Hallo geehrtes Forum,
ich möchte meine Tochter (7Jahre alt) bei mir wohnsitzlich anmelden. D.h. Hauptwohnung/Lebensmittelpunkt bei der Mutter und Nebenwohnung bei mir.
Die Mutter gibt mir dafür keine Einverständniserklärung.
Wie kann ich diese ersetzen lassen? Familiengericht? Kann ich den Antrag auch ohne Anwalt stellen? Welche Kosten kommen auf mich zu?
Danke für Informationen :-).
Beste Grüße Duta
Servus Duta und willkommen im Forum!
Wie ist das Sorge- und damit verbunden Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Euch Eltern geregelt?
Kam Eure Tochter zu Ehezeiten zur Welt?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Marco,
die Mutter ist 700km umgezogen und ich hinterher (hab ein neues Leben begonnen).
Ein dynamischer Titel besteht (120%), befristet bis zum 18. Jahr der Tochter. Meine Tochter lebt 30-40% bei mir.
Uneingeschränkt gemeinsame Sorge besteht, nicht verheiratet (das war mein Glück!!!).
Wie kann ich nun ein Gerichtsverfahren einleiten?
Jugendamt, Bürgeramt und Sozialdienst hatte ich schon konsultiert - ohne Ergebnis.
Beste Grüße
Duta
Mal eine Frage, weil mich das uU demnächst auch betrifft:
Deine Exfreundin ist umgezogen und hat damit ihren Hauptwohnsitz und auch den der Tochter geändert. War dazu Deine Zustimmung nötig? Oder konnte sie die Tochter einfach ab und anmelden, ohne dass da nach dem Vater gefragt wurde?
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hallo,
<a href="http://www.ehescheidung-stuttgart.de/anwalt/melderecht-kind-anmelden>hier</a>" steht folgendes
"Kind zieht nur mit einem Elternteil um:
Problematischer ist der Fall, wenn die Eltern geschieden sind oder getrennt leben. Fast allen Meldeämtern genügt die Unterschrift des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind einzieht. Denn der Elternteil, zu dem das Kind zieht oder mit dem es umzieht hat eine eigene Verpflichtung das Kind anzumelden, die mit dem anderen Elternteil nichts zu tun hat (Huttner/Kutschera, Kommentar zum Meldegesetz BW, § 15, S. 49). Insofern vertritt der anmeldende Elternteil nicht das Kind im Sinne des § 1629 BGB, sondern erfüllt nur seine eigene Pflicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ein Teilbereich der elterlichen Sorge) haben oder nicht, es geht ausschließlich darum, in wessen Wohnung das Kind einzieht."
Dies wird meines Wissen auch immer wieder von LBM erwähnt.
Daraus ergibt sich meine Frage, ob der Vater das Kind nicht einfach als Zweitwohnsitz anmelden kann.
VG Susi
Hallo,
können sich Eltern nicht einigen, dann kann in wichtigen Fragen (und vorallem, wenn die Zustimmung beider Eltern erforderlich ist) das Familiengericht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html>§" 1628 BGB</a> angerufen werden und würde die Entscheidung dann einem Elternteil übertragen.
VG Susi
danke für die Informationen! Ich wurde von der Mutter gezwungen den Umzug zuzustimmen, da sie mit Gericht gedroht hatte.
Laut Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetzes ist für die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes keine Zustimmung des anderen Elternteils vorausgesetzt.
Auch was Susi sagte: bei Unstimmigkeit kann die Meldebehörde einfach die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzen.
Anscheinend kann ich das auch so schaffen! Das Bürgeramt stellt sich aber quer. Muss wohl nochmal auf die Verwaltungsvorschrift verweisen und ggf. den Fachbereichsleiter über die Situation informieren und um Stellungsnahme bitten.
Ich finde das Forum echt klasse...finde manche Schicksale hier aber sehr sehr traurig - armes Deutschland!
Vielen Dank nochmals, lg Duta
Hi @Dutakov,
zum besseren Verständnis:
welches Ziel verfolgst Du mit der Registrierung Deines Wohnsitzes als "Zweitwohnsitz" für Eure Tochter?
