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Trennung, Steuerklassen, Gerechtigkeit und Kindeswohl

 
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Möchte mal die These hinterfragen, ob es wirklich stimmt, dass bei einer Trennung das Finanzamt verdient durch den Wechsel der Steuerklasse, woran das liegt und was eine gerechte und finanzierbare Lösung für dieses Problem wäre.

Also zunächst einmal, stimmt es überhaupt?

Die Antwort ist: kommt drauf an. Für Familie Mustermann, gutverdienend (4500 Brutto), mit 2 kleinen Kindern stimmt es nicht.

Die haben (ohne Kirchensteuer) als Einverdienerfamilie ca 2960 Netto plus 308 Euro Kindergeld. Als Trennungsfamilie haben sie zusammen 2890 plus 308 Euro, also nur 70 Euro weniger. Der Grund für die Differenz ist im wesentlichen die "Begrenzung" beim begrenzten Realsplitting. Der Effekt ist aber gering und Familie Mustermann hat eigentlich kein Problem mit dem Finanzamt.

Bei einem sehr hohen Einkommen ist der Effekt noch etwas größer, aber Leute mit sehr hohen Einkommen haben sowieso kein Problem, jedenfalls kein finanzielles.

Das Problem hat Otto-Normalverdiener, 2900 Brutto mit 3 größeren Kindern. Der kann so gut wie keinen EU zahlen, also auch kein Realsplitting geltend machen, damit entfällt bei einer Trennung das Ehegattensplitting quasi ersatzlos und die Verteilmasse sinkt von 2065 Netto plus 462 Kindergeld auf 1769+462, ca 300 Euro weniger, und in dem Fall tut es weh.

Woran liegt das?

Einen tieferen Sinn hat das nicht, es gibt zumindest nicht den erklärten politischen Willen, Normal-Verdiener-Scheidungsfamilien finanziell abzustrafen.

Aber woran liegt es steuer-systematisch? Es liegt nicht an den Kinderfreibeträgen, in beiden Fällen besteht das Kindergeld etwa zur Hälfte aus Steuerfreistellung und zur Hälfte aus Familienförderung.

Es liegt einzig und allein an der fehlenden steuerlichen Berücksichtigung des Ex-Partners. Gut, hier könnte man noch argumentieren, dass, wenn kein EU gezahlt wird, der ja entweder selbst arbeiten geht und somit selbst den Grundfreibetrag und den "unteren Teil" des Steuertarifs nutzt, oder Sozialleistungen bezieht und so den Staat belastet.

Aber was, wenn weder noch? Kindesunterhalt plus Kindergeld im Beispiel sind zusammen 1341,- Euro, der Anspruch als ALGII-Bedarfsgemeinschaft ist nur unwesentlich höher. Faktisch wird in diesen Fällen also der Existenzminimum des Ex-Partners aus Kindesunterhalt und Kindergeld bestritten, aber von der Steuer freigestellt ist es nicht. Das ist verfassungswidrig.

Das ist es bisher auch schon, aber bisher kann immerhin ein Teil der Unterhaltszahlung als EU von der Steuer abgesetzt werden. Mit der Unterhaltsreform ("Vorrang für Kinder") kommen die Kinder nur einfach noch schlechter weg. Das ist hier im Forum natürlich alles bekannt und am Tag nach der Panorama-Sendung vom 1.6.2005 ( http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2005/t_cid-2836904_.html ) auch im Bundestag angesprochen worden, vom rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Jürgeb Gehb:

"Genau das müssen wir verhindern. Deswegen sollten wir es nicht dabei bewenden lassen, das Unterhaltsrecht zu verändern, sondern sollten eine Harmonisierung des Sozialrechts und des Steuerrechts flankierend mit erledigen."

Alle anderen Redner dieser Debatte hatten es immer noch nicht verstanden. Aber auch dieses Zitat sagt ja nur, es solle verhindert werden, dass es durch die Unterhaltsreform noch schlimmer wird, es geht nicht darum, die prinzipielle Ungerechtigkeit zu beseitigen.

Wie könnte man die prinzipielle Ungerechtigkeit beseitigen?

Zwar gab es im letzten Jahr durchaus einige Pressemeldungen über Überlegungen, das Ehegattensplitting durch Familiensplitting zu ersetzen, die in diese Richtung gehen, aber alles mit Sommerlochcharakter und ohne bis drei zu zählen.

