Hallo,
mir wurde heuer im April per vereinfachtem Verfahren das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen.
Nun habe ich mir aus persönlichen Gründen den Gerichtsbeschluss nochmal genau angesehen und dort steht bei Endbeschluss:
1. Die elterliche Sorge wird auf beide Elternteile übertragen.
Bei Gründe steht dann allerdings noch folgender Satz, der mich etwas verwirrt:
Dem Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind alleine zu übertragen war stattzugeben, da der andere Elternteil zugestimmt und das Kind der Übertragung nicht widersprochen hat.
Heisst das, daß mir eigentlich das volle Sorgerecht zugesprochen wurde, oder ist das nur wieder missverständliches Gerichtsdeutsch?
Die Mutter des Kindes hat sich damals am Verfahren nicht beteiligt.
Und noch eine kurze Frage:
Wenn mir die Kindsmutter, trotz geteiltem Sorgerecht, den Umgang mit meinem Kind verbietet bzw. ihn aktiv verhindert, welche Möglichkeiten hab ich dann, mein Kind trotzdem zu sehen?
Übers Jugendamt will ich allerdings nichts laufen lassen, da sich Kindsmutter und die zuständige Frau beim Jugendamt auch privat kennen.
MfG
Moin.
Fangen wir hinten an:
Umgangsrecht und Sorgerecht sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. So haben ja auch UET ohne SR Umgang. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer Umgangsverweigerung des BET Du genau die gleiche Wege zu gehen hast wie ohne SR. Habt ihr eine Umgangsvereinbarung? Ansonsten wird der sog. Umgangs3sprung Dich übers JA führen. Aber eigentl sollte es wenig von Belang sein, ob die Damen sich kennen. Umgang ist vergleichsweise einfach einzuklagen. Die Durchsetzung kann etwas anstrengender werden.
Und nun zu Deinem SR-Beschluss: Die Begründung liest sich in der Tat seltsam. Allerdings ist der von Dir unter 1. geschriebene Beschluss mE eindeutig und maßgeblich. Was hattest Du denn beantragt? Doch vermutlich das gemeinsame Sorgerecht, oder? Was im übrigen auch ein volles SR ist 😉
Gruß, Toto
Hallo,
ja ich hatte das gemeinsame Sorgerecht beantragt.
Nein, wir haben keine Umgangsvereinbarung.
Allerdings hat es bisher so geklappt, daß ich ihn alle 14 Tage übers Wochenende zu mir hole, seit ich im Mai zu meiner neuen Freundin gezogen bin, verweigert sie mir den Umgang...
Wo kann ich den Umgang einklagen? Bei dem Gericht, das mir auch das Gsr zugesprochen hat?
Den Weg übers Jugendamt versuche ich jedenfalls zu vermeiden.
Ein Bekannter hat gesagt, sollte der Umgang per Gerichtsbeschluss geregelt sein und die KM boykottiert trotzdem, gibts Ordnungsgelder.
Stimmt das?
Hallo,
das JA hat in Umgangsfragen keine Entscheidungsgewalt, trotzdem möchten Richter gerne, dass die Eltern versuchen den Umgang über das JA zu regeln.
Deshalb sollte Dein Weg Dich schon zum JA führen, wenn das aber nichts bringt, nicht zuletzt, weil die KM nicht will, steht einer Klage vor Gericht nichts im Wege. Zuständig ist das Familiengericht, wo das Kind wohnt, wenn sich der Wohnsitz nicht geändert hat, dann ist es das gleiche Gericht wie für das gemeinsame Sorgerecht.
Das Gericht kann auf Antrag beschliessen, dass die Verletzung der Umgangsregelung mit einem Ordnungsgeld geahndet wird, dass ist aber kein Automatismus. Ohne Androhung von Ordnungsgeld ist aber die Umgangsregelung aber auch nicht viel wert.
Du solltest eine klare Vorstellung haben wieviel Umgang Du willst und fordere ruhig ein bisschen mehr, dann gibt es auch etwas Verhandlungsmasse.
VG Susi
hi,
den Weg über das LA solltest du trotzdem gehen, ansonsten kann es zur Abweisung der Klage wegen Mutwilligkeit kommen.
