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Schulwechsel an Privatschule

 
(@pueppi)
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Hallo,

nach langer Zeit muss ich hier mal wieder Rat suchen.

Die Situation ist folgende: Die seit Jahren geschiedenen Eltern haben das GSR für die beiden schulpflichtigen Kinder, die nunmehr in der achten und sechsten Klasse sind. Die Schulform und Schulwahl nahm die KM (natürlich zusammen mit den Kindern und unter Berücksichtigung der Kindeswünschen  :wink:) vor; KV wurde nur informiert.

Das GSR ist inhaltslos; neben Schulwahl obliegt auch die Wahl des Wohnortes allein der KM. KV wird danach informiert ...

Nun hat die KM zum Ende des vergangenen Schuljahres beide Kinder an der bisherigen staatlichen Schule abgemeldet (diese war vom Wohnort der Kinder so weit entfernt, dass die Kinder täglich mit dem Schulbus rund eine Stunde unterwegs waren) und den KV um Unterschrift zur Schulanmeldung an einer wohnortnahen, kostenpflichtigen  Privatschule (mit konfessioneller Bindung) gebeten. Der KV unterzeichnet den Schulvertrag nicht, weil er zum einen die Gefahr der Schulgeldzahlung (er selbst ist Mangelfall, weil noch zwei weiteren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet) sieht; zum anderen aber auch die im Schulvertrag niedergeschriebenen Verpflichtungen (auf die Kinder einwirken, die Regeln der Schule einzuhalten, Schulkleidung zu tragen und in Orndung zu halten) nicht gewährleisten kann. Er hat aufgrund der Entfernung zum Wohnort der Kinder nur aller drei Wochen Umgang. Aber auch dieser Umgang sowie der Ferienumgang wird häufig kurzfristig per sms durch die Kinder abgesagt. Weiterhin möchte er, dass die Kinder "ganz normal" an einer staatlichen Schule ohne konfessionelle Bindung unterrichtet  werden. Die konfessionelle Bindung könne in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien in ausreichendem Maße gepflegt werden.

Die KM und die Kinder wollen die Anmeldung in der Privatschule und argumentieren zum einen mit der konfessionellen Bindung der Kinder (sie wurden auf Wunsch des KV als Kleinkinder getauft und besuchen seit dem - der KV wurde zwischenzeitlich "entsorgt" - Christenlehre u. ä.), zum anderen mit der Wohnortnähe der Schule, darüber hinaus mit den vielen sozialen Kontakten zu Kindern im Wohnumfeld, die ebenfalls diese Schule besuchen.

Nun hat die KM die Kinder mangels Unterschrift des KV unter den Schulvertrag notgedrungen an einer anderen staatlichen Schule angemeldet (die auch wiederum nur durch Schulbus zu erreichen ist) und klagt auf Übertragung der elterlichen Sorge bzgl. der Schulwahl.

Ihrerseits versichert sie, dass (da es dem KV ja offenbar nur ums Geld gehe) sie ihn mittels einer Vereinbarung von allen finanziellen Verplichtungen freistellen würde und die Schulgeldzahlung "schon alleine hinbekomen würde".

Da so eine Vereinbarung zwischen den Eltern allerdings, sofern die KM die Schulgeldzahlung dann doch nicht leisten würde und der Schulträger sich an den KV hielte, vom KV einzuklagen wäre und somit mit erheblichem Risiko behaftet ist, unterzeichnet der KV weder den Schulvertrag (da er die finanziellen Verpflichtungen nicht eingehen kann und will) noch diese Vereinbarung zwischen den Eltern, dass die KM alleine für die finanziellen Verantwortungen aus dem Vertrag aufkommt.

Durch das Gericht wurde das JA einbezogen, welches den Schulwechsel an die Privatschule ausdrücklich befürwortet, da dies dem Wunsch der Kinder entspräche und die KM ja mehrfach versichert habe, den KV von allen finanziellen Verpflichtugen freizustellen. Vor allem die konfessionelle Bindung der Schule entspräche der Tatsache, dass díe Kinder und deren Familie (KM hat wieder geheiratet) intensiv am Leben der Kirchgemeinde teilnehmen würden.

Dem KV wurde seitens des JA empfohlen, den Vertrag zu unterzeichnen und sich durch die KM versichern zu lassen, keinerlei finanzielle Forderungen an ihn zustellen.

