Guten Tag,
ich glaube, das folgende Thema dürfte für viele unterhaltspflichtige Väter interessant sein.
Mich interessiert, ob jemand von Euch weiß, ob in dieser Angelegenheit bereits etwas ins Rollen gebracht wurde und von wem; oder ob nicht ggf. sogar durch dieses Forum hier (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Bund der Steuerzahler) Mustereinspüche und -verfahren geführt werden könnten.
Das Thema ist, wie das gesamte Steuerrecht, nicht leicht zu durchdringen:
Es geht um die knifflige Frage, ob das FA im Rahmen der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag in einem Mangelfall (Unterhaltsverpflichteter zahlt weniger als 135% des Regelbetrages und kann sich deshalb auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt nicht das hälftige Kindergeld anrechnen lassen) entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in jedem Fall das hälftige Kindergeld in die Berechnung einbeziehen darf.
Nachdem die Regelungen des § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 1 Satz 1 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 gem. der Auffassung des BFH verfassungsrechtlich bedenklich sind und im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf einschlägige Verfahren das Ruhen des Verfahrens gewährt wird, hat der Gesetzgeber für die Zeit ab 2004 durch § 32 Satz 4 EStG Einsprüche, die sich auf diese Verfahren beziehen, "unmöglich" gemacht, da das Kindergeld (ebenfalls entgegen den tatsächlichen Verhältnissen) im Umfang des Kinderfreibetrages "berücksichtigt" wird. Im Ergebnis ist diese Regelung verfassungsrechtlich genau so bedenklich wie die Regelungen in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2003; es bedarf dahingehend allerdings nun neuer Einsprüche, Klagen etc.
Vielen Dank für Eure Mühe mit dieser nicht einfachen Frage.
Gruß Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Moin pueppi,
du beziehst dich auf >diesen< Beitrag.
Das EStG 2004 habe ich mir angesehen. In § 32 EStG erfolgt die Definiton des einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Kindes. § 32 Abs. 4 EStG klärt diese Frage für volljährige Kinder. Ich vermute, du meinst § 31 Abs. 4 EStG. Dieser ist tatächlich neu gefasst:
alt:
EStG § 31 Familienleistungsausgleich[list=1](1)Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. (2)Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. (3) Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. (4) Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen. (5) Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen. (6) In den Fällen des Satzes 4 sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. (7) Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes.[/list=1] neu:
§31 Familienleistungsausgleich[list=1](1) Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. (2) Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. (3) Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. (4) Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. (5) Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen. Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. (6) Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.[/list=1]
Die Zahlen in Klammern geben die Satznummer an. Die optischen Hervorhebungen habe ich gesetzt um die Unterschiede darzustellen.
Es geht also klar, wie du schon richtigt darstellst, um die Handhabung des KG vs. KFB. Das jetzt praktisch aufzudröseln wäre mal eine Aufgabe für einen Spezialisten. Gibt es hier einen Steuerrechtler?
DeepThought
[Editiert am 24/8/2005 von DeepThought]
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo, ein Beitrag zum Thema:
1.2 Zusammenhang von Kindergeld und den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG
Zentrale Vorschrift zur Regelung des Familienleistungsausgleichs ist § 31 EStG [4]. Danach wird die steuerliche Entlastung für das Existenzminimum von Kindern durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf - Bedarfsfreibetrag) oder durch das Kindergeld nach dem EStG bewirkt. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens gebotene steuerliche Entlastung durch das Kindergeld nicht erreicht, sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abzuziehen.
Ist der Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer, die sich unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ergibt, um den Anspruch auf Kindergeld [5].
ð Was nun in jedem Fall günstiger ist, erfährt man durch die sogenannte Vergleichsrechnung.
Damit ändert sich ab 2004 die Rechtslage insofern, als bei der Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld und nicht mehr das tatsächlich gezahlte Kindergeld der ESt-Minderung aus dem Abzug der Freibeträge für Kinder gegenübergestellt wird.
