Begründ. im Beschlu...
 
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Begründ. im Beschluss:Kein gSR weil KM Kommunikation verweigert?

 
(@david_gegen_goliath)
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Hallo,

dass Richter Vätern das gSR sinngemäß mit dem folgenden Wortlaut verweigert, ist scheinbar nicht unüblich:
"Der Vater bekommt das gSR nicht, weil keine ausreichende Kommunikation zw. den Elternteilen besteht."

-> bis hierhin nichts ungewöhnliches, aber wart ihr schon mal mit einem Fall konfrontiert oder habt davon gehört,
dass Richter im Beschluß offen, unverblümt und unmissverständlich darlegen, dass es die Mutter war/ist, die die Kommunikationsbemühungen des Vaters ablehnt bzw. ins Leere laufen läßt.

Dass sich der Richter also dazu entscheidet dem Vater das gSR zu versagen, obwohl der Richter selbst keine Zweifel darüber hat, dass die Verantwortung für die verkorkste Kommunikationsbasis bei der Mutter liegt?

Denkt ihr, dass ein Richter frei wäre seine Entscheidung so zu begründen, oder wäre diese anfechtbar?
Wäre es nicht eher wahrscheinlich, dass das gSR unter einem falschen Vorwand abgelehnt würde, die tatsächlichen Hintergründe in der Urteilsbegründung aber niemals auftauchen würden?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2020 00:51
(@inselreif)
Moderator

Hi DgG,

die Begründung wäre valide, wenn es dem Kindeswohl in der Gesamtschau am meisten entspricht, die Alleinsorge bei der Mutter zu belassen. Wer der "Böse" ist, spielt da zunächst einmal keine Rolle, meist ist es auch gar nicht sicher feststellbar.
Allerdings ist eine fehlende Kommunikationsbasis heute nicht mehr automatisch Grundlage zur Verweigerung der gemeinsamen Sorge.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2020 10:22
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi DgG,

die Begründung wäre valide, wenn es dem Kindeswohl in der Gesamtschau am meisten entspricht, die Alleinsorge bei der Mutter zu belassen. Wer der "Böse" ist, spielt da zunächst einmal keine Rolle, meist ist es auch gar nicht sicher feststellbar.
Allerdings ist eine fehlende Kommunikationsbasis heute nicht mehr automatisch Grundlage zur Verweigerung der gemeinsamen Sorge.

Gruss von der Insel

Ich frage mich gerade ob eine fehlende bzw komplett gestörte Kommunikation dazu führen kann, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht, nur einem das Sorgerecht gegeben werden kann ?

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2020 10:28
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich empfinde es so, dass die Hürde jemandem das GSR zu verweigern niedriger ist, als jemandem das SR bei bestehendem GSR zu entziehen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2020 11:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die fehlende bzw. unmöglich gemachte Kommunikation zwischen den Eltern war lange Zeit ein Grund insbesondere Vätern das gSR zu verweigern.

"Die Regelungen des § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BGB a.F., die vorsahen, dass bei unverheirateten Paaren der Vater nicht gegen den Willen der Mutter einen Anteil am Sorgerecht erhalten konnte, hatte das BVerfG für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 420/09).
....
Mittlerweile hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BVerfG reagiert: Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern trat am 19.5.2013 in Kraft.
.....
Durch den neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html>§" 1626a </a> Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BGB erhält jetzt aber auch der Vater die Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Das Familiengericht kann die gemeinsame Sorge nur dann versagen, wenn sie dem Kindeswohl wegen Gründen, die der andere Elternteil vorzubringen hat, nicht widerspricht. Grundsätzlich ist aber nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht." (siehe <a href="https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/gemeinsamens-sorgerecht-weil-die-mutter-abblockt_220_181718.html>hier</a>)"

