Heute im Bundestag Nr. 217 vom 25.06.2010, 11:50 Uhr
1. Bundesrat: Mindeststreitwert soll von 600 auf 1.000 Euro angehoben werden
Recht/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/BOB/MIK) Der Mindeststreitwert in Verfahren vor Zivilgerichten und Arbeitsgerichten soll von 600 Euro auf 1.000 Euro steigen. Dies sieht der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (17/2149) zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes vor. Nach Meinung der Länderkammer übersteigen die Kosten des Rechtsstreits oft die Höhe des Streitwerts. Angesichts der Tatsache, dass die personellen und sachlichen Ressourcen vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel begrenzt seien, gelte es, Entlastung zu schaffen, wo dies möglich und verfassungsrechtlich zulässig sei. Den gleichen Vorstoß hatte der Bundesrat in der vergangenen Legislaturperiode unternommen (16/6970).
Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme mitteilt, ist sie bereit, die Länder durch die Änderungen von Verfahrensregeln bei der notwendigen Konsolidierung ihrer öffentlichen Haushalte zu unterstützen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften aber das berechtigte Interesse der Bürger an einem ”effektiven Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren nicht unangemessen beeinträchtigen“. Seit 2001 sei die Zahl der Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Berufungsgerichte seien durch die Reform des Zivilprozesses schon jetzt spürbar entlastet worden. Deshalb hätten die Länder seit 2002 mehr als 150 Richterstellen bei der Berufungsgerichten abgebaut. Die Notwendigkeit weiterer Einsparungen sei vor diesem Hintergrund und angesichts der Gefahren für ein ”ausgewogenes Rechtsschutzsystem“ sorgfältig zu prüfen.
2. Wegen "dramatisch" gestiegener Kosten Beratungshilferecht ändern
Recht/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/BOB/MIK) Aufgrund der in den letzten Jahren ”dramatisch“ gestiegenen Kosten für die Beratungshilfe hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (17/2164) vorgelegt, mit dem er Änderungen beim Beratungshilfegesetz verlangt. In der Initiative erläutert die Länderkammer, die Justizhaushalte der Bundesländer könnten die Aufwendungen nicht mehr tragen. Eine grundlegende Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts schließt die Länderkammer jedoch aus. Stattdessen will sie die Voraussetzungen der Beratungshilfe gesetzlich präzisieren.
Dem Rechtspfleger würde unter anderem eine genauere Prüfung der Voraussetzungen, überhaupt Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, an die Hand gegeben. Ferner sei eine ”angemessene Erhöhung“ der Eigenbeteiligung des Rechtssuchenden geplant. Im dem Gesetzentwurf ist von 20 Euro bei anwaltlicher Vertretung die Rede. Hinzu kämen 10 Euro für die Erstberatung. Gleichzeitig solle die Gebühr für den Anwalt von 70 auf 60 Euro abgesenkt werden. Der Bundesrat hatte das gleiche Anliegen schon einmal in November 2008 auf den Weg gebracht (16/10997).
Die Bundesregierung hält die vorgeschlagenen Änderungen für ”sachgerecht“, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe klarer gefasst werden sollen und damit sowohl für die Rechtsuchenden als auch für die Amtsgerichte, die über Anträge auf Beraterhilfe entschieden, besser handhabbar seien. Die vorgeschlagenen Änderungen beim anwaltlichen Vergütungsrecht stießen aber auf Bedenken. Die Beratungshilfe sichere bedürftigen Bürgern den Zugang zum Recht. Die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitische Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet werde, sollte daher nicht absenkt werden.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!