Wie mir erst kürzlich aufgefallen ist, wurde mir in meinem Fall auf meinen Antrag hin vom Familiengericht zwar gegen den Willen meiner Ex, den sie selbstverständlich nicht durch vernünftige Argumente/Beweise untermauern konnte, das GSR zugesprochen, jedoch das alleinige ABR weiterhin bei meiner Ex belassen. Da zum ABR von beiden Seiten keine Anträge gestellt wurden, frage ich mich nun, ob dies so rechtens war. Müsste nicht das ABR bei einem "pauschalen Antrag" auf GSR automatisch auch auf beide Elternteile gemeinsam übertragen werden?
Was passiert nun z.B., wenn meine Ex verstirbt (was ich nicht hoffe)? Habe ich dann das ABR für meine Kinder automatisch? Oder dürften meine Kinder trotz dem bei mir dann alleine liegenden Sorgerecht nicht ohne Einschaltung von Jugendamt und Gericht einfach so bei mir einziehen? Also müsste ich dann noch das ABR beantragen? Würde ich es problemlos bekommen oder könnte das Jugendamt meine Kinder erst mal in eine Pflegefamilie stecken (die ja mangels Sorgerecht gar nichts zu entscheiden hätte), bis die Sache vom Gericht bearbeitet wurde?
Auch möchte ich grundsätzlich mal fragen, ob bei anderen Vätern das alleinige ABR, ohne dass es Streit darüber gegeben hätte, ganz selbstverständlich bei der KM verblieben ist bzw. dieser einfach so zugesprochen wurde.
In meinen Augen ist das ABR der Kernbereich des Sorgerechts, denn eine Mutter kann mit alleinigem ABR ja jederzeit nach belieben umziehen und dem Vater auf diesem Wege die Ausübung der "restlichen Teilbereiche" des Sorgerechts faktisch unmöglich machen, wie unzählige Beispiele belegen. Deshalb sollte der Vater stets auch das ABR gemeinsamt mit der Mutter ausüben und nur im Streitfall (!) sollte das Gericht das ABR einem Elternteil zusprechen.
Gruß
oberpfaelzer
Servus oberpfälzer,
das sind ja so einige Fragen. Also der Reihe nach:
Dass das ABR angeblich ohne einen Antrag ausgenommen wurde bzw. bei der KM belassen wurde, kann eigentlich fast nicht sein, denn das Gericht entscheidet grds. nur über das, was beantragt ist.
Woher bist Du so sicher, dass die Ex keinen Antrag gestellt hat und warum ist Dir das beim Vorliegen des GSR-Beschlusses nicht sofort aufgefallen? Bist Du anwaltlich vertreten gewesen? Wenn nein, dann musst Du evtl. etwas übersehen oder etwas nicht richtig verstanden haben.
Wann wurde der Beschluss denn genau zugestellt? Evtl. läuft noch die Rechtsmittelfrist zur Korrektur...
Bei einem GSR-Beschluss wird eigentlich ohne Antrag nichts ausgenommen, sodass das ABR grds. bei beiden Elternteilen liegt.
So war`s zumindest bei mir. Ich bin gespannt was noch für Antworten kommen...
Viele Grüsse
Servus oberpfälzer,
ich habe gerade in Deinem alten Faden gelesen, dass Du diesen GSR-Beschluss bereits in 2011 erwirkt hast. Damit ist die Rechtsmittelfrist definitiv abgelaufen.
Das GSR wurde laut Deiner Angabe gegen die Empfehlung des JA und gegen den Willen der KM beschlossen.
Es ist davon auszugehen, dass dort irgendwo "der Hund" begraben liegt und einer dieser Beteiligten wohl einen Antrag gestellt hat.
Letzte Gewissheit über den genauen Ablauf kann nur eine Akteneinsicht bei Gericht bringen.
Wir raten hier bei VS stets dazu, ein GSR-Verfahren nur mit anwaltlicher Hilfe zu führen, um nicht in prozessuale und taktische Fallen zu laufen.
So wie es aussieht, bist Du "gelinkt" worden...was Dir jedoch spätestens beim Durchlesen des Beschlusses in 2011 hätte auffallen müssen...