Dementsprechend wird auch, sofern die Freibeträge für Kinder günstiger sind als der Anspruch auf Kindergeld, der Betrag in Höhe des Kindergeld-Anspruchs der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach dem bei Abzug des Kinderfreibetrags vom Einkommen das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wurde, ist ab 2004 durch das StÄndG 2003 weggefallen [6].
Danach ist uneingeschränkt § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG anzuwenden. D. h., in den Fällen, in denen die Freibeträge für Kinder bei der ESt-Veranlagung vom Einkommen abgezogen werden, wird Kindergeld stets in Höhe des Anspruchsbetrags der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Wurde Kindergeld tatsächlich nicht in Höhe des Anspruchs bezahlt, wird gleichwohl der Anspruchsbetrag entsprechend dem Gesetzeswortlaut der Einkommensteuer hinzugerechnet.
Eine Anrechnung des Anspruchsbetrags ist nur dann ausgeschlossen, wenn
- kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare andere Leistungen besteht oder
- der Anspruch aufgrund einer bestandskräftig gewordenen und nicht mehr änderbaren Ablehnung oder Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung erloschen ist.
Hinweis
Da ab dem VZ 2004 sowohl
- bei der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und ESt-Minderung als auch
- bei der Kindergeld-Hinzurechnung zur Einkommensteuer
ausnahmslos das Kindergeld in Höhe des Anspruchs berücksichtigt wird, ist darauf zu achten, dass der Anspruchsberechtigte das Kindergeld auch stets beantragt.
Die Berücksichtigung des Kindergeld-Anspruchs erfolgt nämlich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung von Kindergeld.
Bei Abzug des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG sind ebenso die dem Kindergeld vergleichbaren anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG) zu verrechnen.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird der Kindergeld-Anspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt [7].
Dies bedeutet, dass
- bei verheirateten Eltern, die getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden oder für die die besondere Veranlagung nach § 26c EStG durchgeführt wird, bei jedem Elternteil die Hälfte des Anspruchs auf Kindergeld angesetzt wird, weil bei jedem Elternteil ein halber Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist [8] und
- bei nicht verheirateten Eltern grundsätzlich bei jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeld-Anspruchs angesetzt wird. Sollte jedoch der halbe Kinderfreibetrag desjenigen Elternteils, der seine Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen erfüllt, auf den anderen Elternteil übertragen werden, wird beim empfangenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag und damit der volle Kindergeld-Anspruch angesetzt.
Durch die Änderung von § 31 Satz 4 und 6 EStG ab 2004 durch das StÄndG 2003 entfällt der bis 2003 geltende Hinweis im Gesetz auf das im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach § 1612b Abs. 1 BGB zustehende (halbe) Kindergeld, das bei der Günstigerprüfung zu berücksichtigen ist.
Gesetzestechnisch wird ab 2004 bezüglich der Höhe des bei der Günstigerprüfung anzusetzenden Kindergeld-Anspruchs an den Umfang des Kinderfreibetrags (also halber oder voller Kinderfreibetrag) angeknüpft.
Trotz der ab 2004 geänderten gesetzestechnischen Anknüpfung bleibt m. E. auch ab 2004 im Ergebnis die Rechtsfrage offen, ob auch in den unterhaltsrechtlichen Mangelfällen der barunterhaltspflichtige Elternteil ausreichend steuerlich entlastet ist.
In unterhaltsrechtlichen Mangelfällen, d. h. in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete zu einer Unterhaltsleistung von weniger als 135 % des Betrags nach der Regelbetragverordnung verpflichtet ist, wird weniger als die Hälfte des Kindergeldes beim Unterhalt angerechnet (s. § 1612 b Abs. 5 BGB). Im äußersten Fall wird überhaupt kein Kindergeld auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet. Der Betrag von 135 % der Regelbetragverordnung gilt ab 1.1.2001. Er stellt das unterhaltsrechtliche Kinderexistenzminimum dar.