Der RA der KM beantragt, die Kosten des Verfahrens in voller Höhe dem KV aufzuerlegen, da er durch seine bisherige Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen, obwohl er von allen finanziellen Risiken durch die KM freigestellt sei, böswillig handele und diese Klage erst notwedig gemacht hätte.

Dem KV ist das alles zu dünn. Weder glaubt er der KM in ihren Beteuerungen, keine finanziellen Forderungen an ihn zu richten. Zum anderen kennt er die angespannten finanziellen Verhältnisse der KM und deren Familie (der von ihm geleistete KU kommt mitnichten ausschließlich den Kindern zu Gute) und befürchtet, dass die Versorgung der Kinder (Bekleidung, Kultur) noch schlechter ausfallen wird als bereits jetzt.

Nun steht er in mehrfacher Hinsicht unter Beschuss: er hat nur SEIN Geld im Blick, er widersetzt sich dem ausdrücklichen Wunsch der Kinder, diese Schule besuchen zu dürfen, er nimmt die Empfehlungen der JA-Mitarbeiter nicht an, bemüht durch sein Querulantentum Anwälte, Gerichte sowie Jugendämter, mutet seinen Kindern den Besuch an einer staatlichen Schule zu, die zudem nur mit dem Schulbus erreichbar ist .... (O-Ton JA-Mitarbeiter: Wollen Sie wirklich, dass ihre Kinder auf eine staatliche Schule gehen müssen?)

Natürlich steckt in dem FAll noch viel mehr Pulver. Ich habe versucht, sachlich zu bleiben und bitte Euch um Eure erhichen Meinungen, Erfahrungen und Rat für den Querulanten.

Vielen Dank!

Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2015 16:26
(@psoidonuem)
Registriert

Kein Gericht verurteilt ihn zu Privatschule, anderes als das JA muss ein Richter ja schon noch beachten, dass er schlecht das staatliche Schulsystem als unzureichend einstufen kann. Gleichwohl kann es sein, dass ihm das GSR entzogen wird, was aber egal ist, denn er übt es ja ohnedies nicht aus. Ohne Sorgerecht und Mitbestimmung an der Schulwahl kann nicht von ihm verlangt werden, dass er die Schule bezahlt.

Es würde einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht standhalten, im gleichen Zug das SR zu entziehen um eine Entscheidung gegen seinen Willen durchzusetzen und ihn dann auch noch dafür bezahlen zu lassen. Was natürlich nicht heißt, dass es einen Richter gibt, der das trotzdem macht. Aus diesem Dilemma heraus wird der Richter versuchen einen Vergleich herauszuquetschen, um keinen Beschluss fassen zu müssen.

Ich würde auf einem Beschluss bestehen. Es sei denn, der Vergleich umfasst eine bedingungslose Kostenübernahme durch die KM. Bedingungslos, in guten wie in schlechten Zeiten.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 16:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ganz so einfach sehe ich das nicht.

Die Schulwahlt ist strittig, deshalb kann das Gericht schon die Entscheidung darüber der KM übertragen. Das Finanzielle interessiert dabei zunächst überhaupt nicht.
Als Mangelfall ist es eher aussichtslos Mehrbedarf zu zahlen. Hier wäre die Frage inwieweit die Schule akzeptiert, dass nur die KM den Schulvertrag unterschreibt und damit auch alleine in der Zahlungspflicht steht. Über wieviel Geld reden wir eigentlich?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 19:19
(@Inselreif)

Das Finanzielle interessiert dabei zunächst überhaupt nicht.

Genau so ist es.

Die Argumentation müsste daher sein, dass es dem Kindeswohl nicht dienlich ist auf eine Schule zu gehen, die realistisch gesehen keiner bezahlen kann und wo es deshalb über kurz oder lang wieder runterfliegt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 20:18
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kann er ihr nicht eine Vollmacht ausstellen, dass sie die Schule alleine aussucht, er jedoch die Übernahme irgendwelcher damit zusammenhängenden Kosten übernehmen wirst?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2015 22:30
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und vielen Dank Euch für Eure Beiträge zum Thema!  🙂

Nun meine Anmerkungen:

Hallo,

ganz so einfach sehe ich das nicht.

Die Schulwahlt ist strittig, deshalb kann das Gericht schon die Entscheidung darüber der KM übertragen. Das Finanzielle interessiert dabei zunächst überhaupt nicht. ...

