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Überlegungen zum Antrag auf GSR

 
(@tabaluga)
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.3.2011 – 10 UF 2/11 – Art. 6 II GG; §§ 1626 a I Nr. 1, 1666, 1671, 1672 I BGB; § 59 FamFG

Nach der vom BVerfG mit Beschluss vom 21.07.2010 (NJW 2010, 3008) angeordneten Übergangsregelung ist den nicht verheirateten Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Die Zugangsvoraussetzungen dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden.

Die gemeinsame Sorge entspricht grundsätzlich dem Wohl des Kindes. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich beide Eltern um das Kind kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Voraussetzung für diese Sorgerechtsform ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern.

FamFR 2011, S. 236

Mein Text dazu:

Im Rahmen der Mediation arbeiteten alle Beteiligten heraus, dass die Kind zu vermittelnden Erziehungsziele und Grundwerte beider Eltern in hohem Maße übereinstimmend sind. Dieses geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung entspricht deutlich dem Kindeswohl. Es ist nicht zu erwarten, daß sich diese zu vermittelnden Werte und Auffassungen gegenüber V. bei gemeinsamer Sorge nachteilig verändern; zumindest kann ich das für meine Person versichern und gehe auch bezüglich der Mutter davon aus. Die zwischen den Eltern herrschenden Spannungen betreffen tatsächlich eben nicht die gemeinsame Sorge darum, Kind bestmöglichst in seiner Entwicklung zu unterstützen.

Ebenso ist das Erleben von Kind, dass sich beide Eltern um es sorgen dürfen, kindeswohlförderlich, da somit die notwendige enge Bindung an  und das Vertrauen in beide Elternteile gefördert wird.

Wie kommt solch eine Begründung bei Euch an?

Gruss Tabaluga

Besiege Eile mit Langsamkeit.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.01.2012 17:43