Hallöchen,
ich habe eine Frage, die ich mir anhand des BGB nicht eindeutig selbst beantworten kann:
Wird ein ehelich gezeugtes Kind erst nach der Scheidung geboren, gibt es dann das gemeinsame SR? Das BGB sagt, sind die Eltern im Moment der Geburt nicht verheiratet, dann kein automatisch gemeinsames SR. Jetzt frag ich mich, ob bei Niederschreibung diese § damit nicht ausschließlich auch vorher nicht verheiratete Paare gemeint waren...?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Mein ehemaliger Anwalt, meinte bei Kindern die in der Ehe gezeugt wurden, greift automatisch das gemeinsame SR. Ähnlich dem zu sehen, dass Kinder die in der Ehe gezeugt wurden, automatisch als eheliche Kinder anerkannt werden, auch wenn es einen anderen Erzeuger gibt (Kuckuckskind).
Gruß withoutmykids
Die Kunst ist es, einmal mehr aufzustehen, wie man umgeworfen wird.
Winston Churchhill
Morgen LBM,
es gibt doch da diese Frist, in der ein Kind auch nach der Scheidung noch als ehelich gilt. Ich denke in dieser Frsit gilt dann auch noch das GSR. Kommt das Kind erst danach zur Welt gilt es als nichtehelich und damit entfällt dann auch das SR.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo LBM,
Wird ein ehelich gezeugtes Kind erst nach der Scheidung geboren, gibt es dann das gemeinsame SR?
Ja, aber es gibt eine Frist.
Die Frist beträgt exakt 302 Tage nach Rechtskraft der Scheidung
Und das soll so richtig sein.
Das BGB sagt, sind die Eltern im Moment der Geburt nicht verheiratet, dann kein automatisch gemeinsames SR. Jetzt frag ich mich, ob bei Niederschreibung diese § damit nicht ausschließlich auch vorher nicht verheiratete Paare gemeint waren...?
Vielleicht hilft es weiter, bei der Geburt meiner Tochter war ich noch nicht verheiratet und hab in der Frauenklinik München die Vaterschaftsanerkennung vorgelegt bekommen und unterschrieben.
Es ist nur fraglich, ob dies auf Druck von KM geschah um eine doppelte Absicherung ihrer Lebensplanung zu erhalten.
Ich aber glaube, dass es nicht rechtlich feststand wer der Vater dieses unehelichen Kindes ist und somit wurde mir eine VA vorgelegt.
Wären wir verheiratet gewesen so bräuchte es keine VA da ich ja automatisch der Vater wäre und müsste dagegen klagen wenn ich es nicht sein will.
Somit beantworte ich deine Frage mit Nein. Es sind nur Eltern gemeint bei denen es nach der Scheidung, innerhalb der oben genannten Frist, ein Kind gibt.
Lies mal unter Thema Vaterschaft nach, du hast mir als erste geantwortet.
Kuno
Seine Eltern kann man sich nicht aussuchen, aber den Partner mit dem man ein Kind macht schon.
So LBM,
hab noch ein Bier aufgemacht.
Deine Formulierung ist ausserordendlich kompliziert.
nicht ausschließlich auch vorher nicht verheiratete Paare gemeint waren...?
Nehme ich es wörtlich,
vorher nicht verheiratete Paare
So sag ich auch Nein.
Es könnte nur ein Überschneidung von theoretisch ca. 302 (es geht um die 9 Monate und diese sind variabel) geben, da man (Frau) mit Scheidung auch gleich wieder heiraten kann.
LBM, die Frage kann man (Frau) auch einfacher stellen.
Wer ist der gesetzliche Vater, der verheiratete oder der geschiedene?
Und die Antwort kennst du schon.
Ist der neue Ehemann vor der Geburt schon wieder geschieden, so ist er innerhalb von ca. 9 Monaten noch immer der Vater.
Kuno
Seine Eltern kann man sich nicht aussuchen, aber den Partner mit dem man ein Kind macht schon.
Hallo zusammen!
Nur mal so zum Verständis?
Ist dieser Paragraph so "neutral" in Bezug auf Eltern formuliert? Ich kenn mich leider nicht so mit dem Finden von Paragraphen aus,
sonst würd ich selbst nachschauen...
Ich meine, bekäme die Ex z.Bsp. auch das gemeinsame Sorgerecht, wenn ich als neue LG meines Partners ein Kind bekäme, da die beiden noch immer nicht geschieden sind?
Im Moment liest sich das für mich so...
Nicht das ich da Angst vor hätte, weil ich doch hoffe, daß in den nächsten Absätzen dieses Paragraphen etwas gegenteiliges steht. (Und eine Mutterschaft läßt sich leichter nachweisen als eine Vaterschaft...)
Aber manch eine Königin hat den Sohn der Mätresse schon als ihren eigenen ausgegeben, weil sie selbst keinen bekam...
Und wie veraltet manche Paragraphen sind, sehe ich vor allem in den handwerklichen Gesetzen...
Diese Frage ist nicht ganz so ernst gemeint, aber interessiert mich ungemein :).
Liebe Grüsse
Nixena
"Das Leben eines Menschen ist das, was seine Gedanken daraus machen" Marc Aurel
§ 1592Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Mehr steht dazu erstmal nicht drin
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Sorry, hab erst so spät gesehen, dass auf meinen Beitrag noch was kam:
Ich meinte § 1626 a BGB
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet (Anm.: was im Fall vorheriger Scheidung ja so wäre..), so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Das heißt für mich, der Vater ist raus.
Was diese 302-Tage-Regelung angeht, hat da einer einen Gesetzestext für? Ich hab im BGB nix gefunden und bin der Meinung, diese Regelung fiel 1998 der Reform zum Opfer.