VG Susi

Das sehe ich in der aktuellen Lage genauso: Es wurde bei Gericht beantragt, die Entscheidung zur Schulwahl alleine der KM zu übertragen, da der KV den Schulvertrag nicht unterzeichnet. Sollte das Gericht dem Antrag entsprechen, könnte - so meine Auffassung - die KM alleine den Schulvertrag unterzeichnen und wäre damit gegenüber der Schule alleiniger Vertragspartner - also auch allein in finanzieller HInsicht verantwortlich.

Allerdings ist im Verhältnis der Eltern untereinander damit noch nicht Schluss:

Denn wer garantiert dem KV, dass KM nicht doch noch irgendwann um die Ecke kommt mit Mehrbedarf?

... Als Mangelfall ist es eher aussichtslos Mehrbedarf zu zahlen.

Das sehe ich leider anders; aber vielleicht liege ich hier ja falsch: der KV ist vier Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und Mangelfall. Der KU je Kind wurde also entsprechend gequotelt; das für KU zur Verfügung stehende Einkommen wurde auf die vier Kinder aufgeteilt. Sollte nun den beiden Kindern, die die Privatschule besuchen wollen, ein Mehrbedarf zugesprochen werden, wird die zur Verfügung stehende Verteilmasse neu aufgeteilt: die Privatschul-Kinder bekommen dann einen höheren Unterhalt (wenn auch nicht in kompletter Höhe des Schulgeldes), für die Kinder auf den staatlichen Schulen wird der KU weniger.

Für weitere Diskussionen bin ich Euch dankbar!

VG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2015 11:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Inwieweit ist es denn notwendig, dass die Kinder die Privatschule besuchen sollen? Gibt es - von der konfessionellen Ausrichtung der Schule mal abgesehen - einen stichhaltigen Grund, warum es genau diese bzw. eine Privatschule sein muss?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2015 11:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Notwendigkeit ergibt sich mehr oder weniger daraus, dass die private Schule, die einzige Schule im Ort ist. Jede andere Schule ist nur mit Schulbus erreichbar. Er der schulbus kostet vermutlich Geld.

Hinsichtlich des Mehrbedarfs gilt, dass dieser im Mangelfall subsidär ist (also zurück zu stellen ist).

Aus <a href="https://openjur.de/u/358135.html>" Beschluss </a> des OLG Stuttgart vom 7. März 2012 · Az. 11 UF 331/11

"Im Mangelfall bleibt der vom Antragsteller hinsichtlich der Kinder B. und M. geltend gemachte Mehrbedarf für die Kosten des Kindergartens unberücksichtigt, da dieser gegenüber dem Tabellenunterhalt subsidiär ist (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 8. Auflage, 2011, 6. Kapitel, Rn. 745; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Seiler, aaO, 6. Kapitel, Rn. 292)."

VG Susi

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Geschrieben : 29.10.2015 12:13
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo oldie,

ob die Gründe stichhaltig sind, kann und will ich nicht beurteilen:

1. Es ist die wohnortnächste Schule; die staatlichen liegen 20-Schulbusminuten entfernt (Du ahnst schon, dass es sich um eine ländliche Gegend handelt). Das große Kind hatte in den letzten 3 Jahren, das kleinere Kind im letzten Schuljahr einen Schulweg von rund 60-Schulbusminuten. Durch den Umzug der Familie an den Arbeitsort der Eltern kommen nun entweder die 20-Schulbusminuten entfernte staatliche Schule oder eben die Privatschule am Wonort in Frage. Mangels Unterschrift des KV unter den Schulvertrag müssen die Kinder nun seit Anfang diesen Schuljahres die staatliche Schule besuchen, bis eine andere Möglichkeit gefunden wurde, auf die Privatschule gehen zu können.

2. Es ist der ausdrückliche Wunsch der Kinder, der KM und des Stiefvaters, dass die Kinder diese Privatschule besuchen. Laut JA entspricht damit diese Schule dem Kindeswohl am ehesten, da die Kinder diese Schule besuchen möchten.

3. Der KV wollte damals (also vor 13 und 11 Jahren), dass beide Kinder getauft werden. Damit sei die konfessionelle Ausrichtung der Schule nur logische Konsequenz und auch im Interesse des Vaters.

4. Viele Freunde der Kinder aus dem Ort gehen bereits auf diese Schule, so dass die Kinder zusammen mit ihren Freunden diesselbe Schule besuchen wollen.

5. Die Familie der Kinder nimmt "aktiv am Gemeindeleben" teil - was darunter zu verstehen ist, weiß ich nicht. Vielleicht singen sie im Kirchenchor mit?! Die Kinder besuchen den Konfirmandenunterricht. Von mehr ist nichts bekannt.

