Auskunft beim Hausa...
 
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Auskunft beim Hausarzt für sorgeberechtigten Vater

 
(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Die Fragestellung ist nicht für mich, sondern für einen sorgeberechtigten Vater, dem gerade übel mitgespielt wird.

Kind (13) lebte neun Jahre bei ihm. Seit drei Wochen aus unerfindlichen Gründen nicht mehr. Es gibt ein Attest vom Hausarzt, welcher den Vater gut kennt, welches das Kind vom Schulbesuch befreit. Der Vater erfährt dies im Nachhinein. Er ruft heute bei dem Arzt an um Auskunft über den Gesundheitszustand der Tochter zu erhalten.
Jetzt kommt die Frage : Die Sprechstundengehilfin oder Sekretärin antwortet, dass ihm die Auskunft verweigert wird. Es gäbe seit dem 1. Mai ein Gesetz, nach dem das Kind schriftlich sein Einverständnis erteilen muss.

Ist das tatsächlich so ?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

VG,
Tsubame.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2018 19:42
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich nehme an, der Hausarzt bezieht sich auf die neue Datenschutz-Grundverordnung. Demnach dürfen personenbezogene Daten nur dann kommuniziert warden, wenn entweder die Erlaubnis der Person vorliegt oder es eine gesetzliche Grundlage für die Kommunikation der Daten gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2018 20:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also es gibt neues Gesetze zur Verschiegenheitspflicht. Dieses bezieht sich aber auf den Datenschutz im weitesten Sinn (§ 203 und § 204 StGb) und hat nichts mit der Auskunft über minderjährige Patienten gegenüber Sorgeberechtigten zu tun.
Nach allgemeiner Ansicht kann bei unter 15jährigen volle Auskunft über die Krankheit und dgl. erteilt werden. Abgestellt wird dabei auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes.  Deshalb ist das Alter auch keine scharfe Grenze.

Dazu sagt die <a href="https://www.aekhb.de/data/mediapool/pa_re_schweigepflicht.pdf>Ärztekammer" Bremen</a> folgendes:
"... Bei Minderjährigen über 14  Jahren  muss  allerdings  das  Geheimhaltungsinteresse  respektiert  werden, ... "

Mehr kann ich dazu nicht sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2018 20:25
(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank schon mal.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2018 21:10
(@nadda)
Registriert

Hi,

in so einem Fall immer persönlich hingehen. Kann ja durchaus sein, dass die Sprechstundenhilfe hier nicht bereit ist Auskunft zu geben, der Arzt in einem persönlichen Gespräch aber schon.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 08:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dazu sagt die <a href="https://www.aekhb.de/data/mediapool/pa_re_schweigepflicht.pdf>Ärztekammer" Bremen</a> folgendes:
"... Bei Minderjährigen über 14  Jahren  muss  allerdings  das  Geheimhaltungsinteresse  respektiert  werden, ... "

Aus meiner Sicht wird hier die Sorge aufgehebelt.
Wie soll ich als sorgeberechtigter Elternteil meine Einwilligung zu einer Behandlung geben, wenn ich garnicht weiß, worum es geht? Es geht meiner Meinung auch um die Einschätzung, wie die Krankheit/Behandlungbedürftigkeit notwendig ist. Ohne jetzt eine Pauschalverurteilung zu machen, es gibt auch Ärzte, die unnötige Behandlungen durchführen wollen, um die eigene Bilanz zu verbessern. Auch geht es darum, dass ein Elternteil sich eher für die Interessen des Kindes einsetzt, wie ein eher Unbeteiligter, der andere Interessen verfolgt (warum auch immer).

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 13:03
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt noch andere Gründe. Z.B. sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Kinder der Schulpflicht nachkommen.
Sicher gibt es auch Behandlungsdetails, die die Eltern nicht unbedingt wissen müssen, aber ein Einschätzung wie ernst die Erkrankung ist, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt und was es kostet (!), sowie die mögliche Krankheitsdauer sollten die Eltern/Sorgeberechtigte auf alle Fälle erfahren.

