Guten Abend Zusammen,
ich habe eine Frage zur Abrechnung meiner Anwältin.
Es geht darum das man sich außergerichtlich geeinigt hat weniger Unterhalt zu bezahlen.
Ich hatte man Anfang gefragt was ich mich ca. kosten würde und ich bekam die Antwort das es feste Sätze dafür gibt und ich mit ca 600,-€ rechnen muss. Ok fand ich gut für drei Briefe und das Berechnen der Zahlen usw.
Einigung ist erfolgt und ich zähle jetzt statt 856,-€ 703,-€ Unterhalt und es gab keine weitere Neuberechnung der Gegenseite (wäre evtl. noch mehr als vorher). Auch würde sich geeinigt das die vor 7 Jahren abgeschlossen Kindesunterhalttitulierung der Masstab ist an die sich zukünftig Erhöngen richten und nicht das neue Einkommen.
Macht nochmal ca. 40,-€ aus.
Heute bekomme ich eine Abschließende Rechnung vom Anwalt über 1033,-€ davon abzuziehen Vorschuss von 535,-€ der Rest 497,90€ ist eine „Einigubgsgebühr“ nach Paragraph 13 RVG, NR1000 VV RVG 1,5 Satz.
Ist das korrekt?
Danke für eure Hilfe
Hallo,
hat denn der Anwalt an der außergerichtlichen Einigung mitgewirkt?
Welche Höhe hat die Geschäftsgebühr? Ich habe Schwierigkeiten, einen Betrag von 868,07 netto zu konstruieren...
Gruss von der Insel
Hallo,
ja er hat Mitgewirkt hatte ja die Briefe aufgesetzt. Auf mündlicher Basis zwischen mir und EX lief nichts.
Wobei ich immer wieder Fehler festgestellt hatte 🙁 die dann erst noch berichtigt wurden.
Hier die genaue Abrechnung
Gegenstandswert: 4236,00 (353,00€ x12)
1,3 Geschäftsgebühr Paragraph 13,14 RVG, NR.2300 VV RVG. 393,90€
1,5 Einigungsgebühr Paragraph 13 RVG, NR. 1000 VV RVG. 454,50€
Pauschale für Post usw. NR. 7002 VV RVG. 20,-€
Gesamt 1033,-€
Du hast uns 40 Cent in der Summe unterschlagen (es müssen 1.033,40 sein), daher die Verwirrung.
Vom Aufbau her ist die Abrechnung nicht zu bemängeln.
Wie die 353,- monatlich zu Stande kommen, weiss ich nicht. Offenbar wurden hier die erzielten 153,- und noch mal 200,- angenommen. Grundsätzlich wäre der Betrag anzusetzen, der nach gemeinsamen Verständnis reduziert werden sollte. Dafür könnte man im Zweifel problemlos mal die Hälfte des titulierten Betrags ansetzen. Und da zumindest in der Beratung eine Überprüfung als Ganzes stattfinden sollte, wäre eigentlich erst die Beratung mit vollem Wert zu rechnen und anschliessend wieder teilweise anzurechnen. Du siehst: super kompliziert.
Von daher: im grossen und ganzen eine einigermassen faire Rechnung, in der ich nicht rumpieksen würde (sowieso nicht, wenn der Anwalt vielleicht noch mal benötigt wird).
Gruss von der Insel
Danke für eure Hilfe. Ich habe noch einmal nachgefragt wie sich der Betrag 353,-€ errechnet.
Auch fehlt mir im letzten Schreiben das bei Erhöhung des Kindesunterhalt dementsprechend der Ehegattenunterhalt singt.
Ansonsten passt es so. Nächstes mal dann wenn der Sohn 12 wird.
Hallo Zusammen,
hier die ANtwort meine Frage, wie sich die 353,-€ errechnen.
"wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 17.11.2017. Zum von mir veranschlagten Verfahrenswert/Vergleichswert möchte ich ausführen, dass hier nicht maßgeblich ist, auf welche Summe wir uns letztlich geeinigt haben, sondern welche Unterhaltsreduzierung zunächst im Raum stand. Insoweit habe ich Ihre der Gegenseite mitgeteilten Vorstellungen gemäß Schreiben vom 30.06.2017 zugrunde gelegt, wonach wir eine Reduzierung von 853,00 EUR auf 500,00 EUR monatlich vorgeschlagen haben. Hieraus resultiert die Differenz von 353,00 EUR.
Im Übrigen ist es richtig, dass die Gesamtsumme in dem jetzigen Vergleichsvorschlag keine Rolle mehr spielt. Die Gegenseite ist ja nur bereit diese Gesamtsumme zu akzeptieren, wenn die 1.100,00 EUR dann auch gezahlt werden. Wir haben ja jetzt einen geringeren Betrag vorgeschlagen. Letztlich ist durch den Vergleich die Reduzierung des Ehegattenunterhalts festgelegt, während der Kindesunterhalt entsprechend der allgemeinen Entwicklung steigen kann. Eine Begrenzung des Kindesunterhaltes ist rechtlich auch nicht zulässig.
Die Gegenseite hat in ihrem Vorschlag vom 26.06.2017 auch lediglich ihre Bereitschaft erklärt, den Ehegattenunterhalt auf 703,00 EUR zu reduzieren und sich des Weiteren nur auf den damals angenommenen zu zahlenden Kindesunterhalt für ... bezogen, sodass sich eine Gesamtsumme von 1.100,00 EUR ergab. Wir hatten ja erörtert, dass eine weitere Reduzierung des Ehegattenunterhalts aktuell nur schwer zu erreichen sein wird. Auf der einen Seite ist nicht anzunehmen, dass ein Gericht aktuell eine höhere Erwerbstätigkeit als die, die im Vergleich bereits fiktiv festgelegt wurde, annehmen würde. Darüber hinaus stellt sich Ihr Einkommen mittlerweile im Vergleich zu dem Einkommen, dass dem Vergleich zugrunde lag, doch deutlich erhöht dar. "
Ich denke das es dann alles seine Richtigkeit hat, auch wenn es mich ärgert. Hatte beim erst Gespräch extra gefragt welche Kosten auf mich zu kommen, und es lagen immer ca. 600,-€ im Raum. Von einer extra Entlohnung wenn man sich einigt war keine Rede.
Gruß
Beim nächsten mal lass ich es mir schriftlich geben.
So ist das absolut in Ordnung. Es gibt Anwälte, die hätten kräftiger zugelangt.
Und die Einigungsgebühr, sorry, das ist Gesetz...
Gruss von der Insel