LG LBM
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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin LBM,
Was diese 302-Tage-Regelung angeht, hat da einer einen Gesetzestext für? Ich hab im BGB nix gefunden und bin der Meinung, diese Regelung fiel 1998 der Reform zum Opfer.
um den zu finden, musst Du nach einem bescheuerten juristischen Wort suchen: "Beiwohnung" :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Dann wirst Du beispielsweise >>>HIER<<< fündig.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi Brille,
das ist ja gut und schön, was ist denn, wenn der eheliche Gatte seiner Gattin "beigewohnt" hat und das Produkt dessen nach der Scheidung zur Welt kommt. Ist das Kind dann ehelich, gilt das GSR und wenn ja, auf welcher Grundlage? Ich krieg das mit dem BGB nicht zusammen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM,
ja, dann greift zunächst diese 300nochwastage-Frist, gerechnet ab dem Scheidungstermin; es sei denn, jemand beantragt etwas anderes (beispielsweise der Nicht-Mehr-Ehemann und/oder der tatsächliche biologische Vater). Falls nicht, gilt das Kind als ehelich; deshalb greift dann selbstverständlich auch das GSR sowie alle anderen Rechtsfolgen ehelicher Elternschaft (Zum Beispiel in Unterhaltsfragen).
Der Gesetzgeber schliesst in seiner Weisheit eben nicht aus, dass Eheleute notfalls sogar noch am Vorabend ihres Scheidungstermins sowas wie "Abschiedssex" haben können (manche gehen bekanntlich sogar noch als Geschiedene miteinander in die Kiste - Motto: Im Bett war's immer nett, aber jetzt kann ich danach aufstehen und nach Hause gehen...).
Grüssles (und sorry für den kleinen Exkurs) :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
ja, dann greift zunächst diese 300nochwastage-Frist, gerechnet ab dem Scheidungstermin; es sei denn, jemand beantragt etwas anderes (beispielsweise der Nicht-Mehr-Ehemann und/oder der tatsächliche biologische Vater). Falls nicht, gilt das Kind als ehelich; deshalb greift dann selbstverständlich auch das GSR sowie alle anderen Rechtsfolgen ehelicher Elternschaft (Zum Beispiel in Unterhaltsfragen).
*quengel* Eben DAS gibt für mich das BGB nicht her! Diese Regelung mit 300 Tagen bezieht sich auf Ehen, die durch den TOD enden. Aber nicht, durch Scheidung. Ich kenn die §§ da bald auswändig vom Suchen *grummmmmmmmel*
Der Exkurs ist doch okay *g*.
LG LBM
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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin LBM,
ich kann im § 1600 BGB nichts finden, das die Vaterschaft auf Ehen beschränkt, die mit dem Tod enden. Wörtlich heisst es dort:
Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
[...]
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages.
BTW: Es geht dabei ja nicht nur um Sorgerechts- und Unterhaltsfragen, sondern beispielsweise auch um die so genannte "Kenntnis der Abstammung".
Grüssles
Martin
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Brille,
Du missverstehst mich *g*
Mir geht es nicht um die Vaterschaft, sondern darum, ob dieses Kind des Vaters dann ehelich ist und wie es um die Sorgerechtsverhältnisse bestellt ist, WENN das in der Ehe gezeugte Kind NACH der Scheidung kommt....
LG LBM
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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
@ LBM,
Du missverstehst mich *g*
wie könnte ich - das würde ich mich NIEMALS NICHT trauen... 😉
Mir geht es nicht um die Vaterschaft, sondern darum, ob dieses Kind des Vaters dann ehelich ist und wie es um die Sorgerechtsverhältnisse bestellt ist, WENN das in der Ehe gezeugte Kind NACH der Scheidung kommt...
wie ich schon schrubte: Das Kind gilt unter den beschriebenen Verhältnissen als ehelich; daher sind auch die Sorgerechtsverhältnisse ehelich - sprich: Es herrscht automatisch GSR. Es sei denn, der Mann, der zum Zeitpunkt der "Beiwohnung" noch der Ehemann war, ficht von sich aus die Vaterschaft an - oder der biologische Vater tut es, was ebenfalls eine Vaterschaftsaberkennung des Ex-Ehemannes (und damit auch das Erlöschen seines Sorgerechts) zur Folge hat.
Jetzt klarer?
Grüssles
Martin
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wie ich schon schrubte: Das Kind gilt unter den beschriebenen Verhältnissen als ehelich; daher sind auch die Sorgerechtsverhältnisse ehelich - sprich: Es herrscht automatisch GSR.
Hasi, wo steht das??????? DAS ist die Preisfrage! Im BGB jedenfalls nich....
LG LBM *grinst*
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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Schnuckilein,
ich kannte das so von einem befreundeten Anwalt, mit dem ich es mal diskutiert habe. Beim Googeln habe ich allerdings das hier gefunden:
Zitat:
Nur für Kinder, die vor dem 01.07.1998 geboren sind, gilt der frühere Ehemann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 302 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung auf die Welt kam.
Das ist zwar nicht die Website des BVerfG, aber vermutlich liegst Du mit Deiner Vermutung richtig, dass dieses Ding zusammen mit dem neuen Kindschaftsrecht vor knapp 10 Jahren ad acta gelegt wurde.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
🙂 Das ist ja echt tricky.... Ich würde behaupten, dass ein Vater sich dann wohl besser nach der Geburt scheiden lassen sollte, wenn er das GSR haben will. Denn ohne gesetzliche Grundlage - und da fällt mir nur das BGB ein, gibt es m. E. keine Begründung für das GSR.
Danke für's mitüberlegen!
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."