Normalerweise wird verlangt, dass man sich VOR Inanspruchnahme des Gerichts versucht gütlich zu einigen.
Mima
Nein, wir haben keine Umgangsvereinbarung.
Und der Vollständigkeitshalber wäre der erste Schritt im Umgangs3sprung eine bilaterale Einigung mit der KM. Also: Umgangsvereinbarung (WE, Ferien, Feiertage, unter der Woche?, Nachholtermine) aufsetzen und ihr schicken. Muster kannst Du hier suchen. Oder Deinen Entwurf hier zu Diskussion stellen. Kurz & knackig hilft. Aber möglichst exakt, sodass es keine Auslegungsschwierigkeiten gibt.
Wenn KM nein sagt, dann JA und dann (absehbar) Gericht.
Gruß. toto
Moin
1. Die elterliche Sorge wird auf beide Elternteile übertragen.
vs.
Dem Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind alleine zu übertragen war stattzugeben, da der andere Elternteil zugestimmt und das Kind der Übertragung nicht widersprochen hat.
Für eine hoffentliche Kärung wäre es notwendig, wenn Du den gesamten Beschluss wortwörtlich hier einstellst (aber bitte anonymisiert bzgl. Namen und Orten)
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Für eine hoffentliche Kärung wäre es notwendig, wenn Du den gesamten Beschluss wortwörtlich hier einstellst (aber bitte anonymisiert bzgl. Namen und Orten)Gruss oldie
Hallo, der Beschluss lautet wie folgt:
Endbeschluss
1. Die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind wird auf beide Elternteile übertragen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beteiligten sind Eltern des gemeinschaftlichen Kindes.
Das Kind wird von der Mutter betreut.
Der Vater beantragt, die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen. Die Mutter stimmt
diesem Antrag nicht ausdrücklich zu, beteiligt sich aber am Verfahren nicht.
Von der Kindesanhörung wurde gem. §155 FamFG abgesehen.
Eine Stellungnahme des Jugendamtes war nicht erforderlich, § 1626 a Abs. 2 BGB i. v. m. § 155 a FamFG.
Dem Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind alleine zu übertragen,
war stattzugeben, da der andere Elternteil zugestimmt und das Kind der Übertragung nicht wider-
sprochen hat (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Gegen die Erziehungseignung des Vaters bestehen keine
Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Das also der Wortlaut des Beschlusses vom zuständigen Amtsgericht.
Den Weg übers JA werde ich vermeiden, da die KM damals schon an einer Einigung bzgl. gemeinsames Sorgerecht
übers JA boykottiert hat.
Noch ne Frage: Kann KM an der Schule veranlassen, daß ich trotz Sorgerecht mein Kind von dort nicht abholen darf?
MfG
Interessant.
Offenbar hat das Gericht die Sorge
- im vereinfachten Verfahren erst auf beide ET übertragen und
- dann nach § 1671 BGB antragsgemäß allein auf den Vater.
Das Gericht muß neben dem Hauptantrag offenbar verstanden haben, daß der Vater die Alleinsorge begehrt und die Mutter dem nicht widerspricht.
Oder da hat ein Gerichtdiener die Akten durcheinander gebracht. 😉
W.
Moin Dremml,
Offenbar hatte der Gerichtsdiener schon zu viele Glühweine intus. Die Begründung ist voller Fehler.
Oben steht, Mutter hat dem nicht zugestimmt, unten sie habe zugestimmt.
Auch wenn da steht, dass Dir das GSR allein übertragen wurde, hast Du nur das GSR, weil Du auch nur das beantragt hast.
Das "alleine" ist wohl so zu verstehen, dass die KM sich nicht beteiligt hat.
VG
Danke für die Antworten.
Leider habe ich jetzt zwei Meinungen. 😉
Am Glühwein kann es jedenfalls nicht gelegen haben, da ich das GSR im April zugesprochen bekam.
Das Beste wird wohl sein, ich ruf am Montag mal beim Gericht an und frag, was denn nun Sache ist.
Für weitere Meinungen bin ich natürlich herzlich dankbar.
Vielleicht kann jemand noch etwas dazu sagen, daß KM an der Schule veranlasst hat, daß ich mein Kind dort nicht abholen darf.