Praxis-Beispiel
Kindergeld-Anrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB beim Unterhalt (VZ 2004)
Monatliches Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils 1.600 EUR; das Kind ist 10 Jahre alt; der Verpflichtete und das Kind leben in den alten Bundesländern.
a) Unterhaltsverpflichtung nach Regelfall (= Kinderexistenzminimum):
Das Kinderexistenzminimum bestimmt sich nur nach dem Alter des Kindes, nicht jedoch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
EUR
Regelbetrag (2. Altersstufe des Kindes)ab 1.7.2003 [9] = monatlich 241 EURdavon 135 % (= Kinderexistenzminimum) = 325
abzüglich halbes Kindergeld (154 EUR : 2) - 77
Zahlbetrag nach Kindergeld-Anrechnung 248
b) Unterhaltsverpflichtung nach Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (entsprechend Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2003 [10]):
EUR EUR
Nettoeinkommen 1.600 EUR (= 3. Einkommensgruppe) monatlicher Unterhalt = 260
anzurechnendes Kindergeld: Unterhaltsverpflichtung 260
135 % des Regelbetrages [siehe unter a)] 325
Minderbetrag - 65
Hälftebetrag des Kindergeldes 77
Verbleibt anzurechnendes Kindergeld monatlich 12 - 12
Unterhaltszahlbetrag monatlich 248
In den Fällen noch geringerer Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kann die Anrechnung des Kindergeldes ganz entfallen.
Zur Vergleichsrechnung nach § 31 EStG in den Mangelfällen siehe Tz. 1.3 (Beispiel 3).
Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) des § 31 Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen [11].
Das Urteil ist zum Gesetzeswortlaut vor 2004 ergangen. Es ist jedoch auch ab 2004 mit demselben Ergebnis anzuwenden, dass beim barunterhaltspflichtigen Elternteil der halbe Kindergeld-Anspruch berücksichtigt wird.
Anmerkung
Da die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz beiden Elternteilen zustehen, hat der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung (§ 1612b Abs. 1 BGB). Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 2. November 2000 [12] , soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v.H. des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten.
ð D.h. wer keinen Unterhalt in voller Leistung zahlt, hat auch keinen Anspruch auf den hälftigen Kinderfreibetrag.
Der BFH hat nun mit Beschluss vom 30. November 2004 [13] das BVerfG angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt. Das Gericht hält die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. 70 v.H. der Barunterhaltspflichtigen seien von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen; damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen.
Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird.
Merci, mellipop, für diesen Aufsatz.
Wenn ich das alles richtig verstehe, geht der Gesetzgeber weiterhin den Weg der Vereinnahmungsfiktion. Im Gegensatz zu den Veranlagungszeitraumen 2001-2003 toppt er seine Ignoranz noch dadurch, dass er die schwammigen Formulieren nun gegen den Begriff "Anspruch" getauscht hat. Ausbaden müssen das die Steuerpflichtigen und damit die Kinder.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob die Einspruchsbegründung mit dem bislang laufenden Verfahren vor dem BFH/BVerfG gerechtfertig ist. Wenn der Bescheid unter Nennung dieser Verfahren ruhend gestellt wurde, kann es ein Eigentor werden, weil es eben nicht vergleichbare Tatbestände sind. Denn dann kommt irgendwann das Urteil und hoppala, so was dummes, das trifft ja gar nicht zu, weil anderer Veranlagungszeitraum und andere rechtliche Grundlagen.
In letzter Konsequenz hieße das, es ist auf jeden Fall Einspruch einzulegen und ggf. der Instanzenweg bis zum BFH durchzuhalten.
