Mal eine Frage, die derzeit vielleicht den ein oder anderen umtreibt, der sozusagen in den Startlöchern i.S. Sorgerechtsklage steht:
Hat sich denn hier schon mal jemand die Mühe gemacht, den genauen Wortlaut des Kabinettentwurfes mit dem der 2010 vom BVerfG geschaffenen Übergangsregelung zu vergleichen? Im Hinblick darauf, inwiefern sich diese beiden Regelungen was die Chancen angeht unterscheiden?
Denn daraus ergäbe sich ja dann, ob man lieber noch auf Basis der Übergangsregelung schnellstmöglich Klage einreicht, oder besser abwartet, bis das neue Gesetz in Kraft ist.
Btw: Kann hier jemand abschätzen, wie lange das überhaupt noch dauern kann? Vom Kabinettsentwurf bis zur Unterschrift des Bundespräsidenten ist ja auch noch ein weiter Weg ... und der Widerstand formiert sich ja bereits, sogar innerhalb der Koalition (Fr. Merk z.B.).
Und unabhängig vom genauen Wortlaut spielt ja dann vielleicht auch die psychologische Komponente noch eine Rolle. Denn auch, wenn uns allen hier der Gesetzesentwurf nicht weit genug geht, so ist er ja doch zumindest ein Signal in die richtige Richtung. Ein Signal, das vielleicht ja auch den ein oder anderen Richter dazu bringt, seinen festgefahrenen Standpunkt der letzten Jahrzehnte nochmals zu überdenken.
LG
PdG
Moin pdg,
ich selbst warte mit dem Antrag. So gefragt, solltest Du das auch tun, denn derzeit gilt noch der Spruch des BVerfG, wonach die Sorge dienlich sein müsse.
Der Gesetzentwurf markiert eine wesentliche Änderung:
Grundsätzlich wird von der gES ausgegangen und es müssen Gründe gegen sie benannt werden.
Schwachpunkt ist und bleibt mE das unbestimmte Kindeswohl. Gerichte werden nach wie vor Gründe finden, die der gES entgegenstehen, die a)Väter nicht einrücken und b)Väter die gES nicht belassen.
Die Wurzeln des Übels sehe ich in erzkonservativ ideologischen Vorstellungen, die Ehe und eine gewisse Rollenverteilung bevorzugen.
Ich bin skeptisch, daß sich groß 'was ändern wird, selbst wenn der Entwurf so Gesetz werden sollte.
Ich bleibe meinem Ansatz treu, daß die gelebte Vaterschaft entscheidend ist. Und die mache ich am Umgang, am konkreten Zusammenleben mit meinen Kindern fest. Sorgerechtsstreitigkeiten stören (mich) da eher.
Was mich allerdings nicht davon abhalten wird, meine rechtspolitischen Ziel zu verfolgen und das Gesetz dann ggf sofort per Verfassungsbeschwerde anzugreifen.
W.
Hallo PdG,
ich hatte mein Verfahren letztes Jahr im Mai und es wurde vom Amtsrichter zunächst ruhend gestellt. Sollte das Gesetz im vorliegenden Wortlaut verabschiedet sein, werde ich in Absprache mit meiner Anwältin einen neuen Anlauf starten. Sollte dann auch halbwegs schnell gehen, da ruhende Verfahren schon eine Verfahrensnummer haben.
In deiner Situation würde ich warten bis das Gesetz verabschiedet ist um nicht doppelt zu zahlen und aller Wahrscheinlichkeit erst mal vor die Pumpe zu laufen ... wie ich im letzten Mai. Da gab es keinerlei Gründe dagegen zu entscheiden ausser dass die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt und die Kommunikation verweigerte. Das reicht bis dato aus um den Vater auszuschließen, egal wie oft er eine Mediation oder sonstige Gespräche vorschlägt. Wenn Mama nicht will dann ist das halt so.
Gruß, Eric
Hallo pai de gemeos,
auch von mir der Rat: abwarten
In deiner Situation würde ich warten bis das Gesetz verabschiedet ist um nicht doppelt zu zahlen
Nicht nur das.
Ein zweites Verfahren nach der neuen Regelung landet automatisch wieder beim selben Richter, der dann höchstwahrscheinlich die selben Kindeswohlkriterien wieder verwenden wird ...