Dadurch hat sich hier sehr viel verbessert. Zwar wird immer noch versucht durch Kommmunikationsverweigerung das gSR zu verhindern. Nachdem aber z.B. das Kammergericht Berlin <a href="https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/mitsorgerecht-vaters-trotz-kommunikationsverweigerung-mutter/>Az." 18 UF 25/12</a> in einem solchen Fall das gSR zugesprochen hat und das Gesetz entsprechend modifiziert wurde haben Väter gute Chancen auf das gSR, wenn sie nachweisen können, dass sie Interesse am Leben ihres Kindes haben. Dazu gehört auch erforderliche Entscheidungen zeitnah zu treffen, also z.B. Zustimmungen zur Behandlung des Kindes.

Wenn ein Vater allerdings keinen Umgang wahrnimmt/anstrebt oder auch objektiv ein Umgang schwer möglich ist (Vater lebt im Ausland) dann ist es nach wie vor nicht unwahrscheinlich, dass das gSR nicht zugesprochen wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2020 11:09
(@dad76)
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Aus gegebener Veranlassung möchte ich bezüglich der Kommunikationsverweigerung auch gleich mal nachfragen, ob das zum Beispiel ein Begründung sein kann, den Umgang nicht zu erweitern. Ich habe eine bis Ende diesen Jahres befristete, gerichtlich gebilligte Umgangsregelung. Natürlich möchte ich für nächstes Jahr einen schrittweisen Ausbau des Umgangs. Nun ist jetzt schon absehbar, dass die KM sich dem "widersetzen" wird, eben mit der Begründung, dass keine Kommunikation möglich ist. Aktuell läuft Elternberatung bei der sie solche Dinge schon in "Vorbereitung darauf" immer wieder vorbringt...

Kann das ein Grund sein, den Umgang nicht auszubauen...?

VG und schönen Wochenstart hier allen

Falls das hier falsch ist, bitte einfach verschieben...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2020 08:30
(@wasserfee)
Registriert

moin,

ich denke, wenn du alle Kommunikationswege offen hältst und das auch so allen klar ist dann ist das kein Grund eine Umgangsausweitung zu verhindern.

Bei mir hat ja der KV alle Kommunikationswege außer persönliche Treffen und Telefonate kategorisch abgelehnt und entweder eine freundschaftliche Elternbeziehung mit "Ringelpietz und Anfassen" oder gar keine gefordert.

Von daher denke ich, dass du gute Karten hast.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2020 09:08
(@david_gegen_goliath)
Schon was gesagt Registriert

Danke schon mal allen Kommentatoren.
So wirklich eindeutig war das bisher nicht. Vielleicht findet sich noch jmnd., der genau die Situation, die ich umschrieben habe, selbst erlebt hat/kennt.

Der Vorwurf der Kommunikationsverweigerung an die Mutter kann durch sie sehr einfallsreich ausgehebelt werden.
Sie kann ja behaupten, sie fühle sich vom Vater des Kindes bedroht, sie hätte Angst vor ihm, meidet ihn deshalb. Oder sie konstruiert Nachstellungsbezichtigungen mit denen sie die Ablehnung der Kommuniktaion begründet.
Ich wette, da gibt es ne große Palette an Maßnahmen, die die Mutter ergreifen kann, um sich für das Gericht ins rechte Licht zu rücken.
Alles Gründe um zum Beispiel Vermittlungsgespräche beim Jugendamt abzulehnen oder eine angeordnete Familienberatung nicht anzutreten.