Ich hab da noch eine Idee...aber dafür brauche ich einen taufrischen Fall mit Einspruchsablehnung. Mist, meine eigene ESt habe ich noch nicht abgegeben.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo und guten Morgen,
@ Deep,
Du hast genau die richtigen §§ angeführt. In meinen Ausführungen beziehe ich mich auf § 31 Nr. 1 Satz 4 und 6 EStG (alte Fassung), die in den Jahren 2001 bis 2003 galt. Im Hinblick auf Mangelfälle bedeutet das:
Prüfschritt 1: Satz 4 „Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen“
-->Fazit: Ein (kindes-)unterhaltspflichtiger Steuerpflichtiger erhält kein Kindergeld, denn dieses wird dem Betreuungselternteil ausgezahlt. Also: Vorraussetzung für den Abzug des (hälftigen) Kinderfreibetrages ist erfüllt
Prüfschritt 2: Satz 6 „In den Fällen des Satzes 4 sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen.“
-->Fazit: Steuerpflichtiger „Mangelfall“ erhielt kein Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2, UND ER HAT EBEN GERADE DURCH § 1612 b Abs, 5 BGB KEINEN ZIVILRECHTLICHEN AUSGLEICHSANSPRUCH (das wäre nämlich die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von max. 50% auf seine Unterhaltspflicht). Also: Die Vorraussetzungen der Verrechnung sind NICHT gegeben.
Gesamtwürdigung: Hälftiger Kinderfreibetrag ist abzuziehen; Kindergeldanrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie ein Abzug von den Unterhaltsleistungen zulässig ist; im Mangelfall eben gerade NULL EURO.
Damit erscheint mir, daß das anhängige BFH-Verfahren und damit Einsprüche für die Jahre 2001 bis 2003 durchaus Aussicht auf Erfolg zu haben, DENN DIE WÖRTLICH IM GESETZ FESTGESCHRIEBENEN VORRAUSSETZUNGEN SIND NICHT ERFÜLLT. Daß darüber hinaus auch eine verfassungsrechtliche Besteuerung erfolgt, nämlich die „Mangelfälle“ in keiner Weise eine steuerliche Freistellung ihrer Einkommen in Höhe des Existenzminimums des Kindes erfahren, ist in meinen Augen lediglich ein zweiter Aspekt, der die Regelung für die Jahre 2001 bis 2003 fraglich erscheinen lässt.
Diese Einschätzung muß auch unser Gesetzgeber getroffen haben, denn anders ist es in meinen Augen nicht zu erklären, daß er für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eine im Ergebnis gleiche, wörtlich aber abweichende Formulierung durch § 31 Nr. 1 Satz 4 und 5 EStG geschaffen hat. Denn nun wird nicht mehr auf „das erhaltene Kindergeld oder einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch“ abgestellt, sondern auf den „Umfang des Kinderfreibetrages“. ZONK: Gegen die Unterstellung der Finanzverwaltung, man hätte einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gehabt, konnte man sich für 2001 bis 2003 noch wehren; man hatte ihn nachweislich ja nicht (ein Auszug aus der Düsseldorfer Tabelle mit der jeweils relevanten Stufe genügte als Einspruchsbgründung). Wie aber soll man sich gegen die Veranlagung für 2004 argumentativ zur Wehr setzen? Den im Gesetz niedergeschriebenen (hälftigen) Kinderfreibetrag hat man ja schließlich; also wird das Kindergeld nunmehr ganz (einkommensteuer-)gesetzeskonform zur Hälfte hinzugerechnet. UND GENAU HIER IST DER KNACKPUNKT, warum ich der Meinung bin, daß man sich nicht auf die Einspruchsverfahren für die Jahre 2001 bis 2003 stützen kann, denn der Gesetzestext hat sich entscheidend geändert. Noch einmal: das Ergebnis ist das gleiche, und zwar verfassungsrechtlich bedenklich!
Nun stelle ich mal (bösartige???) Spekulationen an: Aus welchem Grund ändert der Gesetzgeber die oben angeführten Regelungen, die im Ergebnis gleich sind? Weil er annehmen muß, daß die FIKTION des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs für die Jahre 2001 bis 2003 ALLEIN schon aus dem damals geltenden GESETZESTEXT heraus keinen Bestand haben wird, also unabhängig von der letztendlich verfassungsrechtlichen Würdigung? Diese meine „Unterstellung“ wird durch die Tatsache gestützt, daß die Finanzverwaltung für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 in dieser strittigen Frage KEINEN Vorläufigkeitsvermerk in die Steuerbescheide aufnimmt. Außerdem wird das Thema, das ja vermutlich einen Großteil von Steuerpflichtigen betrifft, in den Medien gar nicht angesprochen; im Gegensatz zur steuerfreien Abgeordnetenpauschale und den Rentenversicherungsbeiträgen.