Warum ist Dir das (so) wichtig?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
@Kakadu: das Finanzamt fragte mich, warum meine Tochter bei mir nicht gemeldet ist.
Desweiteren soll die Polizei wissen, dass meine Tochter bei mir gemeldet ist (z.B. wenn der Mutter etwas passieren sollte.
Und für die Zukunft (wenn es die Gesetzeslage hergibt): es ist absehbar, dass die Mutter mit einem Partner eine Gemeinschaft bildet und dadurch die Steuerklasse 2 verliert - dann versuche ich die Steuerklasse 2 zu erhalten.
Gibt es vielleicht noch weitere Gründe?
das Finanzamt fragte mich, warum meine Tochter bei mir nicht gemeldet ist.
Hat das FA auch erklärt, warum das von Vorteil wäre?
Desweiteren soll die Polizei wissen, dass meine Tochter bei mir gemeldet ist (z.B. wenn der Mutter etwas passieren sollte.
Kann ein Grund sein. Aber im Fall des Falles reicht es auch, wenn sie feststellen wer der Vater ist. Und auf die Daten können sie ja auch zugreifen
Und für die Zukunft (wenn es die Gesetzeslage hergibt): es ist absehbar, dass die Mutter mit einem Partner eine Gemeinschaft bildet und dadurch die Steuerklasse 2 verliert - dann versuche ich die Steuerklasse 2 zu erhalten.
Das funktioniert IMO nur ,wenn du auch mindestens 50% betreust
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Habt ihr ein Wechselmodell? Sonst gibt es momentan keinen Grund, der mir einfallen würde, warum das etwas bringen würde. Auch die StKl. II im Wechselmodell gibt es nur, wenn sie zustimmt oder ein Richter es tut. So einfach ist das nicht.
Wie @Susi schon schrieb, schreibe ich das immer wieder. 😀
Die Meldung an der Meldebehörde schafft kein Recht, sie dokumentiert nur einen bestehenden Zustand, den die Meldebehörde auch nicht kontrolliert. Der Vermieter ist Wohnungsgeber der Mutter und die Mutter Wohnungsgeberin für das Kind. Als solche ist sie verpflichtet, das Kind anzumelden.
Bei einem Nebenwohnsitz ist das so ähnlich. Ich würde da einfach hin marschieren und das Kind anmelden. Wenn sie das nicht wollen oder die Zustimmung der Mutter wollen, sollen sie dir die entsprechende Vorschrift zeigen.
§21 Bundesmeldegesetz
§ 21 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
§17 (3) Bundesmeldegesetz
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.
17.3 Durchführungsverordnung zum Meldegesetz:
Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschriften beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Gesondert hiervon zu beachten ist § 22 BMG.
22.2 § 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
Leben die Personensorgeberechtigten eines minderjährigen Einwohners dauerhaft getrennt und steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu, ist Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung. Kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Einwohner eine Wohnung vorwiegend benutzt, weil er sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält, ist die Hauptwohnung gemäß § 22 Absatz 3 BMG dort anzumelden, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Hierzu kann zum Beispiel auf die vom Kind besuchte Schule oder Kindertagesstätte sowie auf die Mitgliedschaft des Kindes in Vereinen oder sonstigen Organisationen abgestellt werden. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, soll die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern.
Vom Nebenwohnsitz ist hier nicht die Rede. Aber auch nicht, dass es unmöglich wäre, diesen anzumelden. Auch wenn ich da persönlich keinen Sinn drin sehe und es für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht reicht, würde ich das so versuchen, wenn es mir wichtig wäre.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Junior ist hier mit Nebenwohnsitz gemeldet (beim paritätischen WM), nachdem Ex ihn beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung einfach mit umgemeldet hat. Ganz ehrlich der Zweitwohnsitz bringt gar NIX, offizielle Schreiben gehen nur an den Erstwohnsitz. Man(n) bekommt keine Kopien oder Zweitschriften d.h. man muss hoffen dass einem vom anderen ET die wichtigen Sachen mitgeteilt werden.