =abgegeben, 0 ersetzt) und im Report des Bundesamtes steht 3340. Man muss das nicht verstehen.

Womit der Fehler dann geschätzt 0,33% beträgt...

Ich verstehe nicht ganz, worauf das hinausgehen soll. Dass mit Segen des BVerG uneheliche Väter kein Sorgerecht haben, außer die Mutter stimmt zu (und tut dieses eher nicht, weil auch die JAe teilweise davon abraten), und das LG Berlin erst feststellen muss, dass auch ein unehelicher Vater mit seinem Kind verwand ist (na, sowas!), ist ein offenes Geheimnis...

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2006 23:25
(@bm-rk)
Registriert

Hi Arndt!

Hab' beim Statistischen Bundesamt angerufen unter dem Kontakt, der in dem Dokument angegeben ist, die Sachbearbeiterin weiss es auch nicht, will's aber noch rausfinden.

Wenn du sicher gehen willst, ob deine Annahme stimmt, ruf doch einfach bei einem der Statistischen Landesämter (am Besten dein Zuständiges) an. http://www.destatis.de/allg/d/link/link981.htm

Die Statistischen Landesämter haben nämlich die Daten erhoben und müssten auch am ehesten Wissen, was Sache ist. Evtl. bekommst du dort auch genauere Daten in Form von Auswertungen und Stat. Berichten.

Das Problem ist, dass die Leute aus dem Bundesamt "zu weit weg" sind, von den Stellen wo die Daten hergkommen.
Ich wiederhol mich...im Landesamt anrufen!!....das Bundesamt macht das nämlich auch *g*

Gruß BM RK

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AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2006 09:18




(@arndt314)

Ich wiederhol mich...im Landesamt anrufen!!....das Bundesamt macht das nämlich auch *g*

Danke fuer den wiederholten Tip, folgende Auskunft vom Hessischen Landesamt, die Referentin hat sich dazu bei 5 Jugendämtern nach dem Vorgehen erkundigt:

Sie zählen Zettel. Wenn die Eltern gemeinsam erscheinen, sei das nur ein Formular, auf dem beide unterschreiben, das zählt dann nur einfach, wenn sie getrennt erscheinen sinds zwei Formulare und dann zählt's doppelt. Weil ersteres aber die überwiegende Mehrzahl der Fälle sei, entspreche die Zahl der gemeldeten Sorgeerklärungen in etwa die der Kinder, für die gemeinsame Sorge erklärt wurde. Diese Auskunft gilt nur für Hessen.

Angenommen das stimmt, und angenommen, meine anderen Annahmen stimmen auch:

  • 190000 neugeborene Kinder unverheirateter Eltern in 2004
  • 70000 davon bei Alleinerziehenden
  • 80000 davon bei (längerfristig weiterbestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • 40000 also der Rest, bringt seine Eltern zum Standesamt

dann kann man aus der Zahl von 87400 "sorge-erklärten Kindern" die Frage nicht beantworten, ob in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften die gemeinsame Sorge "regelmaessig nicht der Fall" ist. Nur sagen das aber die Jugendamt-Beraterinnen ("auch in Lebensgemeinschaften keinesfall die Regel"), also muss es doch auch moeglich sein, das statistisch zu belegen...

AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2006 15:12
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Arndt,
biste Mathematiker/Statistiker? Wir Physiker haben immer belächelt, wie genau die Mathematiker sind. Bei uns war nämlich auch mal 2 = 7, zumindest grössenordnungsmässig.

Und so setze ich das an.
Du versuchst, alles auseinanderzudividieren mit irgendwelchen Annahmen; das würde ich nicht machen.

Du hast 87000 Scheine. Mit dem Xe-schen Argument werden daraus sinnvollerweise nicht weniger als 80000.

Und Du hast 190.000 Kinder, deren Eltern sich trennen, nicht trennen, heiraten...

Also kann man doch mit Fug und Recht begaupten dass (80/190)*100 = mindestens 42% der nichtehelicher Kinder die gemeinsame Sorge haben.

So. Jetzt kommen wir zu dem Sprachgebrauch: Was heisst regelmässig oder regelmässig nicht.
Da Frage ich mich, was ist regelmässig? Ok, Wikipedia hilft nicht, daher ein anderer Approach:
Wenn ich in 42% der Fälle keinen Unterhalt überweisen würde, würde ich dann regelmässig zahlen oder regelmässig nicht? Und da glaube ich, trifft beides nicht zu. Was meint ihr?

