Hallo zusammen,
vor nicht ganz einem Jahr wurde durch die Anwälte der TU und KU berechnet.
Nachdem ich die Steuerklasse Anfang des Jahres auf 1 ändern musste, habe ich die Zahlung des TU eingestellt.
Dies teilte ich meiner noch Ehefrau auch mit und habe ihr es auch vorgerechnet.
Ziel dabei wäre gewesen, dass Sie nicht wieder zu Ihrem RA rennt und dieser erneut berechnet.
Wie zu erwarten hat Sie dies trotzdem getan.
Dabei ist natürlich genau das herausgekommen was ich selbst schon berechnet hatte.
Nämlich das ich ihr keinen TU mehr schulde.
Nun hat mir mein RA seine "brillante" Rechnung dafür geschickt.
Als Streitwert nimmt er die Summe, die ich jetzt weniger zahlen muss (mit den üblichen Multiplikatoren x12 etc.).
Wenn der TU bereits einmal berechnet wurde, müsste er jetzt nicht die Kosten die ich bereits einmal für die Berechnung gezahlt habe dagegen rechnen (also die bereits gezahlten Anwaltskosten)?
Wieso bezieht er in die Berechnung TU, KU und Mehrbedarf mit ein, wenn besonders KU und Mehrbedarf feststanden und sich daran nichts geändert hat?
Noch eine Frage die nicht ganz zum Thema gehört.
Wenn mein RA mir sagt, dass ich keinen Anspruch auf VKH habe, ich aber eher das Gefühl habe das er nur keine Lust hat die zu beantragen, kann ich die dann irgendwie auch selber beantragen oder mich beim Gericht darüber beraten lassen (Trennungsjahr ist vorbei und die Scheidung steht vor der Tür. Hab keinen Plan wie ich diese Rechnung, die da noch kommt zahlen soll)?
Gruß
Hallo 99problems
Den Antrag auf VKH kannst Du selber stellen. Den Antrag mit Ausfüllhinweisen kannst Du aus dem Internet herunterladen, füllst ihn aus und schickst ihn mit Kopien der Belege unter Angabe des Aktenzeichens an das für Dich zuständige Familiengericht.
LG der Frosch
Das ist dann aber weniger als die halbe Miete. Zum VKH-Antrag gehört nicht nur die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Formblatt sondern in erster Linie auch ein beabsichtigter Antrag. Den darf man natürlich auch selbst formulieren und begründen - wenn man es kann. Stellt der Anwalt den VKH-Antrag (explizit so beauftragen!!), dann kostet es "nur" eine 1,0 Gebühr, die auf eventuelle spätere Verfahrensgebühren angerechnet wird. Es ist also wenig zu verlieren.
Ob Deine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung von VKH zulassen, können wir Dir gerne auch hier berechnen.
Wenn der TU bereits einmal berechnet wurde, müsste er jetzt nicht die Kosten die ich bereits einmal für die Berechnung gezahlt habe dagegen rechnen (also die bereits gezahlten Anwaltskosten)?
Nein, die alte Angelegenheit war abgeschlossen. Er hat ja auch völlig neu anhand der aktuellen Gegebenheiten gerechnet.
Wieso bezieht er in die Berechnung TU, KU und Mehrbedarf mit ein, wenn besonders KU und Mehrbedarf feststanden und sich daran nichts geändert hat?
Das weiss nur er - kannst (und solltest) Du ihn mal selbst fragen 🙂
Gruss von der Insel
Hallo Inselreif,
Ob Deine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung von VKH zulassen, können wir Dir gerne auch hier berechnen.
Was bräuchtest du/ihr denn dafür? Mein Selbstbehalt liegt bei ca. 1370€. Der Vorläufige Streitwert der Scheidung bei ca. 12000€.
Hab die Daten schon einmal in einen Rechner eingegeben und laut dem muss ich insgesamt mit ca. 3000€ Anwalts und Gerichtskosten planen. Keine Ahnung wo ich auch noch die Kohle hernehmen soll.
Schon die Berechnung des Unterhaltes hat 1200€ gekostet.
Ist im Vergleich zu anderen Scheidungen wahrscheinlich sogar noch recht wenig, aber ich bin nicht dazugekommen mich in meiner Ehe zu bereichern 🙁 .
Nein, die alte Angelegenheit war abgeschlossen. Er hat ja auch völlig neu anhand der aktuellen Gegebenheiten gerechnet.
Ja aber der Multiplikator x12 bezieht sich doch auf die Zahlung von insgesamt einem Jahr. Jetzt habe ich den höheren Unterhalt aber kein ganzes Jahr zahlen müssen. Müsste da nicht eine Nachberechnung von den RA Kosten kommen oder denke ich da zu einfach?
Das weiss nur er - kannst (und solltest) Du ihn mal selbst fragen 🙂
Was ich meinte war, dass es ja um die Nachberechnung vom TU gegangen ist.
Den Kindesunterhalt und Mehrbedarf habe ich bereits selber angepasst.
Aber in seiner RG rechnet er vor, was ich an TU und Kindesunterhalt (inklusive Mehrbedarf) weniger zahlen muss.
Daher auch die Frage wegen der ersten Berechnung und ob nicht ich Geld von ihm bekommen müsste und nicht er von mir.
Aber das ist wohl eher ein Wunschdenken.
Vielen Dank für die bisherigen Antworten und Ratschläge!