Also wie kann man der Regierung helfen? Ein konkreter Vorschlag, verfassungskonform, zuende gerechnet und kostenneutral, wie man nicht nur die Unterhaltsreform entschärfen, sondern gleichzeitig auch die steuerliche Benachteiligung von Trennungsfamilien beseitigen kann, könnte durchaus auf fruchtbaren Boden fallen.

Wie kann der aussehen? Gibt es irgendwo konkrete Vorschläge? Ideen?

Eigentlich muss es doch ganz einfach sein. Real gezahlter Unterhalt wäre grundsätzlich von der Steuer absetzbar und müsste vom Unterhaltsempfänger  versteuert werden, der dafür dann die vollen Kinderfreibeträge einsetzen kann
bzw. Kindergeld erhält (Also einfach Erweiterung der Anlage U auf Kinder).

Dann würde sich an der Steuerbelastung der Otto-Normal Familie durch die Trennung garnichts ändern, die Kinder und der betreuende Elternteil hätten deutlich mehr Geld und die ARGE eine Bedarfsgemeinschaft weniger.

Woran scheitert das? Versteht die Regierung das nicht oder ist es zu teuer? (bzw. umgekehrt: sind Trennungsfamilien eine zu gute Steuerquelle?). Ich könnte mir vorstellen, das man das schon dadurch gegenfinanzieren kann, das man das Ehegattensplitting priniziell auf das begrenzte Realsplitting begrenzt. Die Ersparnis bei den Argen kommt ja auch noch dazu. Gibt es Zahlen dazu?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2007 21:24
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie kann der aussehen? Gibt es irgendwo konkrete Vorschläge? Ideen?

Ich zitier mich ausnahmsweise mal selber, jetzt nicht nur, um das Thema wieder in die Übersicht zu bringen, sondern wegen diesem 3 Jahre alten Aufsatz:

http://www.jurathek.de/6693

Die Frau ist Steuerberaterin und hat es besser verstanden als ich, sagt aber im wesentlichen das gleiche, rechnet nur etwas komplizierter wegen der Günstigerprüfung beim Kindergeld, aber da hat sie aus Sicht der Steuersystematik auch recht (Bei meinem naiven Ansatz kann sonst nach einer Trennung mehr Geld rauskommen als vorher).

Die Aussage ist aber dieselbe: der Steuerabzug von tatsächlich gezahlten  Kindesunterhalt  ist  einfach die naheliegende Lösung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2007 13:49
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

rechne ich das mit >nettolohn.de< stehen folgende Zahlen im Raum:

Abrechnungsjahr 2006
Bruttogehalt 4.500 €
Steuerklasse 3
2,0 Kinder
SV-Pflichtversichert
14,0 % KV
Abrechnungsjahr 2006
Bruttogehalt 4.500 €
Steuerklasse 1
1,0 Kinder
SV-Pflichtversichert
14,0 % KV
Rentenversicherung

438,75 €

Rentenversicherung

438,75 €

Arbeitslosenversicherung

146,25 €

Arbeitslosenversicherung

146,25 €

Krankenversicherung

281,43 €

Krankenversicherung

281,43 €

Pflegeversicherung

30,28 €

Pflegeversicherung

30,28 €

Soli-Zuschlag

22,56 €

Soli-Zuschlag

49,94 €

Kirchensteuer

32,82 €

Kirchensteuer

32,82 €

Lohnsteuer

681,00 €

Lohnsteuer

1.100,91 €

Netto

2.866,91 €

Netto

2.379,79 €

Zur exkten Bestimmung, ob der getrennten Familie nun mehr oder weniger Geld zur Verfügung steht, bedarf es einer Unterhaltsberechnung, da erst dann die steuerliche Auswirkung des Realsplittings auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten deutlich wird.

Die haben (ohne Kirchensteuer) als Einverdienerfamilie ca 2960 Netto plus 308 Euro Kindergeld.

Wie kommst du auf diese Beträge?

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 14:42
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

@deep,

Du meinst wahrscheinlich in der 2. Spalte

Steuerklasse 1

oder?

Abgesehen davon verstehe ich den 1. Beitrag noch nicht wirklich (den werde ich noch etliche Male lesen und mich dann mal mit den Begrifflichkeiten auseinander setzen). Ich halte mich zwar nicht für doof, was Steuern und alle Begriffe dazu angeht aber schon :redhead:

Naja, muss (und möchte) mich damit jetzt auch auseinander setzen. Ab 2007 bin ich auch in StKl. 1, verdiene brutto aber etwas mehr als Euer Beispiel mit den 4500.- (leider auch "entsprechend" hohe Schulden anne Backe).