Mehr kann ich leider nicht beisteuern.

Viele Grüße Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2015 12:24
(@pueppi)
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Vielen Dank, Susi64!  🙂

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

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Themenstarter Geschrieben : 29.10.2015 12:26




(@howi64)
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Hi Püppi,

bitte Euch um Eure erhichen Meinungen, Erfahrungen und Rat für den Querulanten.

Als Mangelfall kann er mit VKH der Ex und den Kindern so richtig das Leben zur Hölle machen. Vollkommen zweckfrei. Aber nachhaltig. Kindheit ist ein vergängliches Gut. Als Mangelfall gehen ihm die Schulkosten doch am A*sch vorbei.

Wär dein Typ nicht schon von der Ex-Familie entsorgt könnt er sich die Entsorgung so verdienen.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2015 16:36
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Horst,

was ist VKH?

NEBEN den Kosten hat der KV (GSR!) auch noch andere Einwände gegen die Beschulung an dieser privaten Einrichtung. Sollte er diese seine eigene Meinung nicht auch dann vertreten dürfen, wenn er Mangelfall ist?

Zu Höhe und Verwendung des KU äußere ich mich an dieser Stelle nicht, da das zwei verschiedene Paar Schuhe sind. (Wird aber gerne in einen Topf geworfen ...)

(Und richtig. Kindheit ist ein sehr schnell vergängliches Gut. Das nutzt auch die KM vortrefflich, um immer wieder Umgang zu verhindern, wenn KV nicht übers Stöckchen springt. Und diese Zeiten mit den Kindern raubt sie ihm unwiederbringlich. Wer hier wem das Leben zur Hölle macht und in den vergangenen Jahren gemacht hat, steht auf einem anderen Blatt.
Ich ziehe vor jedem Vater den Hut, der auch unter Druck der Ex / KM einen geraden Rücken behält und sich nicht verbiegen lässt. So endet er ggf. innerlich gebrochen, aber trotzdem aufrecht. Anderenfalls als totales Frack: verbogen, gebrochen und verhöhnt; als Hanswurst auch in den Augen der Kinder.
Und nein: der KU ist nicht gering!!!! - Schau mal in die DT, wie viel ein KV verdienen musst, um den KU nach Tabelle entrichten zu können, wenn vier Kinder unterhaltsberechtigt sind. Mangelfall ist nicht gleichbedeutend mit mittellos oder zahlungsunfähig.)

VG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

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Themenstarter Geschrieben : 30.10.2015 17:13
(@susi64)
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Hallo,

VKH = Verfahrenskostenhilfe, die jeder beantragen kann, der eingeringes Einkommen hat um einen Rechtsstreitzu führen.
Wenn beide Seiten arm genug sind dann kann man sich kostenfrei eine ganze Weile streiten. Muss die Gegenseite selber zahlen, dann besteht der "Spass" genau darin diese Kosten in die Höhe zu treiben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2015 01:09
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi und Horst,

auch wenn das von eigentlichen Thema abweicht: dreimal dürft Ihr raten, wer hier VKH bekommt und deshalb viel Spaß am Streiten entwickelt?! Und / oder eben hofft, dass der KV Kosten und Mühe scheut und wahlweise nach ihrer Pfeife tanzt oder über ihre Stöckchen springt ... die sie, je nach Lust und Laune, rausholt und in die Höhe hält  😡

VG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2015 11:02
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie ist das, wenn die KM eine notarielle Verpflichtung unterzeichnet (den Notar zahlt sie), worin sie sich verpflichtet die Schulkosten selbst zu zahlen.
Sollte das nicht der Fall sein, stimmt die Mutter einer Abmeldung an der Privatschule automatisch zu, so dass der Vater die Kinder abmelden kann.

Bzw. kann der KV auf dem Schulvertrag erklären, dass er der Anmeldung zustimmt, sofern die KM die Kosten übernimmt und das Schreiben, in dem sie sich dazu verpflichtet beifügt?

Gibt es sachliche Gründe außer dem Schulweg zur staatlichen Schule, die aufgrund einer speziellen Ausrichtung der Begabung der Kinder am ehesten entsprechen?
Ist der Schulweg einfach je 1 Stunde oder insgesamt zur staatlichen Schule?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2015 18:58
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Ist der Schulweg einfach je 1 Stunde oder insgesamt zur staatlichen Schule?

Der Schulweg ist laut Aussage der TO weder einfach eine Stunde noch insgesamt eine Stunde, sondern jeweils 20 min mit dem Bus.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2015 19:18