Auf jeden Fall kann man bei über 42% nicht mehr sagen, dass Kinder regelmässig nicht der gemeinsamen Sorge unterliegen. Zumal die Frage ja auch nicht partnerschaftlich entschieden wird, sondern zumeist von der Mutter. Die meisten der 'Alleinerzogenen' Kinder hatten daher wohl eher keine Chance in den Genuss eines Gemeinsamen Sorgerechts zu kommen.

Beiss Dich nicht zu sehr an den Zahlen fest, nimm die Zahlen, die Du hast und argumentiere.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2006 16:22
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin Weissnich,

Wenn ich in 42% der Fälle keinen Unterhalt überweisen würde, würde ich dann regelmässig zahlen oder regelmässig nicht? Und da glaube ich, trifft beides nicht zu. Was meint ihr?

es käme ein weiterer Begriff hinzu: da du mal zahlst, mal nicht, wäre das eine unregelmäßige Zahlung. Vom Begriff her würde ich sagen, etwas im Bereich "nicht verhersehbar" (=folgt keiner Regelmäßigkeit).

Würdest du regelmäßig zahlen, heißt das, gemäß den Regeln, also richtige Höhe, pünktlich, richtiger Empfänger. Bei regelmäßiger Nichtzahlung würdest du garnichts zahlen, und das vorhersehbar (also immer nicht).

Auf jeden Fall kann man bei über 42% nicht mehr sagen, dass Kinder regelmässig nicht der gemeinsamen Sorge unterliegen. Zumal die Frage ja auch nicht partnerschaftlich entschieden wird, sondern zumeist von der Mutter. Die meisten der 'Alleinerzogenen' Kinder hatten daher wohl eher keine Chance in den Genuss eines Gemeinsamen Sorgerechts zu kommen.

Somit wäre die richtige Aussage, dass die Mehrheit (= > 50%) der Kinder nur unter ASR aufwachsen. Oder: die Minderheit der Kinder unterliegt dem GSR. Den Terminus "regelmäßig" kann man nur auf eine Zeitfolge anwenden, also sich wiederholende Vorkommnisse. Eine einmalige Handlung kann also nur in der Form als "Regelmäßig" bezeichnen, dass die Begleitumstände und Erfordernisse erfüllt sind, aber nicht im Sinne von "in der Mehrheit".

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2006 16:45
(@arndt314)

biste Mathematiker/Statistiker? Wir Physiker haben immer belächelt, wie genau die Mathematiker sind. Bei uns war nämlich auch mal 2 = 7, zumindest grössenordnungsmässig.
....
Beiss Dich nicht zu sehr an den Zahlen fest, nimm die Zahlen, die Du hast und argumentiere.

Wenn ich Statistiker wäre hätte ich es ja nicht so schwer mit den Zahlen. Aber "wir Experimentalphysiker" kennen auch das kleine 1x1 der Statistik. Und ich ziehe jetzt einfach den Schluss, dass man aus den vorliegenden Zahlen nichts lernen kann und der Gesetzgeber, wenn er den Auftrag des Verfassungsgerichtes erfuellen will ("Entwicklung beobachten") eine saubere Stichprobe beauftragen muss. Für 1000 repräsentativ ausgewählte nichteheliche Kinder im Alter bis 3 Jahren nachgefragt, wie der Status ist (GSR?, Ehe?, gemeinsamer Haushalt?)  und man weiss es ganz genau.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2006 12:01
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Und ich ziehe jetzt einfach den Schluss, dass man aus den vorliegenden Zahlen nichts lernen kann und der Gesetzgeber, wenn er den Auftrag des Verfassungsgerichtes erfuellen will ("Entwicklung beobachten") eine saubere Stichprobe beauftragen muss. Für 1000 repräsentativ ausgewählte nichteheliche Kinder im Alter bis 3 Jahren nachgefragt, wie der Status ist (GSR?, Ehe?, gemeinsamer Haushalt?)  und man weiss es ganz genau.