Das reicht bis dato aus um den Vater auszuschließen, egal wie oft er eine Mediation oder sonstige Gespräche vorschlägt. Wenn Mama nicht will dann ist das halt so.
Daran dürfte sich auch nach der neuen Rechtslage nichts Wesentliches ändern.
Bei uns am AG Köln wechseln die Richter fast quartalsweise. Da gibt es durchaus Chancen auf einen Wechsel. Zumal ein ruhendes Verfahren kein abgelehntes Verfahren ist.
"Daran dürfte sich auch nach der neuen Rechtslage nichts Wesentliches ändern."
@diskurso: hast du Informationen die Andere nicht haben, Berufspessimist oder einen Hellseher gefrühstückt? 😉
Gruß, Eric
@diskurso: hast du Informationen die Andere nicht haben, Berufspessimist oder einen Hellseher gefrühstückt? 😉
Nun - ich bin eigentlich Berufsoptimist, kann Diskurso´s Bedenken aber durchaus nachvollziehen - einfach aufgrund der Fakten.
Wir haben nunmal keinerlei politische Lobby - in keiner Partei, ausser bei einigen aufrechten Liberalen (und die fliegen nach dem derzeitigen Stand der Dinge nächstes Jahr nicht nur aus der Regierung, sondern sogar aus dem Parlament).
Ganz aktuell haben sich zwar die Piraten des Themas "angenommen" (und die könnten mangels anderer Mehrheitsalternativen durchaus demnächst plötzlich Regierungsverantwortung am Hals haben) - aber die haben sich so manches Thema "zusammengeklaut", wo man erst mal abwarten muss, was sie dann wirklich draus machen.
Unter dem Strich also keine sonderlich prickelnde Perspektive.
Das soll aber natürlich keine Ausrede sein, den Kopf in den Sand zu stecken!
Denn wenn wir nichts tun, passiert sowieso niemals etwas.
Und deshalb engagiere ich mich auch weiterhin - allgemein ebenso, wie meine eigenen Kinder betreffend.
Grüße
PdG
Die Regierungsbeteiligung der Piraten in der nächsten Legislaturperiode sehe ich noch nicht und bin mir auch nicht sicher ob das für unser Anliegen unbedingt wünschenswert ist. siehe hier: http://www.vatersein.de/Forum-topic-25244.html
Da muss sich erst mal einiges festigen.
Es geht auch zunächst mal um die Umsetzung des vorhandenen Koalitionsbeschlusses. Ich würde mir auch eher die französische oder norwegische Variante aussuchen aber wir leben nun mal in der BRD ... und da ist das Familienrecht nun mal etwas stehen geblieben. Trotzdem sollte man(n) die Änderung nutzen und wenn sie sich als Papiertiger entpuppt weiter für eine gleichberechtigte Lösung streiten. Vorzeitigen Fatalismus raushängen lassen fand ich schon immer daneben - erinnert mich an die Streber die nach jeder Arbeit heulend meinten sie hätten´s verhauen und dann die Eins kassierten.
Warten wir mal ab wann Onkel Gauck seinen Otto unter´s Gesetz schreibt. Die Zeitschiene finde ich eher bedenklich ... das Zaunegger Urteil war 2009.
Gruß, Eric
Hat sich denn hier schon mal jemand die Mühe gemacht, den genauen Wortlaut des Kabinettentwurfes mit dem der 2010 vom BVerfG geschaffenen Übergangsregelung zu vergleichen? Im Hinblick darauf, inwiefern sich diese beiden Regelungen was die Chancen angeht unterscheiden?
Hi PdG,
ich sehe den eigentlichen Vorteil bei einem Antrag "aus Anlass" eines neuen Gesetzes eben genau darin: im Anlass. Die Antragssteller stehen grundsätzlich unter dem Generalverdacht, Quertreiber zu sein, die dieses Papier haben wollen, um entweder "Recht" zu haben oder damit irgendwie Ärger zu machen, und Du hast alle Mühe, darzulegen, das dem nicht so ist und es dennoch irgendwelche Gründe gibt (welche eigentlich?), die es für Dich wichtig machen. Ich stelle mir vor, dass bei einem Antrag aus Anlass eines neuen Gesetzes man da einen besseren Stand hat.
