Hallo,
ich habe mal eine Frage bezüglich der Anwaltskosten, folgender Sachverhalt:
Für das Scheidungsverfahren habe ich eine pauschale vereinbart von 4500,- EURO. Als damaliger nichtsahnender gebeutelter Verlassener war mir nicht klar, dass diese Pauschale lediglich die Scheidung und den Versorgungsausgleich beinhaltet (Also kein Verbund) Unterhalts-Streitigkeiten waren nicht inkludiert!!
Ok.. da meine Ex-Frau den Hals nicht voll bekommen hat, kahmen auch prompt zwei Klagen auf mich zu ..
1. Trennungsunterhalt & Kindesunterhalt
2. Nacheheunterhalt
Für Pkt. 1 vereinbarte ich also erneut eine Pauschale von 1000,- EURO mit meinem Anwalt.
Für Pkt. 2 kahmen kosten von 1600,- EURO auf mich zu.
Anwaltlich schlecht beraten gingen wir dann bezüglich des Eheunterhaltes (Pkt.2) in die Berufung, mit der Konsequenz, dass das OLG einen Hinweisbeschluss mitteilte. Anstatt 272,- EURO EU kahm das OLG auf 342,- EU !!! (das OLG addierte bei meinen Einnahmen eine Firmenwagen hinzu, der aber unten nicht wieder abgezogen wurde ).
Da ich nervlich inzwischen ziemlich angeschlagen war und endlich abschliessen wollte, zog ich meine Berufung zwei Tage vor dem Prozess zurück, wobei es für mich also bei den 272,- EU nun bleibt.
Nun verlangt mein Anwalt weitere 1400,- EUR für das Berufungsverfahren, und beruft sich dabei auf den Hinweisbeschluss des OLG!!!
Langsam scheint mir mein Anwalt mich noch mehr als Melkkuh zu benutzen, als das meine Ex sowieso schon tut.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen bezüglich der Kosten, obwohl die Berufung zurückgezogen wurde??? Oder sollte ich mich damit mal bei der Anwaltskammer melden? Ich habe meinem Anwalt zwar Prozessvollmacht für die Berufung unterzeichnet, aber keine Pauschale oder ähnliches.
Für Hilfestellung wäre ich seeehr dankbar... ich kann langsam nicht mehr!
Gruß
Sash
Moin Großmeister der Leerzeilen am Textende 😉
Dein RA muss dir eine Rg. schicken, weil du ihn zunächst beauftragt hast. Bei Rücknahme einer Berufung erlässt das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss, welcher wiederum die RA-Kosten beeinflusst. Gem. RVG VV Nr. 3100 wird eine 1,6 Gebühr fällig.
Ob die Höhe gerechtfertigt ist, muss ich in Unkenntnis des Gegenstandswertes offen lassen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!