Gruss
Hallo,
die Frage ist immer womit wurde der Anwalt beauftragt? Ist das der Unterhalt insgesamt (KU, Mehrbedarf, TU), dann werden auch alle einbezogen, selbst wenn die Frage am Ende sofort gelöst wird.
Der Streitwert wird formal auf 12 Monate x Höhe des strittigen Unterhalts festgelegt, wieviele Monate davon betroffen sind ist dabei irrelevant.
Ansonsten werden andere Deine Frage sicher noch besser beantworten können.
VG Susi
Der Vorläufige Streitwert der Scheidung bei ca. 12000€.
Bei Wert 12.000 kostet Dein Anwalt 1.820,70 und das Gericht 801,- - zusammen 2.621,70. Um VKH zu bekommen, müssen mindestens vier Raten geleistet werden, also muss die Rate unter 655,42 liegen - d.h. (Berechnung der Ratenhöhe aus einzusetzendem Einkommen siehe § 115 ZPO) Dein einzusetzendes Einkommen darf 955,42 nicht überschreiten, dann bekommst Du (bei entsprechender Erfolgsaussicht) VKH.
Wie das einzusetzende Einkommen berechnet wird (das folgt ganz anderen Regeln als die unterhaltsrechtliche Einkommensbereinigung), lässt sich z.B. bei https://www.pkh-rechner.de/ gut nachvollziehen. Das kannst Du selber.
Das heisst nicht, dass diese VKH unbedingt "gratis" ist - das tritt nur ein, wenn quasi kein einzusetzendes Einkommen vorhanden ist!! Aber so einen Batzen in mehr oder minder grossen Raten abstottern zu können und ein paar Monate Aufschub zu haben (bis die Sache festgesetzt ist), das mag ja auch schon eine Hilfe sein.
Schon die Berechnung des Unterhaltes hat 1200€ gekostet.
Die Frage dabei ist immer, was war beauftragt und ist nachweisbar, was beauftragt war.
Soll der Anwalt nur den TU ausrechnen, dann kann er auch nur den als Wert ansetzen. Ungefragte Berechnungen musst Du nicht zahlen.
Ebenso ist die Frage, ob der Anwalt beauftragt war, nur (für Dich) zu rechnen oder ob er diese Berechnung auch noch der Gegenseite mitteilen sollte, in letzterem Fall wird die Sache durch Entstehen einer Geschäftsgebühr deutlich teurer.
Mein Rat, das beim Anwalt zu hinterfragen, ist ernst gemeint gewesen. Letztlich musst Du wissen, ob er hier Gewinnmaximierung betreibt bzw. ob seine Leistung Dir das wert ist.
Gruss von der Insel
Wie das einzusetzende Einkommen berechnet wird (das folgt ganz anderen Regeln als die unterhaltsrechtliche Einkommensbereinigung), lässt sich z.B. bei https://www.pkh-rechner.de/ gut nachvollziehen.
Den Rechner habe ich ausprobiert, vielen Dank für den Tipp.
Aber wieso muss da der reine Nettobetrag vom Lohn eingetragen werden. Muss davon nicht noch der KU oder auch TU abgezogen werden?
Eine bereits bestehende Rate für einen Kredit (nicht für Luxusgüter o.a.) wird wohl eher nicht berücksichtigt werden!?
Die Frage dabei ist immer, was war beauftragt und ist nachweisbar, was beauftragt war.
Soll der Anwalt nur den TU ausrechnen, dann kann er auch nur den als Wert ansetzen. Ungefragte Berechnungen musst Du nicht zahlen.
Im Grunde genommen habe ich in diesem Fall nichts beauftragt. Er hat ja nur auf das schreiben der Gegenseite reagiert.
Hierbei ging es in erster Hinsicht nur um den TU.
Allerdings hat die Gegenseite auch einen alten Mehrbedarf verwendet, was durch ihn auch klar gestellt wurde.
Somit wird seine Rechnung wohl leider richtig sein :-(.
Mein Rat, das beim Anwalt zu hinterfragen, ist ernst gemeint gewesen. Letztlich musst Du wissen, ob er hier Gewinnmaximierung betreibt bzw. ob seine Leistung Dir das wert ist.
Ich bin schon froh wenn ich ihn überhaupt ans Telefon bekomme. Leider brauche ich ihn noch und wechseln kann ich ihn nicht. Und nein, er ist keine seiner Leistungen bisher Wert gewesen. Ich ärgere mich, dass ich überhaupt einen genommen habe. Das bisschen hätte ich auch selbst hinbekommen.
Grüße
Aber wieso muss da der reine Nettobetrag vom Lohn eingetragen werden. Muss davon nicht noch der KU oder auch TU abgezogen werden?
In der Tat (und es ist bei all diesen Rechnungen praktisch unmöglich einen allumfassenden Rechner zu finden) ist der Fall nicht berücksichtigt.
Musst Du manuell korrigieren: 1. Das Kindergeld wieder rausrechnen 2. den Unterhaltsfreibetrag (284/350/373/393 je nach Alter des Kindes) rausrechnen und statt dessen 3. den tatsächlichen KU-Zahlbetrag reinrechnen.
Analog Ehegattenfreibetrag raus und statt dessen TU ansetzen.
Eine bereits bestehende Rate für einen Kredit (nicht für Luxusgüter o.a.) wird wohl eher nicht berücksichtigt werden!?
doch, wird sie. Besondere Belastung.
Gruss von der Insel