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Schweigepflichtentbindung - Was darf weitergegeben werden?

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(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo zusammen,

mal eine Frage, in meiner Angelegenheit wurde ein sachverständigen Gutachten in Auftrag gegeben, um den Lebensmittelpunkt meines Sohnes zu bestimmen.

Wir Eltern haben der Schule des Kindes eine Schweigepflichtentbindung für den Gutachter gegeben.
Nun ist es so, dass die Schule alle Infos direkt ans Gericht schickt, weil sie dem Gutachter Befangenheit vorwerfen. Also am bestellten Sachverständigen vorbei handeln, sogar das Gericht direkt anrufen.

In den über 40 Seiten musste ich feststellen, dass jeglicher Schriftverkehr ausgedruckt wurde. Also alle Emails, alle Briefe.
Sogar mein Mitteilungsheft zur Kommunikation mit Hort und Schule haben die aus dem Schulranzen ohne zu fragen genommen, komplett kopiert und weitergeleitet.
Es sei dahingestellt, ob wichtige Informationen darinstanden oder nicht.

Meine Frage an dieser Stelle, was dürfen Institutionen preisgeben, wenn eine Schweigepflichtentbindung vorliegt?
Dürfen tatsächlich alle Unterlagen herausgegeben werden oder ist es so, dass "nur" Fragen des Sachverständigen beantwortet werden sollen bzw. Berichte über das Kind objektiv zu erstellen sind?

Vielen Dank.

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2019 14:17
(@maxmustermann1234)
Registriert

Was stand denn in der Schweigepflichtsentbindung drin? Wenn sie sich nur auf den Gutachter bezog, so sehe ich nicht, dass sich die Schule direkt ans Gericht wenden darf, ohne dass ein konkreter Antrag vorliegt.
Wovor hast du denn konkret Sorge?

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 15:08
(@mj1977)
Nicht wegzudenken Registriert

Würde auch mal in die Schweigerechtsentbindung gucken, was da genau steht.

In der einen von mir abgegebenen stand ausdrücklich drin, dass die genannte Stelle nur über die Behandlung Daten weitergeben darf, alles andere was damit nicht in Zusammenhang steht wäre dementsprechend eine Verletzung der Schweigepflicht.

Wundern tue ich mich eher über das Vorgehen der Schule, sich direkt ans Gericht zu wenden und nicht die Daten dem Gutachter zukommen zu lassen. Wenn ich es recht verstehe, hat die Schule also selbst beschlossen mit dem Gutachter nicht zusammen zu arbeiten, weil die Schule Befangenheit unterstellt?!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 15:12
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

weil die Schule Befangenheit unterstellt?!

Viel wichtiger erscheint mir, dass die Schule überhaupt nicht di eKompetenz hat, zu entscheiden wer befangen ist und wer nicht. Man darf getrost davon ausgehen, dass es eine direkte Kommunikation KM-Schule gibt bzw. gegeben hat. Denn aus welchen anderen sachlichen Grund sollte ansonsten eine Schule eine Befangenheit überhaupt annehmen können.

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 16:04
(@mj1977)
Nicht wegzudenken Registriert

@Kasper
Auf den Punkt wollte ich eigentlich hinaus, dass es mir unverständlich ist, dass die Schule einfach die Befangenheit des Gutachters annehmen (also quasi als Fakt darstellt) kann und deshalb die Unterlagen direkt ans Gericht sendet.

Hat der Gutachter dann überhaupt etwas bekommen oder gingen die Unterlagen nur ans Gericht und da muss der Gutachter sie holen?? Da sollte sich das Gericht aber auch ein wenig verar...t vorkommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 16:10
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Moin,

im Bekanntenkreis gerade so etwas als Thema gehabt, wie weit nun das Gericht von der Schule informiert wird, dazu kann ich mich  nicht äußern. Wird ja wie beschrieben seine Gründe haben.