Moin,

meiner Meinung nach nicht wirklich, denn 1000 Kinder aus knapp 190.000 sind meiner Meinung nach nicht wirklich repräsentativ. Tatsächlich sollte die Zählwerise der Anträge beleuchtet  und diese der Erfordernis nach Daten angepasst werden, das wäre nebenbei auch der geringste Aufwand.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2006 16:06
(@arndt314)

Hallo,

als follow-up zwei Antwortschreiben zum Thema. Eins vom Justiz-Ministerium (von einem Referenten, nicht von der Zypries), dass ich nur auschnittsweise wiedergebe (wegen der riesigen Textbausteine...):

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom …, in der Sie im Zusammenhang mit der Unterhaltsrechtsreform die Streichung des §1626a BGB vorschlagen. Ich habe Ihre Ausführungen mit Interesse gelesen und möchte hierzu gerne Stellung nehmen.
….
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 das Regelungskonzept des §1626a BGB im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt- Es hat allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zu den gesetzgeberischen Prämissen gehört insbesondere die Annahme, dass eine Mutter, die mit Vater und Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Dem Beobachtungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechend prüft das Bundesministerium der Justiz, ob und gegebenenfalls mit welcher gesetzlichen Neuregelung die Väter nichtehelicher Kinder stärker als bisher an der elterlichen Sorge beteiligt werden können.
...

und das andere vom Statistischen Bundesamt:

Sehr geehrter Herr …
vielen Dank für Ihr Interesse an den Kinder- und Jugendhilfestatistiken.
Wir haben bezüglich lhrer Anfrage zu den Sorgeerklärungen Nachforschungen angestellt. Aus dem Gesetzestext bzw. den Erläuterungen zum Fragebogen läßt sich nicht sicher entnehmen, wie die Gesamtzahl der Sorgeerklärungen zu interpretieren ist.
Der entsprechende Eintrag im Fragebogen wird durch Mitarbeiter des Jugendamtes vorgenommen. Daher haben wir uns bei Jugendämtern erkundigt, wie die Zahl zu verstehen ist. Die Antwort war nicht ganz eindeutig, tendiert aber eher dahin, die Zahl der Fälle mit der Anzahl der Kinder gleichzusetzen. Von einem Jugendamt haben wir zur Auskunft bekommen, dass in 95 % der Fälle die alleinige Erklärung eines Elternteils vorläge.
Es tut uns leid, dass wir Ihre Frage nicht zufriedenstellend beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
....

D.h., das Ministerium "beobachtet und prüft", fragt sich nur wie, hoffentlich nicht mir der Statistik, die dafür erhoben wurde, weil die ist nach Auskunft des statistischen Bundesamtes unbrauchbar.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2006 11:46
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi zusammen!

Wenn ich in 42% der Fälle keinen Unterhalt überweisen würde, würde ich dann regelmässig zahlen oder regelmässig nicht? Und da glaube ich, trifft beides nicht zu. Was meint ihr?

Vorm AG würde man Dir daraus wohl ein "zahlt regelmäßig nicht" machen.

Gruß,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2006 12:24
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hier wie in dem anderen Thread angekündigt das die statistische Analyse, die die Weiterentwicklung des hier andiskutierten Themas ist. Diese Analyse liegt der "zuständigen" Referentin im Bundesministerium der Justiz vor und war Teil der "Materialmappe", die ich an die 31 Mitglieder des Rechtsauschusses des Bundestages verschickt habe.

Abschätzungen zur Statistik nichtehelicher Kinder
Lebensformen, Sorgerklärungen

- Auf Basis der Daten des Statischen Bundesamtes für 2004, verifiziert durch eine numerische Simulation  -

Gute Daten zu den Lebensformen nichtehelicher Kinder liefert der Mikrozensus 2004. Die Datenlage zu den Sorgeerklärungen dagegen ist dürftig, und das obwohl im „Gesetz zur Umsetzung familienpolitischer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes“ eigens eine statistische Erhebung dazu beschlossen wurde. Um sich dennoch ein Bild zu verschaffen, muss man auf verschiedene Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen und darüber hinaus noch eigene Abschätzungen verwenden.
Um die Primärdaten aus den benutzten Quellen deutlich von diesen Abschätzungen zu trennen, fasse ich die Primärdaten in einem eigenen Abschnitt zusammen, ebenso wie die Erläuterungen zu den Abschätzungen.

Doch vorab das Ergebnis dieser Abschätzungen:

Von den jährlich 197.000 nichtehelichen Kindern in Deutschland haben:

  • 70% Eltern, die zusammenleben
  • 35% Eltern, die wirksame Sorgeerklärungen abgeben

Auch wenn man berücksichtigt, dass einige Eltern durch Heirat nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht begründen, bleibt die Tatsache, dass von den weiter bestehenden Lebensgemeinschaften nur etwa die Hälfte die gemeinsame Sorge begründen, wie folgende Übersicht zeigt:

Status im Jahr nach Geburt Anzahl circa  Mit wirksamen Sorgeerklärungen ca
Bei Alleinerziehenden 57000 11000
Bei Lebensgemeinschaften 91000 49000
Eltern mittlerweile verheiratet 49000 10000
Summe 197000 70000

Diese Zahlen stehen im krassen Widerspruch zu den Annahmen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil zum §1626a vom 29. Januar 2003 („Diese Zahlen lassen nicht darauf schließen, dass nichteheliche Kinder inzwischen in der überwiegenden Zahl der Fälle in eine häusliche Gemeinschaft von Mutter und Vater hineingeboren werden.“) – das Gericht hatte jedoch auch 10 Jahre alte Zahlen benutzt.