Aber wir haben die Gesetze und ihre Auslegung nicht gemacht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 13:12
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Aus meiner Sicht wird hier die Sorge aufgehebelt.

Hier wird gar nichts ausgehebelt.

Mit der Datenschutzgrundverordnung verhält es sich wie mit allen anderen EU-Verordnungen auch: Auf einmal sind sie da, natürlich nicht auf nationales Recht zugeschnitten, in das sie eingebettet werden, aber sie haben nichtsdestotrotz Gültigkeit in jedem EU-Land.

Es dauert dann meist einige Zeit, bis die nationalen Gesetze entsprechend angepasst sind (bzw. bis die Rechtssprechung entsprechende Auslegungen für die Schnittstellen zu den jeweiligen nationalen gesetzlichen Regelungen getroffen hat). So wird auch hier geklärt warden, dass die Verordnung  nicht das elterliche Sorgerecht behindern darf.

Da die Verordnung empfindliche Strafen vorsieht, gehen halt viele Unternehmer oder Freiberufler erst einmal auf die ganz sichere Seite, bis sie Genaueres wissen. Das ist verständlich.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 13:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Celine:

Auf einmal sind sie da, natürlich nicht auf nationales Recht zugeschnitten, in das sie eingebettet werden, aber sie haben nichtsdestotrotz Gültigkeit in jedem EU-Land.

Naja. Das kommt sicher darauf an, wie man das "auf einmal" definiert. Die DSGVO ist bereits seit dem 24.05 2016 in Kraft.

Das sind bereits 2 Jahre!

Jetzt enden halt alle Übergangs- und Schonfristen. Sowohl der deutsche Gesetzgeber, als auch jedes Unternehmen, jeder Arzt, jede Behörde hätte innerhalb dieser 2 Jahre längst reagieren können. Das alle jetzt auf den letzten Drücker reagieren und teilweise panisch werden, ist da sicher ein selbstgemachtes Problem

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 15:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@Celine Es geht doch nicht um den Datenschutz sondern die Schweigepflicht des Arztes gegenüber den Eltern des Kindes über 14.

Das jetzt alle wegen des Datenschautzes am Rad drehen kann natürlich auch dazu führen, dass die Vorzimmerdame keine Auskunft mehr geben will.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 16:27




(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

@Celine Es geht doch nicht um den Datenschutz sondern die Schweigepflicht des Arztes gegenüber den Eltern des Kindes über 14.

Wie kommst Du darauf? Das Kind ist erst 13.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 18:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich denke auch, man sollte persönlich vorbei gehen. Am Telefon würde ich solche Auskünfte niemals geben.
Das sieht zwar nach schlechtem Service aus, aber wenn du telefonisch den Falschen Auskunft gibst, kommst du in Teufels Küche. Darauf würde ich mich niemals einlassen. Beim Arzt kann es ja sein, dass das Kind vielleicht auch "brisante" Probleme angesprochen hat, so dass der Arzt ggf. zum Schutz des Kindes keine Infomation rausgeben kann, Sorgerecht hin oder her.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2018 21:01
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Dein Bekannter soll Folgendes machen:

Sprechstundenhilfe anrufen und sagen, dass er als Sorgenberechtigter Vater Auskunft über den Gesundheitszustand des Sohnes verlangt.  Ferner möchte er eine Kopie der Patientenakte haben. Sollte sich die dame stur stellen soll er darauf hinweisen, dass er die Dame nicht in juristische Schwierigkeiten bringen möchte, diesen setzt sie sich nämlich aus. Er soll anregen, dass sie ihn direkt mit dem Arzt verbinden soll. Dann kann er sein Anliegen beim Arzt vorbringen. Der Arzt wird dann, sofern er den Vater nicht kennt, am Telefon keine Auskunft erteilen. Das kann man ihm nicht ankreiden. Er sollte aber mitteilen, wie sich der Vater legitimieren kann, um die gewünschte Auskunft zu bekommen. Am einfachsten und für alle Beteiligten am sinnvollsten wird es sein, wenn er dem Arzt anbietet, die Akte persönlich abzuholen und in der Praxis einzusehen. Sollte der Arzt einen kleinen Anschub brauchen, soll Dein Bekannter mitteilen, dass der Arzt nach § 630 g BGB hierzu verpflichtet ist.