Viele Grüsse
Hallo Oberpfälzer,
"Was bringt das GSR ohne gemeinsames ABR?"
Ohne dass ich jetzt Jurist wäre, denke ich, dass der Unterschied für dich gar nicht so groß ist. Ob mit oder ohne ABR hast du auch mit GSR keine Chance zu erreichen, dass euer Kind bei dir lebt, wenn die KM euer Kind nicht offensichtlich vernachlässigt oder misshandelt. Also macht es glaube ich keinen großen Unterschied, weil der Aufenthalt des Kindes sowieso schon länger bei der KM ist.
Also bringt das GSR das, was es für alle anderen UET auch bringt. Du darfst im ganzen Kinderleben wahrscheinlich so etwa 5 - 10 mal deine Meinung zu einer Entscheidung für das Kind zum Besten geben. Davon sind 3 Entscheidungen aber schon längst vorbei (1. Wahl des Namens, 2. Festlegung des Aufenthaltsortes des Kindes, 3.Taufe o.ä.). Und falls die KM anderer Meinung ist, hast du wenig Chancen, dass du deine Meinung durchsetzen kannst. Aber immerhin, sie muss gehört werden. Ach so und falls die KM dir verrät, wann eine besprechung im Kiga oder der Schule ist, darfst du auch zum Sprechtag gehen.
Servus oberpfälzer,
ich habe gerade in Deinem alten Faden gelesen, dass Du diesen GSR-Beschluss bereits in 2011 erwirkt hast. Damit ist die Rechtsmittelfrist definitiv abgelaufen.
Das GSR wurde laut Deiner Angabe gegen die Empfehlung des JA und gegen den Willen der KM beschlossen.
[...]So wie es aussieht, bist Du "gelinkt" worden...was Dir jedoch spätestens beim Durchlesen des Beschlusses in 2011 hätte auffallen müssen...
Ich finde nicht, dass Oberpfälzer "gelinkt" wurde. Dass er das GSR gegen den Widerstand von KM UND Jugendamt bekommen hat, spricht doch für ein fortschrittlich denkendes Gericht. Und meiner Meinung nach hätte die KM das ABR faktisch ohnehin behalten.
Viel Erfolg als sorgeberechtigter Vater,
Hoffmann
Also ich kann mich nur daran erinnern, dass eines der aberwitzigen Argumente meiner Ex war, dass sie befürchte, ich würde meine Rechtsposition dann ausnutzen, um "ihre" (!) Kinder zu entführen. Ich habe daraufhin nur gesagt, dass ich dies weder will noch aufgrund meiner Berufstätigkeit praktisch umsetzen könnte. Möglicherweise hat die Anwältin meiner Ex dann noch etwas beantragt, aber mein Anwalt hat jedenfalls nur "das GSR" beantragt. Ich habe dann die Entscheidung des Gerichts jedenfalls als großen Erfolg verbucht (ungeachtet des fehlenden gemeinsamen ABR) da mir mein Anwalt im Vorfeld eingentlich überhaupt keine Hoffnungen gemacht hatte. Ich bin also davon ausgegangen, mit meinem Antrag komplett zu scheitern und muss vor lauter Euphorie das besagte Detail übersehen haben.
Ist jetzt nach zwei Jahren eigentlich ein neuer Antrag möglich, der auf das gemeinsame ABR abzielt? Der Umgang läuft prima und irgendwelche Schikanen aufgrund des GSR kann man mir auch nicht vorwerfen (ich wurde ehrlich gesagt bis heute um keine einzige Unterschrift gebeten). Also gibt es auch keine Punkte, die gegen das gemeinsame ABR sprechen würden, zumals es ja sowieso der Regelfall sein sollte. Oder welche Argumente könnten dagegen vorgebracht werden?
Mein Grund für das gem. ABR ist, dass die KM nicht einfach 500 km weit wegziehen kann. Sie zieht nämlich so ca. einmal im Jahr um (seit der Trennung 5 Umzüge!). Bis jetzt ist sie zum Glück in zumutbarer Entfernung geblieben, aber das kann morgen schon anders aussehen. (Grund für die häufigen Ortswechsel dürfte auch hier ihre Borderline-Erkrankung sein, aber dazu darf man ja leider als Nichtarzt öffentlich keine Meinung haben, auch wenn man sich ausführlich in das Thema eingelesen hat und sämtliche Merkmale dieser Erkrankung vorliegen. Sie braucht nur morgen im Internet den nächstbesten Next kennenzulernen, der zufällig auf Sylt wohnt....)