Puh, ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken?! Für Experten stehe ich für einen Erfahrungsaustausch bezüglich rechtlicher Würdigung bzw. Strategien zur Einspruchsführung gerne zur Verfügung. Jedenfalls bin ich der Meinung, man sollte als betroffener „Mangelfall“ in jedem Fall, soweit überhaupt noch möglich, für die Jahre 2001 bis 2004 in jedem Fall Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen; für 2004 empfehle ich aufgrund fehlender anhängiger Musterverfahren das „Zeitschinden“: Einspruch aus Gründen der Fristwahrung ziemlich am Ende der Rechtsbehelfsfrist einlegen; für die Einspruchsbegründung, wenn sie dann vom Finanzamt angefordert wird, solange wie möglich Fristverlängerung beantragen. Oder man hält seinen Einkommensteuerbescheid wegen anderer bereits anhängiger Verfahren offen; dann kann man weitere Einspruchserweiterungen später noch nachschieben.
Nun würde mich brennend interessieren, was Du, Deep, für eine Idee hast. Einen (in anderen Punkten) offenen ESt-Bescheid für 2004 habe ich im (Mangelfall-)Bekanntenkreis; eine entsprechende Erweiterung mit dann wahrscheinlicher Ablehnung würde sich mit dessen Einverständnis ggf. hinbekommen lassen. Oder Du fragst mal Luhnitoon (vgl. seine Frage vom 16.07.2005 unter der Rubrik „Unterhalt“), ob er gegen seinen geänderten 2004er ESt-Bescheid Einspruch eingelegt hat.
Viele Grüße und bis später. Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Moin,
ich brauche dringend einen Fall, bei dem Einspruch eingelgt wurde. Ggf. auch, bei dem der Einspruch abgelehnt wurde, es aber noch die Möglichkeit gibt, vor das FG zu ziehen.
Bitte umgehend mit mir Kontakt aufnehmen
So, pueppi, um dich und all die anderen nicht länger auf die Folter zu spannen, hier meine Idee: Nach mehreren Telefonaten habe ich nun den maßgeblichen Ansprechpartner beim Bund der Steuerzahler ausfindig gemacht und ihm nachstehende E-Mail gesandt. Hier nochmal meinen ausdrücklichen Dank an pueppi für die hervorragende Sachdarstellung.
Meine E-Mail:
An: a.eichmann(ät)steuerzahler(punkt)de
Betreff: Anfrage bzgl. Unterstützung in einem Musterprozess
Sehr geehrter Herr Eichmann,
einleitend für Sie eine kurze Information darüber, was mich zu dieser Anfrage motiviert: Im Oktober 2002 gründete ich www.vatersein.de, das heute größte privat finanzierte Internet-Portal Deutschlands zum Thema Scheidung/Trennung. Im Dezember 2004 wurde www.vatersein.de auf RTL-Nord vorgestellt. Dem Spiegel dienten die auf www.vatersein.de geschriebenen Leidensgeschichten als Einstieg für den Artikel "Der geplünderte Mann". Es gibt weitere Kontakte zu Presse und Fernsehen.
Auf www.vatersein.de treffen sich Menschen, die von Trennung und Scheidung betroffen sind. Und natürlich kommt auch das Thema Steuern gelegentlich auf den Tisch. So geschehen vor kurzem zum Thema Günstigerrechnung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag.
Für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 ist ein Musterverfahren beim BFH anhängig (BFH III R 94/03 vormals BFH VIII R 51/03) und von diesem wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an das BVerfG übergeleitet. Die Entscheidung steht insgesamt noch aus.