Wenn der Arzt immer noch nicht in die Spur kommt, soll er das ganz schriftlich machen:

Unverzügliche Gewährung von Einsicht in die Akte nach §630g BGB einfordern. Für den Fall der Ablehnung in Übereinstimmung mit dem Paragrafen Hinderungsgründe mitteilen lassen. Im gleichen Schreiben androhen, dass, falls nicht unverzüglich Einsicht gewährt wird, der Klageweg beschritten wird. Mitteilen, dass die neue Datenschutzverordnung dem Ersuchen nicht entgegen steht. Darauf Hinweisen, dass im Falle des Nichtgewährens von Einsicht mutwillig durch den Arzt der Rechtsweg aufgezwungen wird. Die Rechtsposition ist aber eindeutig zu Deinen Gunsten, weswegen das Unterliegen des Arztes bei einer etwaigen Klage jetzt schon absehbar ist und ihm dadurch erhebliche Kosten entstehen würden.

PP

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2018 00:34
(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Tausend Dank, PaulPeter, und Euch allen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2018 12:42
 HaS
(@has)
Rege dabei Registriert

Hab so ein ähnliches Problem: der Kinderarzt weigert sich seine Diagnosen und Behandlungsoptionen sowie die besprochenen Dinge rauszurücken, er verlangt nach einer schweigepflichtsentbindung der Mutter! Dabei ist sie ja gar nicht Patientin, sondern mein 16jähriger Sohn. Er hat zwar schon einiges herausgerückt, verweigert aber den interessanten Teil. Klagen?

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2018 19:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mit Klage drohen, weil die Mutter ja keine Patientin ist, kann funktionieren. Verklagen erzeugt das Problem, dass der Arzt dann die Argumentation dahingehend ändert, dass der Sohn mit der Schweigepflichtsentbindung nicht einverstanden ist.
"<a href="https://www.anwalt.org/aerztliche-schweigepflicht/>Ärztliche" Schweigepflicht</a> bei minderjährigen Kindern: Handelt es sich um Kinder unter 15 Jahren, hat der behandelnde Arzt normalerweise das Recht, die Eltern über den Gesundheitszustand zu informieren. Kann ein Kind jedoch ab 15 bereits selbst verstehen und beurteilen, in welcher gesundheitlichen Situation es sich befindet und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt, kann die medizinische Schweigepflicht trotzdem gelten. Es kommt auf den Einzelfall an."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2018 21:24
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

HaS, dein Sohn wohnt doch nun bei dir?

Mach mit ihm gemeinsam einen Termin beim Arzt und dann geht ihr beide rein und der Sohn erklärt, dass ER wünscht, dass du als Vater umfassend imformiert bist ,da er nun seinen Lebensmittelpunkt bei dir hat

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2018 21:45
 HaS
(@has)
Rege dabei Registriert

Ja, tut er, deshalb ist einen Termin bei dem Arzt machen keine Option, ist nämlich 200km weit weg. Und natürlich entbindet mein Sohn den Arzt von der Schweigepflicht. Es geht darum, dass er sich allen ernstes auf eine Schweigepflicht wegen der Mutter zurückzieht.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2018 22:14
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dann würde ich tatsächlich die Klage durchziehen.

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2018 22:41
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Du wirst doch sicherlich ein Schreiben von Gericht haben bezüglich ABR,

dieses würde ich kopieren dem Azrt zuschicken ihm mitteilen das du sorgeberechtiger Vater bist.
Du bittest um vollständige Kopie der Krankenakte in Kopie ( gegen KOstenerstattung )
Frist setzen. Einschreiben Rückschein ( Anwalt mitteilen das Kosten des Anwalts durchgereicht werden )

Als dann wenn das alles nicht fruchtet Anwalt einschalten.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2018 12:34