Nach den nun vorliegenden, aktuellen Zahlen ist §1626a auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig, da auch im Falle des Zusammenlebens der Eltern die Begründung der gemeinsamen Sorge nicht nur ausnahmsweise („aus schwerwiegenden, vom Kindeswohl getragenen Gründen“) unterbleibt, sondern regelmäßig.

Wohl aus dem Grund, der Frau Dr. Sandra Fink im Rahmen ihrer Dissertation zum Thema von den Jugendämtern am häufigsten genannt wurde: „Die Eltern verstehen sich gut, jedoch möchte die Mutter die alleinige Sorge behalten, damit sie im Konfliktfall allein entscheiden kann“

Verwendete Primärdaten des Statischen Bundesamtes

Lebensformen

Die Zahlen zu den Lebensformen (Lebensgemeinschaft/Alleinerziehend) basieren auf dem Mikrozensus und sind folgendem Dokument entnommen:

Leben und arbeiten in Deutschland, Sonderheft 1:
Familien und Lebensformen, Ergebnisse des Mikrozensus 1996-2004

Danach (Anhang C, Seite 42) gab es 2004 in Deutschland:

  • 237.000 nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 3 Jahren (2,467 Mio*31,7%*30,3%)
  • 210.000 Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren (2,502 Mio*8,4%)

Sorgeerklärungen

Die Zahlen zu den Sorgeerklärungen sind folgendem Dokument entnommen:

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis,Vaterschaftsfeststellungen, Sorgerechtsentzug - 2004

Demnach wurden 2004 in Deutschland 87400 Sorgeerklärungen „abgegeben oder ersetzt“. Nachfragen beim Statistischen Bundesamt und beim hessischen Landesamt für Statistik haben ergeben, dass wohl die Zahl der Beurkundungen erfasst wurde anstelle des Erhebungsmerkmals nach §99 6a SGB. Die Zahl enthält also auch unwirksame (wenn nur der Vater eine Erklärung abgegeben hat) und doppelte (wenn die Eltern getrennt auf dem Jugendamt erschienen sind) Sorgeerklärungen, solche für Kinder, deren Eltern noch vor der Geburt geheiratet haben und auch solche für Schwangerschaften, die durch Fehlgeburten beendet wurden.

Geburten- und Ehen

Die Geburten- und Eheschliessungsstatistik ist folgendem Dokument entnommen:

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit - Natürliche Bevölkerungsbewegung – 2004

Danach wurden 2004 in Deutschland 2004

  • 197147 Kinder nichtehelich geboren
  • 61729 (13091, 1383) Ehen mit einem (zwei,drei) gemeinsamen vorehelichen Kind(ern) geschlossen, zusammen 76203 Ehen mit 92060 Kindern

Erläuterungen zu den Abschätzungen

Die folgenden Abschätzungen basieren auf den Zahlen des statistischen Bundesamtes sowie einer numerischen Simulation, die neben den genannten Zahlen auch Scheidungsziffern, Geburtsabstände, Zwillingsraten etc. einbezieht, um  zu möglichst genauen Zahlen zu kommen.

Sorgeerklärungen

Die genannte Zahl von 87400 Sorgeerklärungen (87366 abgegeben, 36 ersetzt) ist wie erläutert nicht rein kindbezogen, sondern enthält doppelte, unwirksame, solche für nie geborene Kinder und solche für schließlich doch ehelich geborene Kinder. Im weiteren wird daher angenommen, dass in 2004 für etwa 70000 nichteheliche Kinder wirksame Sorgeerklärungen abgegeben wurden.

Alleinerziehende

Die hohe Zahl von 2,5 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland hat wenig mit der Lebenswirklichkeit von nichtehelichen Kindern zu tun. Nach dem Mikrozensus ist bei  8,4% (=210.000) der Alleinerziehenden das jüngste Kind unter 3 Jahren. Darunter sind, nach eigenen Berechnungen, 40.000 Geschiedene. Die übrigen 170.000 Alleinerziehenden mit nichtehelichen Kindern unter 3 Jahren entsprechen einem jährlichen Neuzugang von 57.000 oder ca. 30% der nichtehelichen Geburten. Die überwiegende Mehrheit, also jährlich 140.000 oder 70% der nichtehelich geborenen Kinder wird dagegen in Lebensgemeinschaften hineingeboren.