Mich würde interessieren, ob hier jmnd Sorgerecht/Umgangsrecht Beschlüsse kennt, die genau diese Szenarien aufgreifen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2020 00:14
(@susi64)
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Hallo,

<a href="https://openjur.de/u/853894.html>Hier</a>" wurden schon einige "Geschütze" aufgefahren um das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Trotzdem wurde dem nicht entsprochen:

"Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die bisher gemeinsam mit dem Antragsgegner ausgeübte elterliche Sorge für die Kinder alleine zu übertragen, da dies dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Der Antragsgegner halte den Kontakt zu seinen Kindern nicht aufrecht und es erfolgten auch keine Unterhaltszahlungen. Beim Antragsgegner bestehe seit Jahren eine ernste Alkoholproblematik, weshalb er sich nicht hinreichend intensiv um die Belange der Kinder kümmern könne. Die Kinder hätten Angst vor ihm. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts scheitere schon am Fehlen der erforderlichen Kooperationsbereitschaft. Der Antragsgegner habe sie - die Antragstellerin - geschlagen. Es sei ihr und den Kindern nicht zumutbar, den Therapieversuch des Kindesvaters abzuwarten.
...
Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr könne nicht zugemutet werden, mit dem Antragsgegner weiter zu kommunizieren, ist vor dem Hintergrund der unstreitigen Tätlichkeiten des Antragsgegners in der Vergangenheit verständlich und beachtenswert, dass sie einen persönlichen Kontakt zum Antragsgegner - jedenfalls derzeit - ablehnt. Es ist ihr jedoch möglich und auch zumutbar, mit dem Antragsgegner z.B. telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, um vom beiderseitigen Sorgerecht getragene Entscheidungen zum Wohle der Kinder herbeizuführen. Grundsätzlich nicht ausreichend für den Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils ist der Wunsch des anderen Elternteils, von Auseinandersetzungen befreit zu werden oder um Ruhe vor dem anderen zu haben (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 19), mag dies auch im Einzelfall nachvollziehbar sein. ... "

Letztlich ist jede Entscheidung eine Einzelfall Entscheidung und ja, keiner kann voraussagen, was ein Gericht tatsächlich entscheidet. Es gibt aber gute Gründe optimistisch hinsichtlich das gSR zu sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2020 13:26
(@richardvonweizsaecker)
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Moin,

ich bin in einer ähnlichen Situation wie Du, meine KM verweigert jegliche Kommunikation, sie erteilt keine Auskünfte und verweigert alle Gespräche.
Unser gSR Verfahren läuft aber noch, die Meinung der beteiligten Fachkräfte geht Aktuell in eine ähnliche Richtung.
Weil wir "hochstrittig" sind, gibt es keine Empfehlung für das Gemeinsame Sorgerecht und das obwohl die Fachkräfte das Problem bei der KM sehen.
Wir haben der Richterin schon erklärt, das sie mir nicht das gSR verweigern kann, nur weil KM nicht will und die hier im Thread bereits genannten Beschlüsse vorgetragen.
Richterin hat nett gelächelt und genickt und darauf verwiesen, das sie sich erst einmal anschauen möchte wie die Umgänge laufen.

Wenn deine Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist, kann ich nur empfehlen dein Beschwerderecht zu nutzen.
Die OLGs sehen das meistens eher so, wie es das Gesetz und die ständige Rechtsprechung vorsehen, während die Amtsgerichte gerne mal etwas auslegungsbereiter sind und nicht unbedingt
so entscheiden wie es das Gesetz vorsieht.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2020 17:09




(@david_gegen_goliath)
Schon was gesagt Registriert

@RichardvonWeizsaecker

Halt uns bitte auf dem Laufenden. Es interessiert mich brennend, was der Ausgang deines Verfahrens sein wird.
Ich bin mit der Sache noch nicht vor Gericht, aber es ist nur noch eine Frage von Tagen. Habe meinen Antrag aufs gSR nun fertig.

Ich höre sehr unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der "größeren" Kompetenz der OLGs gegegnüber der Familiengerichte.
Manche schreiben, dass sie dort eher auf fähige Richter gestoßen sind. Manche schreiben aber auch, dass die OLGs noch mehr zugunsten der Mütter urteilen.
Ich hab selbst bisher keine eindeutigen Erfahrungen gemacht, deswegen kann ich nichts Brauchbares dazu sagen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2020 11:30