Vielen Dank auf jeden Fall an pappasorglos.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 15:05
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du meinst wahrscheinlich in der 2. Spalte

Steuerklasse 1

oder?

Öhm, ja klar, mistiges paste & copy  :redhead:

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 15:57
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie kommst du auf diese Beträge?

Ich hatte für 2007 gerechnet (=weniger Arbeitslosenversicherung), ohne Kirchensteuer und mit 13,3% Krankenversicherung, das macht den Unterschied für Steuerklasse 3 (dürfen Kirchensteuerzahler sich denn scheiden lassen ? 🙂 ).

Also nochmal genauer, mit 14,5% Krankenversicherung (kommt wohl eher hin), aber ohne Kirchensteuer und für 2007 (Brutto 4500, mit 125 Euro pauschalen Werbungskosten, die auch von der Steuer abgezogen werden):

Netto Steuerklasse 3 = 2954 Euro
Netto Steuerklasse 1 mit  monatlich 1000 Euro EU laut Anlage U = 2915 Euro

Von der Unterhaltsberchnung her gehen davon ab die Werbungskosten (125) und 2*KU Stufe 7 (=580, hier darf man das geringere Netto zugrunde legen). Bleiben 2915-125-580 = 2210. Davon ab der EU laut Anlage U = 2210-1000= 1210. Der Unterhaltsempfänger muss den EU versteuern, hat also netto nicht 1000, sondern 950. Steht also 1210 zu 950, was etwa der Regel für den Erwerbsanreiz entspricht.

Nach dieser Rechnung ist der Steuerliche Nachteil jetzt zusammen 89 Euro (39 Differenz im Netto und 50 Euro Steuern auf Seiten des Unterhaltsempfängers. Als ich nur 70 Euro Steuernachteil ausgerechnet hatte, hatte ich mit dem Höchstbetrag des Realsplittings gerechnet (1150 pro Monat), was nicht verboten ist. Anlage U sagt ausdrücklich, dass es mehr sein darf als dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch entspricht, man muss sich nur darüber einig sein und glaubhaft machen, dass tatsächlich soviel gezahlt wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2007 19:16
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nochmal zu der Frage, wie ein konkreter Vorschlag zur Änderung des Steuerrechts aussehen kann, der die steuerliche Benachteiligung von geringverdienenden Trennungsfamilien beseitigt.

Denn weder mein naiver Ansatz noch der kompliziertere aus http://www.jurathek.de/6693 hielt meiner Überprüfung bezüglich der Systematik stand.

Aber naiv ist doch am besten, also hier jetzt mein Vorschlag Version 2.0:

In Anlage U wird nicht mehr zwischen Kindes- und Ehegatennunterhalt unterschieden, sondern es wird der volle, real gezahlte Unterhalt eingetragen. Der Höchstbetrag von 13805 Euro pro Jahr erhöht sich um den halben Kinderfreibetrag (also 2904 Euro) pro gemeinsamen Kind.

Faktisch bedeutet das, dass der  gesamte Kinderfreibetrag (5808) zum Hauptverdiener verschoben werden kann, wie es das Verfassungsgebot  zur Steuerfreistellung des Existenzminiums für Kinder ja auch eigentlich verlangt.

Die Günstigerprüfung fürs Kindergeld rechnet aber weiter mit der hälftigen Aufteilung des Freibetrags, weil wenn man die antastet, setzt man einen unsystematischen Verschiebebahnhof in Gang.

Nach meinen Berechnungen hätte diese Gesetzesänderung genau den gewünschten Effekt. Otto-Normal-Familie gewinnt ca. 230 Euro pro Monat, Familie Mustermann ca 50 Euro pro Monat, beide kommen also näher an die Steuerlast als Ehepaar heran.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2007 21:56
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Aber naiv ist doch am besten, also hier jetzt mein Vorschlag Version 2.0:

In Anlage U wird nicht mehr zwischen Kindes- und Ehegatennunterhalt unterschieden, sondern es wird der volle, real gezahlte Unterhalt eingetragen. Der Höchstbetrag von 13805 Euro pro Jahr erhöht sich um den halben Kinderfreibetrag (also 2904 Euro) pro gemeinsamen Kind.

Will noch mehr ins Detail gehen und die Fragen des zivilrechtlichen Ausgleichs, der Gegenfinanzierung und der erwachsenen und der unehelichen Kinder diskutieren. Sorry wenn ich hier laut denke, aber wen's nicht interessiert brauchs ja nicht lesen.