Eheschließungen nach der Geburt

Nach amtlicher Statistik wurden 2004 76203 Ehen mit zusammen 92060 gemeinsamen vorehelichen Kindern geschlossen.  Die numerische Simulation trifft diese Zahlen mit folgenden Annahmen über das Heiratsverhalten unverheirateter Eltern: 35% heiraten noch im Kalenderjahr der Geburt („Finanzamts-Effekt“), in späteren Jahren heiraten jährlich 5% der unverheirateten Eltern.  D.h. von den 140.000 nichtehelichen Kindern, die jährlich in Lebensgemeinschaften hineingeboren werden, bringen 49.000 Ihre Eltern kurzfristig zum Standesamt. Die übrigen 91.000 leben längerfristig in nichtehelichen Gemeinschaften.

Lebensgemeinschaften

Diese 91.000 Kinder jährlich in längerfristig bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften ergeben die 237.000 Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 3 Jahren aus dem Mikrozensus (wenn man die späteren Heiraten und die Mehrkindfamilien berücksichtigt, wie das die numerische Simulation tut) Nicht berücksichtigt ist hier die Dynamik der Lebensgemeinschaften innerhalb dieser 3 Jahre, also Lebensgemeinschaften, die sich trennen und solche, die sich finden, aber beide Effekte heben sich in etwa auf und verändern das Ergebnis nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2006 16:59
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die genannte Zahl von 87400 Sorgeerklärungen (87366 abgegeben, 36 ersetzt) ist wie erläutert nicht rein kindbezogen, sondern enthält doppelte, unwirksame, solche für nie geborene Kinder und solche für schließlich doch ehelich geborene Kinder. Im weiteren wird daher angenommen, dass in 2004 für etwa 70000 nichteheliche Kinder wirksame Sorgeerklärungen abgegeben wurden.

Heute hat das Statistische Bundesamt die Zahlen für 2005 veröffentlicht (www.destatis.de -> Statistik-Shop -> Suchwort "Sorgerecht" -> "Kinder- und Jugendhilfestatistiken - Pfleg-, Vormund-, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis 2005"

Darin steht für 2005: 91485 abgegebene, 18 ersetzte Sorgeerklärungen.

Der Anstieg ist etwas stärker als der der nichtehelichen Geburten, aber das Verhältnis ist im Rahmen der Statistik konstant geblieben:

2004: 87400 / 197129 = 44,3%
2005: 91485 / 200122 = 45,7%

Die Erhebung ist aber weiterhin systematisch falsch, es wurden auch für 2005 ungültige, doppelte und obsolete Sorgeerklärungen mitgezählt.

Bei den ersetzten Sorgeerklärungen sinds dann insgesamt 52 (36 in 2004 und 18 in 2005). Mehr dürften es auch nicht mehr werden, weil sich die Altfallregelung wohl irgendwann erledigt hat. Trotz (oder vielleicht gerade wegen?) dieser lächerlich geringen Zahl gilt die Altfallregelung aber als Vorbild, wie den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes ausgewichen werden kann, um Väter auch weiterhin zu entrechten. Der Trick ist folgender:

Das Bundesverfassungesgericht hatte in seinem Urteil vom 29.1.2003 gefordert:

"... ist vom Gesetzgeber deshalb eine gerichtliche Einzelfallprüfung zu eröffnen, ob das Kindeswohl einer gemeinsamen Sorgetragung entgegensteht."

In der Altfallregelung ist daraus geworden:

"... hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung eines anderen Elternteils nach §1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient."

Diese Beweislastumkehr ist kein Schreibfehler, im Gesetzentwurf hiess es dazu:

"Darüber hinaus war der Maßstab der Kindeswohlprüfung ein Streitpunkt. Die gewählte Lösung („dem Kindeswohl dient“) stellt eine vermittelnde Lösung zwischen den anderen Positionen dar („dem Kindeswohl am besten entspricht“, „dem Kindeswohl nicht entgegen steht“, „dem Kindeswohl nicht widerspricht“, „eine gemeinsame Sorgetragung nicht entgegensteht“ bzw. „es sei denn, dass triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe entgegenstehen“). Sie gewährleistet größtmögliche Flexibilität für den Einzelfall."

Diese Flexibilität haben die Gerichte ja auch genutzt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2007 17:29