Gefunden habe ich dazu:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-familiengutachten_151997.html

Inhalte eines familienpsychologischen Gutachtens

Zunächst einmal kommt es im Rahmen der Begutachtung zu einer Reihe von Gesprächen zwischen Gutachter und Erwachsenen. Üblicherweise werden dabei auch psychologische Tests eingesetzt. Auch die sog. Interaktionsbeobachtung ist ein wesentlicher Bestandteil der Begutachtung. Dabei beobachtet der Sachverständige das Verhalten der Eltern und Kinder im Umgang miteinander.
Gespräche werden jedoch nicht nur mit den direkt Betroffenen geführt, sondern auch mit Personen, die dem Umgang der Eltern mit dem Kind betreuen. Dazu zählen Mitarbeiter vom Jugendamt, Kindergärten, Schulen sowie neue Lebenspartner. Oftmals stellt sich hier die Frage, ob denn der Gutachter mit solchen dritten Personen überhaupt sprechen darf. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, einen Sachverhalt festzustellen und Zeugen zu vernehmen. Kommt es daher zu unterschiedlichen Schilderungen eines Sachverhalts zwischen den Eltern, kann dies durchaus dazu führen, dass der Gutachter auch Dritte (Lehrer, Partner, Erzieher) befragen darf. Hierbei muss jedoch eine Schweigepflichtsentbindung vorliegen, wobei bei Lehrern nur die Schulbehörde von der Schweigepflicht entbinden darf (nicht die Eltern).

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 18:35
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

wobei bei Lehrern nur die Schulbehörde von der Schweigepflicht entbinden darf (nicht die Eltern).

Das wäre mir neu. Wo ist das denn geregelt?

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 19:15
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Etwas verworren......

https://datenschutz-schule.info/tag/schweigepflichtentbindung/

Ob Beanter oder nicht und überhaupt, da sind viele Links drin, besonders die Broschüre klärt auf.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 20:07
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mich interessiert weiterhin nur, ob die Schule hätte am Gutachter vorbei melden dürfen und ob sie berechtigt ist, jeglichen Schriftverkehr weiterzuleiten inkl. Kopieren des Mitteilungsheftes. M.E. geht das über eine normale Schweigepflichtentbindung hinaus, oder?

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2019 21:03
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Nach Überfliegen und meiner persönlichen Interpretation der Informationen aus dem Link oben, geht diese Aktion darüber hinaus.

Du hast die Entbindung auf die Person Gutachter gegeben. Das Gericht erfährt es ja eh, aber in welchem Umfang.

Dann noch das mit der Befangenheit, fader Beigeschmack!

Um auf Nummer sicher zu gehen, Telefonat mit der Landesschulbehörde. Ich denke die sind weit über das Ziel hinaus.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 21:23




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Vielleicht kennen isch andere besser aus, allerdings

Mich interessiert weiterhin nur, ob die Schule hätte am Gutachter vorbei melden dürfen und ob sie berechtigt ist,

die Schweigepflichtsentbindung wurde erteilt, das Schule und Gutachter mit einander sprechen dürfen. Eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Gericht gibt es nicht. Auch einen Beschluss, oder eine Zeugenbefragung durch das Gericht, gibt es nicht. Daher würde ich sagen: nein, sie dürfen nicht nach eigenem Ermessen mit schutzbedürftigen Informationen um sich werfen, egal in welche Richtung.

jeglichen Schriftverkehr weiterzuleiten inkl. Kopieren des Mitteilungsheftes. M.E. geht das über eine normale Schweigepflichtentbindung hinaus, oder?

Auch dies würde ich verneinen. Denn ein Mitteilungsheft ist ein Dokument, welches sich in Deinem Besitz befindet und zu Deinem Nachrichtenaustauscch genutzt wird. Ohne Deine Einwilligung dürfen die das nicht kopieren.
Die eigentliche Frage ist, was in der Schweigepflichtsentbindung genau drin steht. Allerdings zeugt das Verhalten der Schule für eine Parteilichkeit, die sich nicht aus den vorliegendem Sachverhalt erklären lässt. Daher nochmal, die KM hat Gespräche geführt und die Schule nutzt dies als Chance einen unliebsamen Schüler loszuwerden. Da würde ich auf vergangene Fälle verweisen. Zwingend ist ein Bericht des Hortes, da ich nicht davon ausgehe, dass das Gericht die Hortleitung vorladen wird.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2019 21:49
(@inselreif)
Moderator

Eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Gericht gibt es nicht.

Der Gutachter ist nur Werkzeug des Gerichts, selbst wenn in der Erklärung explizit etwas anderes drin steht, sähe ich da keine Einschränkung.

Allerdings umfasst das keine widerrechtlich erlangten Informationen (das kopierte Hortheft).
Es ist auch nicht Auftrag der Schule, irgend welche Informationen proaktiv weiterzugeben. Das wäre aber anders zu sanktionieren als über die Schweigepflicht.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2019 10:17
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Allerdings umfasst das keine widerrechtlich erlangten Informationen (das kopierte Hortheft).
Es ist auch nicht Auftrag der Schule, irgend welche Informationen proaktiv weiterzugeben. Das wäre aber anders zu sanktionieren als über die Schweigepflicht.

Und wie?

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2019 12:07
(@inselreif)
Moderator

Dienstaufsichtsbeschwerde. Mehr Möglichkeiten sehe ich nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2019 13:12
(@maxmustermann1234)
Registriert

Datenschutzbeschwerde bei der Bezirksregierung ist etwa so nützlich wie ein Befangenheitsantrag bei Gericht: eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Vielleicht könnte eine Beschwerde wegen Datenschutz bei der entsprechenden Stelle erfolgreicher sein. Die ist ggf. unabhängig.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2019 13:52
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Nun, was würde passieren wenn?
Eine Rüge?

Hier besteht auf jedenfall eine Verletzung der Datenschutzbestimmung. Von daher ist das der Weg, der am ehesten dazu führen würde einen Erfolg zu erlangen. Und was wird es bringen? Die Unterlagen liegen dem Gericht nun vor, sollte man dann darauf bestehen, diese als nicht nutzbar aus der Akte enternen zu lassen?

Oh man, wieviel Abgründe sich da gerade wieder aufmachen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2019 15:03
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das würde ich nicht sagen, dass da eine Krähe der Anderen.... Nichts wird im ÖD aktuell so hoch gehängt wie Datenschutz- und Schweigerechtsverletzungen.

Ich würde das mit der Dienstaufsichtsbeschwerde in Erwägung ziehen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2019 20:58
(@bester-papa)
Registriert

Wenn nicht klar geregelt/definiert ist, was die Schweigepflichtentbindung alles umfassen soll, dann muss man sich auf den Standpunkt stellen, was ein neutraler Beobachter darunter erwarten kann.
Dazu gehören sicherlich Auskünfte über das Verhalten sowie Noten des Kindes.
Dazu gehören sicherlich nicht Emails/Briefe und schon gar nicht das Mitteilungsheft, das man Dir aus dem Schulranzen genommen hat.

Sofern in dem Mitteilungsheft personenbezogene Daten vorhanden sind, hat die Schule hier gegen die DSGVO verstoßen. Insofern käme eine Beschwerde/Anzeige bei der Datenschutzbehörde Deines Bundeslandes in Frage. Ob die dann aber ein Bußgeld gegen die Schule verhängt, halte ich für zweifelhaft. Melden würde ich das aber auf jeden Fall. Darüber hinaus würde ich das auch so der Direktorin melden, dass Du Dich an die Datenschutzbehörde wendest.

Zu prüfen wäre auch § 203 II StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen regelt.  Denn bei einem Mitteilungsheft kann man schon von einem Privatgeheimnis sprechen.

Hinzu kommt die schon angesprochene Dienstaufsichtsbeschwerde.

Das alles ist wie gesagt nicht durch eine Schweigepflichtentbindung abgedeckt.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2019 17:00
(@inselreif)
Moderator

Ich sehe hier keinen Verstoß gegen die DSGVO. Und das wenigste, was landläufig als "Datenschutz" beschrien wird, fällt auch unter die Zuständigkeit der Datenschutzbehörden. Von daher... Ball flachhalten und auf gar keinen Fall vor Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens irgend etwas in der Richtung unternehmen. Das geht nach hinten los.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2019 22:33
(@bester-papa)
Registriert

Ein Mitteilungsbuch mit vermutlich vielen personenbezogenen Daten fällt nicht unter die DSGVO?????

Welcher Erlaubnistatbestand des Art 6 DSGVO sollte denn erfüllt sein, dass die Schule die Daten "verarbeiten" darf?

Ich sehe keinen.

Dass es unter die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fällt, erwähnte ich bereits.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2019 22:46




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