Ob das neue Gesetz auch tatsächlich die Rechtsposition verbessert, das sehe ich skeptisch, denn, ich hab's ja hier schon tausend mal geschrieben, das mit der Beweislastumkehr ("..Kindeswohl nicht widerspricht..") ist ein ganz billiger Taschenspielertrick, denn die Antragsgegner (also die Mütter) können sich die materielle Norm ja aussuchen (!!): wird zu einem Antrag nach §1626a (neu) erst dann Stellung genommen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und auf diese Stellungnahme "Antrag nach §1671" geschrieben, dann gilt eben die (alte) Norm des §1671, nach der GSR zu verweigern ist, wenn Mama hustet. Wie lange wird es wohl dauern, bis sich das rumgesprochen hat?
Zumal ein ruhendes Verfahren kein abgelehntes Verfahren ist.
Das trifft zunächst natürlich zu.
Allerdings hätte der Richter - entsprechendes Rechtsverständnis vorrausgesetzt - das Verfahren längst im Interesse des Kindes beenden können.
Die Vorraussetzungen wurden doch bereits vom Bundesverfassungsgericht geschaffen.
Das er dies eben bislang nicht getan hat, deutet doch eher auf ein mangelndes Bewusstsein für die Problematik der gleichberechtigten elterlichen Sorge hin.
Dazu:
@diskurso: hast du Informationen die Andere nicht haben, Berufspessimist oder einen Hellseher gefrühstückt? 😉
lies einfach noch einmal den Entwurf aufmerksam und im Zweifel anschließend noch einmal den letzten Beitrag hier von pappasorglos.
... denn, ich hab's ja hier schon tausend mal geschrieben, das mit der Beweislastumkehr ("..Kindeswohl nicht widerspricht..") ist ein ganz billiger Taschenspielertrick, denn die Antragsgegner (also die Mütter) können sich die materielle Norm ja aussuchen (!!): wird zu einem Antrag nach §1626a (neu) erst dann Stellung genommen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und auf diese Stellungnahme "Antrag nach §1671" geschrieben, dann gilt eben die (alte) Norm des §1671, nach der GSR zu verweigern ist, wenn Mama hustet. Wie lange wird es wohl dauern, bis sich das rumgesprochen hat?
Das ist ja der Hammer! Was für'n Pfusch!
Da stellt sich einem dann doch die Frage, ob das einfach nur handwerklicher Dilettantismus des LeuSchnarri-Ministeriums war, oder aber blanke Absicht (evtl. aus "Rücksicht" auf den bayerischen C-Partner).
Jedenfalls zum Kotzen!
Insofern dürfte sich der Verbesserungseffekt des neuen Gesetzes wohl tatsächlich auf das psychologische Moment beschränken, dass Väterrechte gestärkt werden sollten.
Auch Richter sind ja nur Menschen ... und vielleicht bemüht sich der ein oder andere angesichts der gesellschaftlichen Diskussion anlässlich der gesetzlichen Neuregelung ja mal um einen neuen Blickwinkel. Material dazu gibt es ja genug. Ob nun einschlägige Studien oder aber die Gesetzeslage nahezu aller anderen Rechtsstaaten dieser Welt.
In die Sorge einzurücken ist eine Problemzone(1626a),
sie zu behalten eine andere(1671).
Vor 2010 hatten nicht mit Kindesmutter verheiratet Väter nicht einmal ein Antragsrecht.
Mit BVerfG-Urteil 2010 kann der Vater auf Antrag einrücken, wenn es dem Kindeswohl dient(Positivprüfung).
Erstmals mit dem Referentenentwurf und nun mit dem Gesetzesentwurf kommt ein neues Leitbild ins Spiel und damit die Negativprüfung: Es wird grundsätzlich von der Elterlichen Sorge beider Eltern ausgegangen und es müssen Gründe genannt werden, die dagegen sprechen!
Das ist mE ein großer Fortschritt.
Aber!
Das nützt nicht wirklich viel, wenn die Eingriffsschwelle in das Elternrecht nach 1671 weiterhin niedrig bleibt.
Leider wird dies von vielen Vätern, von ehelichen und nicht-ehelichen gleichermaßen, übersehen!
Stolperstein ist ua ein Urteil des BGH aus 2007, das selbst dann einer Mutter die Alleinsorge zuspricht, wenn sie die Verursacherin von Streit und mangelhafter Kommunikation und Kooperation der Eltern ist.
Diese Eingriffsschwelle in die Elterliche Sorge sollte größere Beachtung finden!
W.