Durch das StÄndG 2003 wurde u.a. § 31 Nr. 1 Satz 4 derart geändert, dass sich hier neue ungerechtfertigte Nachteile für sog. Mangelfälle ergeben. Nach Recherche und Darstellung durch eine Userin ergibt sich steuerrechtlich folgendes Bild:
Prüfschritt 1: Satz 4 „Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen“
-->Fazit: Ein (kindes-)unterhaltspflichtiger Steuerpflichtiger erhält kein Kindergeld, denn dieses wird dem Betreuungselternteil ausgezahlt. Also: Vorraussetzung für den Abzug des (hälftigen) Kinderfreibetrages ist erfüllt
Prüfschritt 2: Satz 6 „In den Fällen des Satzes 4 sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen.“
-->Fazit: Steuerpflichtiger „Mangelfall“ erhielt kein Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2, und er hat eben gerade durch § 1612 b Abs, 5 BGB keinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch (das wäre nämlich die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von max. 50% auf seine Unterhaltspflicht). Also: Die Vorraussetzungen der Verrechnung sind NICHT gegeben.
Gesamtwürdigung: Hälftiger Kinderfreibetrag ist abzuziehen; Kindergeldanrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie ein Abzug von den Unterhaltsleistungen zulässig ist; im Mangelfall eben gerade Null Euro.
Damit erscheint es, dass das anhängige BFH-Verfahren und damit Einsprüche für die Jahre 2001 bis 2003 durchaus Aussicht auf Erfolg zu haben, denn die wörtlich im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass darüber hinaus auch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Besteuerung erfolgt, nämlich die „Mangelfälle“ in keiner Weise eine steuerliche Freistellung ihrer Einkommen in Höhe des Existenzminimums des Kindes erfahren, ist lediglich ein zweiter Aspekt, der die Regelung für die Jahre 2001 bis 2003 fraglich erscheinen lässt.
Diese Einschätzung muß auch unser Gesetzgeber getroffen haben, denn anders ist es nicht zu erklären, dass er für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eine im Ergebnis gleiche, wörtlich aber abweichende Formulierung durch § 31 Nr. 1 Satz 4 und 5 EStG geschaffen hat. Denn nun wird nicht mehr auf „das erhaltene Kindergeld oder einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch“ abgestellt, sondern auf den „Umfang des Kinderfreibetrages“. Gegen die Unterstellung der Finanzverwaltung, man hätte einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gehabt, konnte man sich für 2001 bis 2003 noch wehren; man hatte ihn nachweislich ja nicht (ein Auszug aus der Düsseldorfer Tabelle mit der jeweils relevanten Stufe genügte als Einspruchsbgründung). Wie aber soll man sich gegen die Veranlagung für 2004 argumentativ zur Wehr setzen? Den im Gesetz niedergeschriebenen (hälftigen) Kinderfreibetrag hat man ja schließlich; also wird das Kindergeld nunmehr ganz (einkommensteuer-)gesetzeskonform zur Hälfte hinzugerechnet. UND GENAU HIER IST DER KNACKPUNKT, weswegen man sich nicht auf die Einspruchsverfahren für die Jahre 2001 bis 2003 stützen kann, denn der Gesetzestext hat sich entscheidend geändert. Noch einmal: das Ergebnis ist das gleiche, und zwar verfassungsrechtlich bedenklich!
Aus welchem Grund ändert der Gesetzgeber die oben angeführten Regelungen, die im Ergebnis gleich sind? Weil er annehmen muß, dass die FIKTION des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs für die Jahre 2001 bis 2003 allein schon aus dem damals geltenden Gesetzestext heraus keinen Bestand haben wird, also unabhängig von der letztendlich verfassungsrechtlichen Würdigung? Diese „Unterstellung“ wird durch die Tatsache gestützt, daß die Finanzverwaltung für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 in dieser strittigen Frage trotz anhängiger Verfahren KEINEN Vorläufigkeitsvermerk in die Steuerbescheide aufnimmt. Außerdem wird das Thema, das ja vermutlich einen Großteil von Steuerpflichtigen betrifft, in den Medien gar nicht angesprochen; im Gegensatz zur steuerfreien Abgeordnetenpauschale und den Rentenversicherungsbeiträgen.
