Hallo liebe Väter,
nach einem gescheiterten Sorgerechtsverfahren bin ich zutiefst enttäuscht von meinem Anwalt.
Die finanziellen Aspekte sind bereits erledigt, und ich möchte ihm nun das Mandat entziehen. Geht das formlos oder muss ich da was Besonderes beachten?
Noch viel wichtiger ist, dass ich aktuell noch keinen neuen Anwalt habe, ich allerdings die ganzen Verfahrensakte in meinen Besitz bringen möchte, solange ich keinen neuen RA habe.
Habe ich Anspruch darauf diese vom bisherigen RA kostenlos ausgehändigt zu bekommen?
Reicht es dafür einfach nur den Wunsch an ihn zu richten?
Wird die Akte üblicherweise postalisch zugestellt, oder muss ich sie persönlich in der Kanzlei abholen?
Ich danke euch vielmals für brauchbare Tips!
Was verstehst Du unter "Verfahrensakte"?
Hallo,
vermutlich meint der TO alle Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Sorgerechtsstreit, die der Anwalt besitzt.
U.U. muss der Anwalt Kopien (auf Kosten des TO) erstellen und heraus geben, aber mehr bestimmt nicht und ob das Sinn macht weiss ich auch nicht.
VG Susi
Der Rechtsanwalt muss auf Anforderung seine gesamte Handakte herausgeben. Das sind alle Dokumente, die er im Zusammenhang mit dem Mandat erhalten hat.
Das ist aber keine Kopie der Verfahrensakte, wie sie bei Gericht geführt wird. Daher meine Nachfrage. Soweit der Anwalt alle Schriftsätze sauber weitergeleitet hat, wie sich das gehört, werden aus der Handakte kaum neue Erkenntnisse zu gewinnen sein.
Haken dabei: zum einen muss er sie nur herausgeben (also nicht verschicken), zum anderen hat er ein Zurückbehaltungsrecht, so lange noch offene Forderungen bestehen.
Üblicherweise redet man mit dem Anwalt anlässlich der Mandatskündigung freundlich darüber und dann ist das alles kein Problem.
Gruss von der Insel
Vielen Dank, ihr Lieben, vor allem an Inselreif!
Es bestehen keine Forderungen mehr von Seiten des Anwalts. Das bedeutet dann, dass mir der RA die Handakte aushändigen muss, richtig?
Ich möchte nur auf der sicheren Seite sein.
Vielen Dank, nochmal an alle!
So ist es, § 50 II BRAO.
Hi Inselreif,
ich habe heute mit einem potenziellen neuen Anwalt telefoniert, und mich erkundigt, ob mir der alte Anwalt die Handakte aushändigen wird.
Der neue Anwalt sagte, dass wenn der alte nicht will, er es nicht tun braucht. Der neue Anwalt wird sie hingegen bekommen (müssen).
Na, wie dem auch sei.
Vermutlich werde ich demnächst den neuen Anwalt mandatieren, und dann kann er das machen.
Auf ein paar Tage mehr kommt es hier nicht an.
LG an Alle
Das ist definitiv falsch. § 50 II BRAO ist (so auch die Feststellung des BGH) eindeutig und unabwendbar.
Allerdings spielt das in der Praxis fast gar keine Rolle, weil man sich entweder gütlich einigt oder ein paar fehlende Schriftsätze schneller aus der Gerichtsakte kopiert sind.
Gruss von der Insel