Gruß
oberpfaelzer
Moin,
Mein Grund für das gem. ABR ist, dass die KM nicht einfach 500 km weit wegziehen kann.
doch, das kann sie dann auch. Vielleicht wäre das gerichtliche "Du du du" in einem anschliessenden Gerichtsverfahren etwas lauter, aber zum Rückumzug an den alten Wohnort würde sie kein Gericht verurteilen (Stichwort: >>>Freizügigkeit<<<). Und gegen einen Antrag, den Lebensmittelpunkt des Kindes dann zum Vater zu verlagern, spräche das gewichtige Argument der Betreuungskontinuität.
Wenn die aktuellen Rahmenbedingungen lauten:
Der Umgang läuft prima
ist es sicher ein guter Rat, wegen des ABR kein Fass aufzumachen, denn das ist im Zweifelsfall ein zahnloser Papiertiger.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Dass das ABR angeblich ohne einen Antrag ausgenommen wurde bzw. bei der KM belassen wurde, kann eigentlich fast nicht sein, denn das Gericht entscheidet grds. nur über das, was beantragt ist.
Nein, das ist so nicht richtig.
In Sorgerechtssachen gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. es steht dem Gericht frei, auch unabhängig von Anträgen zu ermitteln und etwas ganz anderes zu entscheiden als beantragt wurde.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo!
Das ABR ist Teil des GSR. Gerichte können, wie Beppo schon schrieb, bei einem GSR Antrag Teile davon ausschliessen zB die Gesundheitsfürsorge.
Auch das ABR kann dabei ausgeschlossen werden.
Ich habe nur das GSR beantragt und auch das GSR bekommen (ohne Ausnahme) u somit auch das halbe ABR.
Gruss
BP
Servus,
Nein, das ist so nicht richtig.
In Sorgerechtssachen gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. es steht dem Gericht frei, auch unabhängig von Anträgen zu ermitteln und etwas ganz anderes zu entscheiden als beantragt wurde
ganz richtig, aber diese Befugnis gilt doch nicht schrankenlos.
§ 1666 BGB gestattet es dem FamG Maßnahmen zur Sorge "von sich aus zu treffen", jedoch nur bei Gefährdung des Kindswohls...
Hier ging es laut oberpfälzer angeblich um einen einfachen GSR-Antrag, sodass eigtl. gemeinsame (geteilte) elterliche Sorge in allen Teilen hätte angeordnet werden müssen.
Ich bleibe dabei, dass oberpfälzer`s mitgeteilter GSR-Beschluss nur erklärbar ist, weil entweder JA oder KM einen Antrag gestellt haben (was oberpfälzer ggfs. nicht mitbekommen hat) oder das FamG irgendeine Kindswohlgefährdung bei gemeinsamen ABR gesehen hat...und deshalb Teilverbleib des ABR bei der KM angeordnet hat.
Viele Grüsse
Moin,
Wie mir erst kürzlich aufgefallen ist, wurde mir in meinem Fall auf meinen Antrag hin vom Familiengericht zwar gegen den Willen meiner Ex, den sie selbstverständlich nicht durch vernünftige Argumente/Beweise untermauern konnte, das GSR zugesprochen, jedoch das alleinige ABR weiterhin bei meiner Ex belassen. Da zum ABR von beiden Seiten keine Anträge gestellt wurden, frage ich mich nun, ob dies so rechtens war. Müsste nicht das ABR bei einem "pauschalen Antrag" auf GSR automatisch auch auf beide Elternteile gemeinsam übertragen werden?
Die Begründung und der Verlauf der gSR-Entscheidung des Gerichts sollte in dem Dir zugesandtem Gerichtsbeschluss formuliert sein. Darin müsste auch erkennbar sein, ob die KM einen gesonderten ABR-Antrag gestellt hat.