Zivilrechtlicher Ausgleich für den Steuernachteil des Unterhaltsempfängers

der ist denkbar trivial, weil das ist einfach das Gegenteil der Kindergeld-Verrechnung, die fällt dann einfach weg. Die Kindergeldverrechnung ist ja bereits ein zivilrechtlicher Ausgleich für  den entgangenen Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag, also wenn es diesen Freibetrag jetzt nochmal richtig gibt, dann passt es wieder.

Es passt auch zahlenmässig, denn selbst ein Unterhaltsschuldner, der gerade so eben den Regelunterhalt für ein Kind zahlen kann (von 304 Euro nach dem Gesetzenwurf zur Unterhaltsreform) hat  durch den Steuerabzug dieser 304 Euro einen Steuervorteil, der grösser ist als das halbe Kindergeld von 77 Euro.

Die Regel wäre also, dass man das halbe Kindergeld nur abziehen darf, wenn Anlage U nicht unterschrieben ist. Da gäbe es auch kein Problem mit der Motivationslage für diese Unterschrift, denn der Haupt-Profiteur ist der Unterhaltsempfänger bzw. die Kinder, es sei denn, der Unterhaltsempfänger verdient selbst gut, aber dann ist Anlage U ohnehin wirkungslos.

Erwachsene Kinder

Kindesunterhalt für erwachsene Kinder ist eine Baustelle für sich, weil ja gerade eben die geltende Regel für verfassungswidrig erklärt wurde, nach der Kindergeld bzw. -freibetrag entfallen, sobald das Kind auch nur einen Euro mehr als 7680 Euro selbst verdient. Wie könnte man den Unterhalt für erwachsene Kinder verfassungskonform und ohne grössere Härten in einer Gesetzesänderung mit berücksichtigen?

Uneheliche Kinder

Für uneheliche Kinder kann es genau genauso funktionieren, d.h. Anlage U wäre nicht länger auf  geschiedene und getrenntlebende zu beschränken. Gleichzeitig könnte man den Höchstbetrag des Realsplittings für den (Ex-)-Partner einheitlich auf den Betrag von 7680 Euro herabsetzen, der zur Zeit über den Abzug nach §33a EStG auch für unverheiratete Partner gilt. Denn die Zahl 13805 steht völlig unmotiviert im Raum (es war mal eine glatte Zahl, 27000 DM) und könnte ohne verfassungsrechtliche Probleme auf das Existenzminimum von 7680 herabgesetzt werden. Das wäre bereits eine teilweise Gegenfinanzierung.

Gegenfinanzierung

Wie gross der Steuerausfall genau wäre, kann ich nur grob schätzen. Betroffen wären etwa 3,5 Millionen minderjährige Kinder. Wenn der mittlere Steuerausfall pro Kind 40 Euro pro Monat wäre (Bauchgefühl),  ist der Steuerausfall 1,7 Milliarden Euro. Ein erheblicherTeil davon dürfte ALGII-Bedarfsgemeinschaften zugute kommen und deshalb bei der ARGE im Gegenzug wieder eingespart werden. Ein anderer Teil wird durch die weitere Begrenzung des Realsplittings durch kinderlos Geschiedene "bezahlt".

Der effektive Ausfall bewegt sich also unterhalb einer Milliarde pro Jahr. Zum Vergleich: Das Elterngeld,  kostet im Jahr 4 Milliarden. Damit werden gutverdienende gefördert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2007 13:48
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der effektive Ausfall bewegt sich also unterhalb einer Milliarde pro Jahr. Zum Vergleich: Das Elterngeld,  kostet im Jahr 4 Milliarden. Damit werden gutverdienende gefördert.

Würde man die heilige Kuh Ehegattensplitting endlich schlachten (was garnicht so abwegig ist, entsprechende Vorschläge kommen aus allen Parteien) und prinzipiell durch dieses auf Kinder erweiterte Realsplitting ersetzen, wäre diese Milliarde mehr als überkompensiert. Es wären zwar lange nicht die 22 Milliarden, die durch die Presse geistern, die das Ehegattensplitting angeblich kostet, denn das auf Kinder erweiterte Realsplitting träte ja an die Stelle und hätte einen ganz ähnlichen Effekt. Aber es wäre deutlich mehr als diese eine Milliarde, und bezahlen würden es letzten Endes die kinderlosen Ehepaare. Und warum auch nicht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2007 15:38
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich hole dieses Thema nochmal hervor, denn ich habe es in eine öffentliche Petition an den Bundestag verpackt und heute das Schreiben bekommen, dass die Petition angenommen wurde und in den nächsten Tagen veröffentlicht wird. Geschrieben habe ich sie schon vor 3 Wochen (so lange dauert das Prüfverfahren...), nachdem hier eine ähnliche Petition kritisiert wurde mit den Worten:

vom Grundanliegen her unterstützenswert. Ich bemängele allerdings die sehr laienhafte Darlegung des Sachverhaltes und den nicht angemessenen Wortgebrauch.