Diese Gesetzesänderung betrifft ausschließlich sog. Mangelfälle. Also die Steuerzahler, die so wenig Einkommen haben, dass der Kindesunterhalt nicht gesichert ist, staatliche Ausfallleistungen durch den Betreuungselternteil in Anspruch genommen werden. Ferner hat es der Geetzgeber abermals nicht geschafft, die mit Urteil des BVerfG (Az. 1 BvL 1/01 1 BvR 1749/01 vom 09.04.2003) hervorgebrachte Kritik umzusetzen. In dem zitierten Urteil steht:
"2. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, zwar grundsätzlich frei. Der Senat sieht sich aber zu folgendem Hinweis veranlasst: Das Rechtsstaatsprinzip gebietet dem Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Diesem Grundsatz genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger. Dies führt der Senat im Einzelnen aus. Unter Bezugnahme auf einen Entschließungsantrag des Bundestags, mit dem dieser die Bundesregierung gebeten hat, das Unterhaltsrecht in Abstimmung mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen zu überprüfen und Vorschläge für eine Neuregelung zu erarbeiten, weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgebenden Organe auch von Verfassungs wegen aufgefordert sind, hier Abhilfe zu schaffen."!
Die hier angemahnte Abhilfe ist in Form einer Verschlechterung und Ungleichbehandlung der sog. Mangelfälle erfolgt. Betroffen sind die Steuerzahler, denen das Wasser ohnehin schon bis zum Hals steht und für die Finanzgerichtverfahren unbezahlbar sind.
Es würde mich freuen, Sie zu einem ersten Nachdenken über Ihre Unterstützung in einem Musterfahren bewegt zu haben und würde gern mit Ihnen in weiteren Kontakt treten.
Mit freundlichen Grüßen
Nun heißt es warten...
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
danke für die "Blumen" und die wesentliche Korrektur meiner Ausführungen. In der Eile des Gefechtes war mir glatt ein entscheidendes "k" durch die Lappen gegangen, ich hatte es nur eben zu spät bemerkt. Ich hoffe, die steuerrechtliche Würdigung durch den Bund der Steuerzahler fällt ähnlich aus; meine Darstellung habe ich ja schließlich auch nicht alleine ausgebrütet .
Auf der Suche nach einem relevanten offenen Fall könntest Du eventuell bei www.beamte4u.de mal recherchieren (dort wurde übrigens in einem älteren Beitrag mal auf
vs.de verwiesen).
Danke für Dein Engagement und allen Beteiligten viel Glück und Erfolg.
Viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo Deep,
vielleicht könnte ich DEIN FALL sein !! Hier mein Beitrag aus zum Thema Unterhalt:
Hallo pueppi,
auch ich habe deine Antwort erst jetzt gelesen, sorry, Streß..........
Es sieht derzeit so aus:
Im Steuerbescheid 2004 wurde erstmals nach 3 Jahren der Kinderfreibetrag als günstiger angesehen. War ja mal ganz nett. Dann war ich so blöd, und bin zum FA um nachzufragen. Und was sagt die Sachbearbeiterin nach Durchsicht der Unterlagen ? Gut das sie kommen, da ist wohl ein Fehler passiert, wird geprüft. Ein paar Wochen später bekam ich dann einen neuen Bescheid, man wolle jetzt Geld von mir zurück (578 €. Ich habe daraufhin sofort (wie auch für die Vorjahre) Widerspruch eingelegt, dieser wurde ruhend gestellt. Gleichzeitig wurde mein parallell gestellter Antrag auf Stundung abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurde nun das Geld inkl. Mahnkosten in Form einer Kontopfändung eingezogen. Ist also erstmal weg das Geld.
Soweit so gut. Bringt euch das irgendwie weiter ????? Ich gucke jetzt mal regelmäßig nach Antworten, sorry.