Dremml,
im Endbeschluss steht doch, was Du hast:
1. Die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind wird auf beide Elternteile übertragen.
Vielleicht kann jemand noch etwas dazu sagen, daß KM an der Schule veranlasst hat, daß ich mein Kind dort nicht abholen darf.
Das hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun und ist eine Frage des Umgangsrechts, sprich es muss in einer Umgangsvereinbarung geregelt sein, wo Du Dein Kind abholen darfst/sollst.
Sofern Du von Fr-So Umgangs hast, spricht aber nichts dagegen, Dein Kind auch am Kiga abzuholen. Beim Kiga aufzulaufen kann Dir die KM jedenfalls nicht (mehr) verbieten.
Ich bin da nicht so sicher. Mir hat die Kita damals erklärt, dass sie sich an das halten, was der Vertragsnehmer wünscht. In Berlin war es (damals zumindest) so, dass für den Kitagutschein beide Sorgerechtsinhaber unterschreiben mussten, den Kitavertrag aber nur einer.
Demnach hätte niemand meinen Sohn abholen können, den ich dafür nicht benannt habe. Auch nicht der Vater.
Und diese Frage habe ich bisher nirgends ordentlich geklärt gesehen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich bin da nicht so sicher. Mir hat die Kita damals erklärt, dass sie sich an das halten, was der Vertragsnehmer wünscht.
Demnach hätte niemand meinen Sohn abholen können, den ich dafür nicht benannt habe. Auch nicht der Vater.
Ähnliches sagte mir in einem Nebensatz der Direktor der Privatschule, wo meine liebe Ex unser Kind damals ohne mich zu fragen anmeldete. Er sei "primär denen verpflichtet, die den Vertrag unterschrieben hätten". Als ich seine Aussage wiederholte und etwas nachbohrte, zog er aber schnell den Schwanz ein.
Im Umkehrschluss würde das ja auch bedeuten, dass der Vertragsnehmer den anderen sorgeberechtigten Elternteil von allen Auskünften incl. Elternabend ausschließlich könnte.
Und in Sachen Abholung/Umgang endet das Hausrecht des Kigas spätestens an der Ausgangstür.
Mir wurde einmal in sehr ausfürhlicher Weise dargelegt, dass die Herausgabeverweigerung u.a. den Strafbestand der Kindesentführung beinhaltet, da dieser Privatvertrag und deren Auslegungen keine Wirkung auf das SR haben (kann). Als SR Inhaber hast Du die Möglichkeit jederzeit zugang zu Deinem Kind zu bekommen, welches Dir niemand anderes, zu keiner Zeit verweigern kann, wenn nicht andere gerichtliche Anweisungen bestehen.
Dies mag in der Praxis mit sicherheit anders aussehen und auch anders lebt werden, aber der Grundsatz lautet: Ein Privatvertrag kann nicht ein Sorgerecht aushebeln! Da kann man sich dehen und wenden wie man will. Selbst das "Hausrecht" hat da eine untergeordnete Rolle, wenn es darum geht sein Kind abzuholen ...
Der Beschluss ist mangelhaft ...
Vielleicht kann jemand noch etwas dazu sagen, daß KM an der Schule veranlasst hat, daß ich mein Kind dort nicht abholen darf.
Ich würde, nur allein um Spaß zu haben, den Beschluss kopieren, denen zufaxen und schreibenm, dass die KM garkein SR hat und daher nicht befugt ist solche Entscheidungen zu treffen ... dann zurücklehen und warten was passiert ...
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Der Beschluss ist mangelhaft
Nein, der Beschluss an sich nicht. Nur die Begründung.
Es zählt, was im Tenor steht. Dass in der Begründung jemand den falschen Textbaustein erwischt hat oder die Geschäftsstellentante beim Abtippen des Diktats mit ihren Gedanken woanders war, interessiert höchstens in der Rechtsmittelinstanz, die hier nicht stattfindet.
Gruss von der Insel
Hallo,
die Frage und die Antwort haben eigentlich 2 Teile.
a) Selbstverständlich darfst Du Deine Tochter von der Schule (oder wo auch immer) abholen.
b) Wann Du Deine Tochter wo abholst sollte zwischen den Eltern mündlich/schriftlich ab er auf alle Fälle vorab geklärt sein. Selbstverständlich gibt es Ärger, wenn Du Deine Tochter "einfach so" von der Schule abholst, ohne, dass die KM davon weiss. Genau diese Situation ist es aber die der Schule keinen Spaß macht.