Also hab' ichs versucht, besser zu machen, ist ganz bestimmt weniger laienhaft, aber dafür vielleicht im Gegenteil für Laien jetzt nicht verständlich, denn es steht nicht wirklich plakativ drin, worum es im Kern geht, nämlich um den Steuerabzug von Kindesunterhalt. Welchen Titel die Petition haben wird, weiss ich noch nicht, den kann man nämlich nicht vorgeben. Mein Vorschlag war "Sonderausgabenabzug aller Unterhaltszahlungen".

Und ich habs wirklich auf diesen Aspekt beschränkt, d.h. das andere legitime Anliegen, der Steuerabzug von Umgangskosten, ist darin nicht adressiert, einfach um die Botschaft nicht zu verwässern. Im folgenden der Text der Petition. Würde mich freuen über eine kontruktive Diskussion und bisschen Rückenwind hier aus dem Forum bei der Werbung fürs Mitzeichnen. Wenn die Petition online ist schreib ich nochmal eine Notiz.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen...

...den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen nach § 10 EStG (Realsplitting) auf alle Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG anwendbar zu machen sowie Kindesunterhalt mit einzubeziehen. Im Gegenzug soll der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von 13805 Euro auf den Höchstbetrag des § 33a Absatz 1 EStG von derzeit 7680 Euro zuzüglich einem halben Kinderfreibetrag von derzeit 2904 Euro pro gemeinsamem Kind geändert werden.

Begründung:

Das Existenzminimum eines Kindes ist auch dann von der Steuer freizustellen, wenn seine Eltern steuerlich getrennt veranlagt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 19.1.1999 klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß. Das ist bis heute nur bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren der Fall. Das Existenzminimum kann nur da steuerfrei gestellt werden, wo es erwirtschaftet wird, darum ist bei hälfiger Aufteilung des Kinderfreibetrages geboten, dass die andere Hälfte zwischen den Eltern übertragbar sein muss.

Durch das Verfahren der Günstigerprüfung besteht das Kindergeld praktisch aus 2 Anteilen, ein Teil entspricht der Steuerfreistellung des (halben) Kinderfreibetrags, der darüber hinausgehende Betrag stellt eine familienpolitische Leistung dar. Das führt dazu, dass beim Verlust der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in Folge einer Trennung neben dem Wegfall des Ehegattensplittings auch diese familienpolitischen Leistung erheblich gekürzt wird. Das ist Willkür, und das Bundesverfassungsgericht hat dazu bereits am 9. April 2003 festgestellt, die das Kindergeld betreffenden Regelungen entsprächen in ihrer sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung dem Grundsatz der Normenklarheit immer weniger.

Durch die Einbeziehung von Kindesunterhalt in den Sonderausgabenabzug bei Beibehaltung der Günstigerprüfung gegen den halben Kinderfreibetrag würde dieser Effekt erheblich abgemildert. Insbesondere würde auch vermieden, dass bei einer unterhaltsrechtlichen Vorrangstellung von Kindesunterhalt, wie er im Rahmen der Unterhaltsreform geplant ist, sich der Effekt weiter verstärkt und im Ergebnis aus dem "Vorrang für Kinder" ein Vorrang fürs Finanzamt wird.

Die Ausweitung des auf Kindesunterhalt erweiterten Sonderausgabenabzugs auf die Fälle des § 33a Absatz 1 EStG, also insbesondere auf unverheiratete Eltern, ist durch Artitel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes geboten, wonach den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen zu schaffen sind wie den ehelichen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2007 21:20




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup: :thumbup:
Wo kann ich unterschreiben  :question:  😉

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2007 22:51
(@skipper)
Rege dabei Registriert

Da unterschreibe ich auch und hoffe, dass du hier bekannt gibst, wo und wann man unterzeichnen kann.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2007 01:47
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke für das poitive Feedback. In dem Brief steht nur, dass die Petition "in den nächsten Tagen" veröffentlicht wird. Ich werd's dann nochmal posten, allerdings nicht unter diesem Synonym, weil sonst die Zuordnung zu meinem Klarnamen allzu offensichtlich wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2007 08:34
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@pappasorglos: Hast 'ne PN.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2007 16:08