P.S. Die Widersprüchje für die Jahre 2003 und 2004 wurden mit Bezug auf Aktenzeichen Bundesfinanzhof VIII R 73/99 ebenfalls ruhend gestellt.
Gruß
Michael
Es gibt Licht am Ende des Tunnels, kann aber auch ein entgegenkommender Zug sein.....
Hallo Deep,
könntest Du die beiden Themen (Unterhalt/Fiktives Kindergeld von Luhnitoon) und dieses hier nicht zusammenfügen, da es sich um den gleichen Sachverhalt handelt?
Viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo,
poste hier das erste Mal. Möchte zum Thema etwas beitragen:
Nachdem uns (meinem Freund - dem Mangelfall, für den ich die ESt-Erklärung mache) für 2002 und 2003 die Einsprüche angenommen wurden (unter Verweis auf 51/03 beim BFH, nun beim BVerfG) erhielten wir heute überraschend den Einspruch für 2004 abgelehnt.
Begründung ist die seit 1.1.2004 geänderte Fassung von §31 EStG, daher bezöge sich das genannte Verfahren auf eine für 2004 nicht mehr relevante Rechtslage und Einspruch wird als zulässig aber unbegründet abgelehnt (habe das Schreiben bisher nur über's Telefon vorgelesen bekommen). Als Rechtsmittel nur noch Klage innerhalb eines Monats zulässig.
Ist doch ganz schön frech, oder - ändern wir einfach ein paar Worte, dann sind die bereits anhängigen Verfahren für die aktuellen Jahre nicht mehr relevant und man muss wieder ganz von Anfang an klagen.
Gibt es noch irgendetwas, dass wir tun können, um das Verfahren für 2004 offen zu halten? Auch - wäre es cleverer gewesen, auch noch auf 73/99 zu verweisen - obwohl das ja wohl keine so guten Chancen auf's Gewinnen hat und außerdem nicht recht auf die Fälle nach 2001 passt? Aber dann wäre zumindest der Einspruch noch nicht abgelehnt und man könnte neue Entwicklungen noch abwarten?
Wäre für Tipps sehr dankbar, was wir noch tun könnten (außer klagen, was wir eigentlich ausschließen). Es geht für uns bei einem sehr knappen Gehalt meines Freundes doch um einiges .... Dass er ohne jegliche steuerliche Berücksichtigung der doch erheblichen Unterhaltsleistungen dasteht, widerspricht doch meinem simplen Gerechtigkeitsgefühl ....
Grüße
hallo124
[Editiert am 7/2/2006 von hallo124]
Hallo hallo124,
bei Euch ist somit genau der Fall eingetreten, den ich befürchtet hatte.
Aber der Reihe nach:
Da Dein Freund offenbar eine förmliche Einspruchentscheidung erhalten hat, bleibt tatsächlich nur noch die Klage.
Nun wende Dich schnellstens direkt an Deep, der ja einen solchen Fall wie diesen vor ein paar Monaten hier gesucht hat, als das Thema besprochen wurde. Vielleicht hat er ja eine Idee.
Ich wäre selbst auch sehr interessiert am weiteren Fortgang der Sache, da es auch nach meinem Gerechtigkeitsverständnis ein Unding ist und auch mein Freund von diesem Sachverhalt betroffen ist.
Für folgende Veranlagungsjahre kann ich nur eine Krücke empfehlen: Einspruch bezüglich dieses Punktes und weiterer Punkte, die derzeit noch beim BFH oder Bundesverfassungsgericht anhängig sind, einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Dann wird, zumindest nach meiner Erfahrung, das Einspruchsverfahren bezüglich aller angefochtenen Punkte ruhend gestellt. Zwar kann die Finanzverwaltung dem Einspruch in einzelnen Punkten abhelfen. Aber das wird häufig nicht gemacht.
Bei näheren Anfragen schreib mir einfach eine PN.
Viel Glück und viele Grüße Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti