Sorgerecht unehelic...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Sorgerecht uneheliches Kind - OLG Beschwerde - Begründungsfristen

 
(@bester-papa)
Registriert

Hallo liebe Mitstreiter.

Einige werden meinen Fall vielleicht noch kennen. Ich habe mich längere Zeit hier nicht gemeldet. Der Grund steht unten.

Kurz noch einmal der Ablauf:

1. Habe letztes Jahr das GSR für meine uneheliche Tochter beantragt
2. Ende Nov. letzten Jahres hat mir das Famgericht das GSR gegen den Willen der Mutter zugesprochen. Zudem
  hat uns das Gericht noch zahlreiche Elterngespräche angeordnet. Das JA sollte bei der Auswahl eines
  geeignetes Trägers behiflich sein
3. Ende Dez. ist der Beschluss rechtskräftig geworden (dachte ich)
4. Im Jan diesen Jahres frage ich erstmals beim JA was die Elterngespräche machen. JA nennt
    Beratungseinrichtung und fordert uns Eltern auf, uns mit der Beratunsgsstelle in Verbindung zu setzen.
5. Ich wende mich an die Beratungsstelle, Mutter nicht.
6. Beratungsstelle meint, sie können nichts machen, wenn Mutter sich nicht meldet. Ich solle mich wieder ans JA
    wenden.
7. Ich wende mich ans JA und JA sagt, dass sie soeben mit der gegnerischen Anältin gesprochen hätten. Sie
    habe den Beschluss des Famgerichts nicht erhalten.
8. Gegenerische Anwältin gibt eidesstattliche Versicherung ab, Beschluss nicht erhalten zu haben und legt Anfang
    Feb. (nach erneuter Zustellung des Beschlusses) Beschwerde beim OLG ein. OHNE BEGRÜNDUNG!!!
9. Anfang  April setzt das OLG der Gegenseite eine 2-wöchige Frist zur Begründungsabgabe, weil begründung
    immer noch nicht vorliegt.
10. Mitte Mai fragt OLG die Empfangsbestätigung des Schreibens mit der 2-Wochenfrist vom April an
11. Mitte Juni mahnt das OLG die Gegenseite erneut an, immer noch keine Begründung erhalten zu haben. Auch
    sei die Empfangsbestätigung immer noch nicht eingangen. Die Gegenseite soll sich innerhalb von 3 Tagen
    äußern, ob sie an der Beschwerde noch festhalten will.

Mein Anwalt hat bereits beantragt, die Beschwerde wegen Fristablauf der Begründungsfrist abzuweisen.

Heute habe ich nun eine Einladung zur mündlichen Verhandlung erhalten, ohne je eine Begründung gesehen zu haben. Geschweige denn,dass ich was ans OLG (außer die Beschwerderückweisung) ans Gericht geschickt habe.

Meine Frage an die Experten: Gibt es für die Begründung keine Fristen?

§ 117 FamFG in Verbindung mit § 520 ZPO regelt doch ganz klar die Fristen für eine Beschwerdebegründung:

-  Spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe oder spätestens 5 Monate nach Erlass

Nach § 520 ZPO kann die Begründungsfrist auch nur bis zu 1 Monat verlängert werden, wenn beide Seiten zustimmen. Und diese Frist ist auch abgelaufen.

Oder fallen Sorgerechtsverfahren nicht unter §117 FamFG sondern unter §65 FAmFG? Dort steht, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats begründet werden soll, aber nicht muss. 

Unglaublich alles....

Gruss
Bester Papa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2012 02:41
(@Inselreif)

Hi Papa,

Oder fallen Sorgerechtsverfahren nicht unter §117 FamFG sondern unter §65 FAmFG?

So ist es. Der 117 gilt nur für Ehe- und Familienstreitsachen, nicht für Kindschaftssachen.
Es gilt der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz. Aber nach dem Brimborium dürfte das OLG auch keine grosse Lust mehr haben.

Edit: wann ist der Termin? Bringt die Verzögerung der KM was? - gibt es irgend etwas anstehendes, was sie noch alleine entscheiden möchte?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 09:04
(@diskurso)
Registriert

Moin,

es gilt tatsächlich §65 FAmFG.

Dort steht, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats begründet werden soll, aber nicht muss.

Davon steht dort nichts, es heisst lediglich:

(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

http://dejure.org/gesetze/FamFG/65.html
Hat es ja getan, ist aber offenbar auch abgelaufen.
Ich finde es auch seltsam, dass das OLG beständig die Gegenseite auf deren Fristenversäumnisse hinweist und sogar immer neue Verlängerungen einräumt.

Davon abgesehen, habe ich aber Zweifel, ob die vorgebliche Nichtzustellung des Beschlusses vom Nov. 2011 überhaupt dessen Rechtswirksamkeit aufhebt.
Bin aber auch kein Jurist.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 12:58
(@bester-papa)
Registriert

Hallo,

ja das ist alles sehr sehr sonderbar. In § 71 FamFG ist aber von einer Frist zur Begründung gegeben. Demnach ist die Beschwerde binnen 1 Monats zu begründen.

Vor allem finde ich es sonderbar, dass im April eine 2-wöchige Frist vom OLG angesetzt wird, die abläuft, und das OLG im Juni erneut anfragt, ob die Beschwerde denn nun aufrecht erhalten werden soll, da immer noch keine Begründung vorliegt!! Hallo?? Wofür setze ich denn eine Frist?? 

Erklärung wäre höchstens, dass die Gegenseite Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Dann läuft die Frist ja erst ab Bewilligung der VKH, so wie das Urteil des BGH verstanden habe.

Diskuro:

So wie ich das verstehe, läuft die Beschwerdefrist für einen Beschluss/Urteil ja erst ab Zustellung des Beschlusses. Wenn also die Gegenseite eine eidesstattliche Versicherung abgibt, das Urteil nicht bekommen zu haben, was will man da machen?

Im übrigen hat sie die Empfangsbestätigung des OLG-Beschluss zur 2-wöchigen Fristsetzung im April auch nicht zurückgesendet (so sagt es das OLG in einem Schreiben)

Termin ist Mitte Juli. Ich habe nichts vorliegen, keine Begründung, kein Fristverlängerunsantrag..nichts. Geschweige denn die Aufforderung des OLG , zur Begründung der Gegenseite Stellung zu nehmen. Wie auch? Es gibt ja keine Begründung.

@ Inselreif:

Also die Kleine (jetzt 6) wurde jetzt von der Mutter für das neue Schuljahr zur Schule angemeldet. Insofern stehen da jetzt auch keine wichtigen Termine an. Von der Verzögerung hat weder sie noch ich etwas.

Was bedeutet denn einfache Amtsermittlung? Dass man sich an keine Fristen halten muss? Oder führt das OLG nun das Verfahren nur noch proforma durch?

Alles zum Haare raufen!!!

Lieben Gruss
BP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2012 13:50
(@Inselreif)

Hi BP,

lassen wir mal die Frage ausser acht, ob der Beschluss wirklich nicht im Kasten der RA gelandet ist (es gibt so unglaublich viel Rechtsprechung zu anwaltlich verbrummten Terminen, dass man glauben sollte, die Post wäre der reinste Stümperverein).
Jedenfalls ist er nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Damit begann die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, sie konnte nicht ablaufen und damit der Beschluss nicht rechtskräftig werden.

Der VKH-Antrag tut hier nichts zur Sache, weil die Beschwerde nicht an die Bewilligung der VKH geknüpft war sondern unbedingt eingelegt wurde. Allerdings kann über die VKH kaum entschieden werden, so lange keine Begründung vorliegt.
Letztlich kannst Du Dich zurücklehnen und wenn die Gegenseite im Termin oder knapp davor dann mit der Begründung anrückt erst mal Schriftsatzfrist beantragen.

Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Berufungsbegründung oder analog den in § 117 FamFG geregelten Sachen hast Du leider keine Chance, sofort einen Beschluss zu bekommen.
Bei Kindschaftssachen kann sich das Gericht auch durchaus selbst eine Begründung suchen, wenn es das für richtig hält. Die Begründungsfrist ist keine Notfrist - man verliert den Prozess nicht alleine dadurch, dass man nicht rechtzeitig begründet hat und auch eine Verspätungsrüge greift nur sehr bedingt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 14:57
(@bester-papa)
Registriert

Danke für die Antwort...das heisst der ganze Mist geht von vorne los. Na super!!!
Also könnte im theoretischsten Fall das OLG das Urteil der 1. Instanz zum GSR kippen, ohne dass die Mutter eine Begründung angegeben hat?
So wie ich deren Anwältin kenne, schickt die wieder 1 Tag vor der Verhandlung was ans Gericht..
Wäre ja nicht das erste mal  😡

Gruss
BP 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2012 15:12
(@diskurso)
Registriert

Bei Kindschaftssachen kann sich das Gericht auch durchaus selbst eine Begründung suchen, wenn es das für richtig hält. Die Begründungsfrist ist keine Notfrist - man verliert den Prozess nicht alleine dadurch, dass man nicht rechtzeitig begründet hat

:question: :question:

In Familienstreitsachen (...) gilt für die Begründung des Rechtsmittels nur § 117 FamFG. Danach hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG).
Danach war die Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht bis zum 22.02.2010 (Montag) zu begründen. Das hat der Antragsteller nicht getan.
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ein-anwalt-darf-sich-nicht-auf-das-gericht-verlassen-318689

Selbst wenn bei Sorgerechtsverfahren § 117 FamFG nicht gelten sollte (wo steht das?), so besagt doch auch § 65 FamFG (1):
Die Beschwerde soll begründet werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 15:38
(@bester-papa)
Registriert

Und in § 71 FamFG heiss es in Absatz 2 weiter:

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.  die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.  die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
  a)  die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
  b)  soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Für mich liest sich da so, dass die Beschwerde zwar nicht sofort, aber binnen 1 Monats begründet werden MUSS.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2012 15:54
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der Satz darauf lautet:

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Was nützt Dir die Frist, wenn es niemals eine schriftl. Bekanntgabe gab? Apropos schriftl. Bekanntgabe: Wird nicht i.d.R. der Beschluss dem RA vom Gericht vorab per Fax zugesendet? Das wäre schriftlich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 16:03
(@Inselreif)

Hi,

Selbst wenn bei Sorgerechtsverfahren § 117 FamFG nicht gelten sollte (wo steht das?),

im § 117 selbst: Rechtsmittel in Ehe und Familienstreitsachen. Sorgerecht ist aber eine Kindschaftssache.

Auch beim § 71 lesen wir bitte genau. Da steht was von Rechtsbeschwerde. Das ist etwas anderes als die gewöhnliche Beschwerde.
Und das soll beim § 65 ist eben kein muss.

Also könnte im theoretischsten Fall das OLG das Urteil der 1. Instanz zum GSR kippen, ohne dass die Mutter eine Begründung angegeben hat?

Ja, leider ist dem so.

@oldie: die schriftliche Bekanntgabe ist hier die (in dem Fall sogar noch nachträgliche) Zustellung des Beschlusses, spielt mangels Anwendung des § 71 aber eh keine Rolle

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 16:41




(@bagger1975)

Servus BP,

also ich finde das alles äußerst merkwürdig.

Beschlüsse werden i.d.R. förmlich zugestellt. Die Zustellvorgänge werden i.d.R. auch in der Gerichtsakte genau vermerkt.

Dein Anwalt sollte einmal Akteneinsicht beim OLG veranlassen und sich die Verfahrensakte v.a. im Hinblick auf die amtlichen Zustellvermerke einmal ganz genau anschauen. Aber da müsste er eigtl. selbst draufkommen...

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 18:57
(@bester-papa)
Registriert

Hallo!

Mittlerweile liegt mir ein Schreiben des OLG vor, in dem geschrieben steht, dass sich Begründungen nach § 65 FamFG richten. Danach soll, muss aber nicht, die Beschwerde begründet werden. Das OLG kann eine Frist setzen, deeren Nichteinhaltung aber sanktionslos ist.

Insofern könnte man höchstens  die Zustellung des 1. Beschlusses vom Nov 2011 durch das Familiengericht unter die Lupe nehmen, wie und wann der Beschluss zugestellt wurde. Aber das Famgericht hat ja die Beschwerde angenommen und ans OLG weitergereicht. Insofern denke ich mal, hat das seine Richtigkeit.

Alles nervig...

Gruss
BP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2012 20:45
(@Inselreif)

Beschlüsse werden i.d.R. förmlich zugestellt.

die Frau ist anwaltlich vertreten, also wird an die Anwältin gegen EB zugestellt. Wenn das EB nicht zurück kommt, weil es vergessen wurde, weil es hinter die Heizung geflogen ist, von der Katze gefressen wurde oder der Brief einfach nicht ankam ist die Zustellung nicht nachgewiesen und damit nicht ordnungsgemäss erfolgt.
Als OLG würde ich die nächste Zustellung aber tatsächlich auch an die Anwältin per PZU bewirken. § 174 ZPO ist nicht zwingend.

Ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde, prüft das OLG im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 21:03
(@bester-papa)
Registriert

Liebe Mitstreiter,

nachdem ich hier so viele gute Tipps bekommen habe, wollte ich euch noch vom Endergebnis berichten.
Kurz noch mal der Zeitraffer:

- Ende Nov letzen Jahres habe ich das GSR gegen den Willen der KM vom AG übertragen bekommen
- Anfang Feb legt KM Beschwerde beim OLG ein (ohne Begründung) und gibt eidesstattliche Versicherung ab, den Beschluss nie erhalten zu haben
- Anfang April setzt das OLG der KM eine 2-wöchige Frist zur Begründung
- Mitte Juni mahnt das OLG die Begründung erneut an und setzt allerletzte Frist von 3 Tagen
- KM gibt 3 Tage später Begründung ab
- Mitte Juli Kindesanhörung
- Dann jetzt im Sep. endlich Verhandlung vor dem OLG.

Um es kurz zu machen: Die Richterin hat der KM am Ende der Verhandlung nahe gelegt,  die Beschwerde zurückzuziehen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dies hat die Mutter dann am Ende auch beherzigt und die Beschwerde zurückgezogen.

🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂  🙂

Damit gehen für mich 18 Monate Nervenkrieg und Achterbahnfahrt der Emotionen zu Ende!!!

Ich muss hier an dieser Stelle die Einzelrichterin ausdrücklich loben, die, wie ich, fand psychologisch gut geschult war und bemüht war, dass niemand den Gerichtssaal als Verlierer verlies. So redete sie nicht nur der Mutter häufig ins Gewissen, sondern auch mir. Kurzum: Sie war eigentlich eine gute Vermittlerin, kannte den Fall bis ins kleinste Detail und war sehr energisch um Kompromisse bemüht.

Aber vor allem lieferte sie eine moderne Interpretation des Urteils des BVerfG: „Also jetzt wo es das Urteil des BVerfG gibt, muss ich bei Ihnen die gleichen Kriterien ansetzen, wie wenn sie verheiratet gewesen wären, das GSR besitzen und eine Partei nun die Alleinsorge betragt. Da stellt sich für mich die Frage: liegen Kriterien vor, die es erlauben,  nur einer Seite die elterliche Sorge zu übertragen? Nach der Aktenlage gibt es dafür keine Ansatzpunkte“.

Die Richterin kam auch gleich zu Beginn der Verhandlung auf die Elterngespräche zu sprechen und fragte sowohl die Mutter als auch ihre Anwältin, warum sie denn da nicht teilgenommen habe wie vom AG angeordnet? Und nachdem ihre Anwältin dann eine Begründung und die Mutter 2 weitere  Begründungen lieferte, meinte die Richterin dann am Ende doch schon arg genervt: „O.k. ich habe jetzt 3 Versionen von Ihnen gehört. Welche soll ich denn nun protokollieren?“
Und da war mir eigentlich schon klar, wohin die Reise geht.

Sie stellte dann auch noch mal klar, dass sie es bedauere, dass der § 65 FamFG, wonach eine Beschwerde begründet werden soll aber nicht muss, zu ihrem Bedauern sanktionslos bleibt, sofern man die Frist für die vom OLG gesetzte Begründung verstreichen lässt.

Dann legte sie der KM noch mal nahe, zu den Elterngesprächen zu gehen. Sie könne sie dazu zwar nicht zwingen, aber es sei doch im Interesse des Kindes zu wünschen. (übrigens können angeordnete Elterngespräche nicht angefochten werden. Das wusste ich auch nicht).

Die Kindesanhörung, die 2 Monate vorher stattfand und in der die Kleine behauptete, dass wir uns ja immer streiten würden,  kam am Ende auch nicht zur Sprache. Im Gegenteil: Die Richterin sagte nur irgendwie, dass die Anhörung gezeigt hätte, dass die Kleine sich wünsche, dass wir doch zusammen kommen. Und damit war alles gesagt.

Und am Ende sagte sie dann, dass sie hoffe, uns nicht mehr wieder zu sehen.
Und das hoffe ich auch.

Grüße
Bester Papa

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2012 21:25
(@dochollywood70)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend "bester Papa",

neugierdehalber und natürlich aus eigenem Interesse: Welches OLG hat denn solch forschrittliche Auffassungen? Ich meine welche Stadt?

Besten Gruss,

Doc

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2012 22:35
(@diskurso)
Registriert

Damit gehen für mich 18 Monate Nervenkrieg und Achterbahnfahrt der Emotionen zu Ende!!!

Das freut mich sehr für Dich und vor allem das Kind. :thumbup:
Es wäre für alle anderen betroffenen Väter hier sicher eine Hilfe, wenn Du dem Mod den Beschluss zur Veröffentlichung in der Rubrik "Urteile" senden würdest.
Insbesondere weil dieser ungewöhnliche OLG Beschluss eine gute Referenz darstellt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2012 23:01
(@bester-papa)
Registriert

Schick ich anonymisiert sobald er mir vorliegt.
Gruss
BP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.09.2012 02:42
(@dochollywood70)
Schon was gesagt Registriert

Es wäre trotzdem toll und vor allem hilfreich, wenn Du uns vorab wenigstens die Stadt dieses OLG mitteilst...!!!

Besten Gruss,
der Doc

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2012 10:56