Deshalb ist es wichtig eine Umgangsvereinbarung zu haben.
VG Susi
Hi,
Mir wurde einmal in sehr ausfürhlicher Weise dargelegt, dass die Herausgabeverweigerung u.a. den Strafbestand der Kindesentführung beinhaltet, da dieser Privatvertrag und deren Auslegungen keine Wirkung auf das SR haben (kann). Als SR Inhaber hast Du die Möglichkeit jederzeit zugang zu Deinem Kind zu bekommen, welches Dir niemand anderes, zu keiner Zeit verweigern kann, wenn nicht andere gerichtliche Anweisungen bestehen.
Weil das immer mal wieder aufkommt, schreibe ich ein paar Takte dazu: Ich hatte seinerzeit ein Umgangsurteil, das die Abholung von der KITA an einem Nachmittag vorsah.
Die Mutter vereigerte die Herausgabe, indem sie der KITA - trotz des Umgangsurteils - untersagte meinen Sohn an mich herauszugeben. Die KITA war zunächst auch verunsichert,
da so ein Urteil mit Stempel und Strafandrohung bei Zuwiderhandlung von bis zu 25000 € doch beeindruckte. Die Leiterin der KITA teilte mir jedoch nach Rücksprache mit ihrer
Rechtsabteilung mit, dass sie rechtlich nicht zur Herausgabe meines Sohnes aufgrund der Anordnung der Mutter verpflichtet sei. Auch meine eigene Anwältin teilte diese Rechtsauffassung.
So, nun hatte ich nicht das GSR, das GSR spielt hier eben aber keine Rolle. Es wird auch nicht verletzt, weil es sich bei der Abholung des Kindes von der KITA um keine Angelegenheit
der gemeinsame Sorge handelt, sondern um eine einer Alltagsentscheidung, die allein der betreuende Elternteil entscheiden kann.
Und mit Sorgerecht hat man eben nicht jederzeit die Möglichkeit, Zugang zum eigenen Kind zu haben, wenn es z.B. einfach bei der Mutter ist oder eben woanders mit Billigung
der Mutter. Man sieht, man landet bei dieser Diskussion immer wieder beim Umgangsrecht und hier ist die Problematik auch angesiedelt, d.h. man kann eben nicht einfach aufgrund des GSR
außerhalb der Umgangszeit sein Kind von der KITA gegen den Willen der Mutter abholen, siehe auch z.B.
OLG Bremen · Beschluss vom 1. Juli 2008 · 4 UF 39/08 ( http://openjur.de/u/31927.html )
Umgekehrt muss man sich einfach mal vorstellen, in der eigenen Umgangszeit fährt man das Kind zu einem Kindergeburtstag, der Mutter passt das nicht, läuft da auf und verfrachtet aufgrund des
Sorgerechts das Kind nach Hause.
LG,
Mux
Hallo Dremml,
noch kurz zu diesem hier:
Den Weg übers JA werde ich vermeiden, da die KM damals schon an einer Einigung bzgl. gemeinsames Sorgerecht
übers JA boykottiert hat.
Ohne vorherigen Besuch beim Jugendamt machst du dich bei "deinem" Richter allerdings unbeliebt, ggf. nimmt er dieses Versäumnis sogar zum Anlass, das Verfahren gar nicht erst zuzulassen.
Aber wenn du eh' schon weißt, dass die KM das JA wahrscheinlich boykottieren wird, dann ist doch alles schick: Bitte das Jugendamt, dass sie ein Vermittlungsgespräch zwischen dir und Madame organisieren mögen; anschließend lehnst du dich entspannt zurück, und wenn das Jugendamt dir dann ein Weilchen später mitteilt, dass Madame das Gespräch leider abgelehnt hat - dann lässt du dir das schiftlich geben und hast damit genau die Eintrittskarte fürs Gericht, die du brauchst.
Außerdem weiß der Richter dann auch gleich, aufgrund wessen Gesprächsverweigerung er jetzt diesen Fall am Hals hat.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.